Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2018.00003
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 25. Juni 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Bünger
Zürcher Rechtsanwälte
Löwenstrasse 61, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Gemeinde Y.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 23. März 2015 im Prozess Nr. KV.2013.00090 hob das hiesige Gericht den Einspracheentscheid der Gemeinde Y.___ vom 4. September 2013 mit der Feststellung auf, dass diese die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung (im Folgenden: Krankenversicherungsprämien) des 1957 geborenen, sich seit 2005 auf unbestimmte Zeit in der Strafanstalt Z.___ befindenden X.___ auch über den 30. November 2012 hinaus zu übernehmen hat, soweit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen von § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Krankenversicherung (EG KVG) erfüllt sind. Mit rechtskräftigem Urteil vom 4. Juli 2017 im Prozess Nr. KV2017.00063 wies das Gericht das Gesuch der Gemeinde Y.___ um prozessuale Revision ab.
1.2 Nachdem die Gemeinde Y.___ die Krankenversicherungsprämien des Versicherten seit 1. Dezember 2012 übernommen hatte (vgl. Urk. 9/1-2), stellte sie die Übernahme derselben mit Beschluss vom 7. Juni 2017 per 30. Juni 2017 ein (Dispositiv-Ziff. 2), entzog sinngemäss einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 3), und erteilte dem Sozialdienst den Auftrag, eine allfällige Rückforderung der übernommenen Krankenversicherungsprämien ab 1. Januar 2014 zu überprüfen (Dispositiv-Ziff. 4). Diese Anordnungen zog sie mit Beschluss vom 5. Juli 2017 in Wiedererwägung und hob Dispositiv-Ziff. 2-3 des Beschlusses vom 7. Juni 2017 auf (Urk. 9/4).
1.3 Mit Beschluss vom 6. September 2017 (Urk. 9/3) stellte die Gemeinde Y.___ die Übernahme der Krankenversicherungsprämien per 31. August 2017 ein (Dispositiv-Ziff. 1), entzog sinngemäss einer allfälligen gegen Dispositiv-Ziff. 1 gerichteten Einsprache die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 2) und beauftragte den Sozialdienst mit der Abklärung eines allfälligen Rückforderungsanspruchs seit 1. Januar 2014 (Dispositiv-Ziff. 3). Gegen diesen Beschluss erhob X.___ am 12. Oktober 2017 Einsprache und beantragte dessen ersatzlose Aufhebung sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 9/21). Die Gemeinde Y.___ wies die Einsprache am 6. Dezember 2017 ab (Urk. 2 = Urk. 9/6) und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 1 und 4).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2017 (Urk. 2) erhob X.___ am 10. Januar 2018 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag auf dessen ersatzlose Aufhebung (Ziff. 1 des Rechtsbegehrens). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Ziff. 1 der prozessualen Anträge) und um die rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um die rückwirkende Bestellung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Ziff. 2 der prozessualen Anträge). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2018 schloss die Gemeinde Y.___ auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2017 wieder her und bewilligte die unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
1.2 Gemäss § 18 Abs. 1 des EG KVG übernimmt die Gemeinde die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von versicherten Personen mit steuerrechtlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete soziale Existenzminimum nicht gewährleistet ist.
1.3 Die wirtschaftliche Hilfe bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS; § 17 Abs. 2 der kantonalen Verordnung zum Sozialhilfegesetzt, SHV). Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind bezüglich anrechenbarem Vermögen die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Mittel massgebend (Ziff. E2.1 der SKOS-Richtlinien).
1.4 Der Gefangene kann während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgelts frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach seiner Entlassung eine Rücklage gebildet (Art. 83 Abs. 2 Satz 1-2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs, StGB).
Die Einzelheiten der Verwendung des Arbeitsentgeltes richten sich nach kantonalem Recht, vorliegend nach der Justizvollzugsverordnung des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2006 (JVV) und den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom 7. April 2006 (im Folgenden: Richtlinien), auf welche § 104 Abs. 1 JVV verweist. Ziff. 4.1 der seit 1. Januar 2014 gültigen Fassung schreibt vor, das Arbeitsentgelt anteilsmässig auf das Sperr- und Freikonto aufzuteilen sowie für die Wiedergutmachung zu verwenden. Gemäss Ziff. 4.2 der Richtlinien wird auf dem Sperrkonto für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Dem Sperrkonto werden zwischen 30 bis 50 Prozent des Arbeitsentgelts gutgeschrieben. Die
Anstaltsleitung kann, sofern auf dem Sperrkonto ein Mindestbetrag von Fr. 3'100. verbleibt, während des Freiheitsentzugs Bezüge vom Sperrkonto bewilligen, insbesondere (a) zur Unterstützung des Ehe- und Lebenspartners und der Kinder der eingewiesenen Person, (b) für besondere Aus- und Weiterbildungen, (c) für die Abzahlung von Schulden, (d) für Mietkautionen und notwendige Grundausstattungen für eine Wohnung sowie (e) für Zahlungen betreffend namentlich Schadenersatz und Genugtuung gemäss Strafurteil, verfügte Kostenbeteiligungen z.B. im Zusammenhang mit der Heimschaffung, Krankenkassenprämien, Franchise, Selbstbehalte und Spitalbeiträge, Zahnbehandlungskosten, Kosten für medizinische Hilfsmittel, die nicht von der Krankenkasse gedeckt werden, Mindestbeiträge an die AHV oder schuldhaft verursachte Schäden (Ziff. 4.1 Abs. 3 der Richtlinien).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte die Übernahme der durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Krankenversicherungsprämien des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. September 2017 (Urk. 3/5 = Urk. 9/5) per 31. August 2017 ein. Zur Begründung führte sie an, massgebend für die Beurteilung der Bedürftigkeit einer Person seien die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Mittel. Der Beschwerdeführer habe per 30. Juni 2017 auf seinem Freikonto über ein Guthaben von Fr. 302.55, auf dem Sperrkonto ein solches von Fr. 20'194.55 und auf dem Privatkonto bei der A.___ über ein solches von Fr. 176.20 verfügt. Folglich könnten ihm durch die Anstaltsleistung Bezüge vom Sperrkonto in der Höhe von Fr. 17'000. bewilligt werden. Damit sei der Beschwerdeführer nicht bedürftig, weshalb sie die Krankenversicherungsprämien nicht zu übernehmen habe (S. 3). Im Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2017 (Urk. 2) untermauerte sie ihren Standpunkt damit, die Möglichkeit, Krankenversicherungsprämien mit Mitteln aus dem Sperrkonto zu begleichen, sei in die revidierte Fassung der Richtlinien aufgenommen worden, was zeige, dass dem Gedanken der Rücklagenbildung für die Zeit nach der Entlassung weniger Gewicht zugemessen werde. Könnte das Sperrkonto für die Bezahlung der Krankenversicherungsprämien nicht herangezogen werden, bedeutete dies eine Besserstellung des Beschwerdeführers gegenüber sozialhilfebeziehenden Arbeitnehmenden, welche sich das gesamte Einkommen anrechnen lassen müssten (S. 2).
2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor (Urk. 1), die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Auslegung der revidierten Ziff. 4.2 der Richtlinien stehe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie auch der Begründung des Urteils des hiesigen Gerichts (vom 23. März 2015) diametral entgegen. Es treffe zwar zu, dass die Krankenversicherungsprämien nun ebenfalls als separater Tatbestand in Ziff. 4.2 der Richtlinien aufgeführt würden. Die ratio legis des Art. 83 StGB sei deswegen aber nicht verändert worden. Insbesondere sei auch Art. 83 StGB nicht revidiert worden. Das Bundesgericht habe bereits mehrfach und deutlich festgehalten, dass das Sperrkonto nur ausnahmsweise und nur dann für Bezüge zur Verfügung stehen dürfe, wenn damit für die Zeit nach der Entlassung vorgesorgt werde.
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob Ziff. 2.4 der Richtlinien in der seit 1. Januar 2014 gültigen Fassung nunmehr Bezüge vom Sperrkonto zur Bezahlung der Krankenversicherungsprämien zulässt, mithin, ob das Sperrkonto verfügbare Mittel im Sinne von Ziff. E2.1 der SKOS-Richtlinien darstellt.
3.
3.1 Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Bezüge aus dem Sperrkonto während des Strafvollzugs zulässig, wenn auch nur mit grosser Zurückhaltung, denn das Geld auf dem Sperrkonto stellt von Gesetzes wegen eine Rücklage für die Zeit nach der Entlassung des Gefangenen dar. Diesem soll im Zeitpunkt der Entlassung ein möglichst hohes Startkapital zur Verfügung stehen. Folglich kommt eine Verwendung des Geldes während des Vollzuges von vornherein nur ausnahmsweise in Betracht, und insbesondere ist sie nur zuzulassen, wenn damit für die Zeit nach der Entlassung des Gefangenen vorgesorgt wird. Daran hat sich auch mit der seit 1. Januar 2014 gültigen Fassung von Ziff. 4.2 der Richtlinien nichts geändert (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_823/2017 vom 25. Januar 2018 E. 3.3).
3.2 Krankenversicherungsprämien sind wiederkehrende, monatliche Ausgaben und erforderten eine regelmässige und nicht ausnahmsweise Entnahme von Guthaben auf dem Sperrkonto. Überdies dienen sie nicht der Vorsorge nach der Entlassung des Beschwerdeführers, sondern dem aktuellen Versicherungsschutz während des Gefängnisaufenthalts. Eine regelmässige Entnahme von auf dem Sperrkonto liegenden Mitteln zur Deckung von laufenden Krankenversicherungsprämien hätte eine empfindliche Schmälerung des aktuellen Guthabens zur Folge und eine Äufnung wäre nicht mehr möglich. Dies würde Sinn und Zweck des Sperrkontos zuwiderlaufen.
Der Einwand der Beschwerdegegnerin, die Nichtberücksichtigung des Kapitals auf dem Sperrkonto bei der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber sozialhilfebeziehenden Arbeitnehmenden dar, die sich ihr gesamtes Einkommen anrechnen lassen müssen, ist unbehelflich, hat doch eine in Freiheit lebende sozialhilfebeziehende Person viel eher die Möglichkeit, die eigene Einkommenssituation zu verändern, wohingegen die einem Gefangenen von der Gefängnisverwaltung zugewiesenen Beschäftigungen nicht verhandelbar sind.
Auch der Einwand, der Beschwerdeführer könnte das Sperrkonto zur Rückzahlung von Schulden verwenden, was darauf hinauslaufen würde, dass die Beschwerdegegnerin indirekt Schulden übernehme, stösst ins Leere. Auch die Verwendung des Sperrkontos zur Abzahlung von Schulden ist bewilligungspflichtig und nur zulässig, wenn damit der Vorsorge nach der Entlassung gedient ist.
3.3 Nach dem Dargelegten zählt das Sperrkonto des Beschwerdeführers auch unter den seit 1. Januar 2014 gültigen Richtlinien nicht zu den verfügbaren Mitteln im Sinne der SKOS-Richtlinien, weshalb ein Bezug vom Sperrkonto zur Begleichung der von der Prämienverbilligung nicht gedeckten Krankenversicherungsprämien nicht zulässig ist. Folglich hat die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache zur Übernahme der Krankenversicherungsprämien zu Unrecht wiederrufen, weshalb Dispositiv-Ziff. 1 des Einspracheentscheids aufzuheben ist mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer über den 31. August 2017 hinaus Anspruch hat auf Übernahme der von der Prämienverbilligung nicht übernommenen Krankenversicherungsprämien.
4.
4.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Könnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist über ein eingereichtes Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung grundsätzlich mit einer Zwischenverfügung zu entscheiden. Verfügungen über die unentgeltliche Rechtsvertretung gehören zu den prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen, welche nicht mit Einsprache, sondern mit Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht anzufechten sind (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 47 zu Art. 37 ATSG mit Hinweisen).
4.2 Zuständig für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren ist die in der Hauptsache verfügende Verwaltungsbehörde. Damit hätte die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung eintreten müssen. Die Sache ist daher an sie zurückzuweisen, damit sie über den Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren materiell entscheide.
5. Gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (Urk. 10 Ziff. 5), keinen Gebrauch gemacht, weshalb die Parteientschädigung nach § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) nach Ermessen festzulegen ist. Unter Berücksichtigung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 220. (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist er mit Fr. 1’700. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2017 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer über den 31. August 2017 hinaus weiterhin Anspruch hat auf die Übernahme der Krankenversicherungsprämien durch die Beschwerdegegnerin. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren materiell entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Pablo Bünger, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700. (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Pablo Bünger
- Gemeinde Y.___
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher