Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
KV.2017.00068
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 29. März 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, ist chilenischer Staatsangehöriger und reiste im Jahr 1983 aus seinem Heimatland in die Schweiz ein. 1986 verheiratete er sich mit einer schweizerischen Staatsangehörigen, und die Eheleute wurden Eltern einer Tochter. Im Jahr 1991 wurde die Ehe geschieden. Seit März 2011 bezieht X.___ wieder eine Rente der Invalidenversicherung, nachdem eine früher zugesprochene Invalidenrente vorübergehend aufgehoben gewesen war. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz erwarb X.___ die Niederlassungsbewilligung C (vgl. die Einwohnerdaten in Urk. 8/4/2 und den Sachverhalt im Urteil des Prozesses Nr. ZL.2016.00047 vom 14. Juli 2016).
Nachdem X.___ ab Dezember 2011 in Chile gelebt hatte, zog er im November 2015 wieder in die Schweiz, meldete sich in Zürich an (vgl. Urk. 8/4/2) und stellte im Dezember 2015 das Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente. Die Stadt Zürich verneinte diesen Anspruch mit Verfügung vom 12. Februar 2016 und Einspracheentscheid vom 14. März 2016, weil X.___ die Karenzfrist nicht erfülle. Dieser zog den Entscheid an das Sozialversicherungsgericht weiter, welches die Beschwerde mit Urteil vom 14. Juli 2016 abwies (Prozess Nr. ZL.2016.00047). Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde von X.___ (Urk. 8/5) mit Urteil vom 16. September 2016 wegen unzureichender Begründung nicht ein.
1.2 Am 28. November 2016 ersuchte X.___ die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich um Befreiung vom schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium ab dem 1. Januar 2017 und begründete das Gesuch damit, dass er ab dann während sechs Monaten in den USA leben werde (Urk. 8/1/1). Mit Brief vom 1. Dezember 2016 forderte die Gesundheitsdirektion den Gesuchsteller zu näheren Angaben zum geplanten Aufenthalt in den USA auf (Urk. 8/3); dieser antwortete mit Eingabe vom 17. Dezember 2016 (Urk. 8/6).
Mit Verfügung vom 15. März 2017 wies die Gesundheitsdirektion das Befreiungsgesuch ab und hielt fest, solange der Gesuchsteller Wohnsitz in der Schweiz habe, was derzeit der Fall sei, könne er vom Krankenversicherungsobligatorium nicht ausgenommen werden (Urk. 2/2 = Urk. 8/7). X.___ erhob am 20. April 2017 Einsprache (Urk. 8/12/1), worauf ihm die Gesundheitsdirektion am 3. Mai 2017 nochmals Fragen zum Sachverhalt stellte (Urk. 8/14) und seine Angaben vom 30. Mai 2017 entgegennahm (Urk. 8/15/1+2). Mit Entscheid vom 9. Juni 2017 wies die Gesundheitsdirektion die Einsprache ab (Urk. 2/1 = Urk. 8/17).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juni 2017 erhob X.___ mit Eingabe vom 8. Juli 2017 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, er sei für die Dauer seines Auslandaufenthalts vom Schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium zu befreien (Urk. 1 S. 1). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 1). Die Gesundheitsdirektion beantragte in der Beschwerdeantwort vom 4. August 2017, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 7 und die damit eingereichten Unterlagen, Urk. 8/1-18). Das Gericht tätigte anschliessend Abklärungen zur Krankenkasse von X.___ (Telefonnotizen in Urk. 9 und Urk. 10; Verfügung vom 29. August 2017, Urk. 11; Eingabe der Städtischen Gesundheitsdienste Zürich vom 5. September 2017 mit Beilagen, Urk. 13 und Urk. 14/1-5) und ordnete danach einen zweiten Schriftenwechsel an (Verfügung vom 6. September 2017, Urk. 15). In der Replik vom 26. Oktober 2017 (Urk. 20 und die damit eingereichten Unterlagen, Urk. 21/1-6) und in der Duplik vom 2. November 2017 (Urk. 23) blieben die Parteien bei ihren Standpunkten.
Nachdem die Duplik X.___ am 8. November 2017 zugestellt worden war (Urk. 24), führte das Gericht auf dessen Antrag hin (Telefonnotiz vom 21. November 2017, Urk. 25) am 23. Januar 2018 eine öffentliche Verhandlung durch (Protokoll S. 6-8; Plädoyernotizen von X.___ in Urk. 29). Das Protokoll wurde den Parteien mit Verfügung vom 6. Februar 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 31). Mit Eingabe vom 3. März 2018 äusserte sich der Gesuchsteller nochmals schriftlich (Urk. 32 und die damit eingereichten Unterlagen, Urk. 33/1-3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss, wobei sie gemäss Art. 4 KVG unter den Versicherern, die nach dem Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz [KVAG])
eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung haben, frei wählen kann.
Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach Art. 23-26 des Zivigesetzbuches (ZGB); für den Wohnsitzbegriff gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG im Besonderen verweist der Verordnungsgeber in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) ebenfalls auf Art. 23-26 ZGB. Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Für die subjektive Absicht dauernden Verbleibens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz einer Person befindet sich danach an demjenigen Ort, den sich die Person zum Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen gemacht hat (BGE 133 V 309 E. 3.1, 125 V 76 E. 2a, je mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, N 15 zu Art. 13 ATSG). Nicht allein massgeblich, sondern lediglich Indizien für den Wohnsitz sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (Urteil des Bundesgerichts K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3).
In Art. 3 Abs. 3 KVG wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz auszudehnen. Des Weiteren ermächtigt Art. 3 Abs. 2 KVG den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen.
1.2 Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 KVG (Ausdehnung der Versicherungspflicht) hat der Bundesrat in Art. 1 Abs. 2 KVV neben der Erwähnung der Personenkategorien, die aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommens (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]) oder des EFTA-Abkommens der schweizerischen Versicherung unterstellt sind (vgl. lit. d-g), auch Ausländerinnen und Ausländer als versicherungspflichtig erklärt, die zwar in der Schweiz leben, bei denen aber infolge
ihres besonderen Aufenthaltsstatus die gesetzlichen Kriterien des Wohnsitzes in der Schweiz nicht ohne Weiteres gegeben sind (vgl. lit. a-c). Ausserdem hat der Bundesrat in den Art. 3-5 KVV gewisse Kategorien von im Ausland lebenden Personen der Versicherungspflicht unterstellt oder für sie die Möglichkeit geschaffen, sich freiwillig unter den Schutz der schweizerischen obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu stellen.
1.3 Was die Ausnahmen von der Versicherungspflicht nach Art. 3 Abs. 2 KVG betrifft, so sind in Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärversicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV).
Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. So sind gemäss Art. 2 Abs. 2 KVV Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, die nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Des Weiteren können nach Art. 2 Abs. 4 KVV diejenigen Personen ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht stellen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Ferner ist in Art. 2 Abs. 5 KVV eine Befreiungsmöglichkeit für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen statuiert, welche gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung von der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit sind, sowie für andere Personen, die gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung durch eine Ausnahmebewilligung während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz von der Beitragspflicht in der AHV/IV befreit sind. Weiter ist in Art. 2 Abs. 6 KVV eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorgesehen, die aufgrund des FZA dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstellt sind, ohne in der Schweiz zu wohnen, sofern sie eine anderweitige Deckung für den Krankheitsfall nachweisen, und nach Art. 2 Abs. 7 KVV besteht bei Nachweis eines gleichwertigen Versicherungsschutzes eine Befreiungsmöglichkeit für Personen, die über eine Aufenthaltsbewilligung für Personen ohne Erwerbstätigkeit nach dem FZA oder dem EFTA-Abkommen verfügen. Schliesslich ermöglicht Art. 2 Abs. 8 KVV denjenigen Personen auf Gesuch hin eine Ausnahme von der Versicherungspflicht, für die eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hatte zur Zeit der Gesuchstellung im November 2016 unbestrittenermassen Wohnsitz in der Schweiz und war somit gestützt auf Art. 3 Abs. 1 KVG dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium unterstellt. Wie aus der schriftlichen Auskunft der Städtischen Gesundheitsdienste Zürich vom 5. September 2017 hervorgeht (Urk. 13 und Urk. 14/1-5), war er auch tatsächlich bei einer schweizerischen Krankenkasse versichert, nämlich bei der Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG (vgl. auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Versicherungspolicen in Urk. 21/1-3). Entgegen der Formulierung in der Verfügung vom 15. März 2017 (Urk. 2/2) und in der Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und den Städtischen Gesundheitsdiensten Zürich (Urk. 8/2, Urk. 8/4/1 und Urk. 8/13) steht somit nicht die Pflicht des Beschwerdeführers zur Diskussion, sich in der Schweiz neu krankenversichern zu lassen, und somit fällt auch keine behördliche Zuweisung zu einem schweizerischen Krankenversicherer gestützt auf Art. 6 Abs. 2 KVG in Betracht. Vielmehr stellt sich nur die Frage, unter welchen Umständen die Pflicht des Beschwerdeführers wegfällt, die Versicherung für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beizubehalten. Dies hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht klargestellt (Urk. 2/1 S. 4).
2.2 Fest steht sodann auch, dass der Beschwerdeführer in der Zeit bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. Juni 2017 den geplanten Aufenthalt in den USA noch nicht verwirklicht hat. In der Eingabe vom 17. Dezember 2016 legte er dar, zur Zeit eine Wohnung in Kalifornien zu suchen, um nach der bevorstehenden Heirat dort zusammen mit seiner Ehefrau zu leben (Urk. 8/6 S. 2), und in der Stellungnahme vom 30. Mai 2017 wies er auf die unterdessen erfolgte Eheschliessung mit einer US-amerikanischen Staatsangehörigen hin (vgl. Urk. 8/15/2) und führte aus, er werde in die USA reisen, um dort seine Aufenthaltsbewilligung (Green Card) mit der Migrationsbehörde zu regeln (Urk. 8/15/1 S. 1). In den Rechtsschriften des vorliegenden Verfahrens (Urk. 1 und Urk. 20) ist sodann nirgendwo die Rede davon, dass der USA-Aufenthalt unterdessen stattgefunden hätte, und auch anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2018 (vgl. Urk. 29) äusserte sich der Beschwerdeführer nicht in diesem Sinne.
Soweit die Beschwerdegegnerin daher im angefochtenen Einspracheentscheid festhielt, der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, seinen Wohnsitz in die USA verlegt zu haben (Urk. 2/1 S. 3), so wurde eine solche Verlegung von ihm gar nicht geltend gemacht. Es geht demnach nicht um eine Befreiung des Beschwerdeführers vom Krankenversicherungsobligatorium unter den aktuellen Verhältnissen, sondern vielmehr um eine Befreiung unter künftigen, erst in Aussicht genommenen Verhältnissen. Indessen kann nicht bereits im Voraus beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer während seines erst für die Zukunft geplanten Aufenthalts in den USA der schweizerischen Krankenversicherungspflicht untersteht und ob er bejahendenfalls von dieser Pflicht befreit werden kann. Denn für eine solche Beurteilung fehlt es an genügend konkreten Angaben. Weder steht der Zeitpunkt der Reise in die USA fest, noch ist etwas Definitives über die Wohnverhältnisse und den Aufenthaltszweck bekannt. Die Beschwerdegegnerin hat es daher zu Recht abgelehnt, im Sinne eines rechtsgestaltenden Entscheids eine künftige Befreiung des Beschwerdeführers vom Versicherungsobligatorium auszusprechen.
2.3
2.3.1 Zu beurteilen bleibt, wieweit dem Interesse des Beschwerdeführers an einem feststellenden Entscheid – anstelle eines nicht möglichen gestaltenden Entscheids - über seine künftige Befreiung vom Versicherungsobligatorium nachgekommen werden kann. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in Art. 49 Abs. 2 ATSG, wonach dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung zu entsprechen ist, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht. Ein solches schützenswertes Interesse hat die Rechtsprechung etwa als gegeben erachtet, als eine versicherte Person im Voraus klären lassen wollte, ob die ihr derzeit gewährten Sozialversicherungsleistungen im Falle des Wegzugs ins Ausland weiterhin ausgerichtet werden (BGE 142 V 2).
2.3.2 Vorliegendenfalls geht es ebenfalls um künftige sozialversicherungsrechtliche Pflichten und Ansprüche bei einem Aufenthalt im Ausland. Das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers ist daher in einem gewissen Umfang gegeben.
Der angefochtene Einspracheentscheid und die ihm zugrunde liegende Verfügung enthalten denn auch insoweit eine feststellende Komponente, als sie darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer dann nicht mehr dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstünde, wenn er seinen Wohnsitz in die USA verlegte (Urk. 2/1 S. 3, Urk. 2/2). Diese Feststellung ist zutreffend. Ebenso trifft zu, dass der Beschwerdeführer für den Fall, dass er mit seinem Aufenthalt in den USA keinen dortigen Wohnsitz begründete, sondern den schweizerischen Wohnsitz beibehielte, nur vom Versicherungsobligatorium befreit werden könnte, wenn einer der vorstehend aufgelisteten Ausnahmetatbestände erfüllt wäre (vgl. Urk. 2/1 S. 3, Urk. 2/2 S. 1), wobei für die hauptsächlich in Frage kommenden Sachverhalt in Art. 2 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 8 KVV der Nachweis einer anderweitigen, ausländischen Krankenversicherung erforderlich wäre.
Hingegen ist keine verbindliche Feststellung darüber möglich, unter welchen konkreten Voraussetzungen eine Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in den USA zu bejahen wäre, insbesondere auch nicht darüber, ob ein von vornherein auf sechs Monate befristeter USA-Aufenthalt, wie ihn der Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen im Befreiungsgesuch, in der Einsprache, in der Stellungnahme vom 30. Mai 2017 und auch im vorliegenden Verfahren plante (Urk. 8/1 S. 1, Urk. 8/12/1, Urk. 8/15/1 S. 4, Urk. 1 S. 5, Urk. 20 S. 1 und Urk. 29 S. 2), zur Annahme einer Wohnsitzverlegung führen könnte.
2.3.3 Mit der sechsmonatigen Befristung des Auslandaufenthalts will der Beschwerdeführer seinen Darlegungen zufolge vermeiden, dass er die schweizerische Niederlassungsbewilligung verliert (vgl. Urk. 1 S. 5, S. 6 und S. 16, Urk. 20 S. 1 f., Urk. 29 S. 18; vgl. Art. 34 und Art. 61-63 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]), und möglicherweise ist er auch bestrebt, die Karenzfrist zum Bezug von Ergänzungsleistungen (zehn Jahre für eine volle Ergänzungsleistung, fünf Jahre für eine Ergänzungsleistung von höchstens dem Mindestbetrag der ordentlichen Vollrente der AHV/IV; vgl. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG] in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile über Soziale Sicherheit vom 20. Juni 1996) nicht erneut zu unterbrechen (vgl. zum Ganzen das Urteil des Prozesses Nr. ZL.2016.00047 vom 14. Juli 2016).
Es kann allerdings keine Feststellung über die Voraussetzungen getroffen werden, unter denen die genannten Rechte trotz Aufenthalts in den USA gewahrt bleiben. Denn diese Fragen fallen nicht in die Kompetenz der Beschwerdegegnerin und sind nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids; für ausländerrechtliche Fragen ist zudem auch das Sozialversicherungsgericht sachlich nicht zuständig. Es kann lediglich ohne Rechtsverbindlichkeit darauf hingewiesen werden, dass nicht zwangsläufig Kongruenz zwischen dem Wohnsitz, den Aufenthaltsrechten und den Sozialversicherungsansprüchen besteht, indem beispielsweise nach Art. 16 Abs. 2 des zitierten Abkommens zwischen der Schweiz und Chile bereits ein Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten die Karenzfrist in der Regel unterbricht und diese Unterbrechung somit keine Wohnsitznahme im Ausland erfordert.
2.3.4 Der Beschwerdeführer beantragte denn auch nicht explizit, es seien Feststellungen zu seinem Aufenthaltsstatus und zu seinen Ansprüchen auf Sozialversicherungsleistungen ausserhalb des KVG zu erlassen. Er leitet jedoch offenbar daraus, dass er bei Abmeldung aus der Schweiz und Wohnsitznahme in den USA aufenthaltsrechtlich und sozialversicherungsrechtlich als Ausländer nicht gleich behandelt wird wie ein Inhaber des Schweizer Bürgerrechts, einen zusätzlichen Grund zur Befreiung vom schweizerischen Krankenversicherungsobligorium ab, der daher rührt, dass es ihm anders als einem Schweizer Bürger nicht möglich ist, ohne Verlust von Rechten in den USA Wohnsitz zu begründen und auf diese Weise dem Krankenversicherungsobligatorium zu entgehen (vgl. Urk. 1 S. 6 und S. 16, Urk. 20 S. 1 f., Urk. 29 S. 18).
Zum einen ist indessen diese Ungleichbehandlung nicht im KVG begründet, sondern im Ausländerrecht und im ELG. Und zum andern stellt das schweizerische Krankenversicherungsobligatorium nicht nur eine Pflicht, sondern auch ein Recht dar. Die Möglichkeit einer freiwilligen Unterstellung unter das KVG-Obligatorium ist nämlich nur in sehr begrenztem Rahmen möglich, etwa im Falle von Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht nach Art. 6 Abs. 1 KVV, bei Grenzgängern (Art. 3 Abs. 1 KVV) oder bei der Ausübung eines Wahlrechts aufgrund des FZA (vgl. Art. 2 Abs. 6 KVV). Hinzu kommt, dass das Verbleiben im Krankenversicherungsobligatorium während eines Auslandaufenthalts entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/1 S. 1, Urk. 1 S. 5) nicht zur Einbusse sämtlicher Ansprüche führt. Vielmehr besteht ein Anspruch auf die Übernahme von Auslandbehandlungen in Notfällen (Art. 34 Abs. 2 KVG, Art. 36 Abs. 2 KVV), also dann, wenn Versicherte bei einem vorübergehenden Auslandaufenthalt einer medizinischen Behandlung bedürfen und eine Rückkehr in die Schweiz nicht angemessen ist (Art. 36 Abs. 2 Satz 2 KVV), und darüber hinaus hat die versicherte Person die Möglichkeit, zur kassenpflichtigen Behandlung in die Schweiz zurückzukehren und anschliessend ihren Auslandaufenthalt fortzusetzen. Unter diesen Umständen ist die gesetzliche Regelung hinsichtlich der Befreiungsmöglichkeiten nicht als lückenhaft zu beurteilen, und es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass sie eines der vom Beschwerdeführer angerufenen Grundrechte (vgl. Urk. 1 S. 2 f. und S. 7, Urk. 20 S. 11 f., Urk. 29 S. 2 f., S. 13 f. und S. 22) verletzen würde. Es rechtfertigt sich daher nicht, für die Situation, in der sich der Beschwerdeführer befindet, in richterlicher Lückenfüllung einen zusätzlichen Befreiungssachverhalt vorzusehen.
2.3.5 Damit bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer während des geplanten Aufenthalts in den USA dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium nur dann nicht untersteht, wenn er seinen schweizerischen Wohnsitz aufgibt oder wenn einer der gesetzlich vorgesehenen Befreiungsgründe vorliegt.
2.4 Die Beschwerde ist daher im Sinne der vorstehenden Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, ihm sei die Prämienzahlung aufgrund seiner prekären finanzielle Situation nicht zuzumuten (Urk. 1 S. 3, S. 8 und S. 12 f., Urk. 20 S. 4 f., Urk. 29 S. 4 und S. 8), so wies die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 15. März 2017 zu Recht auf die Möglichkeit der Prämienübernahme nach § 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum KVG (EG KVG) hin (Urk. 2/2 S. 2). Danach übernimmt die Gemeinde die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von versicherten Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete soziale Existenzminimum nicht gewährleistet ist. Diese Pflicht zur Prämienübernahme besteht auch dann, wenn keine Sozialhilfe bezogen wird. Gemäss den Erläuterungen des Regierungsrates (publiziert im Amtsblatt des Kantons Zürich vom 22. November 2013) zu § 20 der Verordnung zum EG KVG vom 13. November 2013 hat nämlich auch eine Person, die keine Sozialhilfe beziehen will, die Möglichkeit, wenigstens die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien durch die öffentliche Hand begleichen zu lassen.
3. Sodann ist über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 1) zu entscheiden.
Gemäss Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG wird der beschwerdeführenden Person dort, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung dann erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig oder doch geboten ist (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts I 341/04 vom 22. Dezember 2004 E. 4.1.2 und 4.1.3 mit Hinweisen). In Anlehnung an diese Rechtsprechung ist in § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) festgelegt, dass einer Partei auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist im Falle des zur Diskussion stehenden Auslandaufenthalts, der erst für die Zukunft geplant ist und zu dessen Ausgestaltung der Beschwerdeführer keine näheren Angaben gemacht hat, nur eine allgemeine Feststellung über die bestehende Rechtslage möglich. Hierzu war der Beizug eines Anwalts nicht erforderlich. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich unter Beilage je einer Kopie von Urk. 32 und Urk. 33/1-3
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel