Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
KV.2017.00041
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 26. September 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
CSS Kranken-Versicherung AG
Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance
Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Zahlungsbefehl vom 30. Januar 2017 (Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes Y.___ forderte die CSS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend: CSS) von X.___ Fr. 284.75 für unbezahlt gebliebene Kostenbeteiligungen sowie Spesen von Fr. 60.-- (Urk. 19/4). Den vom Versicherten erhobenen Rechtsvorschlag (vgl. Urk. 19/4 Rückseite) beseitigte sie mit Verfügung vom 7. März 2017 (Urk. 19/6). Die hiergegen gerichtete Einsprache vom 8. März 2017 wies sie mit Entscheid vom 19. April 2017 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Entscheid vom 19. April 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 20. April 2017 bei der CSS Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen ersatzlose Aufhebung (Urk. 1). Die CSS überwies die Beschwerde am 27. April 2017 zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht (Urk. 4).
Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2017 schloss die CSS auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22).
3. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer am 5. und 9. Mai 2017 dem Gericht nicht mit der vorliegenden Streitsache in Zusammenhang stehende und an die CSS adressierte Eingaben einreichte (Urk. 6/1-2, Urk. 8/1-4). Weitere unaufgefordert gemachte Eingaben datieren vom 12. Mai 2017 (Urk. 21 = Urk. 23), 22. Mai 2015 (Urk. 20) und 30. Mai 2017 (Urk. 29/1-4).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Die Versicherten beteiligen sich an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen (Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG). Gemäss Art. 64 Abs. 2 besteht diese Kostenbeteiligung aus einem festen Jahresbeitrag (Franchise; lit. a) und 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt; lit. b).
2.2 In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) werden die Folgen des Zahlungsverzugs von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt.
Gemäss Art. 105b KVV muss der Versicherer ausstehende fällige Prämien und Kostenbeteiligungen, nachdem er mindestens einmal an diese Ausstände erinnert hat, getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen spätestens drei Monate ab Fälligkeit schriftlich mahnen und mit der Mahnung eine Frist von 30 Tagen zur nachträglichen Erfüllung ansetzen und auf die Folgen der Nichtbezahlung hinweisen (Abs. 1). Bezahlt die versicherte Person innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Versicherer die Forderung innerhalb von weiteren vier Monaten getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen in Betreibung setzen (Abs. 2). Für von der versicherten Person verschuldete Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Abs. 3). Dies setzt voraus, dass die versicherte Person die (unnötigen) Kosten schuldhaft verursacht hat, dass die Entschädigung angemessen ist, und der Krankenversicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (BGE 125 V 276 f.).
2.3 Die Krankenversicherer haben für ihre Geldforderungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einzuleiten und im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen. Nach Eintritt der Rechtskraft derselben können sie die Betreibung fortsetzen. Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe. Die Verwaltungsbehörde hat demnach in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 109 E. 2).
3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht Kostenbeteiligungen gemäss Rechnung vom 14. Juni 2016 im Betrag von Fr. 284.75 zuzüglich Nebenkosten auf dem Betreibungsweg forderte.
4.
4.1 Laut Versicherungspolice war der Beschwerdeführer im Jahr 2016 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Krankheit und Unfall versichert. Die Jahresfranchise betrug Fr. 300.-- (Urk. 19/15).
4.2 Laut Rechnung des Z.___ vom 7. Juni 2016 (Urk. 19/1) wurde der Beschwerdeführer vom 7. bis 8. Mai 2016 dort ambulant behandelt. Die Behandlung kostete Fr. 519.87. Laut nachvollziehbarer Leistungsabrechnung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2016 (Urk. 19/2) hat der Beschwerdeführer daran Fr. 284.75 zu bezahlen, bestehend aus Franchise von Fr. 257.-- sowie Selbstbehalt von Fr. 27.75. Die Kostenbeteiligung ist damit ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat am 6. Mai 2017 Fr. 284.75 bei der Schweizerischen Post einbezahlt (Urk. 8/3). Diese wurden von der Beschwerdegegnerin am 8. Mai 2017 verbucht, so dass die geltend gemachte Kostenbeteiligung von Fr. 284.75 getilgt (vgl. Urk. 18) und das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der gerichtlichen Aufhebung der Verpflichtung zur Kostenbeteiligung im Betrag von Fr. 284.75 dahingefallen ist. Die Beschwerde ist in diesem Umfang als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5.
5.1 Zusätzlich zur Kostenbeteiligung verlangt die Beschwerdegegnerin unter der Bezeichnung Mahnspesen Fr. 60.-- (Urk. 2 Ziff. 2.7 S. 3, Urk. 19/6). Dabei handelt es sich offensichtlich um Verwaltungskosten im Zusammenhang mit dem Inkasso der offenen Forderung. Diese Kosten kann die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 14.3 des Reglements für Versicherungen nach KVG (Ausgabe 01.2014; Urk. 19/16 S. 3) dem säumigen Schuldner in Rechnung stellen, und sie sind nicht unangemessen. Damit sind die Voraussetzungen zur Überbindung dieser Kosten erfüllt (vgl. vorstehende E. 2.2). Dass der Beschwerdeführer die Hauptforderung nach Beschwerdeerhebung bezahlt hat, ändert nichts daran, dass der Beschwerdegegnerin die Inkassokosten entstanden sind. Im Betrag von Fr. 60.-- ist die Beschwerde abzuweisen und der Rechtsvorschlag zu beseitigen.
5.2 Die versicherte Person kann nicht mit Verfügung oder Einspracheentscheid zur Bezahlung von Betreibungskosten verpflichtet werden. Diese werden von Gesetzes wegen von ihr geschuldet (Art. 68 SchKG), werden bei erfolgreicher Betreibung zur Schuld geschlagen und sind zusätzlich zum zugesprochenen Betrag zu bezahlen (Urteil des Bundesgerichts K12/05 vom 1. März 2006, E. 3.4 mit Hinweisen). Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundesgerichts K 68/04 vom 26. August 2004 = RKUV 2004 Nr. KV 306 S. 463 mit Hinweisen). Auf diesen Umstand hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zutreffend hingewiesen (Urk. 2 Ziff. 2.10 S. 3 f.).
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird, mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Inkassogebühren im Betrag von Fr. 60.-- schuldet. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes Y.___ beseitigt.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- CSS Kranken-Versicherung AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
BachofnerTiefenbacher