Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2018.00032
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 25. Juni 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Krankenkasse Schweizerischer Metallbaufirmen
Dielsdorferstrasse 1, Postfach 56, 8173 Neerach
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, war als Metallbauer/Serviceleiter bei der Y.___ AG tätig (vgl. Urk. 11/1 S. 1) und über diese im Rahmen einer Kollektivversicherung bei der KSM Krankenkasse Schweizerischer Metallbaufirmen (nachfolgend KSM) für ein Krankentaggeld versichert (vgl. Urk. 11/1 S. 3 ff.), als die Y.___ AG den Versicherten am 14. November 2017 wegen einer seit dem 17. Oktober 2017 bestehenden Arbeitsunfähigkeit bei der KSM zum Bezug von Krankentaggeld anmeldete (Urk. 11/1 S. 1 f.).
Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 (richtig wohl wie Korrektur von Hand: 28. November 2017; Urk. 11/4 S. 1 f.) sprach die KSM dem Versicherten ein Krankentaggeld bis zum 31. Dezember 2017 zu 100 % zu. Ab dem 1. Januar 2018 verneinte sie einen Anspruch auf Taggeldleistungen.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 (Urk. 11/5) machte der Versicherte geltend, dass es sich beim Datum wohl um ein Versehen handle, da der Brief den Poststempel vom 28. November 2017 trage und wünschte weitere kleinere Korrekturen im Sachverhalt der Verfügung.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 (Urk. 11/6) übernahm die KSM die vom Versicherten gewünschten Korrekturen, hielt am Entscheid fest und führte aus, dass nach wie vor die Rechtsmittelbelehrung sowie die Fristen gemäss der Verfügung vom 28. November 2017 gälten.
Auf die vom Versicherten dagegen am 14. Februar 2018 erhobene Einsprache (Urk. 11/7) trat die KSM mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2018 (Urk. 11/8) mangels Rechtzeitigkeit nicht ein.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 14. März 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Februar 2018 sei aufzuheben und es sei die KSM zu verpflichten, auf seine Einsprache einzutreten.
Am 4. April 2018 (Urk. 6) reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht (Urk. 7) zu den Akten.
Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2018 beantragte die KSM die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 19. April 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).
Am 24. April 2018 (Urk. 14) reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Arztzeugnis (Urk. 15) zu den Akten.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im Streite steht vorliegend die Rechtzeitigkeit der gegen die Verfügung vom 28. November 2017 (Urk. 11/4) erhobenen Einsprache.
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Februar 2018 hielt die Beschwerdegegnerin fest, die eingeschriebene Verfügung vom 28. November 2017 sei gemäss Posttracking am 29. November 2017 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 seien lediglich Korrekturen der Verfügung gewünscht worden. Mit Einschreiben vom 13. Dezember 2017, zugestellt am 13. Dezember 2017, sei dem Beschwerdeführer die korrigierte Verfügung zugestellt worden mit dem Hinweis, dass die Rechtsmittelbelehrung sowie die Fristen der ursprünglichen Verfügung vom 28. November 2017 gälten. Somit hätte eine rechtsgültige Einsprache bis und mit spätestens am 15. Januar 2018 an sie versendet werden müssen (Urk. 2).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2018 fest (Urk. 10) mit der Ergänzung, dass selbst wenn auf die korrigierte Verfügung vom 13. Dezember 2017 abgestellt würde, die Einsprache des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2018 zu spät erfolgt wäre. Beim Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2017 handle es sich zudem nicht um eine Einsprache, sondern lediglich um eine Bitte um Korrektur beziehungsweise Anpassung (S. 4 unten).
1.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) sinngemäss materielle Einwände geltend und führte selber aus, er habe die Einsprachefrist verpasst.
2.
2.1
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
2.2 Gegen Verfügungen des Krankenversicherers kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
2.3 Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die Einsprachefrist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Abs. 3). Die Einsprachefrist steht gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit. a), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (lit. b) und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (lit. c).
2.4 Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a).
2.5 Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verfügung der Verwaltung. Nicht eingeschrieben versandte Postsendungen reisen auf Gefahr des Absendenden. Dieser trägt das Risiko, dass die Sendung beim Empfänger ankommt (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2004, C 143/04, E. 2.2). Die objektive Beweisführungslast trägt der Absendende, und im Zweifel ist auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2001, C 446/99 und C 448/99 und
C 382/00 E. 4b).
3.
3.1 Die Verfügung vom 29. Mai 2017 (richtig: 28. November 2017; Urk. 11/4) der Beschwerdegegnerin wurde der Schweizerischen Post als eingeschriebene Sendung übergeben und dem Beschwerdeführer am 29. November 2017 zugestellt. In den Akten befindet sich die Sendungsbestätigung der Schweizerischen Post (Urk. 11/4 S. 4). Des Weiteren wird der Erhalt vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.
Die 30-tägige Einsprachefrist begann daher am Tag nach Eröffnung der Verfügung und mithin am 30. November 2017 zu laufen und endete - wie die Beschwerdegegnerin richtig darlegte (vgl. E. 1.1) - am 15. Januar 2018.
3.2 Die unbestrittenermassen erst am 14. Februar 2018 erhobene Einsprache (Urk. 11/7) war daher verspätet. Bereits am 16. Januar 2018 war die Verfügung vom
28. November 2017 (Urk. 11/4) nach Ablauf der Einsprachefrist in (formelle) Rechtskraft erwachsen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 20. Februar 2018 (Urk. 2) auf die verspätet erhobene Einsprache des Beschwerdeführers nicht eintrat. Somit ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Februar 2018 erhobene Beschwerde abzuweisen.
3.3 Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 10) zu Recht festhielt, vermag daran auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2017 (Urk. 11/5) eine Korrektur beziehungsweise Anpassung der Verfügung vom 28. November 2017 verlangte, nichts zu ändern.
So setzt die Annahme einer Einsprache unter anderem voraus, dass der Wille zum Ausdruck gebracht wird, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 664/03 vom 19. November 2004 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 119 V 347 E. 1b; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 23 N 52).
Ein solcher Anfechtungswille lässt sich dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2017 (Urk. 11/5) nicht rechtsgenüglich entnehmen. Mit dem besagten Schreiben bedankt sich dieser vielmehr für die Zusprache des Taggeldes bis Ende 2017 und macht lediglich redaktionelle Korrekturen geltend. Er brachte in keiner Weise zum Ausdruck, mit der Verfügung vom 28. November 2017 materiell rechtlich nicht einverstanden zu sein beziehungsweise dass er gedenke, diese anzufechten. Somit ist dieses Schreiben mangels Vorliegens eines hinreichenden Einsprachewillens nicht als Einsprache im Sinne von Art. 52 ATSG zu qualifizieren.
Schliesslich bleibt anzumerken, dass selbst wenn auf die korrigierte Verfügung vom 13. Dezember 2017 (Urk. 11/6) abgestellt würde, die Einsprache des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2018 zu spät erfolgt wäre. Die 30-tägige Einsprachefrist hätte diesfalls am 29. Januar 2018 geendet.
3.4 Zusammenfassend ist kein fristgerecht geäusserter rechtsgenüglicher Einsprachewille ersichtlich. Ein solcher ist weder mündlich noch schriftlich belegt. Der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 2018 (Urk. 2) ist nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Krankenkasse Schweizerischer Metallbaufirmen
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach