Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2018.00019


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 28. Juni 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


CSS Kranken-Versicherung AG

Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance

Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.

1.1    Mit Zahlungsbefehl vom 4. Oktober 2018 (Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Zürich 4) forderte die CSS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend: CSS) von X.___ Fr. 698.50 für ausstehend gebliebene Prämien der obligatorischen Krankenversicherung der Monate März bis April 2017 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. April 2017 sowie Spesen im Betrag von Fr. 100.-- (Urk. 7/8). Den vom Versicherten erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 9/8 Rückseite) beseitigte sie mit Verfügung vom 21. November 2017 (Urk. 7/9). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 8. Januar 2018 (Urk. 3/4 = Urk. 7/10) wies die CSS mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2018 ab (Urk. 2 = Urk. 7/11).

1.2    Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Januar 2018 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. Februar 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen ersatzlose Aufhebung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2018 schloss die CSS auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 5. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


2.

2.1    Mit Zahlungsbefehl vom 3. Juli 2017 (Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Zürich 4) forderte die CSS vom Versicherten Fr. 999.65 für ausstehend gebliebene Prämien der obligatorischen Krankenversicherung der Monate Dezember 2016 bis Februar 2017 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Januar 2017 sowie Spesen im Betrag von Fr. 100.-- (Urk. 9/7/9). Den vom Versicherten erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 9/7/9 Rückseite) beseitigte sie mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 (Urk. 9/3/2 = Urk. 9/7/10). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 22. Januar 2018 (Urk. 9/7/11) wies die CSS mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 (Urk. 9/2 = Urk. 9/7/12).

2.2    Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 (Urk. 9/2) erhob der Versicherte am 9. April 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen ersatzlose Aufhebung (Urk. 9/1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2018 schloss die CSS auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9/6), was dem Beschwerdeführer am 23. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9/8).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    In den beiden vorliegenden Beschwerdeverfahren sind ausstehende Krankenversicherungsprämien strittig und die Parteien sind identisch, weshalb es sich rechtfertigt die beiden Verfahren zu vereinigen. Der Prozess Nr. KV.2018.00033 ist daher mit dem vorliegenden Prozess Nr. KV.2018.00019 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen. Das Verfahren Nr. KV.2018.00033 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 9/0-9 geführt.


2.

2.1    Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) legt der Versicherer die Prämien fest. Die Prämien sind gemäss Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen.

2.2    Wenn die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt, hat sie der Versicherer gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG schriftlich zu mahnen, ihr eine Nachfrist von dreissig Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen. Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG).

    Gemäss Art. 105b KVV muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Abs. 1). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherte eine entsprechende Regelung vorsieht (Abs. 2).

2.3    Die Krankenkassen haben für ihre Geldforderungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einzuleiten, können im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen. Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe. Die Verwaltungsbehörde hat demnach in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 109 E. 2).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin forderte vom Beschwerdeführer Krankenversicherungsprämien für die Monate Dezember 2016 bis April 2017 von Fr. 999.65 (Dezember 2016 bis Februar 2017; Urk. 9/2) beziehungsweise Fr. 698.50 (März und April 2017; Urk. 2) zuzüglich Verzugszins und Spesen. Der Beschwerdeführer machte dagegen zusammengefasst geltend, er habe mit der Beschwerdegegnerin nie einen Vertrag geschlossen, weshalb er die Prämien nicht schulde (Urk. 1 und Urk. 9/1).

3.2    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht zur Bezahlung von Fr. 999.65 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Januar 2017 und Spesen von Fr. 100. beziehungsweise von Fr. 698.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. April 2017 und Spesen von Fr. 100. verpflichtet und den Rechtsvorschlag in den Betreibungen Nr. «…» und Nr. «…» des Betreibungsamtes Zürich 4 aufgehoben hat.


4.

4.1    Über eine rechtshängig gemachte Streitsache ist formell rechtskräftig entschieden, wenn das Urteil unanfechtbar ist, weil es mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr angegriffen werden kann. Die formelle Rechtskraft steht demnach mit dem ordentlichen, funktionellen Instanzenzug in Zusammenhang. Sie bedeutet, dass innerhalb dieses Verfahrens endgültig und unabänderlich entschieden worden ist (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983 S. 322 Ziff. 2.2).

    Die formelle Rechtskraft wäre nutzlos, wenn, nachdem über die Sache in einem ersten Verfahren abschliessend entschieden worden ist, über den gleichen Streitgegenstand beliebig wieder ein neues Verfahren in Gang gesetzt, also von vorne angefangen werden könnte. Die materielle Rechtskraft schneidet die Möglichkeit ab, den Streit erneut aufzugreifen (Gygi, a.a.O. S. 322 Ziff. 2.3). Die Rechtskraft einer Verwaltungsverfügung oder eines Urteils wirkt aber - in sachlicher Hinsicht - nur soweit, als es sich um den gleichen Verfügungs- oder Streitgegenstand handelt. Von Gleichheit des Verfügungs- oder Streitgegenstandes kann dann nicht gesprochen werden, wenn der Versicherte einen gegenüber dem früheren Verwaltungsakt oder Urteil veränderten Sachverhalt geltend macht. An dieser Identität fehlt es aber auch dann, wenn seit Erlass des Verwaltungsaktes oder des Urteils eine Rechtsänderung eingetreten ist, welche Verfügung oder Urteil nun als rechtswidrig erscheinen lässt (BGE 98 V 178 E. 2 mit Hinweisen).

4.2    Mit formell rechtskräftigem Urteil vom 30. Juni 2017 im Prozess
Nr. KV.2016.00049 in Sachen der Parteien hat das hiesige Gericht erwogen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin ein rechtsgültiges Versicherungsverhältnis vorliege. Es liege ein vom Beschwerdeführer am 1. Juli 2013 unterzeichneter Versicherungsantrag für eine Krankenversicherung
nach KVG per 1. Januar 2014 vor, gemäss welchem der Beschwerdeführer das Modell «Gesundheitspraxisversicherung» mit einer Jahresfranchise von Fr. 300. abgeschlossen habe. Bereits mit Schreiben vom 18. November 2013 habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Versicherungsantrag nicht zurückziehen könne, ihm jedoch der Weg der ordentlichen Kündigung offenstehe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer bestätigt, dass die von der Beschwerdegegnerin ausgestellten Policen «korrekt» seien und er von seiner vorherigen Versicherung eine Kündigungsbestätigung erhalten habe (E. 3.1).

4.3    Die Frage des Vorliegens eines Versicherungsverhältnisses wurde vom Gericht bereits materiell entschieden. Eine Änderung des Sachverhalts machte der Beschwerdeführer nicht geltend und liegt ausweislich der Akten auch nicht vor, weshalb die erneute Prüfung, ob ein rechtsgültiges Versicherungsverhältnis vorliegt, nicht zulässig ist.


5.

5.1    Laut Versicherungspolice vom 12. Oktober 2015 (Urk. 9/7/13) hatte der Beschwerdeführer im Jahr 2016 monatliche Prämien von Fr. 391.15 und gemäss Versicherungspolice vom 11. Oktober 2016 im Jahr 2017 (Urk. 7/12) monatliche Prämien von Fr. 409.25 zu bezahlen.

    Die Beschwerdegegnerin forderte vom Beschwerdeführer Prämienausstände für die Monate Dezember 2016 bis Februar 2017 von Fr. 999.65 (Urk. 9/2), nämlich für den Monat Dezember 2016 Prämien von Fr. 391.15 abzüglich Prämien-
verbilligung von Fr. 90. (Urk. 9/7/5/1) und für die Monate Januar und Februar 2017 Prämien von je Fr. 409.25 abzüglich Prämienverbilligung von je Fr. 60. (Urk. 9/7/6/1 und Urk. 9/7/7/1). Für die Monate März und April 2017 forderte sie Prämienausstände von Fr. 698.50 (Urk. 2), nämlich Prämien von je Fr. 409.25 abzüglich Prämienverbilligung von je Fr. 60. (Urk. 7/5/1 und Urk. 7/6/1).

    Die geforderten KVG-Prämien wurden ordnungsgemäss in Rechnung gestellt (vgl. E. 4.2) und entsprechen den in der Versicherungspolice aufgeführten Monatsprämien der Jahre 2016 und 2017 (vgl. E. 4.1). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Prämienausstände (zwischenzeitlich) beglichen hätte. Die von der Beschwerdegegnerin geforderten Prämien für die Periode von Dezember 2016 bis April 2017 bestehen somit zu Recht.

5.2    Die Beschwerdegegnerin forderte vom Beschwerdeführer des Weiteren Mahngebühren von je Fr. 100. für die Prämienausstände Dezember 2016 bis Februar 2017 (Urk. 9/2) und für diejenigen von März bis April 2017 (Urk. 2).

    Die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen beim Verzug in der Zahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen ist unter der Voraussetzung der schuldhaften Verursachung der (bei rechtzeitiger Zahlung unnötigen) Aufwendungen durch die versicherte Person im Bereich des KVG zulässig, sofern der Krankenversicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 3 KVV, BGE 125 V 276). Eine Regelung zur Erhebung von Mahn- und Betreibungsgebühren findet sich in Art. 14 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB; Urk. 7/13 = Urk. 9/7/16), ohne dass dort jedoch deren Höhe festgelegt wäre. Bearbeitungsgebühren dürfen höchstens kostendeckend beziehungsweise nicht eine zusätzliche Ertragsquelle der Versicherer sein und dürfen nicht das Niveau gewinnorientierter professioneller Inkassobüros haben (Gebhard Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 3.  Auflage, Basel 2016, S. 807 Rz 1349).

    Aufgrund der Aktenlage ist ausgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer vor Einleitung der Betreibung zunächst die ausstehenden KVG-Prämien gemahnt (Urk. 7/5/2, Urk. 7/6/2, Urk. 9/7/5/2, Urk. 9/7/6/2 und Urk. 9/7/7/2) und sodann eine Nachfrist zur Bezahlung der Ausstände angesetzt und ihn auf die Folgen des Zahlungsverzugs aufmerksam gemacht hat (Urk. 7/5/3, Urk. 7/6/3, Urk. 9/7/5/3, Urk. 9/7/6/3 und Urk. 9/7/7/3).

5.3    Schliesslich fordert die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer auf den ausstehenden KVG-Prämien der Monate Dezember 2016 bis Februar 2017 einen Verzugszins von 5 % seit 31. Januar 2017 (Urk. 9/2) und auf den ausstehenden KVG-Prämien der Monate März bis April 2017 einen solchen seit 15. April 2017 (Urk. 9/2).

    Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind Verzugszinsen für fällige Beitragsforderungen geschuldet, wobei der Zinssatz auf fälligen Prämien gemäss Art. 105a KVV 5 % im Jahr beträgt. Wie sich aus den aktenkundigen Prämienabrechnungen ergibt, untersteht der Beschwerdeführer der monatlichen Prämienzahlungspflicht. Nachdem die Prämien am 1. des betreffenden Monats zur Zahlung fällig sind, ergibt sich für die geschuldeten Prämien von Dezember 2016 bis Februar 2017 als mittlerer Verfall der 31. Januar 2017 und für die geschuldeten Prämien von März und April 2017 der 15. März 2017. Da die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des mittleren Verfalls der Prämien von März und April 2017 auf den 15. April 2017 zugunsten des Beschwerdeführers ausfällt, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Verzugszins von 5 % ab 31. Januar 2017 auf Fr. 999.65 (Urk. 9/2) und einen solchen ab 15. April 2017 auf Fr. 698.50 (Urk. 2) verlangt.


6.    Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer die in Betreibung gesetzten Forderungenr KVG-Prämien von Fr. 999.65 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 100. und 5 % Verzugszins auf Fr. 999.65 seit 31. Januar 2017 sowie im Betrag von Fr. 698.50 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 100. und 5 % Verzugszins auf Fr. 698.50 seit 15. April 2017 schuldet. Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. «…» und Nr. «…» des Betreibungsamtes Zürich 4 in diesen Umfängen zur Recht beseitigt. Folglich sind die Beschwerden abzuweisen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- CSS Kranken-Versicherung AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




BachofnerTiefenbacher