Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


KV.2017.00028




II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Volz



Urteil vom 27. März 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Gemeinde Y.___, Sozialbehörde,


Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Mit der keine Rechtsmittelbelehrung enthaltenden Verfügung vom 28. Februar 2017 (Urk. 2/2) wies die Gemeinde Y.___, Sozialbehörde, die in dieser Gemeinde wohnhafte X.___, geboren 1988, Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland, rückwirkend per 29. September 2016 der Krankenkasse Visana Services AG, O.___, zu (Urk. 2/2).


2.    Gegen die Verfügung der Gemeinde Y.___ vom 28. Februar 2017 erhob die Versicherte am 16. März 2017 (Poststempel; Urk. 2/1) beim Bezirksrat O.___ Rekurs und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, da sie seit 1. Oktober 2016 bei der Krankenkasse Assura obligatorisch krankenversichert gewesen sei.

    Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2017 (Urk. 1) trat der Bezirksrat O.___ auf den Rekurs vom 16. März 2017 nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen, wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit. a oder private Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilligung nach lit. b) frei wählen kann.

1.3    Nach Art. 6 Abs. 1 KVG obliegt es den Kantonen, für die Einhaltung der Versicherungspflicht zu sorgen. Dabei sind Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, nach Art. 6 Abs. 2 KVG durch die vom Kanton bezeichnete Behörde einem Versicherer zuzuweisen. Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme in der Schweiz (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KVG). Bei verspätetem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KVG).

1.4    Gemäss § 3 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum KVG (EG KVG) obliegt es grundsätzlich den Gemeinden, für die Einhaltung der Versicherungspflicht von Personen zu sorgen, und Personen, die dieser Obliegenheit nicht nachkommen, einem Versicherer zuzuweisen. Der Regierungsrat kann diese Aufgabe für bestimmte Personengruppen der Direktion übertragen (§ 3 Abs. 3 EG KVG).

1.5    Gemäss § 26 EG KVG richtet sich das verwaltungsinterne (kantonale) Verfahren bei der Zuteilung zu einem Versicherer nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Danach hat der Versicherungsträger beziehungsweise die Verwaltung über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftliche Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG werden die Verfügungen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.

1.6    Gemäss 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Mit der Einsprache wird eine Verfügung - einem Rechtsmittel gleich - angefochten (BGE 125 V 121 E. 2a). Die Einsprache ist kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Die Verwaltung nimmt in diesem Rahmen  soweit nötig - weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnungen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt, weshalb für eine spätere richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend sind (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1).

1.7    Gegen Einspracheentscheide betreffend Zuteilung zu einem Krankenversicherer im Sinne von § 3 Abs. 1 EG KVG kann beim hiesigen Gericht Beschwerde erhoben werden (§ 27 EG KVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG), wobei gemäss § 28 EG KVG Rechtsmitteln gegen die Zuteilung keine aufschiebende Wirkung zukommt.

1.8    Nach § 26 EG KVG in Verbindung mit Art. 30 ATSG haben alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen. Sie halten das Datum der Einreichung fest und leiten die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiter.


2.

2.1    Mit der im Streite stehenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2017 wurde die Beschwerdeführerin rückwirkend der Krankenkasse Visana Services AG zugewiesen (Urk. 2/2). Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich daher um eine Verfügung betreffend Zuteilung zu einem Krankenversicherer im Sinne von § 3 Abs. 1 EG KVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 ATSG, gegen welche gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG Einsprache erhoben werden konnte.

2.2    Bei dem von der Beschwerdeführerin am 16. März 2017 (Poststempel; Urk. 2/1) erhobenen Rechtsmittel handelt es sich daher von seinem Gehalt her um eine Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Februar 2016, welche die Beschwerdeführerin indes bei einer unzuständigen Stelle, dem Bezirksrat O.___, einreichte.


3.    Mangels funktioneller Zuständigkeit kann auf die Beschwerde vom 16. März 2017 (Urk. 2/1) daher nicht eingetreten werden, und die Sache ist nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie diese Eingabe der Beschwerdeführerin als Einsprache im Sinne von Art. 52 Abs. 1 erster Satzteil ATSG gegen die Verfügung vom 28. Februar 2017 entgegennehme, prüfe und anschliessend mit Erlass eines Einspracheentscheids darüber befinde.


4.    Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann von einer Anhörung der Gegenpartei abgesehen werden (vgl. § 19 Abs. 2 GSVGer).

Die Einzelrichterin verfügt:

1.    Auf die Beschwerde wird mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten.

    Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Gemeinde Y.___ zur Beurteilung der Einsprache vom 16. März 2017 gegen die Verfügung vom 28. Februar 2017 überwiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialbehörde Y.___ unter Beilage der vollständigen Akten (nach Eintritt der Rechtskraft)

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




KächVolz