Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2017.00018


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 20. Februar 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG

Hauptsitz, Rechtsdienst

Bundesplatz 15, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1947, ist bei der Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung (nachfolgend: Concordia) obligatorisch krankenpflegeversichert.

    Seit dem 20. Mai 2014 begab sie sich bei PD Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in psychotherapeutische Behandlung
(Urk. 6/1). Die Concordia kam in der Folge für die Behandlungskosten auf (vgl. Urk. 6/2, Urk. 6/4). Mit Verfügung vom 18. Juli 2016 (Urk. 6/14; vgl. Urk. 6/15) teilte die Concordia der Versicherten gestützt auf die Stellungnahmen ihres Vertrauensarztes Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23und 28. Juni 2016 (Urk. 6/9 und Urk. 6/11) mit, dass ab dem 25. Juni 2016 für drei Monate maximal zwei Psychotherapiesitzungen pro Woche und ab dem vierten Behandlungsmonat nur noch wöchentliche Therapiesitzungen befristet für weitere neun Monate übernommen würden. Die von der Versicherten am 28. Juli 2016 erhobene Einsprache (Urk. 6/15) wies die Concordia mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2017 ab (Urk. 6/16 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 6. Februar 2017 gegen den Einspracheentscheid der Concordia vom 3. Januar 2017 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte, dieser sei soweit aufzuheben, als die Kostengutsprache nicht für mehr als eine Sitzung pro Woche erteilt worden sei, und die Krankenkasse sei zu verpflichten, entsprechend dem Antrag ihres Psychiaters PD Dr. Y.___ wöchentlich drei Therapiesitzungen zu übernehmen (Urk. 1 S. 4). Mit Beschwerdeantwort vom
8. März 2017 (Urk. 5) beantragte die Concordia die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 21. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 25 - 31 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) nach Massgabe der in den Art. 32 - 34 KVG festgesetzten Voraussetzungen (Art. 24 KVG). Laut Art. 32 Abs. 1 KVG müssen diese Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Satz 1), wobei die Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein muss (Satz 2).

    Die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Leistungen werden periodisch überprüft (Art. 32 Abs. 2 KVG).

1.2    Eine medizinische Leistung ist wirksam, wenn sie objektiv geeignet ist, auf den angestrebten diagnostischen, therapeutischen oder pflegerischen Nutzen hinzuwirken. Zweckmässigkeit setzt Wirksamkeit voraus und beurteilt sich grundsätzlich nach medizinischen Kriterien. Zweckmässig ist jene Anwendung, welche den besten diagnostischen oder therapeutischen Nutzen aufweist. Wirtschaftlichkeit schliesslich setzt Wirksamkeit und Zweckmässigkeit voraus. Sie ist das massgebende Kriterium für die Auswahl unter den zweckmässigen Behandlungsalternativen. Sie beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Wirtschaftlich ist bei vergleichbarem medizinischem Nutzen die kostengünstigste Variante (vgl. Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs-recht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 507 ff. Randziffern 329 ff., BGE 130 V 299 E. 6.1).

1.3    Gemäss Art. 33 Abs. 1 KVG kann der Bundesrat die von Ärzten und Ärztinnen oder von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen bezeichnen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen übernommen werden. Diese Kompetenz hat er gestützt auf die Ermächtigung in Art. 33 Abs. 5 KVG dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) übertragen (Art. 33 lit. a der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV). Dieses hat in Art. 2 ff. der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) die Leistungspflicht für die ärztliche Psychotherapie geregelt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 KLV übernimmt die Versicherung die Kosten für Leistungen der ärztlichen Psychotherapie nach Methoden, deren Wirksamkeit wissenschaftlich belegt ist. Die Versicherung übernimmt gemäss Art. 3 KLV die Kosten für höchstens 40 Abklärungs- und Therapiesitzungen. Artikel 3b bleibt vorbehalten.

1.4    Länger dauernde Psychotherapien sind einem in Art. 3b KLV geregelten vorgängigen Kontroll- und Bewilligungsverfahren unterworfen, welches zum Ziel hat, unnötige Langzeitbehandlungen zu vermeiden (Gebhard Eugster, a.a.O., S. 529 Randziffer 403). Das Verfahren nach Art. 3b KLV dient einzig der Sicherstellung einer wirtschaftlichen psychotherapeutischen Langzeitbehandlung. Der Grundsatz, dass auch Psychotherapie wirtschaftlich sein muss, gilt unverändert.

    Art. 3b Abs. 3 und 4 KLV darf auch nicht dahin verstanden werden, dass nach den ersten 40 Sitzungen (Art. 3 KLV) nur noch eine einzige weitere Behandlungsperiode möglich und zulässig ist. Ziel ist nicht eine Leistungsrationierung. Vielmehr hat der Vertrauensarzt die Möglichkeit, weitere Behandlungsetappen festzulegen und die Behandlungsbedürftigkeit im Sinne eines Case-Managements regelmässiger Kontrolle zu unterwerfen. Sind die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit erfüllt, ist die Kostenübernahmepflicht für ärztliche Psychotherapie weder hinsichtlich der Dauer noch der Sitzungsfrequenz begrenzt (Gebhard Eugster, a.a.O., S. 529 Randziffer 404).

1.5    Primäre Voraussetzung einer Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist, dass eine psychische Erkrankung behandelt werden muss, was die Stellung einer entsprechenden Diagnose nach einer anerkannten Diagnoseklassifikation verlangt (Art. 2 Abs. 2 lit. a KLV). Nicht auf die Behandlung einer Krankheit gerichtete Zwecke, wie etwa Selbsterfahrung, Selbstverwirklichung, Persönlichkeitsreifung oder die Bewältigung von Lebenskrisen ohne Krankheitswert können nicht therapeutisches Ziel nach Art. 2 Abs. 2 lit. b KLV sein und damit auch keine Leistungspflicht auslösen (Gebhard Eugster, a.a.O., S. 528 f. Randziffer 401).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, gemäss ihrem Vertrauensarzt Dr. Z.___ erfülle die Psychoanalyse mit drei Psychotherapiestunden pro Woche die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht. Diese diene in erster Linie der Selbsterfahrung, was auch aus dem Bericht des behandelnden Arztes hervorgehe. Es gehe vordergründig um die Aufarbeitung der Lebensgeschichte, ohne dass eine ausgeprägte Psychopathologie vorliege. Die Behandlung sei unwirtschaftlich, wobei ausschliesslich eine deutlich geringer angeordnete Psychotherapie gerechtfertigt sei (S. 5 Ziff. 4).

    Die medikamentöse Unterstützung erscheine vorliegend als die wirtschaftlichere Behandlungsmethode, da dadurch die Psychopathologie grundsätzlich bewältigt werden könne. Aus den Berichten von PD Dr. Y.___ gehe nicht hervor, ob und in welchem zeitlichen Rahmen das Wunschziel des Verzichts auf eine medikamentöse Unterstützung umgesetzt werden könne. Dies sei auch nicht das Ziel von PD Dr. Y.___. Zudem sei nach 144 stattgefunden Therapiestunden auch kein Erfolg der Behandlung ausgewiesen. Die Diagnose sei unverändert und werde nach wie vor als chronifiziert beschrieben (S. 5 Ziff. 6).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, es seien bereits die verschiedensten Medikationen ausprobiert worden, nur seien die Antidepressiva bei ihr kaum oder gar nicht wirksam, was nicht aussergewöhnlich sei. Zudem bestehe auch die Gefahr einer Abhängigkeit, und es sei zu gravierenden Nebenwirkungen gekommen (S. 2 Mitte). Es bestehe ein langwieriger Verlauf, und die Prognose sei äusserst schwierig, weshalb PD Dr. Y.___ keinen Zeithorizont habe nennen können. Wichtig sei, dass das Ziel nur mit einer stützenden Gesprächstherapie von drei Wochenstunden und der medikamentösen Behandlung erreicht werden könne (S. 2 unten f.).

    Der Verlauf habe gezeigt, dass die intensiven Therapiegespräche mit der Medikation wirksam seien. Es sei unzutreffend, dass nur eine geringgradige Psychopathologie bestehen solle (S. 3 Mitte). Sie leide an erheblichen psychopathologischen Befunden. Die Behandlung sei zweckmässig. Insbesondere beinhalte die Behandlung der Persönlichkeitsstörung die Aufarbeitung der Lebensgeschichte. Zudem sei auch die Wirksamkeit erfüllt und die Notwendigkeit der Weiterführung von drei Therapiesitzungen wöchentlich sei ausgewiesen (S. 3 unten f.).

2.3    Beschwerdeantwortweise brachte die Beschwerdegegnerin vor (Urk. 5), die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die medikamentöse Behandlung bei ihr kaum beziehungsweise gar nicht wirksam sei, werde durch keinerlei medizinische Berichte gestützt (S. 9 Ziff. 11). Auch die Nebenwirkungen der Medikamente seien nicht ausgewiesen. Die Therapie bewirke objektiv betrachtet nach 144 Therapiesitzungen in Bezug auf das weiterhin chronifizierte, unveränderte Krankheitsbild nichts, was nicht auch durch die bisherige medikamentöse Behandlung hätte erreicht werden können (S. 9 Ziff. 12).

2.4    Strittig und zu prüfen ist, in welchem zeitlichen Umfang die Beschwerdegegnerin die Kosten für die psychotherapeutische Behandlung bei
PD Dr. Y.___, in welcher die Beschwerdeführerin seit Mai 2014 steht, ab dem 25. Juni 2016 noch zu übernehmen hat.


3.    

3.1    PD Dr. Y.___ stellte in seinem Bericht an den Vertrauensarzt vom 15. Februar 2015 (Urk. 6/1) folgende Diagnosen (S. 1):

- chronifizierte depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F32.0)

- Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)

- chronifizierte Anorexia Nervosa (ICD-10 F50.1)

    PD Dr. Y.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 20. Mai 2014 bei ihm in der Psychotherapie. Es bestünden eine chronifizierte depressive Grundstimmung mit zeitweiligem Antriebsmangel, erhebliche Selbstzweifel, Misstrauen, Ängste, eine ausgeprägte psychomotorische Unruhe, eine Körperschemastörung sowie Schlafstörungen. Weiter bestehe eine Identitätsstörung und eine narzisstische Grundproblematik (S. 1 Mitte).

    Die Patientin sei bisher 35 Stunden mit jetzt zwei Wochenstunden bei ihm gewesen. Trotz einer fast schamlos-brutalen Offenheit hinter einer kultiviert, höflichen Kontaktaufnahme versuche die Patientin von Anfang an, die Kontrolle über das Gespräch zu behalten, deute sich wiederholt selbst und zeige so ihr ganz erhebliches Misstrauen und ihre Angst vor Kontrollverlust und Abhängigkeit.

    Es seien in ihrer erheblichen motorischen Unruhe, in der Befürchtung, von ihm wieder weggeschickt zu werden und in ihren Ängsten der erhebliche Leidensdruck deutlich geworden (S. 2 unten f.). Nachdem in das liegende Setting gewechselt worden sei, sei die Beschwerdeführerin etwas ruhiger geworden und habe von Träumen berichtet, welche auch erhebliches biographisches Material, Schuld- und Schamgefühle und ein Kreisen um (den Verrat? an der jüdischen) Identität thematisiert hätten. In sich wiederholenden Träumen fühle sich die Beschwerdeführerin verloren und finde keinen haltgebenden Ort (S. 3 oben).

    PD Dr. Y.___ führte aus, auch wenn es in den Stunden oft um die aktuellen familienbezogenen Ängste, ihre Selbstwertproblematik und ihre Ess- und Körperschemastörung gehe (die Schlafstörungen seien durch ein Antidepressivum zurückgegangen), würden nun lebensbestimmende Identitätsunsicherheiten zum Fokus, insbesondere die Angst vor Regression einerseits und die Suche nach einem inneren Halt in einem nicht von anderen bestimmten Selbstwertgefühl andererseits. Noch selten gelängen anvertrauende Nachdenklichkeit und ein Gehalten-fühlen im Setting selbst. Dafür wäre es hilfreich, die Frequenz auf drei Stunden zu erhöhen, was die Patientin noch kontrollbedürftig-misstrauisch ablehne, jedoch für die Behandlung ihrer tiefgestörten Identitätsproblematik erforderlich sein werde. Um den insgesamt intensiv begonnenen psycho-analytischen Prozess fortsetzen zu können, werde um eine Kostengutsprache für ein Jahr mit der Option von drei Stunden pro Woche gebeten (S. 3 Mitte).

3.2    In seinem Folgebericht an den Vertrauensarzt vom 16. Juli 2015 (Urk. 6/3) stellte PD Dr. Y.___ folgende Diagnosen (S. 1):

- chronifizierte depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F32.0)

- Benzodiazepin-Abusus (ICD-10 F13.1)

- chronifizierte Anorexia Nervosa (ICD-10 F50.1)

- narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)

    PD Dr. Y.___ führte aus, es bestehe weiterhin eine chronifizierte depressive Grundstimmung mit zeitweiligem Antriebsmangel, massiven Selbstwertzweifeln, Misstrauen, (Verlust-) Ängsten sowie Körperschemastörung. Weiter bestehe eine schwere Identitätsstörung und eine narzisstische Grundproblematik (S. 1 Mitte).

    Die Patientin sei inzwischen 74 Stunden mit zwei Wochenstunden bei ihm gewesen. Sie knüpfe an die Therapie trotz ihres allgemeinen Misstrauens und der ursprünglichen Angst, wieder weggeschickt zu werden, inzwischen hohe Erwartungen auf die Besserung ihres Zustandes. Zeitweise breite sie ihre Symptome verzweifelt aus, insbesondere wenn sie von Verlustängsten und Unwertgefühlen besetzt sei. Dann wiederum berichte sie nachdenklich über ihre Träume, die häufig biografische Episoden aufgriffen, über ein bedrohliches Verlorenheitsgefühl, über Schuld- und Schamgefühle sowie über Identitätsunsicherheit. Daran anknüpfend habe ein intensiverer Prozess der Selbstauseinandersetzung begonnen, um ihre lebenslangen Identitätsunsicherheiten und Selbstzweifel zu verstehen und zu verändern (S. 2 oben).

    PD Dr. Y.___ führte aus, der Verlauf zeige, wie die Beschwerdeführerin die Psychoanalyse inzwischen als haltgebend und hilfreich erlebe und nutzen könne. In ihrem Schutz habe sie inzwischen das bei ihr nicht wirksame Zoloft absetzen können, was zu zeitweise belastenden Absetzungserscheinungen geführt habe. Das Trittico nehme sie weiter. Dieses stabilisiere sie und insbesondere ihren Schlaf. Geplant sei als weiterer Schritt ein Temesta-Entzug, was von ihr durch eine inzwischen stärkere Haltgebung in der Therapie riskiert und vom Wunsch bestimmt werde, sich authentisch zu erleben und auszuhalten.

    PD Dr. Y.___ hielt abschliessend fest, all dies zeige, dass ein wirksamer psychoanalytischer Prozess in Gang gekommen sei. Die dargestellte tiefgestörte Identitätsproblematik erfordere – wie im Erstantrag beschrieben – einen höherfrequenten psychoanalytischen Prozess, was inzwischen auch von der Patientin gewünscht werde. Dazu bitte er um eine Kostengutsprache für ein Jahr mit der Option von drei Stunden pro Woche (S. 2 Mitte).

3.3    In seinem Folgebericht an den Vertrauensarzt vom 8. April 2016 (Urk. 6/5) stellte PD Dr. Y.___ folgende Diagnosen (S. 1):

- chronifizierte depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F32.0)

- Benzodiazepin-Abusus (ICD-10 F13.1)

- chronifizierte Anorexia Nervosa (ICD-10 F50.1)

- narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)

    PD Dr. Y.___ führte aus, es bestünden weiterhin eine depressive Grundstimmung mit zeitweiligen Antriebsmangel und Selbstzweifeln, (Verlust-) Ängste, Misstrauen, Schuld- und Schamängste sowie eine Körperschemastörung auf der Grundlage einer schweren Identitätsstörung und narzisstischen Grundproblematik (S. 1 Mitte).

    Die Patientin sei inzwischen 144 Stunden mit derzeit drei Wochenstunden bei ihm gewesen. Deutlicher geworden seien die massiven negativen Internalisierungen, die ihr Leben bis heute bestimmten: Die chronische Unsicherheit und Ängstlichkeit ihres Vaters, das transgenerationell über die Mutter aufgenommene Ur-Misstrauen aufgrund des Verrats an dieser durch deren Stiefmutter (siehe Erstbericht) und die Ausgrenzungs- und Beschämungserfahrungen in den Peer-groups sowohl im allgemeinen als auch im spezifisch jüdischen Kontext (zum Beispiel auch während einer Reise als 14-Jährige in einen Kibbuz in Israel) - was zu den verschiedensten Reaktionsformen und Hemmungen bei der Verfolgung eigener Wünsche geführt habe (S. 2 oben).

    Die Patientin sei in den Stunden dabei, sich ihre Geschichte (wieder) anzueignen, was mit häufigen inneren Abbrüchen abwechsele, insbesondere, wenn die derzeit (neben der therapeutischen Beziehung) am meisten tragenden Beziehungen zu Ehemann und Sohn gefährdet erschienen. Allerdings habe das zwanghafte Kontrollieren, ob zum Beispiel ein Flugzeug auch sicher gelandet sei oder ob die Sirene eines Krankenwagens nicht dem Ehemann gelte, nachgelassen. Es sei nach den Jahrzehnten des unsicheren Verlorenheitsgefühls nicht überraschend, dass die Neubesetzung des eigenen Selbst nur langsam vorankomme. Allerdings beschreibe die Patientin mehr Schuldgefühls- und Schamtoleranz, und dass sie sich in sozialen Situationen besser behaupten und abgrenzen könne und ihr so in manchen Situationen ein selbstbewussteres Auftreten gelänge (S. 2 Mitte). Unterstützt werde der Prozess durch Trittico. Ein Versuch mit Venlafaxin habe dagegen keinen Erfolg gehabt, und derzeit werde die Umstellung auf ein anderes Antidepressivum überlegt, was durch zahlreiche negative Vorerfahrungen nicht unproblematisch sei. Weiterhin geplant sei der Temesta-Entzug (S. 2 Mitte).

    PD Dr. Y.___ führte aus, die Patientin habe die psychotherapeutische Behandlung inzwischen schätzen gelernt und ihr Misstrauen mitunter der Erfahrung Platz gemacht, sich in und nach den Stunden „ruhiger" zu fühlen und die angstvolle Angespanntheit unterbrechen zu können.

    Diese Arbeit, bei der tiefgestörten Identitätsproblematik einen „gesunden Narzissmus" zu entwickeln, werde eine längere Zeit bei einer höheren Behandlungsfrequenz in Anspruch nehmen. Dazu bitte er um eine weitere Kostengut-sprache für ein Jahr mit der Option von drei Stunden pro Woche (S. 2 unten).

3.4    PD Dr. Y.___ führte in seiner E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom
31. Mai 2016 (Urk. 6/8) aus, die Beschwerdeführerin sei bei ihm in psychoanalytischer Psychotherapie. Auf seinen Bericht vom 8. April 2016 an den Vertrauensarzt habe er am 23. Mai 2016 die Mitteilung erhalten, dass die Beschwerdegegnerin nur noch eine Sitzung pro Woche beziehungsweise 40 Sitzungen bis Mai 2017 übernehme. Dies sei im gegenwärtigen Behandlungsprozess für ihn nicht nachvollziehbar. Derzeit behandle er die Versicherte drei Mal in der Woche. Zumindest zwei Wochenstunden halte er für unabdingbar, damit ein günstiger Verlauf möglich werde.

3.5    Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. Z.___, führte in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2016 (Urk. 6/11) aus, PD Dr. Y.___ führe eine Psychoanalyse mit drei Psychotherapiestunden pro Woche durch, welche bei dem chronischen Krankheitsbild nicht gerechtfertigt sei und den WZW-Kriterien nicht genüge. Eine intensive Psychoanalyse mit drei Stunden pro Woche diene vorwiegend der Selbsterfahrung, was auch aus den vorliegenden Berichten hervorgehe, indem es um eine Aufarbeitung der Lebensgeschichte gehe, ohne dass eine ausgeprägte Psychopathologie vorliege. Diese Behandlung sei unwirtschaftlich, wobei ausschliesslich eine deutlich geringer angeordnete Psychotherapie gerechtfertigt sei. In seiner E-Mail vom 31. Mai 2016 habe PD Dr. Y.___ darum ersucht, dass mindestens zwei Psychotherapiestunden pro Woche von der Beschwerdegegnerin übernommen würden. Diesem Gesuch könne nur beschränkt zugestimmt werden, indem empfohlen werde, für drei Monate maximal zwei Psychotherapiestunden pro Woche zu übernehmen, was zirka 25 Psychotherapiesitzungen ergebe. Ab dem vierten Behandlungsmonat kämen ausschliesslich wöchentliche Psychotherapiesitzungen in Frage, dies befristet für den Rest des ersten Behandlungsjahres, das heisse bis Juni 2017. Eine höher angeordnete Psychotherapie sei unwirtschaftlich und in Anbetracht der chronifizierten Problematik in einem maximalen Umfang von einer Psychotherapiestunde pro Woche gerechtfertigt (S. 1 f.).


4.

4.1    Gestützt auf die Einschätzung ihres Vertrauensarztes Dr. Z.___ vom Juni 2016 (vgl. vorstehend E. 3.5) verneint die Beschwerdegegnerin die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der von PD Dr. Y.___ durchgeführten psychoanalytischen Behandlung der Beschwerdeführerin. Diese diene primär der Selbsterfahrung und nicht der Behandlung einer Krankheit (vgl. vorstehend E. 2.1).

4.2    Auf die Einschätzungen von Dr. Z.___ vom Juni 2016 kann abgestellt werden. So ergibt sich aus den vorliegenden Berichten des behandelnden Psychiaters
PD Dr. Y.___ vom Februar 2015, Juni 2015 sowie vom April 2016 (vgl. vorstehend E. 3.1-3), dass die Beschwerdeführerin seit Behandlungsbeginn im Mai 2014 unverändert an einer chronifizierten depressiven Störung, ge-genwärtig leichte Episode (ICD-10 F32.0), an einem Benzodiazepin-Abusus (ICD-10 F13.1), an einer chronifizierte Anorexia Nervosa (ICD-10 F50.1) sowie an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) leidet.

    Auch nach 144 hochfrequent durchgeführten Therapiesitzungen beschrieb PD Dr. Y.___ bei gleich gebliebenen Diagnosen eine unveränderte chronifizierte Befundlage. Bei dieser Ausgangslage sind sowohl das von Art. 32 Abs. 1 KVG geforderten Kriterium der Wirksamkeit als auch jenes der Zweckmässigkeit erheblich in Frage zu stellen.

    Zwar kann hinsichtlich des objektiv zu beurteilenden Kriteriums der Wirksamkeit diese noch in dem Sinne bejaht werden, dass allgemein eine fachärztlich durchgeführte Psychotherapie zur Behandlung psychischer Leiden grundsätzlich geeignet ist. Dagegen ist das im Einzelfall nach dem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen zu beurteilenden Kriterium der Zweckmässigkeit in dem Sinne, dass mittels der Behandlung gemessen am angestrebten Heilerfolg die möglichst vollständige Beseitigung der körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung erreicht werden soll, vorliegend nach weitgehend erfolgloser Behandlung eines chronifizierten Zustandsbildes zu verneinen.

    Zu verneinen ist weiter auch die Wirtschaftlichkeit der von PD Dr. Y.___ vorgenommenen Behandlungen, da er einerseits auch nach 144 Therapiesitzungen keinen massgebenden Therapieerfolg verzeichnen konnte, und andererseits nur geringe Erfolge im Zusammenhang mit der medikamentösen Behandlung beschrieb. So führte er im Februar 2015 (vgl. vorstehend E. 3.1) aus, dass die Schlafstörungen durch ein Antidepressivum zurückgegangen seien und im
April 2016 berichtete er davon, dass das selbstbewusstere Auftreten der Beschwerdeführerin durch Trittico unterstützt werde, welches auch ihren Schlaf stabilisiere (vgl. vorstehend E. 3.3).

    Dass, wie die Beschwerdeführerin geltend machte (vgl. vorstehend E. 2.2), das Ziel der Behandlung respektive deren hohen Intensität sei, dass sie ohne Medikation auskomme, geht so aus den Berichten von PD Dr. Y.___ nicht hervor. Genauso wenig ist belegt, dass sämtliche Medikamente bei der Beschwerdeführerin keine Wirkung erzielen würden und sie massive Nebenwirkungen erlitten haben soll.

    Zudem wurde das ursprünglich von PD Dr. Y.___ genannte Ziel, weshalb die Frequenz auf drei Therapiesitzungen erhöht werden müsse (vgl. vorstehend
E. 3.1), namentlich das fehlende therapeutische Vertrauensverhältnis, mittler-weile erreicht. In seinem Bericht vom April 2016 (vgl. vorstehend E. 3.3), über ein Jahr später und nach 144 Therapiesitzungen, berichtete PD Dr. Y.___ nun darüber, dass eine therapeutische Vertrauensbeziehung habe hergestellt werden können und die Patientin dabei sei, sich ihre Geschichte wieder anzueignen.

    Dabei geht es jedoch im Wesentlichen um die Identitätsfindung mittels Aufarbeitung der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin, wofür keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht (vgl. vorstehend E. 1.5).

    Zusammenfassend erweist sich die von PD Dr. Y.___ vorgenommene psychoanalytische Behandlung des chronifizierten Leidens der Beschwerdeführerin weder als wirtschaftlich, noch konnte damit ein wesentlicher Erfolg erzielt werden, was die Wirksamkeit und Zweckmässigkeit der von PD Dr. Y.___ durchgeführten Behandlung erheblich in Frage stellt und eine Reduzierung der Behandlungsfrequenz und schliessliche Einstellung rechtfertigt. Die Indikation für eine weitere derart hochfrequente Behandlung ist somit mangels Zweckmässigkeit und insbesondere mangels Wirtschaftlichkeit nicht gegeben. Anhaltspunkte, die für das Gegenteil sprächen, sind nicht gegeben.

4.3    Nach dem Gesagten kann der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht beanstandet werden, ab dem 25. Juni 2016 lediglich noch die Kosten für zwei wöchentliche Therapiesitzungen für drei Monate und danach für weitere neun Monate lediglich noch für eine wöchentliche Therapiesitzung zu übernehmen. Die Beschwerde ist somit unbegründet und daher abzuweisen.


5.    Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (BGE 126 V 143
E. 4a).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan