Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2017.00064


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 26. Oktober 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___



gegen


Sanitas Grundversicherungen AG

Hauptsitz

Jägergasse 3, 8004 Zürich

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Sanitas

Versicherungsrechtsdienst

Postfach, 8021 Zürich




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1995, ist bei der Sanitas Grundversicherungen AG (nachstehend: Kasse) obligatorisch krankenpflegeversichert. Am 29. April 2015 unterbreitete Dr. A.___, Zahnarzt und Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, der Kasse einen Kostenvoranschlag im Umfang von Fr. 23'850.-- (Urk. 11/1).

    Die Kasse lehnte mit Verfügung vom 25. Februar 2016 eine Kostenübernahme ab (Urk. 11/12). Dagegen erhoben die Eltern der Versicherten am 24. März 2016 Einsprache (Urk. 11/13). Die Kasse wies diese mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2017 ab (Urk. 11/28 = teilweise Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2017 (Urk. 11/28) erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Eltern (vgl. Urk. 14), am 25. Juni 2017 Beschwerde und beantragte die Kostenübernahme im Rahmen des eingereichten Kostenvoranschlags (Urk. 1 S. 2 Mitte).

    Die Kasse reichte am 13. Dezember 2017 die Akten ein (Urk. 10-11/1-28). Am 15. Januar 2018 wurde davon Vormerk genommen, dass die Kasse keine Beschwerdeantwort eingereicht hat (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Zahnärztliche Behandlungen stellen keine Pflichtleistung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) dar (BGE 125 V 278 E. 6). Für den Risikobereich Krankheit sieht Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) Ausnahmen vor, die in Art. 17-19 der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) abschliessend aufgezählt werden (BGE 130 V 464 E. 2.3).

1.2    Gemäss Art. 31 KVG übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten einer zahnärztlichen Behandlung unter anderem, wenn diese durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems bedingt ist (Abs. 1 lit. a).

1.3    Gemäss Art. 17 KLV übernimmt die Versicherung die Kosten von zahnärztlichen Behandlungen, welche durch bestimmte schwere, nicht vermeidbare Erkrankungen des Kausystems bedingt sind, sofern das Leiden Krankheitswert erreicht und soweit der Krankheitswert die Behandlung notwendig macht.

1.4    Gemäss Art. 17 lit. d KLV sind dies die folgenden Erkrankungen des Kiefergelenkes und des Bewegungsapparates:

1. Kiefergelenksarthrose

2. Ankylose

3. Kondylus- und Diskusluxation

1.5    Gemäss Art. 18 KLV übernimmt die Versicherung die Kosten von zahnärztlichen Behandlungen, die durch eine der dort aufgelisteten schweren Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt und zur Behandlung des Leidens notwendig sind.

    Art. 19 KLV listet die Fälle auf, in denen die Versicherung die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen übernimmt, die zur Unterstützung und Sicherstellung der ärztlichen Behandlung notwendig sind.

    Art. 19a KLV listet die Geburtsgebrechen auf, bei denen die Versicherung unter näher genannten Bedingungen die Kosten der zahnärztlichen Behandlung übernimmt.

1.6    Zur Abgrenzung zwischen ärztlicher (Art. 25 KVG) und zahnärztlicher (Art. 31 KVG) Behandlung sind zwei Kriterien massgebend: Der organische Ansatzpunkt der Behandlung und die therapeutische Zielsetzung. Zahnärztliche Behandlungen sind therapeutische Vorkehren am Kausystem. Dieses umfasst die Zähne, den Zahnhalteapparat sowie die Organbereiche, die ein künstliches Gebiss aufzunehmen haben. Ist die Massnahme auf ein anderes therapeutisches Ergebnis als die Verbesserung der Funktion der Zähne gerichtet, liegt ärztliche Behandlung vor, und zwar selbst dann, wenn die Behandlung beim Kausystem ansetzt. Ist die Zuordnung nicht eindeutig, kommt der therapeutischen Zielsetzung das grössere Gewicht zu (Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich 2018, Art. 31 Rz 35 ff.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, gemäss der von ihr (mehrfach) eingeholten vertrauensärztlichen Beurteilung liege kein Leiden vor, das unter Art. 17-19 KLV falle (Urk. 11/28 S. 9 Ziff. 42).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 2), das Leiden bewirke eine Verschlechterung der Lebensqualität und eine Behinderung beim Essen. Sie wies auf eine schnelle Verschlechterung der Arthrose im linken Kiefergelenk hin, was ständige Schmerzen und eine ständige Blockade beim Öffnen des Mundes zur Folge habe. Die Blockade könne nur mit einer Schmerz bereitenden Verschiebung des Kiefers vor dem Öffnen umgangen werden. Es sei eine Schädigung des Kiefergelenks mit weit grösserer Kostenfolge absehbar.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Behandlung gemäss Kostenvoranschlag als Pflichtleistung der OKP von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen ist.


3.

3.1    Dr. A.___ nannte im Kostenvoranschlags-Formular vom 29. April 2015 (Urk. 11/1) als Diagnose einen offenen Biss und eine Lippeninkompetenz und erwähnte Art. 19a KLV (S. 1 vor Ziff. 4). Zur vorgesehenen Behandlung führte er aus, es bestehe ein offener Biss. Es sei bereits zu einer Gelenkssymptomatik im Sinne eines Knackens gekommen und zudem bestehe eine Lippeninkompetenz. Vorgesehen seien die Bewegung von Oberkiefer, eventuell Unterkiefer einseitig, sowie die Behebung der Lippeninkompetenz (S. 2 Ziff. 7).

    Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin führte er am 12. Mai 2015 aus, die Kiefergelenke seien im Sinne einer Arthrose leicht verändert, die Nasenatmung sei stark eingeschränkt. In Klammern erwähnte er Art. 17 (lit.) d KLV (Urk. 11/3).

3.2    Dr. B.___, Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, nannte in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2015 (Urk. 11/4) als Ausgangslage ein Kostengutsprachegesuch für die operative Korrektur eines offenen Bisses durch bimaxilläre Osteotomie sowie Kinnosteotomie wegen «Lippeninkompetenz». Auf Nachfragen hin seien noch eine behinderte Nasenatmung sowie eine leichte arthrotische Veränderung der Kiefergelenke als Krankheitswert angegeben worden (S. 1). Dazu führte er aus, die Fotos zeigten in Ruhelage eine geschlossene Lippe, also keinen Hinweis auf eine «Lippeninkompetenz». Im Röntgenbild zeige sich ein frontoffener Biss, aufgrund der Befunde im Röntgen dürften die Kriterien des Geburtsgebrechens 209 nicht erfüllt sein, ansonsten wäre der Fall ohnehin bereits vor Beginn der kieferorthopädischen Behandlung bei der Invalidenversicherung anzumelden gewesen. Die geplante Korrektur des offenen Bisses stellt keine Kiefergelenksbehandlung dar, sondern diene in erster Linie der Verbesserung der Kaufunktion. Somit seien die Kriterien der Art. 17-19 KLV nicht erfüllt und die geplante Behandlung stelle keine Pflichtleistung der OKP dar (S. 1 unten).

3.3    Ein MR des Kiefers und der Kiefergelenke vom 31. August 2015 - worüber am 1. September 2015 berichtet wurde - ergab eine ventrale Luxation des Diskus im geschlossenen Zustand mit Reposition beidseits bei offenen Mund (Urk. 11/6/2 = Urk. 3/5).

    Dr. A.___ führte in seinem Schreiben vom 10. September 2015 (Urk. 11/6/1) aus, mit dem MRI habe eine anteriore Diskusluxation klar nachgewiesen werden können. Auch der konsultierte Kiefergelenksspezialist empfehle dringend eine Operation. Vorgesehen wäre das Schliessen des offenen Bisses und die Korrektur der Asymmetrie durch eine einseitige sagittale Spaltung und Le Fort I-Osteotomie.

3.4    Der von Dr. A.___ erwähnte Kiefergelenksspezialist Dr. C.___, Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, nannte in seinem Schreiben vom 2. November 2015 (Urk. 11/8) folgende Diagnosen (S. 1):

- leichter Distalbiss

- frontoffener Biss

- Unterkiefer/Oberkiefer-Asymmetrie

- verringerte Nasenatmung

- Bruxismus

- anteriore Diskusverlagerung Kiefergelenk beidseits (aktuell schmerzlos)

    Im Rahmen einer (zweiten) Konsultation am 13. August 2015 habe die Patientin vorrangig ein Knacken in beiden Kiefergelenken, das klinisch links stärker erscheine als rechts, beklagt. Die Patientin beklage dabei keinerlei Schmerzen, sowohl in Ruhe als auch bei Belastung als auch bei Auslösen des Knackens (S. 1 unten).

    Mit der Patientin sei die Problematik des offenen Bisses diskutiert worden sowie die mögliche Verursachung durch eine Resorption im Kiefergelenk und die generelle Situation des Zusammenhangs Kiefergelenk / Kaumuskulatur und Zahnstellung mit dem resultierenden Biss (Okklusion) und der Umstand, dass die Störung einer der drei Komponenten zu Problemen führen könne (S. 1 f.).

    In diesem Fall stelle sich die Frage, ob der offene Biss mit der Distalverzahnung und der Diskusverlagerung potenziell ein Problem darstellen könnte. Das MRI vom 9. September 2015 habe die klinische Diagnose einer anterioren Diskusverlagerung mit Reposition beidseits bestätigt (S. 2 oben).

    Mit der Patientin sei vereinbart worden, im Frühjahr 2016 eine erneute Konsultation durchzuführen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Letztendlich bestehe die Zielstellung, die Gesichtsasymmetrie, die Asymmetrie des Ober- und Unterkiefers sowie den Fehlbiss zu korrigieren, ohne das Kiefergelenk weiter zu schädigen (S. 2).

3.5    Dr. B.___ führte am 17. November 2015 aus, die geplante bimaxilläre Kieferosteotomie und Kinnosteotomie bezwecke eine Korrektur des offenen Bisses und damit eine Verbesserung der Kaufunktion und Ästhetik. Sie stelle keine Behandlung einer Kiefergelenkserkrankung dar, diesbezüglich sei eine Wirksamkeit nicht nachgewiesen. Dass nun in der MRI-Untersuchung eine anteriore Diskusverlagerung in beiden Kiefergelenken dokumentiert sei, ändere daran nichts. Die geplante Behandlung stelle keine Pflichtleistung der OKP dar (Urk. 11/9).

3.6    Dr. D.___, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, berichtete am 6. April 2016 an Dr. A.___ über ihre auf dessen Zuweisung hin erfolgte Untersuchung und nannte als Diagnose eine leichte Septumdeviation nach rechts bei sehr engen Nasenverhältnissen beidseits; eine Lateralisation der Choncha tragenden Nasenwand dränge sich in diesem Fall auf (Urk. 11/21/3).

3.7    Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 21. Februar 2017 (Urk. 11/21/2 = Urk. 3/3 mit Datum vom 4. Februar 2016) folgende Diagnosen (S. 1):

- Rezidiv eines offenen Bisses

- Distalbiss

- schmerzhafte Hyperaktivität des M. masseter beidseits

    Die Patientin habe sich zuletzt am 1. Februar 2016 vorgestellt (S. 1 Mitte). Bei der klinischen Untersuchung habe sich ein offener Biss von zirka 5 mm mit ca. 1/2-Prämolaren-Breite Klasse II-Verzahnung bei sonst unauffälligen intraoralen Verhältnissen gezeigt. Die Mittellinie im Unterkiefer sei zirka 2 mm nach links verschoben. Die Patientin beklage ebenfalls ein Knacken im Kiefergelenk beidseits, das zum Teil Probleme im Sinne von Verhakens auslöse. Auf Palpation sei das Kiefergelenk nicht schmerzhaft gewesen. Der M. masseter beidseits sei auf Palpation schmerzhaft gewesen. Ansonsten sei die Kaumuskulatur unauffällig. Im angefertigten DVT hätten sich unauffällige knöcherne Strukturen am Kiefergelenk beidseits ohne Anhalt für eine Resorption gezeigt. Im MRT der Kiefergelenke beidseits habe sich eine anteriore Diskusverlagerung mit Reposition der Kiefergelenke beidseits gezeigt (S. 2 oben).

    In der Zusammenschau der Befunde und der Anamnese der Patientin sei aktuell von einer dentalen Genese des Rezidivs des offenen Bisses auszugehen. Möglicherweise spiele auch eine Parafunktion der Zunge eine Rolle. Es gebe keinen Anhalt, dass der offene Biss aufgrund einer Kiefergelenks-Resorption progredient sei, so dass aktuell keine Therapie am Kiefergelenk nötig sei. Die aktuelle Modell-Analyse ergebe die Möglichkeit einer Korrektur des offenen Bisses durch eine bimaxilläre Umstellungsosteotomie mit einer dreigeteilten Le Fort I-Osteotomie (S. 2 Mitte).

3.8    Dr. E.___, Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, der die Beschwerdeführerin an Dr. A.___ überwiesen hatte (vgl. Urk. 3/4, Urk. 3/6), nahm am 13. April 2017 zu Fragen der Beschwerdegegnerin Stellung (Urk. 11/24). Die Bedingungen für ein Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 19 (richtig: 19a) KLV seien nicht erfüllt (Ziff. 5).

    Das Kieferwachstum der Patientin zeige einen extremen vertikalen Verlauf mit ungenügender condylärer Verlängerung sowie frontaler Bissöffnung und gleichzeitiger Etablierung einer Zungeninterposition. Die Patientin gebe am Untersuchungstag anamnestisch chronische Blockaden der linken Gelenksregion beim Öffnen an, mit anschliessender Kiefersperre, sowie linksseitiges Knacken beim Essen mit gleichzeitigen Schmerzen. Die klinische Untersuchung habe degenerativ arthrotische Symptome im Sinne einer starken Druckdolenz der linken Gelenksregion sowie der linksseitigen Kaumuskulatur gezeigt. Es habe im Weiteren eine habituelle Luxation beidseits bei maximaler Öffnung bestanden. Frontales Abbeissen der Nahrung sei angesichts des offenen Bisses nicht möglich. Das MR vom 31. August 2015 bescheinige eine ventrale Diskusluxation im Sinne von Art. 17 lit. d Ziff. 3 KLV.

3.9    Dr. B.___ nahm am 1. Mai 2017 zu ihm von der Rechtsabteilung unterbreiteten Fragen (vgl. Urk. 11/26) Stellung (Urk. 11/27). Er führte unter anderem aus, es liege keine Arthrose der Kiefergelenke im Sinne von Art. 17 lit. d Ziff. 1 KLV vor. Im MRI-Befund vom 31. August 2015 werde ein unauffällig geformtes Kieferköpfchen beidseits beschrieben, auch zeige der Diskus artikularis keine Signalalterationen. Damit sei eine Arthrose nicht ausgewiesen. Gemäss MRI-Befund bestehe beidseits eine anteriore Diskusverlagerung beziehungsweise Diskusluxation mit Reduktion ("Reposition") bei der Mundöffnung (S. 2 Ziff. 2).

    Es liege beidseits eine anteriore Diskusverlagerung mit Reduktion beziehungsweise eine sogenannte anteriore Diskusluxation mit Reposition vor. Dies sei der Grund des Knackens in den Kiefergelenken. Die Begriffe Diskusluxation und Diskusverlagerung seien synonym, beide Begriffe bezeichneten den gleichen Zustand einer anterioren Diskusverlagerung (S. 2 Ziff. 3).

    Die Diskusverlagerung beziehungsweise Diskusluxation werde unter Art. 17 lit. d Ziff. 3 KLV erwähnt, zusammen mit der Kondylusluxation. Eine Kondylusluxation liege allerdings nicht vor. Zudem sei die geplante Behandlung zur Korrektur des offenen Bisses nicht geeignet, die Diskusluxation zu beheben. Auch sei diese Behandlung nicht als Folge der Diskusluxation notwendig, sondern sie diene einzig der Korrektur des offenen Bisses. Daher seien die Kriterien für eine Leistungspflicht unter Art. 17 lit. d Ziff. 1-3 KLV nicht erfüllt (S. 2 Ziff. 4).

    Es liege kein Geburtsgebrechen gemäss Art. 19a Ziff. 21 (Mordex apertus, Ziff. 209) vor. Gemäss den Auswertungen der Röntgenbilder erreiche der Kieferbasenwinkel nicht die erforderlichen Werte für das Geburtsgebrechen des offenen Bisses (S. 2 Ziff. 5). Aufgrund der Winkelmasse in den Röntgenbildern sei auch kein anderes Geburtsgebrechen erfüllt (S. 2 Ziff. 6).

    Die vorgeschlagene Behandlung (Korrektur des offenen Bisses durch bimaxilläre Osteotomie) sei geeignet, den offenen Biss zu korrigieren. Da diese jedoch die Kriterien von Art. 17-19 KLV nicht erfülle, stelle die Behandlung keine Pflichtleistung der OKP dar (S. 2 Ziff. 7).

    Im von Dr. C.___ unterzeichneten Schreiben vom 2. November 2015 (vgl. vorstehend E. 3.4) werde explizit erwähnt, dass die anteriore Diskusverlagerung schmerzfrei sei. Die Zielstellung der Behandlung bestehe in einer Korrektur der Gesichtsasymmetrie - eine schwere Gesichtsasymmetrie im Sinne von Art. 17 litf Ziff. 3 KLV liege gemäss Fotos und Röntgenbildern allerdings nicht vor - und in einer Korrektur des Fehlbisses, also des offenen Bisses. Letztere bezwecke die Verbesserung der Kaufunktion und sei somit als zahnärztliche Behandlung zu qualifizieren. Diesbezüglich seien allerdings die Kriterien der Art. 17-19 KLV (einer abschliessenden Liste) nicht erfüllt. Somit ergebe sich eindeutig, dass hier die Kriterien für eine Leistungspflicht der OKP in Bezug auf die geplante Behandlung zur Korrektur des offenen Bisses nicht erfüllt seien (S. 2 Ziff. 8).


4.

4.1    Die Krankenversicherung übernimmt im Rahmen der OKP als Grundversicherung nur ausnahmsweise die Kosten von zahnärztlichen Behandlungen. Diese Ausnahmen sind in den abschliessenden Listen von Art. 17 ff. KLV aufgeführt (vorstehend E. 1.1).

4.2    Dass die Behandlung, deren Kostenübernahme hier strittig ist, gemäss Art. 18-19a KLV eine Pflichtleistung darstellen könnte, ist nicht ersichtlich. Diesbezüglich ist auf die Darlegungen von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.9 Ziff. 5 und 6) abzustellen. Näher zu prüfen ist jedoch, ob sie unter Art. 17 KLV fallen könnte (vorstehend E. 1.3).

4.3    Damit die genannte Behandlung eine Pflichtleistung darstellt, muss ein in Art. 17 KLV genanntes Leiden vorliegen, wofür hier insbesondere Art. 17 lit. d (Erkrankungen des Kiefergelenkes: Kiefergelenksarthrose, Ankylose, Kondylus- und Diskusluxation) in Frage kommen könnte. Das betreffende Leiden muss zudem einen Krankheitswert aufweisen, der die in Frage stehende Behandlung notwendig macht (vorstehend E. 1.3), und die Behandlung muss auf ein anderes therapeutisches Ergebnis als eine Verbesserung der Kaufunktion abzielen (vorstehend E. 1.5).

4.4    Dr. A.___ erwähnte im April 2015, die Kiefergelenke seien «im Sinne einer Arthrose leicht verändert» (vorstehend E. 3.1). Unter den von Dr. C.___ im November 2015 (vorstehend E. 3.4) und im Februar 2017 (vorstehend 3.7) aufgelisteten Diagnosen findet sich keine solche einer Kiefergelenksarthrose. Dr. E.___ erwähnte im April 2017 «arthrotische Symptome im Sinne einer Druckdolenz» (vorstehend E. 3.8).

    Diese nebst anderen angeführten Befunden ersetzen eine nachvollziehbar gestellte Diagnose einer Kiefergelenksarthrose nicht. Dies gilt umso mehr, als eine Arthrose eine knöcherne Veränderung darstellt und deshalb mit den Mitteln der Bildgebung verifiziert werden kann. Ein solcher Beleg liegt nicht vor, vielmehr ergaben sich aus dem MRI vom 31. August 2015 gerade keine entsprechenden Hinweise.

4.5    Hingegen ergab das MRI vom 31. August 2015, dass eine Diskusluxation vorliegt (vorstehend E. 3.3 und 3.8 am Ende), mithin ein in Art. 17 lit. d Ziff. 3 aufgeführtes Leiden.

    Dies genügt jedoch nicht, um die fragliche Behandlung zur Pflichtleistung zu machen (vorstehend E. 4.1). Dafür entscheidend ist zusätzlich der Zusammenhang zwischen der Behandlung und dem in der Liste aufgeführten Leiden.

    Dr. C.___ umschrieb im November 2015 das Ziel der fraglichen Behandlung mit dem Bestreben, die Gesichtsasymmetrie, die Asymmetrie des Ober- und Unterkiefers sowie den Fehlbiss zu korrigieren (vorstehend E. 3.4). Wie Dr. B.___ richtig bemerkte, stellt dies eine angestrebte Verbesserung der Kaufunktion dar (vorstehend E. 3.9 Ziff. 8), was gerade das zentrale Abgrenzungsmerkmal der zahnärztlichen von der ärztlichen Leistung darstellt (vorstehend E. 1.6). Im Februar 2017 bezeichnete Dr. C.___ eine Therapie am Kiefergelenk als nicht nötig (vorstehend E. 3.7). Die fragliche Behandlung dient der von Dr. C.___ genannten Zielsetzung (Korrektur der Gesichtsasymmetrie, der Asymmetrie des Ober- und Unterkiefers sowie des Fehlbisses), mithin stellt sie keine Behandlung der Diskusluxation dar. Das müsste sie aber, um als Pflichtleistung eingestuft werden zu können.

4.6    Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Entscheid, mit dem eine Leistungspflicht im Rahmen der OKP-Grundversicherung für die beantragte Behandlung verneint wurde, als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.7    Sollte eine Behandlung in Aussicht stehen, die auf eines der in Art. 17 lit. d KLV genanntes Leiden, namentlich eine - bildgebend nachgewiesene Kiefergelenksarthose oder die feststellte Diskusluxation abzielen, so wird die Beschwerdegegnerin nach Erhalt eines entsprechenden Kostenvoranschlags ihre Leistungspflicht erneut zu prüfen haben.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___ und Z.___

- Sanitas

- Bundesamt für Gesundheit


4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher