Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
KV.2017.00101
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 8. Januar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Mutuel Assurance Maladie SA
Rechtsdienst
Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Zahlungsbefehl vom 9. Juni 2017 (Betreibung Nr. O.___ des Betreibungs-amtes Y.___) forderte die Mutuel Assurance Maladie SA (nachfolgend: Mutuel) von X.___ Fr. 46.-- für ausstehend gebliebene Kostenbeteiligungen an bezogenen Leistungen zuzüglich administrative Kosten von Fr. 60.-- (Urk. 7/6). Den vom Versicherten erhobenen Rechtsvorschlag (vgl. Urk. 7/6) beseitigte die Mutuel mit Verfügung vom 16. Juni 2017 (Urk. 7/7). Die hiergegen gerichtete Einsprache vom 12. Juli 2017 (Urk. 7/8) wies sie mit Einspracheentscheid vom 22. September 2017 ab (Urk. 7/10 = Urk. 2).
Am 14. Oktober 2017 überwies der Versicherte der Mutuel die geforderte Kostenbeteiligung von Fr. 46.-- (Urk. 3/25).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. September 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. Oktober 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei bezüglich der administrativen Kosten von Fr. 60.-- aufzuheben (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 4 S. 4). Ferner beantragte er, die Mutuel sei zu verpflichten, ihm Fr. 73.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. September 2016, Aufforderungskosten von Fr. 150.-- sowie Aufwandkosten von Fr. 150.-- zu bezahlen (Rechtsbegehren Ziff. 3 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Rechtsbegehren Ziff. 2 S. 2) Am 16. November 2017 ersuchte die Mutuel das Betreibungsamt Y.___, die Betreibung Nr. O.___ zu annullieren und aus dem Betreibungsregister zu löschen (Urk. 7/12). Mit Vernehmlassung vom 20. November 2017 beantragte sie die Abschreibung des Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, da die Kostenbeteiligung beglichen worden sei und sie auf die Geltendmachung der Akzessorien verzichte (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 21. November 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2. Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
Mit Einspracheentscheid vom 22. September 2017 (Urk. 2) bestätigte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 16. Juni 2017, mit welcher sie vom Beschwerdeführer Kostenbeteiligungen im Betrag von Fr. 46.-- zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 60.-- forderte und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes Y.___ beseitigte (Urk. 7/7).
Nachdem der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 14. Oktober 2017 die Kostenbeteiligungen von Fr. 46.-- überwiesen hat, bildet einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer die Aufforderungs- und Dossiereröffnungskosten von je Fr. 30.-- zu bezahlen hat, den Streitgegenstand.
Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Betreibungs- und Umtriebskosten im Betrag von Fr. 392.10 zu vergüten hat, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, liegt doch hierüber keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid vor. Auf Ziff. 3 des Rechtsbegehrens (Urk. 1 S. 2) ist folglich nicht einzutreten.
3. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) werden Einspracheentscheide begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
Nach der Rechtsprechung stellt die Unterschrift bei Verfügungen, welche nach den Anforderungen des Gesetzes schriftlich erlassen werden, kein Gültigkeitserfordernis dar, soweit das Gesetz nebst der schriftlichen Form nicht ausdrücklich die handschriftliche Unterzeichnung durch den für den Verwaltungsakt zuständigen Beamten verlangt (Urteil des Bundesgerichts U 68/02 vom 14. April 2003; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Art. 49 Rz 48).
Stellt die handschriftliche Unterzeichnung des Einspracheentscheids kein Formerfordernis dar, kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die beiden Sachbearbeiter, die den Einspracheentscheid vom 22. September 2017 (Urk. 2) unterzeichnet haben und nicht als zeichnungsberechtigte Personen der Beschwerdegegnerin im Handelsregister eingetragen sind, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4. Die Beschwerdegegnerin liess die Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes Y.___ am 16. November 2017 annullieren und aus dem Betreibungsregister löschen (Urk. 7/12). Mit Beschwerdeantwort verzichtete sie auf die Geltendmachung der Verwaltungskosten von Fr. 60.-- und der Betreibungsgebühren von Fr. 40.90 (Urk. 6) und stellte damit sinngemäss den Antrag auf Gutheissung der Beschwerde. Die Beschwerde ist damit in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid betreffend die administrativen Kosten aufgehoben wird.
5. Nachdem die Beschwerde in der Sache selbst entschieden worden ist, ist der prozessuale Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.
6. Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Geringfügiger Aufwand wird nicht entschädigt (§ 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer).
Da die Interessenwahrung vorliegend nicht einen derart hohen Arbeitsaufwand notwendig machte, der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicherweise- oder zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Parteientschädigung.
Der Einzelrichter verfügt:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als gegenstandlos geworden abgeschrieben.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Mutuel Assurance Maladie SA vom 22. September 2017 hinsichtlich der Aufforderungs- und Dossiereröffnungskosten im Gesamtbetrag von Fr. 60.-- aufgehoben wird. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Mutuel Assurance Maladie SA
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes-gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu-stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher