Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2018.00018
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 30. Januar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
KVF Krankenversicherung AG
Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, ist bei der KVF Krankenversicherung AG (nachfolgend: KVF) obligatorisch krankenpflegeversichert. Die Prämie betrug nach Abzug des Betrages aus Umweltabgaben an die Bevölkerung im Jahr 2016 Fr. 179.10 pro Monat respektive Fr. 2'149.20 pro Jahr (Urk. 8/2a) und im Jahr 2017 monatlich Fr. 193.15 respektive Fr. 2'317.80 für das ganze Jahr (Urk. 8/2b). Am 1. Juni 2017 ging bei der KVF die auf den 30. November 2016 datierte Kündigung des Versicherten der Grundversicherung KVG per 31. Dezember 2016 ein (Urk. 8/5). Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 teilte die KVF dem Versicherten mit, dass die (rückwirkende) Kündigung per 31. Dezember 2016 nicht möglich sei (Urk. 8/6).
Im September 2017 stellte die KVF ein Betreibungsbegehren gegen den Versicherten beim Betreibungsamt Elgg für Prämienausstände von Januar bis Dezember 2017 im Betrag von Fr. 2'246.65 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 1. Januar 2017, Mahnspesen von Fr. 30.-- und Umtriebsspesen von Fr. 100.-- (vgl. Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Elgg vom 29. September 2017; Urk. 8/11). Den dagegen am 5. November 2017 erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 8/11 S. 2) hob die KVF mit Verfügung vom 9. November 2017 im Umfang von Fr. 2'560.95 auf (Urk. 8/12).
Mit Schreiben vom 30. November 2017 kündigte der Versicherte die Versicherung per Ende Dezember 2017 und verwies gleichzeitig auf seine Kündigung vom 30. November 2016 für das Jahr 2017 (Urk. 8/9). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 wies die KVF den Versicherten darauf hin, dass ein Wechsel zu einer anderen Versicherung nur möglich sei, wenn alle ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten bezahlt seien (Urk. 8/10).
Am 13. und 18. Dezember 2017 erhob der Versicherte gegen die Verfügung der KVF vom 9. November 2017 Einsprache (Urk. 8/13.2, Urk. 8/15), welche die KVF mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2018 abwies (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. Februar 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 4. Januar 2018 sei aufzuheben, es sei ihm per sofort, das heisse superprovisorisch, der Kassenwechsel zu gewähren und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihn ohne weitere Forderungen aus dem Versicherungsverhältnis per Ende 2016 zu entlassen und noch offene, ihn betreffende Arzt-Rechnungen aus der Periode vor Ende 2016 zu begleichen, sowie es sei die Höhe der (Prämien-)Aufschläge von zirka 5 % und 10 % pro Jahr zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer darum, es sei das Verfahren gegebenenfalls zu sistieren, um mit der Beschwerdegegnerin eventuell doch noch direkt eine Lösung finden zu können, und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 29. März 2018 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 4. April 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Auf telefonische Anfrage des Beschwerdeführers im Juni und Juli 2018 hin wurde diesem Zeit für Vergleichsgespräche mit der Beschwerdegegnerin bis im Sommer 2019 zugesichert. Ausserdem verzichtete er auf einen vorsorglichen Entscheid über seinen Antrag auf sofortigen Kassenwechsel (Urk. 10-11). Mit Eingabe vom 16. September 2019 beantragte der Beschwerdeführer, das Verfahren sei bis zur Antwort der Beschwerdegegnerin zu seinem Einigungsvorschlag (Urk. 15/1) respektive bis zu einem Resultat der Vergleichsverhandlungen zu sistieren (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin nahm dazu mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 Stellung und hielt am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 18). Hierzu äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 (Urk. 25) und stellte den Antrag, es sei ihm vom Gericht ein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter zur Verfügung zu stellen (Urk. 25 S. 2). Die Eingabe vom 4. Dezember 2019 wurde der Beschwerdegegnerin am 10. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 27). Mit Eingabe vom 14. Januar 2020 (Urk. 28) reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen ein (Urk. 29/1-6), welche der Beschwerdegegnerin zu Kenntnis zugestellt wurden (Urk. 30).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) beinhaltet nicht nur Minimalerfordernisse, sondern regelt die obligatorische Krankenpflegeversicherung auf eine vollständige und detaillierte Weise. Dies gilt insbesondere für reglementarische Bestimmungen betreffend Anschluss, Prämien und Leistungen, welche Bereiche ausschliesslich durch das KVG normiert sind. Die Krankenversicherer können deshalb nur in jenen Bereichen eigene Regeln aufstellen, in denen das Gesetz ihnen eine diesbezügliche Kompetenz ausdrücklich einräumt. Soweit die Krankenversicherer die ihnen vom KVG übertragenen Aufgaben erfüllen, ist ihr Handeln - im Rahmen ihrer Funktion als Sozialversicherungsträger (vgl. Art. 117 der Bundesverfassung, BV) - ein verwaltungsrechtliches und damit staatliches (zum Ganzen: BGE 144 V 388 E. 4.1 mit Hinweisen).
1.2 Nach Art. 61 KVG legt der Versicherer die Prämien fest. Soweit das KVG keine Ausnahme vorsieht, erhebt der Versicherer von seinen Versicherten die gleichen Prämien (Abs. 1). Der Versicherer stuft die Prämien gemäss den kantonalen Kostenunterschieden ab. Für sehr kleine kantonale Versichertenbestände kann davon abgewichen werden. Massgebend ist der Wohnort der versicherten Person (Abs. 2). Der Versicherer kann die Prämien regional abstufen. Das Departement legt die Regionen sowie die basierend auf den Kostenunterschieden zwischen den Regionen maximal zulässigen Prämienunterschiede einheitlich fest (Abs. 2bis).
Hauptpflicht eines Versicherten im Versicherungsverhältnis mit dem Krankenversicherer ist die Pflicht zur Bezahlung der Prämien (Urteil des Bundesgerichts K 18-20/03 vom 16. Mai 2003 E. 3.2).
1.3
1.3.1 Die Erhebung der Prämien und der Kostenbeteiligungen sowie die Folgen des Zahlungsverzugs sind in Art. 64a KVG, Art. 90, Art. 103 und in Art. 105a ff. der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) geregelt.
Die Prämien sind gemäss Art. 90 KVV im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen sind zu mahnen und in Betreibung zu setzen (Art. 64a Abs. 1 und 2 KVG). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG).
Ein obligatorischer Krankenpflegeversicherer ist berechtigt, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen, mit welcher der Rechtsvorschlag aufgehoben wird (BGE 121 V 109 E. 2 f; Urteile des Bundesgerichts K 1/04 vom 6. August 2004 E. 3 und 9C_934/2011 vom 31. Januar 2012 je mit Hinweisen).
1.3.2 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer nach Art. 105b Abs. 2 KVV angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht.
1.3.3 Nach Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Art. 105a KVV ist auf fälligen Prämien Verzugszins von 5 % im Jahr geschuldet, nicht aber auf Kostenbeteiligungen (SVR 2006 KV Nr. 23 S. 76 E. 4.2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid fest, dass von den Prämien Januar bis Dezember 2017 Fr. 2'276.65 ausstehend seien. Zur Einsprache (gegen die Verfügung vom 9. November 2017, Urk. 8/12) sei innert der angesetzten Nachfrist keine Begründung eingegangen. Der Beschwerdeführer schulde ihr Fr. 2'317.80 nebst 5 % Zins seit dem 1. Januar 2017 und Mahnspesen von Fr. 30.-- sowie Bearbeitungsgebühren von Fr. 100.-- abzüglich einer Verrechnung von Fr. 71.15 vom 26. September 2017. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … (des Betreibungsamtes Elgg) werde daher in diesem Umfang beseitigt (Urk. 2 S. 1).
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, das Versicherungsverhältnis sei im Jahr 2016 nicht gekündigt worden und habe weiterhin Bestand gehabt. Denn die Aussagen des Beschwerdeführers im E-Mail-Verkehr vom 1. bis 30. November 2016 seien als reine in Aussichtstellung einer möglichen Kündigung zu betrachten. Es handle sich dabei nicht um eine legitime Kündigung, zumal eine solche gemäss den anwendbaren allgemeinen Vertragsbestimmungen (Ziff. 2.7.2 AVB 2016) schriftlich mittels Postsendung hätte erfolgen müssen. In der ersten Hälfte des Jahres 2017 habe ein Austausch über die nicht korrekt erfolgte Kündigung im Jahr 2016 stattgefunden und sie habe dem Beschwerdeführer ein vorgefertigtes Kündigungsformular zugestellt, welches dieser handschriftlich angepasst habe mit Ausstellungsdatum vom 30. November 2016 und Kündigungsdatum vom 31. Dezember 2016. Diese Kündigung sei am 1. Juni 2017 bei ihr eingegangen. Anlässlich des Gesprächstermins vom 29. November 2017 habe der Beschwerdeführer ausserdem bestätigt, dass seine Äusserung in der E-Mail vom 30. November 2016 lediglich eine Kündigungsandrohung gewesen sei und auch, dass er damals keinen Nachversicherer gehabt habe. Mit Datum vom 30. November 2017 habe er schliesslich die Kündigung per 31. Dezember 2017 eingereicht. Da in diesem Zeitpunkt Ausstände bestanden hätten, sei der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass er die Krankenkasse nicht wechseln könne, solange diese noch nicht beglichen seien. Bezüglich der Verfügung vom 9. November 2017, mit welchem der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … (des Betreibungsamtes Elgg) korrekt beseitigt worden sei, sei innert Frist keine Einsprache erfolgt. Erst mit Datum vom 13. Dezember 2017 habe der Beschwerdeführer eine Einsprache respektive ein Sistierungsbegehren bezüglich Einsprachefrist eingereicht. Aus Kulanz sei ihm eine Nachfrist zur Einreichung einer korrekten Einsprachebegründung gewährt worden. Mit Datum vom 18. Dezember 2017 habe der Beschwerdeführer erneut die (unbegründete) Einsprache und das Gesuch um Sistierung der Einsprachefrist eingereicht. Eine ordentliche Einsprachebegründung sei nicht eingereicht worden. Hinsichtlich des hängigen Betreibungsverfahrens sei zudem zu bemerken, dass dieses nicht ausdrücklich den Gegenstand der Beschwerde darstelle und der Beschwerdeführer primär den Bestand des Versicherungsverhältnisses mit ihr bestreite. Zur Beseitigung des Rechtsvorschlages sei sie ferner als Krankenkasse im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung befugt. Im Gegensatz zu den Vorjahren habe der Beschwerdeführer für das Jahr 2018 nunmehr die Assura-Basis AG als Nachversicherer genannt. Wegen der bis dato bestehenden Ausstände seien diese und der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass ein Wechsel von Gesetzes wegen nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer sei mithin nach wie vor bei ihr, der Beschwerdegegnerin, obligatorisch krankenversichert (Urk. 7).
In der Stellungnahme vom 1. Oktober 2019 erklärte die Beschwerdegegnerin zudem, dass auch die Jahresprämie für das Jahr 2018 fällig geworden und betrieben worden sei (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Elgg in der Betreibung Nr. … vom 1. Oktober 2018, Urk. 19/31), welche der Beschwerdeführer mit Zahlung an das Betreibungsamt beglichen habe. Eine erneute Kündigung per Ende 2018 sei nicht erfolgt. Inzwischen seien auch die gesetzlichen Mahnungen und die Betreibung für die Jahresprämie 2019 via eSchKG versandt worden. Auch die Höhe dieser Prämie könne nicht verhandelt werden, da es keine Individualprämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gebe. Die Bewilligung für eine allfällige Prämienverbilligung falle ferner nicht in die Zuständigkeit der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, sondern in diejenige der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA). Im Übrigen könne der Beschwerdeführer allfällige offene Rechnungen ab Ende 2016 zur Leistungsübernahme nach den gesetzlichen Vorgaben - abgesehen von Vorleistungen der Suva zu einem Unfallereignis im Jahr 2018 - an sie einreichen. Kulanzleistungen würden keine gewährt (Urk. 18 S. 2 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, die ÖKK habe seine damalige Krankenkasse, die Krankenkasse Flaachtal, übernommen und erhöhe seither (die Prämien) unbegründet weit über dem örtlichen Branchendurschnitt. So seien es vorletztes Jahr (im Jahr 2016) rund 5 % und letztes Jahr (im Jahr 2017) gar rund 10 % gewesen. Auch der Preisnachlass bei Bezahlung der gesamten Jahresprämie und andere Konditionen hätten sich hierbei verschlechtert. Diese Aufschläge seien eindeutig zu hoch, branchenunüblich und nicht zu rechtfertigen. Diverse Telefonate und E-Mails mit der Beschwerdegegnerin mit der Bitte um ein faires Angebot seien erfolglos gewesen. Er habe somit bereits auf Ende 2016 ordnungsgemäss gekündigt. Diese Kündigung sei in der Folge mehrfach wiederholt worden und dabei sei auf die ursprüngliche Kündigung verwiesen worden. Erst viel später sei die Beschwerdegegnerin zur Ansicht gelangt, die Kündigung sei nicht rechtens. Da sie nicht in den ersten zwei Monaten reagiert habe, sei ihm die Möglichkeit genommen worden, rechtzeitig einen neuen Versicherer nachzuweisen, was die Beschwerdegegnerin nach seiner Meinung eigentlich nichts angehe. Auch sei ihm nicht die Möglichkeit gegeben worden, eine Kündigung in - nach Ansicht der Beschwerdegegnerin - korrekter Form nachzureichen. Des Weiteren sei er in Bezug auf das günstigste Versicherungsmodell bis in den Sommer hinein falsch informiert worden. Es habe dann plötzlich doch ein günstigeres Modell gegeben. Sämtliche Einigungsgespräche seien erfolglos geblieben und es werde keine konstruktive Lösung von Seiten der Beschwerdegegnerin vorgeschlagen. Zudem werde er an einem Wechsel gehindert, was ihn diskriminiere. Massgeblich sei hierbei, dass er davon ausgegangen sei und auch habe davon ausgehen können, dass er im Jahr 2017 nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin versichert sei und er in dieser Zeit somit auch keine Leistungen bezogen habe. Es gehe daher nicht an, ihn erst per Mitte Jahr darüber zu informieren, dass die Kündigung nicht akzeptiert werde, dass er rückwirkend versichert sei und dass die Prämien nun nachgefordert würden. Fraglich sei auch, ob es überhaupt zulässig sei, dass die Beschwerde (richtig: Einsprache gegen die Verfügung vom 9. November 2017; Urk. 12-13) durch die Beschwerdegegnerin selbst behandelt worden sei (Urk. 1).
In der Stellungnahme vom 4. Dezember 2019 brachte der Beschwerdeführer ausserdem vor, per 31. Dezember 2016 seien keine Ausstände vorhanden gewesen. Die Prämie für das Jahr 2017 könne keinen Ausstand darstellen bei einer Kündigung per Ende 2016. Eine Kündigung per Ende 2017, 2018 und 2019 erübrige sich daher. Die Prämien für die Jahre 2018 und 2019 seien ebenfalls nicht geschuldet und ausserdem erneut deutlich höher, als das schweizerische Mittel. Bereits mit einer Jahresprämie von Fr. 2'500.-- seien die Prämien sehr hoch gewesen und inzwischen betrage sie schon über Fr. 3'000.--. Auch seien die Prämien nicht im Voraus für das ganze Jahr geschuldet, so dass zum Beispiel die Prämie für den Dezember nicht bereits im Frühherbst betrieben werden dürfe. Es sei nicht erklärbar, weshalb die Beschwerdegegnerin das Verfahren nicht abwarte und immer weitere Forderungen stelle, obschon er schon seit 2017 nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin (versichert) sei. Bereits eingeforderte Beträge inklusive Betreibungsgebühren seien (von der Beschwerdegegnerin an ihn) zurückzuzahlen. Eine Einigung in der Sache wäre zu begrüssen und widerspreche keineswegs den gesetzlichen Vorgaben. So sei es nicht nachvollziehbar, weshalb nicht die Gelder aus demselben Topf wie die Zusatzversicherungen genommen werden könnten, um zumindest die Differenz auszugleichen zu den sehr viel tieferen Prämien der Assura. Man versuche eindeutig die Kunden an die ÖKK zu binden und verunmögliche ihnen den Wechsel. Zu einer Einigung sei die Beschwerdegegnerin nicht ernsthaft bereit gewesen und sie sei nicht einmal bereit gewesen, auf die Zinsen und/oder Bearbeitungsgebühren zu verzichten (Urk. 25).
3.
3.1 In prozessrechtlicher Hinsicht ist vorab das Gesuch des Beschwerdeführers auf Sistierung des Verfahrens zu beurteilen. Er begründete dieses damit, dass es im Interessen der Beteiligten sei, wenn man sich (aussergerichtlich) einigen könnte, wobei insbesondere die Antwort der Beschwerdegegnerin auf sein Schreiben vom 16. September 2019 (Urk. 15/1) respektive das Resultat der Verhandlungen abzuwarten sei. Ausserdem benötige er Zeit, da er sich gerne an den Ombudsmann und gegebenenfalls an einen Anwalt wenden möchte (Urk. 14).
Beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, sind die Gebote der Einfachheit und der Raschheit des Verfahrens (Art. 61 lit. a ATSG) zu berücksichtigen. Gemäss § 126 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), welche Bestimmung gestützt auf § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts (GSVGer) sinngemäss anwendbar ist, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt.
Hier besteht kein Grund, das Verfahren zu sistieren. Eine aussergerichtliche Einigung der Parteien in der hier zu beurteilenden Sache (vgl. dazu E. 3.3 hernach) ist - soweit der Beschwerdegegnerin in ihrer Funktion als Sozialversicherungsträger in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG überhaupt eine Vergleichsbefugnis zusteht - nicht zu erwarten, zumal nach Darstellung beider Parteien dazu auch keine eigentlichen Vergleichsgespräche stattfinden. Des Weiteren hatte der Beschwerdeführer seit dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 4. Januar 2018 (Urk. 2) nunmehr zwei Jahre Zeit, allfällige rechtliche Erkundigungen bei einem Ombudsmann oder/und Rechtsanwalt einzuholen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des Verfahrens ist somit abzuweisen. Das Verfahren ist spruchreif, weshalb sich Weiterungen in prozessualer Hinsicht erübrigen und der Entscheid in der Streitsache zu fällen ist.
3.2 Eine Bemerkung drängt sich auch zu einem weiteren formellen Aspekt auf. In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin fest, gegen die Verfügung vom 9. November 2017 habe der Beschwerdeführer innert Frist keinen Einspruch geführt. Erst am 13. Dezember 2017 habe er Einsprache erhoben (Urk. 7 S. 3 ). Auf dem Aktenexemplar der Verfügung vom 9. November 2017 findet sich zudem der (nicht datierte) Vermerk der Beschwerdegegnerin, es sei innert 30 Tagen keine Einsprache erhoben worden (Urk. 8/12 S. 1). Zum Versand und zur Zustellung der Verfügung vom 9. November 2017 sind den Akten keine Angaben zu entnehmen. Es ist damit offen, wann diese dem Beschwerdeführer zugegangen ist. Damit vermag die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt, die Einsprache sei nicht rechtzeitig erfolgt, nicht zu belegen. Zudem hatte sie im Einspracheentscheid explizit festgestellt, die Einsprache vom 13. Dezember 2017 sei fristgerecht erfolgt (Urk. 2 S. 1). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Einsprache innert der gesetzlichen Frist (Art. 52 Abs. 1 ATSG) erhoben hat.
3.3 In diesem Verfahren ist rechtsprechungsgemäss derjenige Gegenstand zu beurteilen, über welchen mit der Verfügung vom 9. November 2017 (Urk. 8/12) respektive mit dem angefochtenem Einspracheentscheid vom 4. Januar 2018 (Urk. 2) entschieden wurde. Denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Mit Verfügung 9. November 2017 wurde der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Elgg im Umfang von Fr. 2'560.95 beseitigt (Urk. 8/12 S. 1). Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Prämien Januar bis Dezember 2017 Fr. 2'246.65 (Fr. 2'317.80 - Verrechnung Fr. 71.15; Urk. 2 S.1), Mahnspesen Fr. 30.--, Umtriebsspesen Fr. 100.--, 5 % Zins auf die Prämien bis 9. November 2017, entsprechend Fr. 96.--, und Betreibungskosten Fr. 88.30 (Urk. 8/12 S. 2). Diese Forderungen respektive die Beseitigung des Rechtsvorschlages wurden mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2018 vollumfänglich bestätigt (Urk. 2). Dies bildet allein Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren, weshalb im Nachfolgenden allein die dazu bestehenden Streitfragen zu prüfen sind.
Im Sinne einer rechtlichen Vorfrage hierzu ist die strittige Frage zu klären, ob das Versicherungsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin betreffend die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG rechtmässig per Ende 2016 gekündigt und damit ab Anfang Januar 2017 aufgehoben war, oder ob es weiterhin Bestand hatte und daher die Jahresprämie für das Jahr 2017 geschuldet ist (vgl. E. 4 hernach).
Soweit der Beschwerdeführer sich in seinen Ausführungen auf die Prämien für die Jahre 2018 und 2019 bezieht, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand, da diese nicht den Regelungsgegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides vom 4. Januar 2018 (Urk. 2) betreffen. Auch die Begleichung von allfälligen offenen Rechnungen für Krankheitskosten durch die Beschwerdegegnerin oder die Suva respektive allfällige Kostenbeteiligungen daran durch den Beschwerdeführer bilden nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
In Bezug auf diese Anträge und Ausführungen ist demgemäss mangels eines Anfechtungsgegenstands respektive einer Sachurteilsvoraussetzung auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
4.1
4.1.1 Nach Art. 7 KVG kann eine versicherte Person unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln (Abs. 1; ordentliche Kündigung). Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht. Der Versicherer muss die neuen, vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) genehmigten Prämien jeder versicherten Person mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen und dabei auf das Recht, den Versicherer zu wechseln, hinweisen (Abs. 2; ausserordentlichen Kündigung). Abs. 3 und 4 dieser Bestimmung sehen weitere, hier nicht relevante Tatbestände vor.
Die Kündigungsfristen und -termine nach Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG bezwecken einen reibungslosen administrativen Ablauf (BGE 125 V 266 E. 5b). Die Kündigung stellt eine einseitige Gestaltungserklärung dar (BGE 126 V 480 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts K 15/99 vom 12. Januar 2000 E. 4c), die empfangs-, aber nicht annahmebedürftig ist (Urteil des Bundesgerichts K 26/05 vom 28. Juli 2005 E. 3.3 f. mit Hinweisen). Die Kündigungsfrist ist eingehalten, wenn die Kündigung am letzten Tag der gesetzlichen Frist beim Krankenversicherer zur gewöhnlichen Geschäftszeit eingegangen ist (Empfangstheorie); mit dem Poststempel des letzten Tages der Frist kann diese nicht eingehalten werden (BGE 126 V 480 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts K 39/00 E. 4 f. = RKUV 2001 KV 172 283: RLIV 1991 K 873 E. 4a; Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum KVG, 2. Auflage 2018, Art. 7 Rz 7 mit weiteren Hinweisen; Eugster, Krankenversicherung, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 458 Rz 171).
4.1.2 Nach Art. 7 Abs. 5 KVG endet das Versicherungsverhältnis beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist. Sobald der bisherige Versicherer die Mitteilung erhalten hat, informiert er die betroffene Person, ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr bei ihm versichert ist.
In Abweichung von Art. 7 KVG - vorbehältlich Abs. 3 und 4 dieser Bestimmung - kann die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat (Art. 64a Abs. 6 KVG).
Art. 64a Abs. 6 KVG begründet ein gesetzliches Austrittsverbot der versicherten Person, weshalb der bisherige Versicherer verpflichtet ist, sie anzuwenden. Diese Bestimmung dient primär der Verwaltungsökonomie (BGE 144 V 380 E. 6.2.4.1).
4.2
4.2.1 Eine Kündigung des obligatorischen Versicherungsverhältnisses durch den Beschwerdeführer per Ende 2016 hätte in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 KVG bei der Beschwerdegegnerin spätestens am 30. November 2016 zu Geschäftszeiten eingegangen sein müssen, damit diese als rechtzeitig erfolgt und per Ende 2016 wirksam zu qualifizieren wäre.
Den Akten ist hierzu zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im November 2016 per E-Mail mit dem Betreff «Police 2017» an die Beschwerdegegnerin gewendet und am 1. November 2016 erklärt hatte, dass er gerne bei der Beschwerdegegnerin versichert sei und dies auch bleiben möchte. Ein Anstieg über 5 % innerhalb eines Jahres könne aber unmöglich akzeptiert werden. Ausserdem fragte er in dieser E-Mail an, ob die Beschwerdegegnerin mit diesem Kompromiss, nämlich die Prämie nur um 5 % zu verteuern, einverstanden sei. Die Beschwerdegegnerin antwortete am 1. November 2011, dass sie die Prämien für den Kanton Zürich leider um mehr als 5 % erhöhen müsse und dass die Prämienerhöhung regional verschieden sei. Für das Jahr 2017 könne sie ihm kein günstigeres Modell anbieten. Er sei mit dem CASAMED-Hausarztmodell am günstigsten versichert. Sie könne keine Kompromiss-Prämie anbieten (Urk. 8/4).
Der Beschwerdeführer antwortete mit E-Mail vom 30. November 2016 um 23:02 Uhr das Folgende: «Wenn Sie mir kein anständiges Angebot unterbreiten können/wollen, so künde ich, wie bereits gesagt, wenn auch wirklich sehr ungern, aber so geht es wirklich nicht. Ein derartiger Anstieg lässt sich durch nichts rechtfertigen, sondern es entsteht vielmehr gar der Eindruck, dass Sie (ÖKK) günstigere Konkurrenten aufkaufen, um nachher die Preise zu erhöhen.» (Urk. 8/4 S. 1).
Am 1. Dezember 2016 antwortete die Beschwerdegegnerin, wie sie ihm, dem Beschwerdeführer, bereits mit E-Mail vom 1. November 2016 mitgeteilt habe, könne sie ihm kein günstigeres Angebot unterbreiten (Urk. 8/4 S. 1).
4.2.2 Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin erstmals in seiner E-Mail vom 30. November 2016 mitteilte, dass er das Versicherungsverhältnis mit ihr kündigen wolle, sofern sie ihm kein Angebot unterbreite.
Selbst wenn diese Erwähnung der Kündigung indes als korrekte Kündigung des Versicherungsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG anzusehen wäre - was nicht der Fall ist -, wäre sie zu spät erfolgt. Denn sie wurde erst am letzten Tag der Frist um 23:02 Uhr und damit nach Geschäftsschluss versandt. Dementsprechend war sie auch nicht während der Geschäftszeit bei der Beschwerdegegnerin eingegangen und daher verspätet erfolgt. Eine solche nicht rechtzeitige Kündigung würde ihre Wirkung frühestens auf den nächstmöglichen Kündigungstermin (Art. 7 Abs. 1 KVG) entfalten (BGE 126 V 480 E. 2d), nicht aber bereits per Ende 2016.
Da es sich bei einer Kündigungserklärung um eine einseitige Gestaltungserklärung handelt (BGE 126 V 480 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts K 15/99 vom 12. Januar 2000 E. 4c), hätte sie zudem für den Empfänger eindeutig als solche erkennbar und fristgerecht ohne Bedingung erfolgen müssen, was hier nicht der Fall war. Aufgrund des Wortes «wenn» im Teilsatz «Wenn Sie mir kein anständiges Angebot unterbreiten können/wollen» war die E-Mail-Mitteilung des Beschwerdeführers vom 30. November 2016 (Urk. 8/4) als eine bedingte und mithin nicht als eine direkt wirksame Willensäusserung zu verstehen. Auch indem der Beschwerdeführer nochmals betonte, dass er dies, nämlich eine Kündigung, nur sehr ungern vornehmen wolle, bestärkte er die Bedingung zu seiner Erklärung. Eine klare und abschliessende Bekundung des Beschwerdeführers, die Versicherung bei der Beschwerdegegnerin beenden zu wollen, ist der E-Mail des Beschwerdeführers vom 30. November 2016 nicht zu entnehmen. Auch deshalb lag innert der Frist bis am 30. November 2016 der Beschwerdegegnerin keine rechtsgenügende Kündigung vor.
4.2.3 Damit erübrigte sich für die Beschwerdegegnerin auch das Nachfragen respektive eine Fristansetzung zur Nachbesserung der Kündigung. Denn die Kündigung hätte als solche erkennbar mit klarer entsprechender Willensäusserung bereits am 30. November 2016 bis Geschäftsschluss bei der Beschwerdegegnerin eintreffen müssen.
Es kann bei dieser Ausgangslage sodann offenbleiben, ob die Kündigungserklärung mit einem Schreiben auf nichtelektronischem Weg hätte erfolgen müssen, wie dies die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf Ziff. 2.7.2 ihrer AVB Ausgabe 2016 (Urk. 8/2a) ausführte, und daher eine korrekte sowie fristgerechte Erklärung per E-Mail ohnehin keine Rechtswirkung hätte entfalten können.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zutreffend festgestellt, dass keine rechtswirksame Kündigung per Ende Dezember 2016 von Seiten des Beschwerdeführers erfolgt ist und er daher die Jahresprämie für das Jahr 2017 zu bezahlen hat. Korrekt ist auch, dass dies dazu führt, dass beim Beschwerdeführer von Ausständen auszugehen ist und dass bis zu deren Begleichung das gesetzliche Austrittsverbot nach Art. 64a Abs. 6 KVG gilt.
An diesem Ergebnis vermag auch die bei der Beschwerdegegnerin am 1. Juni 2017 eingegangene Kündigung des Beschwerdeführers datiert vom 30. November 2016, mit welcher er die Kündigung per 31. Dezember 2016 erklärte (Urk. 8/5), nichts zu ändern. Denn sie erfolgte ebenfalls verspätet und hat keine rückwirkende Gestaltungswirkung, wie die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1. Juni 2017 dem Beschwerdeführer zutreffend mitteilte (Urk. 8/6).
4.3
4.3.1 Auch die übrigen Einwendungen des Beschwerdeführers (Urk. 1, Urk. 25) führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Namentlich wäre auch eine Mitteilung der Beschwerdegegnerin in den folgenden zwei Monaten nach der E-Mail des Beschwerdeführers vom 30. November 2016 mit dem Inhalt, dass er einen neuen Versicherer nachzuweisen habe, wegen der verpassten Kündigungsfrist nicht sinnvoll gewesen und hätte nichts daran geändert, dass er das Versicherungsverhältnis per Ende 2016 nicht rechtzeitig gekündigt hat.
Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zu Recht die Fälligkeit der Jahresprämie für das Jahr 2017 auf den 1. Januar 2017 festgesetzt, da die Prämie nach dem Gesetz im Voraus zu entrichten und geschuldet ist (Art. 90 KVV). Auch wenn die Prämie in der Regel monatlich im Voraus zu bezahlen ist, führt die Vereinbarung zur jährlichen Zahlung der Prämie (mit Gewährung von Skonti) - wie beim Beschwerdeführer - dazu, dass die gesamte Jahresprämie im Voraus zu bezahlen ist. Dabei ist die Gewährung eines Skonti-Betrages im Hinblick auf die administrativen Ersparnisse für den Versicherungsträger nicht zu beanstanden, solange sich dies in angemessenem Rahmen hält. Eine Verpflichtung zur Gewährung eines Skontos oder gar eines solchen in bestimmter Höhe besteht indes nicht (Eugster, Krankenversicherung, a.a.O., S. 795 Rz 1304).
Auch die Höhe der Prämie für das Jahr 2017 ist nicht zu beanstanden. Bei der Prämienfestlegung hat die Beschwerdegegnerin insbesondere keinen Spielraum zur individuellen Sonderbehandlung einzelner Versicherter (Art. 61 Abs. 1 KVG). Die Prämien bedürfen der Genehmigung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und dürfen erst nach der Genehmigung angewandt werden. Ausgangspunkt für die Beurteilung der finanziellen Entwicklung im Prämienjahr sind die Betriebsergebnisse der Vorjahre und das Budget für das Prämienjahr. Die Aufsichtsbehörde prüft die Prämien insbesondere in Bezug auf die finanzielle Sicherheit der Versicherer, den Schutz der Versicherten vor missbräuchlichen Prämien und auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Prämienfestsetzung sowie der übrigen gesetzlichen Grundlagen zur Finanzierung in der sozialen Krankenpflegeversicherung (Eugster, Krankenversicherung, a.a.O., S. 796 Rz 1306 f.).
4.3.2 Im Übrigen war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, eine Einigung mit dem Beschwerdeführer über dessen Austritt und eine Reduktion der Zinsen sowie Bearbeitungsgebühren anzustreben, zumal keine rechtmässige Kündigung per Ende 2016 erfolgt war und die Jahresprämie für das Jahr 2017 seit Anfang 2017 geschuldet und ausstehend war.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die Beschwerdegegnerin ferner nicht dazu berechtigt, zur Prämienreduktion in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Gelder von den Zusatzversicherungen heranzuziehen. Denn die zwingenden Normen des KVG sehen nicht nur eine finanzielle, sondern auch eine rechtliche Abgrenzung zwischen KVG- und VVG-Bereich vor. So unterliegen die Zusatzversicherungen (nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, VVG) der Wirtschaftsfreiheit, während für die soziale Krankenversicherung die Sonderordnung des Wettbewerbs nach den Regeln des KVG gilt respektive seit 1. Januar 2016 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung ([Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG]; BGE 144 V 388 E. 5.5.2 mit Hinweis).
Der zentrale Finanzierungsgrundsatz im KVG lautet zudem, dass sich die soziale Krankenversicherung nach dem Ausgabenumlageverfahren (bzw. nunmehr - seit 1. Januar 2016 - Bedarfsdeckungsverfahren genannt [Art. 12 KVAG]) mit Reservefonds finanziert. Dies bedeutet, dass die eingehenden Prämien eines Jahres ausreichen müssen, um den gesamten Bedarf desselben Jahres zu decken. Die Versicherer haben als finanziell autonome Einrichtungen dafür zu sorgen, dass sie die sich aus dem KVG ergebenden finanziellen Verpflichtungen erfüllen können. Deshalb haben sie die Prämien so festzulegen, dass ihre Krankenpflegeversicherung selbsttragend ist (BGE 144 V 388 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat die Quellen der Finanzierung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Prämien und Kostenbeteiligungen der Versicherten sowie Beiträge der öffentlichen Hand) abschliessend geregelt. Zur Kompensation ungenügender Einnahmen sind die Prämien zu erhöhen. Eine (indirekte) Quersubventionierung der sozialen Krankenversicherung durch Mittel aus dem VVG-Bereich respektive der Zusatzversicherungen ist ausgeschlossen (BGE 144 V 388 E. 5.4.2).
4.4
4.4.1 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass keine rechtsgültige Kündigung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin per Ende 2016 für die Zeit ab Januar 2017 erfolgt ist und die betriebene Forderung (Urk. 8/11) von Fr. 2'246.65 (Fr. 2'317.80 für die Prämien Januar bis Dezember 2017 [Urk. 8/2b] abzüglich einer Verrechnung von Fr. 71.15; Urk. 2 S. 1) daher geschuldet ist. Die Beschwerdegegnerin war und ist somit berechtigt und verpflichtet (Art. 64a KVG), diese Jahresprämie vom Beschwerdeführer einzufordern.
Dabei war sie namentlich auch befugt, eine Verfügung zu erlassen (Urk. 8/12), mit welcher der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Elgg (Urk. 8/11) aufgehoben wird (BGE 121 V 109 E. 2 f.; Urteile des Bundesgerichts K 1/04 vom 6. August 2004 E. 3 und 9C_934/2011 vom 31. Januar 2012 je mit Hinweisen).
4.4.2Die rechtliche Grundlage für die Erhebung von Mahnkosten - hier in der Höhe von Fr. 30.-- zuzüglich Fr. 100.-- für Umtriebsspesen - findet sich in Art. 105b Abs. 2 KVV (BGE 125 V 276). Die nach dieser Bestimmung erforderliche reglementarische Regelung ist in Ziff. 7.5.2 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), BASIS, Ausgabe 1. Januar 2017, enthalten (Urk. 8/2b). Die erhobenen Fr. 130.-- für die Bearbeitung des Inkassos sind bei gegebener Sach- und Rechtslage angemessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_870-874/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.1 f.) und daher ebenfalls geschuldet.
4.4.3 Die Beschwerdegegnerin hat sodann einen Verzugszins von 5 % auf den Betrag von Fr. 2'246.65 ab dem 1. Januar 2017 in Betreibung setzen lassen (Urk. 8/11). Nach Art. 26 Abs. 1 ATSG und Art. 105a KVV ist auf fällige Prämien Verzugszins von 5 % im Jahr geschuldet. Da die Prämien im Voraus zu bezahlen sind (Art. 90 Abs. 1 KVV) und der Beschwerdeführer unstrittig die jährliche Bezahlung gewählt hat, war die Prämienforderung ab dem 1. Januar 2017 fällig.
4.4.4 Die Betreibungskosten von Fr. 88.30 (Fr. 73.30 Kosten für den Zahlungsbefehl und Fr. 15.-- für weitere Zustellkosten, Urk. 8/11) schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG). Der Rechtsvorschlag ist in diesem Umfang daher entgegen der Feststellung in der Verfügung vom 9. November 2017 (Urk. 8/12) nicht zu beseitigen.
5.
5.1 Soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorstehende E. 3), ist die Beschwerde somit abzuweisen und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Fr. 2'246.65 (Fr. 2'317.80 für die Prämien Januar bis Dezember 2017 [Urk. 8/2b] abzüglich einer Verrechnung von Fr. 71.15 [Urk. 2 S. 1]) zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2017 und Mahn- sowie Inkassokosten von Fr. 130.-- schuldet.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Elgg (Zahlungsbefehl vom 29. September 2017, Urk. 8/11) ist in diesem Umfang aufzuheben.
5.2 Die verfahrensrechtlich vorsorglich beantragte Gewährung eines sofortigen Wechsels der Krankenversicherung ist damit - soweit darauf nicht bereits verzichtet wurde (Urk. 10-11) - gegenstandslos.
6.
6.1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, BV; Art. 61 lit. f ATSG).
6.2
6.2.1 Das Verfahren ist kostenlos. Daher ist der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege in diesem Verfahren zu gewähren (Urk. 1 S. 1), gegenstandslos.
6.2.2 Den Antrag um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters stellte der Beschwerdeführer erst in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2019 und ohne einen bestimmten Rechtsvertreter zu nennen. Bezogen auf die Sache war das Verfahren betreffend den hier zu beurteilenden Streitgegenstand bereits mit Verfügung vom 4. April 2018 (Urk. 9) abgeschlossen. Die weiteren Eingaben der Parteien (Urk. 14, Urk. 18, Urk. 25) betrafen aussergerichtliche Vergleichsgespräche und die prozessrechtliche Frage der Sistierung des Verfahrens. Spätestens nach Eingabe der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2019 (Urk. 25) war die Sache spruchreif.
Abgesehen davon, dass ein Rechtsanwalt, der als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt werden soll, grundsätzlich zunächst von der antragstellenden Partei zu benennen ist, würde die Bestellung eines Rechtsvertreters das Verfahren grundlos weiter verzögern. Denn weitere Eingaben von Seiten der Parteien oder andere Verfahrensschritte sind weder vorgesehen noch angezeigt und für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters besteht zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers in diesem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens keine Notwendigkeit.
Die Unentgeltlichkeit der Rechtsvertretung wäre lediglich ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung, mithin nur für das weitere Verfahren ab Anfang Dezember 2019 und nicht rückwirkend, wirksam (Art. 119 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 28 lit. a GSVGer). Da weitere Verfahrensschritte nicht vorgesehen sind, wäre ein zusätzlicher anwaltlicher Aufwand kaum zu begründen, zumal in diesem Verfahrensstadium auch die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung nicht ersichtlich ist.
Nach dem Gesagten ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für dieses Verfahren somit abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
1. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 16. September 2019 auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Fr. 2'246.65 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 1. Januar 2017 für die Prämien Januar bis Dezember 2017 und Fr. 130.-- für Mahn- sowie Umtriebsspesen schuldet.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Elgg (Zahlungsbefehl vom 29. September 2017) wird aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- KVF Krankenversicherung AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrHartmann