Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
KV.2017.00107
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 18. Juli 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
CSS Kranken-Versicherung AG
Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance
Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, ist seit dem 2. Dezember 2011 bei der CSS
Kranken-Versicherung AG (im Folgenden: CSS) krankenpflegegrundversichert (Urk. 7/9-15). Diese stellte ihm am 5. November 2016 die Monatsprämien für die Zeit vom 2. Dezember 2011 bis zum 31. Dezember 2016 in Rechnung und sandte ihm diesbezüglich am 14. Januar 2017 eine Mahnung und am 12. Februar 2017 eine Zahlungsaufforderung zu (Urk. 7/1). In der Folge liess die CSS dem Versicherten Rechnungen, Mahnungen und Zahlungsaufforderungen für die Monatsprämien Januar und Februar 2017 zukommen (Urk. 7/2-3).
2. Am 22. Juni 2017 stellte die CSS beim Betreibungsamt Y.___ ein Betreibungsbegehren für die ausstehenden Prämienforderungen (vgl. Urk. 7/4). Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Y.___ vom 27. Juni 2017 (Betreibung Nr. O.___) im Betrag von Fr. 24'118.50 für Prämienausstände vom 2. Dezember 2011 bis zum 28. Februar 2017 zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab 1. Januar 2017 und Mahn- und Umtriebsspesen von Fr. 300.-- erhob der Versicherte am 6. Juli 2017 Rechtsvorschlag (Urk. 7/5). Mit Verfügung vom 18. August 2017 forderte die CSS von ihm die Bezahlung von Fr. 24'479.39 (inklusive Fr. 110.30 Betreibungskosten) und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes Y.___ auf (Urk. 7/6). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 7/7). Diese wurde mit Entscheid vom 18. Oktober 2017 in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als festgestellt wurde, der Versicherte schulde einen Betrag von Fr. 22'996.10 (zuzüglich Mahnspesen von Fr. 300.-- und 5 % Verzugszins ab dem 1. Januar 2017 auf Fr. 22'996.10), und lediglich in diesem Umfang Rechtsöffnung erteilt wurde (Urk. 2 = 7/8).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2017 erhob X.___ mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss am 14. November 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. November 2017 Kenntnis gegeben (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) legt der Versicherer die Prämien für seine Versicherten fest.
Die Prämien sind gemäss Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen.
Der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien nach Artikel 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 105a KVV).
1.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges (Abs. 2) hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bei der dreimonatigen Frist gemäss Art. 105b Abs. 1 KVV handelt es sich um eine reine Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhaltung weder den Anspruch auf die Ausstände noch auf den der betreibungsrechtlichen Durchsetzung verwirkt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_742/2011 vom 17. November 2011 E. 5.2 mit Hinweisen).
Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV).
Die CSS statuierte in sämtlichen Ausgaben der seit Januar 2010 in Kraft getretenen Reglemente für die Versicherungen nach KVG, dass die Auslagen für Mahnungen und Betreibungen zulasten der versicherten Person fallen (Art. 14.3, vgl. Urk. 7/16 S. 3, 7/17 S. 2 und 7/18 S. 3).
1.3 Gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz haben die Krankenkassen auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einzuleiten und im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen. Nach Eintritt der Rechtskraft derselben können sie die Betreibung fortsetzen. Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe. Die Verwaltungsbehörde hat demnach in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung der versicherten Person zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (BGE 119 V 329 E. 2b; vgl. auch BGE 121 V 109 E. 2).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund von ausstehenden Prämien über eine Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer im Betrag von Fr. 22'996.-- zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 1. Januar 2017 und Fr. 300.-- Mahnspesen verfügt, für die in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes Y.___ vom 27. Juni 2017 Rechtsöffnung zu erteilen ist (vgl. Urk. 1 und 2).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer hat zu Recht nicht in Frage gestellt, dass die monatlichen Versicherungsprämien im Jahr 2011 Fr. 316.95, im Jahr 2012 Fr. 340.80, im Jahr 2013 Fr. 370.65, im Jahr 2014 Fr. 376.45, im Jahr 2015 Fr. 401.20, im Jahr 2016 Fr. 441.95 und im Jahr 2017 Fr. 456.75 betrugen (Urk. 7/9-15; vgl. Urk. 1 und 7/7). Die einzelnen für die Zeit ab dem 2. Dezember 2011 geschuldeten Beiträge hat er unbestrittenermassen nicht beglichen.
3.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG, welche Bestimmung auf den Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung anwendbar ist (Art. 1 KVG), erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. Hierbei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, welche von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 139 V 244 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die Versicherungsprämie für den Monat Dezember 2011 war somit Ende 2016 verwirkt. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb auch richtig erkannt, dass sie diesen Prämienausstand vom Beschwerdeführer nicht mehr einfordern kann (Urk. 2 S. 3).
3.3 Der Gesamtbetrag der Prämienausstände betreffend den hier noch massgeblichen Zeitraum von Januar 2012 bis Ende Februar 2017 beläuft sich auf Fr. 24'086.10 (Fr. 4'089.60 + Fr. 4'447.80 + Fr. 4'517.40 + Fr. 4'814.40 + Fr. 5'303.40 + Fr. 913.50). Davon in Abzug zu bringen sind die Prämienverbilligungen für das Jahr 2016 von Fr. 816.-- (12 x Fr. 68.--) und für die Monate Januar und Februar 2017 von Fr. 274.-- (2 x Fr. 137.--), welche direkt an die Beschwerdegegnerin überwiesen worden waren (Art. 65 Abs. 1 KVG; vgl. Urk. 2 S. 3, 7/2 S. 3, 7/3 S. 2 f. und 7/6 S. 1). Daraus resultiert ein Betrag von Fr. 22'996.10, welchen der Beschwerdeführer für die ausstehenden Prämien noch schuldet.
Da der Beschwerdeführer als Versicherter nicht über das Recht verfügt, ausstehende Prämien mit beanspruchten Leistungen zu verrechnen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_379/2009 vom 4. Juni 2009 und K 7/06 vom 12. Januar 2009 E. 3.2 je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 11 sämtlicher Ausgaben des Reglements der CSS für die Versicherungen nach KVG seit Januar 2010, Urk. 7/16 S. 3, 7/17 S. 2 und 7/18 S. 3), spielt es hier keine Rolle, ob die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit einem Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers vom Februar 2012 Leistungen hätte erbringen müssen (Urk. 1 und 7/7; vgl. Urk. 2 S. 3). Sollte er nach wie vor die Auffassung vertreten, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht bestimmte Leistungen nicht erbracht, bleibt es ihm unbenommen, zur Klärung dieser Frage ein separates Verfahren einzuleiten.
Zwar machte der Beschwerdeführer wiederholt geltend, er habe während fünf Jahren keine Leistungen der Beschwerdegegnerin bezogen (Urk. 1 und 7/7). Dies ist für die Beurteilung der hier strittigen Forderung indessen nicht von Belang, da die Prämien unabhängig davon geschuldet sind (vgl. auch Urk. 2 S. 3).
Schliesslich ist es für den Bestand und die Fälligkeit der Prämienforderung auch nicht von Relevanz, dass dem Beschwerdeführer während vier Jahren keine Prämienrechnungen zugestellt worden waren (Urk. 1 und 7/7). Der geltend gemachte Verzugszins von 5 % ab dem 1. Januar 2017 blieb denn auch zu Recht unbeanstandet (Urk. 1 und 7/7; vgl. auch Urk. 2 S. 4).
3.4 Nach der Rechnungsstellung am 5. November und 10. Dezember 2016 sowie am 7. Januar 2017 (Urk. 7/1 S. 1, 7/2 S. 1 und 7/3 S. 1) liess die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer jeweils gesetzeskonform Mahnungen und Zahlungsaufforderungen zukommen (vgl. Urk. 7/1 S. 2 f, 7/2 S. 2 f. und 7/3 S. 2 f.), welchen er keine Folge leistete. Aufgrund ihrer reglementarisch statuierten Befugnis war die Beschwerdegegnerin berechtigt, für den ihr in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwand eine Gebühr zu erheben (Art. 14.3, vgl. Urk. 7/16 S. 3, 7/17 S. 2 und 7/18 S. 3). Weder brachte der Beschwerdeführer etwas vor noch ist sonst etwas ersichtlich, das den veranschlagten Betrag von Fr. 300.-- als unangemessen erscheinen liesse (vgl. auch Urk. 2 S. 3).
3.5 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Prämien im Betrag von Fr. 22'996.10 zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 1. Januar 2017 auf Fr. 22'996.10 und Fr. 300.-- Mahnspesen schuldet. Sie hat deshalb auch zu Recht in diesem Umfang in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes Y.___ vom 27. Juni 2017 Rechtsöffnung erteilt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung
Nr. O.___ des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 27. Juni 2017) wird für den Betrag von Fr. 22'996.10 zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab 1. Januar 2017 und Fr. 300.-- Mahnspesen aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- CSS Kranken-Versicherung AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke