Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
KV.2017.00044
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 12. September 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1982, ersuchte am 28. Juli 2016 um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (Urk. 9/1). Mit Verfügung vom 9. September 2016 (Urk. 9/8) wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) das Gesuch ab. Die dagegen am 14. September 2016 (Urk. 9/9) erhobene Einsprache wies die Gesundheitsdirektion nach weiteren Abklärungen (Urk. 9/11-21) mit Entscheid vom 7. April 2017 ab (Urk. 9/22 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. April 2017 (Urk. 2) erhob X.___ am 5. Mai 2017 Beschwerde mit dem Antrag, den Termin zum Abschluss einer Schweizer Krankenpflegeversicherung bis zum 31. Dezember 2017 zu verlängern (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2017 (Urk. 8) beantragte die Gesundheitsdirektion die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 26. Juli 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, dass im vorliegenden Fall schweizerisches Recht zur Anwendung gelangt (Urk. 2 S. 2 Ziff. 1). Auf diese unbestritten gebliebenen und korrekten Ausführungen wird verwiesen.
2. Die gesetzlichen Bestimmungen über das Versicherungsobligatorium und die verschiedenen Tatbestände der Befreiung hiervon gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) und der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) sowie die in diesem Zusammenhang geltende Praxis hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 ff. Ziff. 2 ff.). Darauf wird ebenfalls verwiesen.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Befreiungsgesuchs damit, dass nicht von einer klaren Verschlechterung des Versicherungsschutzes gesprochen werden könne. Es sei zu berücksichtigen, dass im Vergleich zu den Mindestvorschriften des KVG bei der ausländischen Versicherung verschiedene Deckungslücken vorlägen. Eine Befreiung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV komme deshalb, unabhängig vom Gesundheitszustand, nicht in Betracht (Urk. 2 S. 5 Ziff. 4).
Mit Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. April 2017 verpflichtet worden sei, bis zum 7. Juli 2017 bei einer anerkannten Schweizer Krankenversicherung eine Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) abzuschliessen. Bei der Gewährung dieser Dreimonatsfrist handle es sich um eine gesetzliche Frist, welche grundsätzlich nicht erstreckt werden könne (Urk. 8 S. 3 Ziff. 10).
3.2 Die Beschwerdeführerin ersuchte um einen Aufschub der Versicherungspflicht in der Schweiz bis zum 31. Dezember 2017. Sie brachte vor, sie könne ihre aktuelle Versicherung bis dahin nicht kündigen. Diese koste bereits Fr. 5‘000.-- pro Jahr. Eine doppelte Versicherung könne sie sich nicht leisten. Sie verspreche jedoch, auf den 1. Januar 2018 eine Schweizer Versicherung abzuschliessen und die aktuelle ausländische zu kündigen (Urk. 1).
3.3 Strittig ist nunmehr einzig, ob die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin aufgeschoben werden kann.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin wohnt in der Schweiz. Damit untersteht sie gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVV grundsätzlich der schweizerischen Versicherungspflicht, was sie auch nicht bestreitet (vgl. Urk. 1). Weiter macht sie auch nicht mehr geltend, dass die Voraussetzungen zur Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium erfüllt seien, sondern beantragt im Wesentlichen einen Aufschub bis zum 31. Dezember 2017.
4.2 Nach § 5 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (VEG KVG) ist es Sache der Gesundheitsdirektion, über Ausnahmen und Befreiungen von der Versicherungspflicht zu entscheiden. Gesuche um Feststellung, dass eine Person dem Versicherungsobligatorium nicht unterstellt ist, sowie Gesuche um Befreiung von der Versicherungspflicht sind gemäss § 7 Abs. 1 VEG KVG mit den erforderlichen Unterlagen bei der Gesundheitsdirektion einzureichen. Wird dem Gesuch nicht entsprochen, hat sich die gesuchstellende Person innert drei Monaten ab Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids gemäss KVG zu versichern (§ 7 Abs. 2 VEG KVG).
Im Bereich über die Befreiung von der Versicherungspflicht richtet sich das verwaltungsinterne (kantonale) Verfahren nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; § 26 EG KVG). Gemäss Art. 40 ATSG kann eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden. Gesetzlich sind diejenigen Fristen, deren Länge durch das Gesetz festgesetzt wird. Als gesetzliche Frist ist auch diejenige anzusehen, deren Länge sich aus einer (gesetzmässigen) Verordnungsbestimmung ergibt (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 3 zu Art. 40). Bei der in der Verordnung zum EG KVG enthaltenen Frist von drei Monaten handelt es sich somit um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann.
4.3 Des Weiteren wird die ab Zuzug in die Schweiz geltende Versicherungspflicht (vgl. Art. 3 Abs. 1 KVG) durch ein hängiges Ausnahme- oder Befreiungsverfahren nicht aufgeschoben (Amtsblatt des Kantons Zürich, Bemerkungen zu § 7 Abs. 2 der VEG KVG).
4.4 Aus den dargelegten Gründen kann kein Aufschub der Versicherungspflicht bis zum 31. Dezember 2017 gewährt werden, weshalb die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. April 2017 (Urk. 2) abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKeller