Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
KV.2017.00079
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Referent
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Verfügung vom 4. Januar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Theodor August Bell
Katharinenweg 7, 8002 Zürich
gegen
Easy Sana Krankenversicherung AG
Rechtsdienst
Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny
Beschwerdegegnerin
1.
1.1. Mit Verfügung vom 19. Juli 2017 forderte die Easy Sana Krankenversicherung AG (im Folgenden: Easy Sana) von X.___ Fr. 544.55 für nicht bezahlte Krankenversicherungsprämien für den Monat Januar 2013 von Fr. 354.25 zuzüglich Gebühren von Fr. 190.30, hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes Y.___ im Betrag von Fr. 544.55 auf und entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung (Urk. 2/4). Am 17. August 2017 erhob die Versicherte Einsprache mit dem sinngemässen Antrag auf ersatzlose Aufhebung der Verfügung (Urk. 2/5). Mit Schreiben vom 22. August 2017 forderte die Versicherte die Easy Sana ausserdem auf, die aufschiebende Wirkung der Einsprache wieder herzustellen (Urk. 2/2).
1.2 Am 5. September 2017 erhob die Versicherte Rechtsverzögerungsbeschwerde, da es die Easy Sana versäumt habe, rechtzeitig die aufschiebende Wirkung ihrer Einsprache vom 17. August 2017 gegen die Verfügung vom 19. Juli 2017 wieder herzustellen, und beantragte, diese sei zu verpflichten, die Verfügung betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung unverzüglich zu erlassen. Ausserdem ersuchte sie darum, der Easy Sana sei es zu verbieten, bis zum Erlass der beantragten Verfügung Rechtshandlungen betreffend die Betreibung der geforderten Beiträge vorzunehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2017 schloss die Easy Sana auf Nichteintreten, eventuell auf Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
1.3 Mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2017 bestätigte die Easy Sana die Verfügung vom 19. Juli 2017 (Urk. 2 im Prozess Nr. KV.2017.00122).
2.
2.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde; Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zuständig zur Beurteilung einer Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsverweigerungsbeschwerde ist das Sozialversicherungsgericht (Art. 57 ATSG; BGE 130 V 90 E. 2).
2.2 Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen).
3. Mit dem Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2017, mithin mit dem Entscheid in der Sache selbst, ist die Frage der aufschiebenden Wirkung der Einsprache gegenstandlos, was zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses in diesem Prozess führt. Folglich ist die Rechtsverzögerungs- beziehungsweise Rechtsverweigerungsbeschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
4.
4.1 Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Geringfügiger Aufwand wird nicht entschädigt (§ 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsge-richt, GebV SVGer).
Die Beschwerdeführerin wurde von ihrem Ehemann vertreten. Da die Interessenwahrung vorliegend nicht einen derart hohen Arbeitsaufwand notwendig machte, der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicherweise- oder zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten oder der Angelegenheiten der Ehepartnerin auf sich zu nehmen hat, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Parteientschädigung. Daran ändert auch der geltend gemachte, indessen nicht belegte Umstand des Getrenntlebens des Ehepaares nichts.
Der Referent verfügt:
1. Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Theodor August Bell
- Easy Sana Krankenversicherung AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Tiefenbacher