Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2018.00015
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Beschluss vom 13. März 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Galenos Kranken- und Unfallversicherung
Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. Am 1. Februar 2018 erhob X.___ Beschwerde und beantragte, die Galenos Kranken- und Unfallversicherung (im Folgenden: Galenos) sei zu bestrafen, da diese ihr die Krankenversicherungskarte für das Jahr 2018 noch nicht zugestellt habe (Urk. 1). Am 9. Februar 2018 reichte die Galenos ihre Stellungnahme ein (Urk. 6), und am 15. Februar 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, die Krankenversicherungskarte sei ihr zugestellt worden (Urk. 8).
2.
2.1 Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2).
Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann Beschwerde erhoben werden, wenn die Verwaltung entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung erlässt (BGE 130 V 90 E. 2). Das Verbot der Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV), wonach jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist hat.
2.2 Gegenstand der Verfügung beziehungsweise des Einspracheentscheids eines Krankenversicherers können Ansprüche der Versicherten und Forderungen der Versicherer sein (Gebhard Eugster, Die obligatorische Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 3. Aufl., Basel 2016, S. 867 Rz 1541).
3. Die Beschwerdeführerin erhob weder gegen einen Entscheid, welcher einen Anspruch auf Leistungen der Beschwerdeführerin oder eine Forderung der Beschwerdegegnerin zum Inhalt hat, Beschwerde noch beantragte sie, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, einen Entscheid über einen Leistungsanspruch zu erlassen. Bei der Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdegegnerin einen Versicherungsausweis auszustellen habe oder ob diese wegen säumigen Verhaltens zu bestrafen sei, handelt es sich um organisatorisch-administrative Fragen, die nicht Gegenstand einer Verfügung sein können. Damit fehlt es an einem Beschwerdeobjekt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
4. Nachdem die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2018 mitgeteilt hat, dass ihr die Krankenversicherungskarte zugestellt worden sei (Urk. 8), ist ihrem Begehren entsprochen worden. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welcher Straftatbestand bei einer allfällig verzögerten Zustellung der Versicherungskarte hätte vorliegen sollen. Es ist daher auf eine Überweisung der Sache an die zuständigen Behörden abzusehen.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 6
- Galenos Kranken- und Unfallversicherung Unter Beilage einer Kopie von Urk. 8
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Tiefenbacher