Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2017.00053


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Beschluss vom 24. Oktober 2017

in Sachen

X.___


Gesuchstellerin


vertreten durch Y.___



gegen


Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich

Gesuchsgegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1962 geborene X.___ nahm am 29. Juni 2009 Wohnsitz in Zürich (Urk. 11/3). Am 18. Oktober 2009 stellte sie bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (im Folgenden: Gesundheitsdirektion) den Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (Urk. 11/1). Diese wies den Antrag mit durch Einspracheentscheid vom 8. Februar 2010 bestätigter Verfügung vom 3. November 2009 ab (Urk. 11/1). Das hierauf von der Gesuchstellerin angerufene hiesige Gericht bestätigte den Entscheid der Gesundheitsdirektion mit Urteil vom 15. August 2011 im Prozess Nr. KV.2010.00019 (Urk. 2 = Urk. 11/1). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Am 27. April 2017 stellte X.___ erneut den Antrag um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (Urk. 11/2). Die Gesundheitsdirektion antwortete ihr am 2. Juni 2017, dass das hiesige Gericht über die Befreiung mit Urteil vom 15. August 2011 rechtskräftig entschieden habe, weshalb sie nicht darauf zurückkommen könne (Urk. 11/4). Gleichentags überwies sie die Sache an das hiesige Gericht (Urk. 1/1).

    Nachdem X.___ auf entsprechende Aufforderung des Gerichts hin (vgl. Urk. 4) ihr Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht am 23. Juni 2017 wiederholt hatte (Urk. 6), beantragte die Gesundheitsdirektion am 23. August 2017 die Abweisung des Revisionsgesuchs (Urk. 10), was der Gesuchstellerin am 25. August 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern (Abs. 1). Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen (Abs. 2). Namentlich können Personen vom Versicherungsobligatorium befreit werden, wenn eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung für sie eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und sie sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern können (Art. 2 Abs. 8 der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV).

    Die Voraussetzungen zur Befreiung vom Versicherungsobligatorium müssen im Zeitpunkt der Unterstellung unter das schweizerische Versicherungsobligatorium erfüllt sein.

1.2    Die Gesuchstellerin nahm am 29. Juni 2009 Wohnsitz in der Schweiz (vgl. Urk. 11/3). Die Unterstellung unter das schweizerische Versicherungsobligatorium fiel somit auf Juni 2009. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 15. August 2011 entschied das hiesige Gericht, dass die Voraussetzungen zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht bei der Gesuchstellerin nicht erfüllt seien (Urk. 11/1 Dispositiv-Ziffer 1 i.V.m. E. 3.6). Eine Überprüfung dieses Entscheids ist nur auf dem Wege der Revision zulässig.


2.

2.1    Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-versicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Art. 61 lit. i ATSG legt die für das kantonale Gerichtsverfahren massgebenden Revisionsgründe fest, überlässt aber die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens im Übrigen dem kantonalen Recht (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Art. 61 N 229).

2.2    Nach § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann gegen rechtskräftige Entscheide des hiesigen Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen (lit. b) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist (lit. c).

2.3    Beweismittel im Sinne von § 29 lit. a GSVGer haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hiervon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Tatbestandswürdigung, sondern der Tatbestandsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet, vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheids genügt es nicht, dass ein Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherwiese unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (Spross in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], GSVGer, 2. Auflage, Zürich 2009, § 29 N 8).

2.4    Gemäss § 30 GSVGer ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen (Abs. 1). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in § 29 lit. b und c GSVGer genannten Gründen zulässig (Abs. 2).


3.

3.1    Zur Begründung ihres Gesuchs führte die Gesuchstellerin zusammengefasst an, sie habe mittlerweile das 55. Altersjahr erreicht. Die Krankenversicherungsprämien seien hoch und sie habe im Jahr 2016 lediglich einen Einkommensverlust erzielt. Eine Besserung der Einkommenssituation sei nicht zu erwarten. In einem ähnlich gelagerten Fall sei ein Gesuchsteller von der Krankenversicherungspflicht befreit worden.

3.2    Mit ihren Vorbringen macht die Gesuchstellerin nichts geltend, was auf eine fehlerhafte Entscheidung im Jahre 2011 hinweisen würde. Das neu vorgebrachte Sachverhaltselement des vollendeten 55. Altersjahres ist keine Tatsache, welche sich bereits im Hauptverfahren verwirklicht hatte. Auch liegen keine neuen Beweismittel vor, die bereits im Hauptverfahren vorhanden gewesene, aber nicht als erwiesen erachtete Tatsachen stützten würden.

    Insoweit die Gesuchstellerin geltend macht, sie habe Kenntnis von Fällen, bei denen der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht stattgegeben wurde, vermag sie hieraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

3.3    Nachdem kein Revisionsgrund ersichtlich ist, ist das Revisionsgesuch abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Tiefenbacher