Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
KV.2017.00025 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Beschluss vom 4. April 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde Y.___
Sozialbehörde
Beschwerdegegnerin
1.
1.1 Mit Eingabe vom 15. März 2017 (Urk. 1) erhob X.___ beim Bezirksrat Bülach Einsprache gegen die Verfügung der Gemeinde Y.___ vom 14. Februar 2017 betreffend Obligatorische Krankenpflegeversicherung (Urk. 2) und ersuchte um deren Aufhebung sowie Sistierung des Verfahrens (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1 und 2).
1.2 Mit Schreiben vom 20. März 2017 (Urk. 4) wurde die Einsprache vom Bezirksrat Bülach „zuständigkeitshalber“ an das hiesige Gericht weitergeleitet.
2.
2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
2.2 Gemäss § 3 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) sorgt die Gemeinde für die Einhaltung der Versicherungspflicht von Personen, die nach Massgabe der Bestimmungen über die Krankenversicherung versichert sind. Die Gemeinde teilt Personen, die ihrer Pflicht, sich zu versichern, nicht nachkommen, einem Versicherer zu.
2.3 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Nach Art. 80 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 49 und Art. 51 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG können Leistungen, Forderungen und Anordnungen in einem formlosen Verfahren gewährt werden. Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen. Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Der zuständige Sozialversicherungsträger hat daraufhin nach Art. 52 Abs. 2 ATSG innert angemessener Frist einen Einspracheentscheid zu erlassen.
Dementsprechend richtet sich der Rechtsweg im verwaltungsinternen Verfahren bei Zuteilungsentscheiden der Gemeinde gemäss § 26 EG KVG nach dem ATSG.
Diese Einspracheentscheide sowie die einer Einsprache nicht zugänglichen prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen können beim kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten werden (Art. 52 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 ATSG).
2.4 Die Rechtspflege im Bereich der Krankenversicherung beruht damit auf dem System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege, bei welchem dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren stets ein (nichtstreitiges) Verfügungs- und Einspracheverfahren (vgl. Art. 49, Art. 52 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 ATSG) vorauszugehen hat. Im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bildet eine vorausgehende Verfügung oder ein der Verfügung gleichgestellter Einspracheentscheid unabdingbare Sachurteilsvoraussetzung (Anfechtungsgegenstand) des nachfolgenden Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahrens, ohne die auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, S. 73 Ziff. 2.2 und S. 127).
3.
3.1 Die Eingabe des Beschwerdeführers richtet sich unstreitig gegen die Verfügung der Gemeinde Y.___ vom 14. Februar 2017 (Urk. 2). So hat dieser denn auch - der falschen Rechtsmittelbelehrung folgend - die Einsprache dem Bezirksrat Bülach zugestellt, welcher die Einsprache an das hiesige Gericht überwiesen hat.
Art. 52 Abs. 1 ATSG sieht ausser prozess- und verfahrensleitende Verfügungen keine weiteren Ausnahmen vor, in denen von der Durchführung des Einspracheverfahrens abgesehen werden könnte.
Offensichtlich hat die Beschwerdegegnerin noch keinen Einspracheentscheid erlassen. Vor der Anrufung des hiesigen Gerichts ist somit das Einspracheverfahren fortzusetzen und mittels Einspracheentscheid zu beenden.
Daran ändert auch die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung nichts (Urk. 2 S. 1), denn eine falsche Rechtsmittelbelehrung vermag die fehlende sachliche Zuständigkeit nicht zu begründen, wenn auch der rechtsuchenden Partei daraus kein Nachteil erwachsen darf (Art. 49 Abs. 3 ATSG).
3.2 In Ermangelung eines Einspracheentscheides kann nach dem Gesagten auf die Einsprache nicht eingetreten werden. Die Akten sind jedoch zwecks Durchführung des Einspracheverfahrens an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Einsprache vom 15. März 2017 gegen die Verfügung vom 14. Februar 2017 überwiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gemeinde Y.___, Sozialbehörde, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 und Urk. 4
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Schüpbach