Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2017.00029
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 14. September 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt
Schweizerhofstrasse 14, Postfach 568, 8750 Glarus
gegen
Gemeinde Wald ZH
Bahnhofstrasse 6, Postfach, 8636 Wald ZH
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Gemeinderat Wald ZH
Bahnhofstrasse 6, Postfach, 8636 Wald ZH
weitere Verfahrensbeteiligte:
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse, Rechtsdienst
Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen
Beigeladene
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1947, hatte seinen Wohnsitz in Rapperswil-Jona im Kanton St. Gallen, als er am 3. September 2007 in das Alters- und Pflegeheim Y.___ eintrat (Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 1, Urk. 6/1). Am 23. Mai 2011 teilte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend SVA St. Gallen) mit, dass sie ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2011 Beiträge zur Finanzierung der ungedeckten Restkosten der Pflege ausrichten werde (Urk. 22 S. 2, Urk. 24/77; vgl. auch Urk. 13/1.2, Urk. 13/1.5, Urk. 13/1.7). Mit Eingaben vom 2. Juli und 10. Dezember 2015 sowie 8. Juli 2016 ersuchte die Beiständin von X.___ in seinem Namen die Gemeinde Wald, die durch die Restfinanzierungsbeiträge der SVA St. Gallen nicht gedeckten stationären Pflegekosten von insgesamt Fr. 35'994.25 im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2016 zu übernehmen (Urk. 13/1, Urk. 13/2, Urk. 13/6; vgl. auch Urk. 13/3, Urk. 13/5). Am 24. Oktober 2016 beschloss der Gemeinderat von Wald, auf das Gesuch mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten, weil X.___ trotz Aufenthalts im Alters- und Pflegeheim Y.___ in Wald seinen Wohnsitz nach wie vor in Rapperswil-Jona im Kanton St. Gallen habe (Urk. 13/7). Mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2017 verneinte er mit der gleichen Begründung seine Pflicht zur Tragung der geltend gemachten ungedeckten Pflegekosten (Urk. 2; vgl. auch Urk. 13/8, Urk. 13/8.1, Urk. 13/9-10).
2. Dagegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt, mit Eingabe vom 21. März 2017 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Sache an die Gemeinde Wald zurückzuweisen, damit diese ihren Beitrag an die ungedeckten Kosten der Pflegeleistungen festsetze. Zudem sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2 und 6). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2017 beantragte die Gemeinde Wald die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 12 S. 2). Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer in Gutheissung seines Gesuchs Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 14). Mit Replik vom 23. Juni 2017 (Urk. 16) und Duplik vom 18. Juli 2017 (Urk. 19) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die zum Verfahren beigeladene Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse (Urk. 20), beantragte mit Stellungnahme vom 19. September 2017 die Gutheissung der Beschwerde (Urk. 22). Der Beschwerdeführer äusserte sich hierzu am 24. Oktober 2017 (Urk. 26), die Beschwerdegegnerin am 14. November 2017 (Urk. 29).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf Streitigkeiten betreffend die Pflegefinanzierung zwischen der versicherten Person und dem Kanton gemäss Art. 25a Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gelangen im Kanton Zürich die (verfahrensrechtlichen) Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zur Anwendung. Gemäss dem in Art. 56 ff. ATSG vorgezeichneten Rechtsweg ist das kantonale Sozialversicherungsgericht zuständig für die Beurteilung von derartigen Streitigkeiten (BGE 140 V 58 E. 5.1 und 5.3).
1.2 Seit Inkrafttreten der Neuordnung der Pflegefinanzierung am 1. Januar 2011 leistet einerseits die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen Beitrag an die Pflegeleistungen, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines aus-gewiesenen Pflegebedarfs ambulant oder im Pflegeheim erbracht werden (Art. 25a Abs. 1 KVG). Anderseits haben sich sowohl die Versicherten (im Umfang von höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages) als auch die öffentliche Hand an den Pflegekosten zu beteiligen. Die Modalitäten der Restfinanzierung der Pflegekosten regeln die Kantone (Art. 25a Abs. 5 KVG).
1.3 Im Kanton Zürich ist die Restfinanzierung der Pflegeleistungen im am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen kantonalen Pflegegesetz (PfleG) geregelt. Gemäss § 9 Abs. 4 PfleG sind die weder von den Sozialversicherungen (§ 9 Abs. 1 PfleG) noch von den Leistungsbezügerinnen und –bezügern (§ 9 Abs. 2 und 3 PfleG) zu tragenden Kosten der Pflegeleistungen von den Wohnsitzgemeinden (§ 2 Abs. 2 PfleG) zu tragen, soweit es sich um ein von der jeweiligen Gemeinde selbst oder in ihrem Auftrag von Dritten betriebenes Pflegeheim handelt (§ 5 Abs. 1 PfleG). Wählt eine Person ein nicht von der Gemeinde betriebenes oder beauftragtes Pflegeheim, das auf einer kantonalen Pflegeheimliste aufgeführt ist, leistet die Gemeinde einen pro Tag und Pflegebedarfsstufe pauschalierten Beitrag an die ungedeckten Kosten der Pflegeleistungen (§ 15 Abs. 1 PfleG). Die Beiträge entsprechen dem Anteil der Gemeinde an den Pflegekosten des gewählten Leistungserbringers, höchstens aber dem gemäss § 16 festgelegten Normdefizit für innerkantonale Pflegeheime (§ 15 Abs. 3 PfleG).
1.4 Gemäss § 9 Abs. 5 PfleG sind die Gemeindebeiträge von derjenigen Gemeinde zu leisten, in der die pflegebedürftige Person vor dem Eintritt in das Pflegeheim ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatte. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit. Diese Bestimmung gilt - jedenfalls beim Fehlen einer entsprechenden interkantonalen Vereinbarung - nicht für Patienten, welche vor dem Heimeintritt ihren Wohnsitz in einem anderen Kanton hatten (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KV.2014.00047 vom 29. September 2015 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 V 563 E. 5.4.1). Bis zum Inkrafttreten einer abweichenden bundesrechtlichen Regelung richtet sich die Finanzierungszuständigkeit im interkantonalen Verhältnis nach dem massgeblich aufgrund zivilrechtlicher Kriterien (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 23 des Zivilgesetzbuches [ZGB]) zu bestimmenden Wohnsitz (BGE 140 V 563 E. 5.4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_822/2015 vom 6. Januar 2016, E. 2.2).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, eine Gutheissung der Beschwerde hätte für den Beschwerdeführer absolut keine finanziellen Folgen, weder in positiver noch in negativer Hinsicht: Da die Krankenkasse und die versicherte Person im Kanton Zürich die gleichen Beiträge an die Pflegekosten zu leisten hätten wie im Kanton St. Gallen, seien die von der öffentlichen Hand zu finanzierenden ungedeckten Kosten in beiden Kantonen genau gleich hoch. Der Kanton Zürich leiste keine höheren Beiträge. Ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung sei deshalb nicht erkennbar (Urk. 12 S. 5 f., Urk. 19 S. 2, Urk. 29 S. 2).
Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die von der SVA St. Gallen ausgerichteten Restkostenbeiträge reichten nicht aus, um die Kosten für die stationäre Pflege im Pflegeheim Y.___ finanzieren zu können (Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urk. 16 S. 3).
2.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren beziehungsweise dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG).
2.3 Die Kantone regeln die Restfinanzierung der Pflege auf ihrem Hoheitsgebiet. Dementsprechend setzen sie auch die von der öffentlichen Hand zu leistenden Beitragssätze fest. Dies kann zur Ausrichtung unterschiedlich hoher Restfinanzierungsbeiträge führen je nach dem, welcher Kanton diese zu leisten hat. Aus den Rechnungen des Pflegeheims Y.___ an den Beschwerdeführer sowie aus den Abrechnungen der SVA St. Gallen über die von ihr ausgerichteten Pflegebeiträge (Urk. 13/1.2-7) geht hervor, dass die nach St. Galler Richtlinien bemessenen Beiträge die ungedeckten Pflegekosten nicht vollumfänglich decken. Die Höchstansätze der Pflegekosten pro Pflegetag, auf deren Basis die Restfinanzierungsbeiträge im Kanton St. Gallen ermittelt werden (vgl. Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Pflegefinanzierung des Kantons St. Gallen), sind denn auch tiefer als die im Kanton Zürich gemäss § 15 Abs. 3 PfleG höchstens zu übernehmenden Normkosten beziehungsweise –defizite (vgl. die Vorgaben der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich zu Normdefiziten und Rechnungslegung in den Jahren 2014-2016, abrufbar im Internet; vgl. auch Urk. 22 S. 3 und Urk. 24/1/2). Dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Beiständin wurden die von der SVA St. Gallen nicht übernommenen Restkosten in Rechnung gestellt (Urk. 13/1.2-7). Er ist damit vom angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Nichts daran ändert, dass der von der SVA St. Gallen nicht übernommene Teil der Pflegekosten momentan vom zuständigen Sozialamt finanziert wird (Urk. 6/4, Urk. 34).
Zu keinem anderen Ergebnis führt das kürzlich ergangene Urteil des Bundesgerichts 9C_446/2017 vom 20. Juli 2018, wonach der Kanton St. Gallen Pflegekosten, welche im Einzelfall durch die kantonalrechtlich geregelten betraglichen Höchstansätze für die Pflegerestfinanzierung nicht gedeckt werden, grundsätzlich zu übernehmen hat (E. 7.4). In jenem Verfahren war nämlich die Pflicht des Kantons St. Gallen zur Übernahme der ungedeckten Kosten der in einem innerkantonalen (St. Galler) Heim erbrachten Pflegeleistungen zu beurteilen und nicht wie hier eine Kostenübernahme im interkantonalen Verhältnis (vgl. E. 7.4.3.1). Selbst wenn mit Blick auf das neuste höchstrichterliche Urteil davon ausgegangen würde, dass der Kanton St. Gallen verpflichtet wäre, die vom Pflegeheim Y.___ in Rechnung gestellten, über den St. Galler Höchstansätzen liegen Pflegerestkosten zu übernehmen - womit es für den Beschwerdeführer tatsächlich keine Rolle spielen würde, welcher Kanton für die Pflegerestfinanzierung zuständig wäre - ist folgendes zu beachten: Als das Urteil des Bundesgerichts 9C_446/2017 vom 20. Juli 2018 erging, waren die Mitteilungen der SVA St. Gallen vom 19. März 2013 (Urk. 24/29) vom 18. März 2014 (Urk. 24/26), vom 7. Oktober 2014 (Urk. 24/20), vom 17. Februar 2015 (Urk. 24/16) sowie vom 17. Februar 2016 (Urk. 24/11), womit sie dem Beschwerdeführer die täglichen Restfinanzierungsbeiträge jeweils ab 1. Januar 2013, 2014, 2015 und 2016 sowie ab 8. August 2014 eröffnet hatte, mangels Anfechtung längst in Rechtskraft erwachsen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 51 Rz 8, 15 ff. und 26 f. mit weiteren Hinweisen). Dem Beschwerdeführer steht somit kein ordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung, um unter Anrufung des Urteils des Bundesgerichts 9C_446/2017 vom 20. Juli 2018 eine Anpassung der Restfinanzierungsbeiträge der SVA St. Gallen zu erreichen. Zudem ist ungewiss, ob die SVA St. Gallen auf ein entsprechendes Wiedererwägungsgesuch eintreten und dieses gutheissen würde. Der Beschwerdeführer hat somit ein konkretes und aktuelles Interesse daran, dass die Gemeinde Wald auf sein Kostenübernahmegesuch eintritt.
Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
3.
3.1 In materieller Hinsicht macht die Beschwerdegegnerin geltend, sie sei nicht für die Finanzierung der ungedeckten Kosten der Pflege des Beschwerdeführers zuständig, weil dieser seinen Wohnsitz nie von Rapperswil-Jona im Kanton St. Gallen nach Wald ZH verlegt habe. Nach einem Hirnschlag im Jahr 1999 habe er stationär betreut und gepflegt werden müssen. Am 2. September 2007 sei er in das Alters- und Pflegeheim Y.___ in Wald eingetreten, weil die bisherige Einrichtung die intensiven Pflege- und Betreuungsleistungen, welche wegen des Gesundheitszustandes und der schwierigen Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers nötig gewesen seien, nicht mehr habe gewährleisten können. Sein damaliger vormundschaftlicher Betreuer vom regionalen Beratungszentrum Rapperswil-Jona habe für ihn das Alters- und Pflegeheim Y.___ ausgesucht, wo bereits andere von diesem Amt vormundschaftlich betreute Personen untergebracht worden seien. Es sei nicht bewiesen, dass er von sich aus freiwillig und selbstbestimmt in das Alters- und Pflegeheim Y.___ eingetreten sei. Die dahingehenden Aussagen, welche die Beiständin als Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren gemacht habe, stellten unbewiesene Parteibehauptungen dar. Auch die im Vorfeld zum Eintritt in das Alters- und Pflegeheim Y.___ von seinen damaligen vormundschaftlichen Betreuern geführte Korrespondenz und die erstellten Notizen reichten als Beweis nicht aus. Angesichts der dürftigen Beweislage könne diese Frage heute nicht mehr beurteilt werden. Von Bedeutung sei, dass er seine Schriften in Rapperswil-Jona belassen habe und dort wahl- sowie stimmberechtigt und steuerpflichtig geblieben sei. Seine Mutter und sein Bruder, zu welchen er eine gute persönliche Beziehung unterhalte, lebten in Rapperswil-Jona, währenddem er in der Gemeinde Wald ausserhalb des Pflegeheims keine Beziehungen pflege. Die laufende Führung seiner Beistandschaft werde durch eine Angestellte des regionalen Beratungszentrums Rapperswil-Jona übernommen, wobei sich die Zuständigkeit diesbezüglich ebenfalls nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz richte. In der Gemeinde Wald sei er nur als Aufenthalter angemeldet worden. Schliesslich hätten er beziehungsweise seine Beiständin und deren Vorgänger vor dem Gesuch an die Beschwerdegegnerin um Ausrichtung von Restfinanzierungsbeiträgen in der Zeit von 2007 bis Mitte 2015 nie geltend gemacht, sein zivilrechtlicher Wohnsitz befinde sich seit September 2007 in der Gemeinde Wald. Die Restfinanzierung der Pflegekosten sei bis anhin von der SVA St. Gallen übernommen worden. Wenn er nun zusätzlich, ohne Information der SVA St. Gallen, beim Kanton Zürich respektive der Gemeinde Wald Beiträge zur Finanzierung der ungedeckten Pflegekosten verlange, verletze er das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens und handle treuwidrig, was keinen Rechtsschutz verdiene. Unter Berücksichtigung all diese Aspekte sei nicht anzunehmen, dass er in der Gemeinde Wald einen neuen Wohnsitz begründet habe. Da sich der Beschwerdeführer in Wald bloss zu einem Sonderzweck gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB aufhalte, habe er dort keinen neuen Wohnsitz begründet. Anzumerken bleibe, dass die Annahme einer Wohnsitzbegründung in der Gemeinde Wald vor zehn Jahren einen grossen Verwaltungsaufwand zur Folge hätte, welcher in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen würde (Urk. 2 S. 2 ff., Urk. 12 S. 2 ff., Urk. 19 S. 2 f., Urk. 29 S. 2).
3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe im Jahr 2007 den bisherigen Wohnsitz im Kanton St. Gallen aufgegeben und in der Gemeinde Wald ZH einen neuen Wohnsitz begründet. Das Bundesgericht habe in BGE 137 II 593 und BGE 133 V 309 bestätigt, dass der Eintritt in ein Alters- und Pflegeheim einen neuen Wohnsitz begründe, wenn die betroffene Person freiwillig dorthin gegangen sei und in für Dritte erkennbarer Weise die Absicht bekundet habe, am entsprechenden Ort auf Dauer zu verweilen. Infolge seiner Hilfsbedürftigkeit seit seinem Hirnschlag habe er einerseits bei der zuständigen Vormundschaftsbehörde um die Ernennung eines Vertretungsbeistandes ersucht und sich andererseits entschieden, in ein Alters- und Pflegeheim zu gehen. Er habe sich im Jahr 2007 eingehend mit der Frage befasst, welches Alters- und Pflegeheim für seine Bedürfnisse geeignet sei, was durch die damalige Korrespondenz und Aktennotizen der Vormundschaftsbehörde belegt sei. Im Zeitraum April bis August 2007 habe er in Begleitung die drei Heime Z.___ und A.___, das Pflegezentrum B.___ und das Alters- und Pflegeheim Y.___ in Wald besichtigt. Nach Abwägung der Vor- und Nachteile habe er sich dazu entschieden, in das Alters- und Pflegeheim Y.___ einzutreten. Dabei habe eine Rolle gespielt, dass in diesem Heim ein grösseres Zimmer mit Bad verfügbar gewesen sei und seine ehemalige Lebenspartnerin in Wald wohnhaft gewesen sei. In der Aktennotiz der Vormundschaftsbehörde vom 15. August 2007 werde explizit festgehalten, dass er sich ohne Druck von aussen freiwillig dazu entschieden habe, in dieses Heim einzutreten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung spiele es keine Rolle, dass der Eintritt in das Pflegheim durch äussere Umstände, nämlich seine durch den Hirnschlag bedingte Behinderung mit Veränderung der Persönlichkeitsstruktur, begünstigt worden sei. Im fraglichen Zeitpunkt sei er urteilsfähig gewesen. Der damalige Beistand habe keinen Einfluss auf seine Entscheidung genommen, sondern sei ihm lediglich beratend zur Seite gestanden. Entsprechend dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass er im Rahmen von vormundschaftlichen Massnahmen gegen seinen Willen durch einen gesetzlichen Vertreter in die Pflegeeinrichtung eingewiesen worden sei. Es stehe fest, dass er 2007 in der Absicht, den Lebensabend im Kanton Zürich zu verbringen, den bisherigen Wohnsitz im Kanton St. Gallen aufgegeben und einen neuen Wohnsitz in der Zürcher Gemeinde Wald begründet habe. Dass die Vormundschaftsbehörde im Jahr 2007 die Beistandschaft nicht im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen an die zuständige Zürcher Behörde abgegeben habe, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese über ihren Finanzierungsbeitrag an die ungedeckten Kosten der Pflegeleistungen entscheide (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 16 S. 1 ff.).
3.3 Die beigeladene SVA St. Gallen, Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse, hält in ihrer Stellungnahme vom 19. September respektive 25. August 2017 fest, im Zeitpunkt des Eintritts des Beschwerdeführers in das Alters- und Pflegeheim Y.___ in Wald sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht abgeklärt worden, ob er mit dem Wechsel von einem St. Galler Heim in ein Zürcher Heim einen neuen Wohnsitz begründet habe. Auch im Zusammenhang mit der Ausrichtung der Pflegefinanzierungsbeiträge seien Abklärungen hinsichtlich der Zuständigkeit des Kantons St. Gallen unterblieben. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass er seinen Lebensmittelpunkt freiwillig und bewusst in das Alters- und Pflegeheim Y.___ verlegt und dort einen neuen Wohnsitz begründet habe, sei plausibel. Folge das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich seinen Beschwerdeanträgen, werde sie ihren Entscheid über die Ausrichtung von Beiträgen zur Finanzierung der ungedeckten Pflegekosten in Wiedererwägung ziehen. Eine Wiedererwägung hätte nicht zwangsweise die Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Pflegefinanzierungsbeiträge bei der Gemeinde Wald zur Folge. Der Zuständigkeitswechsel brauche nämlich nicht rückwirkend vollzogen zu werden, er könne auch bloss ab dem Zeitpunkt der Wiedererwägung erfolgen (Urk. 22 S. 2 f., Urk. 24/1 S. 1 f.).
4.
4.1 Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich nach Art. 23 Abs. 1 ZGB an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 133 V 309 E. 3.1). Unmassgebend für den zivilrechtlichen Wohnsitz ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat sowie wo sie ihr Stimmrecht ausübt und Steuern bezahlt (Staehelin in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 23 Rz 23 mit weiteren Hinweisen). Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange kein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB).
Einen selbständigen Wohnsitz kann nur begründen, wer urteilsfähig ist. Da jedoch weniger die subjektive Absicht, sondern der erkennbare Mittelpunkt der Lebensbeziehungen massgebend ist, sind an die Urteilsfähigkeit keine hohen Anforderungen zu stellen (Staehelin, a.a.O., Art. 23 Rz 9). Bei erwachsenen Personen wird die Urteilsfähigkeit vermutet. Die Beweislast obliegt derjenigen Person, welche die Urteilsfähigkeit bestreitet. Diese hat nachzuweisen, dass zum massgebenden Zeitpunkt die Fähigkeit vernunftgemässen Handelns gefehlt hat (Bigler-Eggenberger/Fankhauser in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 16 Rz 47; vgl. auch BGE 127 V 237 E. 2c).
Die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Denn der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet sich üblicherweise nicht an einem Ort, an dem man sich bloss zu einem Sonderzweck aufhält. Mit dieser Bestimmung wird jedoch nur eine widerlegbare Vermutung begründet, der Aufenthalt in einer Anstalt bedeute nicht, dass auch der Lebensmittelpunkt an den fraglichen Ort verlegt worden sei. Bei der Unterbringung in einer Anstalt, d.h. der Anstaltseinweisung durch Dritte, die nicht aus eigenem Willen erfolgt, wird man regelmässig eine Wohnsitznahme von vornherein ausschliessen müssen. Eine andere Sichtweise ist einzunehmen, wenn sich eine urteilsfähige mündige Person freiwillig und selbstbestimmt zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer entschliesst und überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei wählt. Sofern bei einem unter solchen Begleitumständen erfolgenden Anstaltseintritt der Lebensmittelpunkt in die Anstalt verlegt wird, so dient der dortige Aufenthalt nicht nur dem Sonderzweck und steht einer Wohnsitznahme nicht entgegen. Als freiwillig und selbstbestimmt hat der Anstaltseintritt auch dann zu gelten, wenn er vom „Zwang der Umstände“ - etwa das Angewiesensein auf Betreuung oder finanzielle Gründe - diktiert wird (BGE 137 III 593 E. 3.4-5 und 4.1; BGE 133 V 309 E. 3.1; Staehelin, a.a.O., Art. 23 Rz 19a).
4.2
4.2.1 Bei der Prüfung der Frage, ob der Eintritt des Beschwerdeführers ins Alters- und Pflegeheim Y.___ in Wald wohnsitzbegründend war, kann die erste (objektive, äussere) der beiden gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB kumulativ erforderlichen Voraus-setzungen, die physische Anwesenheit, ohne weiteres bejaht werden. Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass er seit dem Eintritt Anfang September 2007 im Heim wohnt.
4.2.2 Hinsichtlich des subjektiven Elements, der Absicht dauernden Verbleibens, bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vor oder beim Eintritt in das Alters- und Pflegeheim Y.___ urteilsunfähig war. In diesem Zusammenhang sind an die Urteilsfähigkeit, welche bei erwachsenen Personen vermutet wird, ohnehin keine hohen Anforderungen zu stellen. Von der Beschwerdegegnerin wird die Urteilsfähigkeit denn auch nicht bestritten.
Einer undatierten Aufstellung (Urk. 3/7), zwei E-Mails der Vormundschaftsbehörde vom 11. April und 16. Mai 2007 (Urk. 3/4-5) sowie einer Aktennotiz der Behörde vom 15. August 2007 (Urk. 3/6) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in Begleitung am 11. April 2007 die Heime Z.___ und A.___, am 14. Mai 2007 das Pflegezentrum B.___ und am 15. August 2007 das Alters- und Pflegeheim Y.___ in Wald besichtigte. Diesen Unterlagen kann entnommen werden, dass er vehement darauf bestand, selbst zu bestimmen, wo er zukünftig leben werde. Nach den jeweiligen Besichtigungen äusserte er sich sehr dezidiert gegen einen Eintritt in die Heime Z.___ und A.___ sowie in das Pflegezentrum B.___. Gegen einen Eintritt sprachen aus seiner Sicht die geringe Zimmergrösse und das Personal. Zunächst beharrte er darauf, in einer Wohnung in Rapperswil leben zu wollen (Urk. 3/4-5). In der Aktennotiz vom 15. August 2007 wird angegeben, der Beschwerdeführer habe nach der Besichtigung des Alters- und Pflegeheims Y.___ in Wald «ohne Druck» zugestimmt beziehungsweise bestimmt, er wolle in dieses Heim gehen. Er habe bereits konkrete Vorbereitungen für den Umzug getroffen und wolle wirklich in dieses Heim gehen (Urk. 3/6).
Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit der in den Urkunden festgehaltenen Angaben zu zweifeln, zumal es sich hierbei um behördliche Dokumente handelt. Die dokumentierten Begleitumstände sprechen klar dafür, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig und selbstbestimmt für den Eintritt in das Alters- und Pflegeheim Y.___ entschied. Dass ihn sein angeschlagener Gesundheitszustand zum Heimeintritt zwang, ändert nach der Rechtsprechung nichts an dieser Beurteilung, zumal Anhaltspunkte fehlen, dass überhaupt kein anderes Pflegeheim geeignet gewesen wäre. Ebenfalls nicht entscheidend ist, dass ihn die Vormundschaftsbehörde bei seiner Suche nach einem geeigneten Heim unterstützte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin fehlen Hinweise, dass er gegen seinen Willen in das Heim eingewiesen wurde. Laut den Angaben im Schreiben der aktuellen Beiständin vom 6. Januar 2017 (Urk. 13/10 S. 1) wurde die Beistandschaft im Jahr 2003 auf eigenes Begehren gemäss Art. 394 aZGB (gemäss der ab 17. Dezember 2002 gültigen Fassung) ohne Einschränkung der Handlungsfähigkeit (vgl. Art. 395 aZGB) errichtet. Diese wurde später nach neuem Recht in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB überführt. Die als Beistand eingesetzte Person war, wie sich auch aus den späteren Ernennungsurkunden der Erwachsenenschutzbehörde vom 9. März 2011 sowie vom 14. April 2015 ergibt (Urk. 13/10.1-2), mit der Vertretung in administrativen Belangen und der Verwaltung der Finanzen des Beschwerdeführers betraut, hatte aber keine Befugnisse hinsichtlich der Wohnsitzwahl.
Den E-Mails vom 11. April und 16. Mai 2007 und der Aktennotiz vom 15. August 2007 der Erwachsenenschutzbehörde kann auch entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer die Entscheidung, ins Heim zu gehen, nicht einfach machte und grösste Sorgfalt bei der Auswahl der Institution an den Tag legte. Aus seinem dokumentierten Verhalten und seinen Äusserungen kann geschlossen werden, dass er davon ausging, zukünftig auf unbestimmte Zeit dort zu leben (Urk. 3/4-6). Er verhielt sich also wie jemand, der eine neue Wohnung beziehungsweise einen neuen Wohnsitz sucht, und nicht wie eine Person, die sich auf einen zeitlich befristeten Aufenthalt in einem Spital, einer Strafanstalt oder einer Ausbildungs-institution mit einem entsprechenden Sonderzweck vorbereitet. Diese erkennbaren Umstände lassen darauf schliessen, dass er beabsichtigte, dauernd im Alters- und Pflegeheim Y.___ zu verbleiben und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen dorthin zu verlagern.
Das Gegenargument der Beschwerdegegnerin, seine Mutter und sein Bruder lebten in Rapperswil-Jona, währenddem er in der Gemeinde Wald ausserhalb des Pflegeheims keine Beziehungen pflege, führt nicht zu einem anderen Schluss. Zum einen macht die Beschwerdegegnerin nämlich nicht geltend und es fehlen Anhaltspunkte, dass sich der gesundheitlich angeschlagene Beschwerdeführer nach dem Heimeintritt weiterhin sehr regelmässig in Rapperswil-Jona bei seinen Verwandten aufhielt. Zum anderen wohnen die zwei Söhne des Beschwerdeführers und der zweite Bruder nicht in Rapperswil-Jona (Urk. 33). Der Schwerpunkt seiner sozialen Kontakte kann deshalb jedenfalls ab dem Heimeintritt nicht eindeutig in Rapperswil-Jona lokalisiert werden. Unmassgeblich ist ebenfalls, dass er seine Schriften zumindest bis Juli 2015 in Rapperswil-Jona hinterlegt hatte (Urk. 13/13). Da die SVA St. Gallen ihre Zuständigkeit beziehungsweise die Wohnsitzfrage im Nachgang zum Heimeintritt gemäss eigenen Angaben versehentlich gar nicht überprüfte (Urk. 22 S. 2, Urk. 24/1/1), kann die Beschwerdegegnerin aus dem Umstand, dass die SVA St. Gallen in der Folge weiterhin Pflegerestfinanzierungsbeiträge ausrichtete, nichts zu ihren Gunsten ableiten. In den Akten fehlen ebenso Hinweise, dass die Erwachsenenschutzbehörde aus diesem Anlass einen Zuständigkeitswechsel geprüft und verneint hätte.
Damit ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin aufgrund der Akten hinreichend erwiesen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Eintritt in das Alters- und Pflegeheim Y.___ in Wald einen neuen Wohnsitz begründet hat.
4.3 Soweit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein widersprüchliches und treuwidriges Verhalten vorwirft, kann ihr nicht gefolgt werden: Aufgrund der vorliegenden Akten kann nachvollzogen werden, dass sich der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Beiständin erstmals eingehend mit der Restfinanzierung der stationären Pflegekosten zu befassen begann, als ab 2013 ein Teil der Pflegekosten nicht mehr durch Versicherungsleistungen und Leistungen der öffentlichen Hand gedeckt war (Urk. 13/1, Urk. 13/1.2-3). Dass er sich erst rund zweieinhalb Jahre später, im Juli 2015, bei der Beschwerdegegnerin meldete, kann noch nicht als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden. Zudem wirkte er nie darauf hin, die Restfinanzierungsbeiträge sowohl von den Behörden des Kantons St. Gallen als auch von denjenigen des Kantons Zürich zu erhalten. Anfänglich verlangte er von der Beschwerdegegnerin bloss die Überweisung des von der SVA St. Gallen nicht gedeckten Differenzbetrags (Urk. 13/1); mit der Beschwerde beantragte er, es sei die Sache zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin zur Festsetzung der Restfinanzierungsbeiträge zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 und 6). Spätestens mit der Beiladung zum vorliegenden Verfahren (Urk. 20) war die SVA St. Gallen über den Zuständigkeitskonflikt informiert. Indem ihr als Beigeladener eine Kopie des Endentscheids zugestellt wird, kann einem widersprüchlichen (Zuständigkeits-) Entscheid dieser Behörde vorgebeugt werden, zumal sie bereits angekündigt hat, ihren Entscheid über die Ausrichtung von Restfinanzierungsbeiträgen gegebenenfalls in Wiedererwägung zu ziehen (Urk. 22 S. 3).
4.4 Da der Beschwerdeführer Anfang September 2007 in der Gemeinde Wald ZH einen neuen Wohnsitz begründet hat, ist die Beschwerdegegnerin für die Restfinanzierung der Pflegekosten zuständig (vorstehend E. 1.4). Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird, sinnvollerweise in Koordination mit den involvierten Behörden aus dem Kanton St. Gallen (vgl. vorstehende Erwägung sowie Erwägung 3.3), ihren Beitrag an die für die Zeit ab 1. Januar 2013 geltend gemachten ungedeckten Kosten der Pflegeleistungen festzusetzen haben. In diesem Zusammenhang wird sie gegebenenfalls auch zu prüfen haben, inwiefern die geltend gemachten Beiträge für Pflegerestkosten verjährt sind.
5. Ausgangsgemäss steht dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Prozessentschädigung zu. Trotz entsprechendem Hinweis in der Gerichtsverfügung vom 21. November 2017 (Urk. 30 S. 2) hat er keine Honorarnote eingereicht. Deshalb ist die Parteientschädigung, unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), ermessensweise auf Fr. 2'600.-- festzusetzen (inkl. Barauslagen und MWSt).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Februar 2017 aufgehoben, und es wird die Sache an die Gemeinde Wald zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe und über die Finanzierung der Restkosten der Pflege von X.___ ab 1. Januar 2013 verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt, Glarus, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt
- Gemeinderat Wald ZH
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt