Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2018.00042
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 30. April 2021
in Sachen
Kanton Zürich
Beschwerdeführer
vertreten durch Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich
Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD)
Hohlstrasse 552, 8090 Zürich
gegen
INTRAS Kranken-Versicherung AG
Avenue de Valmont 41, 1010 Lausanne
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: INTRAS Kranken-Versicherung AG
Unternehmen der CSS Gruppe, Abteilung Recht & Compliance
Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___
Beigeladener
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schnyder
Schnyder Rechtsanwälte & Wirtschaftsberater
Sihlquai 253, Postfach 2067, 8031 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1987, ist (oder war im relevanten Zeitraum) bei der INTRAS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend: INTRAS) für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert (Versicherungspolice für das Jahr 2015, Urk. 9/1). Vom 6. bis am 15. Februar 2012 war der Versicherte im klinischen Bereich der Y.___ hospitalisiert. Als Diagnosen wurden nebst diversen Abhängigkeitssyndromen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, differentialdiagnostisch eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, sowie eine adulte Form eines ADHS genannt (Urk. 37/3 S. 1). Nachdem der Versicherte - entgegen dem ärztlichen Rat - zu seiner Freundin oder Ex-Freundin (vgl. Urk. 43/32 S. 9 und S. 21, Urk. 37/2 S. 1) nach Hause ausgetreten war (Urk. 37/3 S. 2), attackierte er diese mindestens am 27. Februar 2012 (Urk. 37/4 S. 1 und Urk. 43/32), was ein Strafverfahren betreffend schwere Körperverletzung etc. beziehungsweise betreffend qualifizierte Freiheitsberaubung etc. zur Folge hatte (vgl. Urk. 43/3 S. 1, Urk. 37/1 S. 1 sowie Urk. 43/32 S. 1). Mit Beschluss und Urteil vom 20. August 2013 sprach das Bezirksgericht Dietikon den Versicherten der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) schuldig (Urk. 43/32 S. 37), wobei die einfache Körperverletzung am 20. Februar 2012 gegenüber einer anderen Person stattgefunden hatte (vgl. S. 7 der im Anhang des Urteils befindlichen Anklageschrift). Vom Vorwurf der qualifizierten Freiheitsberaubung wurde der Versicherte freigesprochen, da der entsprechende Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt werden konnte (Urk. 43/32 S. 16 und S. 38). Bezüglich des Hauptdelikts zulasten der Freundin erachtete das Gericht den objektiven sowie den subjektiven Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 StGB als erfüllt, sprach ihn indes infolge diesbezüglicher Schuldunfähigkeit frei (Urk. 43/32 S. 17-22 und S. 38). Sodann ordnete das Bezirksgericht Dietikon gestützt auf das Gutachten von PD Dr. med. Z.___ und med. pract. A.___, psychiatrische Klinik B.___, Gutachtenstelle, vom 31. Mai 2012 (Urk. 43/3) eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB zwecks Behandlung von psychischen Störungen an (Urk. 43/32 S. 20, S. 29 und S. 38). Diese Massnahme hatte der Versicherte bereits am 29. Januar 2013 vorzeitig in der B.___, Klinik für Forensische Psychiatrie, Zentrum für Stationäre Forensische Therapie (nachfolgend: Psychiatriezentrum C.___), angetreten (Urk. 1 S. 3, Urk. 37/4 S. 1, Urk. 43/32 S. 28 und S. 31). Zuvor hatte er sich seit dem 28. Februar 2012 ununterbrochen in Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft befunden (Urk. 43/32 S. 28).
Die INTRAS kam vorerst für den Klinikaufenthalt und die dortige Behandlung auf und entsprach diversen Verlängerungsgesuchen des Psychiatriezentrums C.___ (vgl. Urk. 9/3-9). Auf das Kostengutspracheverlängerungsgesuch vom 2. März 2015 (Urk. 9/10) hin lehnte die INTRAS mit Schreiben vom 13. April 2015 die Kostengutsprache für die stationäre Behandlung ab dem 1. Juli 2015 ab (Urk. 9/11). Dem widersprach Dr. med. D.___, Chefarzt des Psychiatriezentrums C.___, mit Schreiben vom 16. April 2015 (Urk. 9/12), woraufhin die INTRAS am 1. Mai 2015 gestützt auf eine vertrauensärztliche Fallbesprechung bekannt gab, dass sie daran festhalte, dass keine Akutspitalbedürftigkeit mehr gegeben sei, dass sie aber ab dem 1. Juli 2015 die Kosten übernehmen werde, welche der Pflegetaxe entsprächen (Urk. 9/13-14). Infolgedessen übernahm der Kanton Zürich, Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD), subsidiär die für die Behandlung des Versicherten bis zum Austritt am 22. August 2017 anfallenden Kosten (Urk. 1 S. 3). Mit Schreiben vom 15. November 2016 beantragte das Amt für Justizvollzug, BVD, indes diesbezüglich die Ausstellung einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 9/15), woraufhin die INTRAS das C.___ um weitere Unterlagen ersuchte (vgl. Urk. 9/16-18).
Am 28. Februar 2017 wurde die Verfügung ausgestellt. Darin verneinte die INTRAS ihre Pflicht zur Kostenübernahme ab dem 1. Juli 2015 für die stationäre Behandlung mit der Begründung, dass die Akutspitalbedürftigkeit nicht mehr gegeben sei. Gleichzeitig sprach sie für den weiteren Spitalaufenthalt des Versicherten Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in Form eines Pflegebeitrages von neun Franken pro Tag für einen Pflegebedarf von bis zu 20 Minuten zu. Weiter übernahm sie im Sinne von ambulanten Behandlungen eine ärztliche Sitzung pro Woche für Gespräche und Medikamentenkontrolle nach TARMED und die Medikamente gemäss Spezialitätenliste (Urk. 9/19). Gegen diese Verfügung erhob das Amt für Justizvollzug namens des Kantons Zürich am 31. März 2017 Einsprache (Urk. 9/23), welche die INTRAS mit Einspracheentscheid vom 10. April 2018 abwies (Urk. 9/26 = Urk. 2).
2. Das Amt für Justizvollzug - namens des Kantons Zürich - erhob am 11. Mai 2018 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei für den weiteren Spitalaufenthalt des Versicherten im Psychiatriezentrum C.___ vom 1. Juli 2015 bis am 22. August 2017 (Klinikaustritt) die Akutspitalbedürftigkeit zu bejahen und eine Kostengutsprache für den Akutspitaltarif zu gewähren. Eventualiter sei für den Spitalaufenthalt der versicherten Person der Pflegebeitrag im Rahmen der Pflegetaxen nach Art. 7a der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) für die ambulanten Behandlungen und Pflegeleistungen zu überprüfen und festzulegen (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde und beantragte zudem, der Versicherte sei beizuladen (Urk. 8 S. 2). Mit Gerichtsverfügung vom 2. Oktober 2018 wurde der Versicherte zum Prozess beigeladen. Zugleich wurde seinem Beistand Frist angesetzt, um dem Gericht die schriftliche Zustimmungserklärung der Erwachsenenschutzbehörde zur Prozessführung (vgl. Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]) oder im Falle von Art. 416 Abs. 2 ZGB die Einverständniserklärung des Versicherten einzureichen (Urk. 13). Daraufhin bestätigte der Beistand des Versicherten mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 unter Beilage des Beschlusses der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich vom 10. Februar 2015 die vollumfängliche Urteils- und Handlungsfähigkeit des Versicherten (Urk. 15). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 erklärte sich der Versicherte mit seiner Beiladung zum Prozess einverstanden und ersuchte - unter Dokumentation seiner finanziellen Situation (Urk. 19 und Urk. 20/1-10) - um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 18). Am 30. November 2018 erneuerte der Beigeladene sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Martin Schnyder, Zürich (Urk. 27). Mit Gerichtsverfügung vom 11. Dezember 2018 wurde dem Beigeladenen Rechtsanwalt Martin Schnyder, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Zugleich wurde ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 29). Am 25. März 2019 nahm der Beigeladene Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 36). Eine Replik des Beschwerdeführers ging innert angesetzter Frist nicht ein (vgl. Urk. 38-41).
Mit Verfügung vom 25. April 2020 zog das Gericht weitere Akten der BVD bei (Urk. 42, Urk. 43). Mit Eingabe vom 26. August 2020 ersuchte der Beigeladene um den Beizug weiterer Akten (Urk. 47), wovon das Gericht absah (vgl. Urk. 49). Zu den von den BVD eingereichten Akten nahm der Beigeladene am 18. November 2020 Stellung (Urk. 55) und reichte diverse Beweismittel ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 7. Januar 2021 auf das Einreichen einer Stellungnahme zu den Akten der BVD (Urk. 58), was dem Beschwerdeführer und dem Beigeladenen am 11. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 59).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin für die Behandlung des Beigeladenen im Psychiatriezentrum C.___ ab dem 1. Juli 2015 aufzukommen hat.
1.2 Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Einspracheentscheid berührt im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und hat im Sinne dieser Bestimmung ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung. Denn, wie er zutreffend darlegte (Urk. 1 S. 2), hat er für den stationären Klinikaufenthalt des Beigeladenen aufzukommen, soweit die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu verneinen ist. Seine Beschwerdelegitimation ist daher gegeben, sodass auf seine Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Art. 24 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) verpflichtet die Krankenkassen, aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung die Kosten für die in Art. 25-31 KVG aufgelisteten Leistungen nach Massgabe der in Art. 3234 KVG festgelegten Voraussetzungen zu übernehmen.
2.2 Zum Leistungsbereich gemäss Art. 25-31 KVG gehören nach Art. 25 Abs. 1 KVG die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Diese Leistungen umfassen nach Art. 25 Abs. 2 KVG unter anderem die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durchgeführt werden (lit. a), die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation (lit. d) und den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung (lit. e). Spitäler sind in Art. 39 Abs. 1 Ingress KVG definiert als Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen; sie sind zugelassen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, die in Art. 39 Abs. 1 lit. a-f KVG aufgelistet sind.
2.3 Für die Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen in einem Spital im Sinne von Art. 39 Abs. 1 KVG vereinbaren die Vertragsparteien nach der Regelung in Art. 49 Abs. 1 KVG Pauschalen, die in der Regel als Fallpauschalen ausgestaltet und die leistungsbezogen sind und auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen basieren (Art. 49 Abs. 1 KVG).
Ferner leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 25a Abs. 1 KVG einen Beitrag an die Pflegeleistungen, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant oder im Pflegeheim erbracht werden. Dabei vergütet der Versicherer bei Aufenthalt in einem Pflegeheim (Art. 39 Abs. 3 KVG) nach Art. 50 Satz 1 KVG die gleichen Leistungen wie bei ambulanter Krankenpflege. Der vergütete Betrag für diese Leistungen ist bei ambulanter Pflege in Art. 7a Abs. 1 und 2 KLV und bei der Pflege in einem Pflegeheim in Art. 7a Abs. 3 KLV festgelegt. Diese letztere Bestimmung sieht für den relevanten Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum Austritt des Beigeladenen aus der stationären Behandlung im Psychiatriezentrum C.___ am 22. August 2017 (vgl. Urk. 43/103 S. 1) nach einem zwölfstufigen System je nach Zeitbedarf die Übernahme eines täglichen Betrags in der Höhe zwischen Fr. 9.-- und Fr. 108.-- vor.
2.4 In Art. 32 Abs. 1 KVG wird als generelle Voraussetzung für die Leistungspflicht aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verlangt, dass die Leistungen nach Art. 25-31 KVG wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit besagt, dass die Krankenversicherer die Leistungen auf das Mass zu beschränken haben, das für den Behandlungszweck erforderlich ist. Demnach haben sie dort, wo gleichzeitig mehrere Massnahmen als wirksam und zweckmässig zu qualifizieren sind, nur für die kostengünstigere dieser Massnahmen aufzukommen (vgl. RKUV 1999 KV Nr. 64 S. 67 f. E. 3a+b mit Hinweisen).
Bei der Frage nach der Leistungspflicht für einen stationären Spitalaufenthalt ist das Wirtschaftlichkeitsgebot in Art. 49 Abs. 4 KVG konkretisiert. Nach Satz 1 dieser Bestimmung richtet sich die Vergütung bei Spitalaufenthalten nach dem Spitaltarif nach Art. 49 Abs. 1 KVG, solange der Patient oder die Patientin nach medizinischer Indikation der Behandlung und Pflege oder der medizinischen Rehabilitation im Spital bedarf, mithin spitalbedürftig ist. Ist diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt, so kommt nach Art. 49 Abs. 4 Satz 2 KVG für den Spitalaufenthalt der Tarif nach Art. 50 KVG zur Anwendung. Demgemäss hat die Krankenkasse nicht dafür einzustehen, wenn eine versicherte Person trotz nicht mehr bestehender Spitalbedürftigkeit weiterhin in einer Heilanstalt untergebracht ist, weil zum Beispiel kein Platz in einem geeigneten und für die versicherte Person genügenden Pflegeheim (ohne Spitalcharakter) vorhanden ist und mithin der Spitalaufenthalt nur noch auf sozialen Überlegungen beruht (BGE 125 V 177 E. 1b, 124 V 362 E. 1b, je mit Hinweis auf BGE 115 V 38 E. 3b/aa).
2.5 Nach Art. 59 StGB kann das Gericht im Falle eines psychisch schwer gestörten Täters eine stationäre Behandlung anordnen, wenn a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Abs. 1). Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Abs. 2). Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt (Abs. 3 Satz 1); er kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Abs. 3 Satz 2).
Rechtsprechungsgemäss richtet sich die Leistungspflicht des Krankenversicherers auch dort nach den krankenversicherungsrechtlichen Grundsätzen, wo sich eine versicherte Person zum Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme des Strafrechts in einer psychiatrischen Einrichtung aufhält, die als Heilanstalt im Sinne des Krankenversicherungsrechts zu qualifizieren ist. Bei gegebener Spitalbedürftigkeit kann die Leistungspflicht des Krankenversicherers in einem solchen Fall also nicht deshalb verneint werden, weil sich die psychische Gesundheitsschädigung in einer Fremdgefährdung äussert und die Behandlung darauf ausgerichtet ist, diese Gefährdung zu reduzieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts K 142/04 vom 23. Mai 2006 E. 5.4).
2.6 Der Anspruch auf stationäre Leistungen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 KVG erfordert einen behandlungsbedürftigen Gesundheitsschaden, einen Aufenthalt in einem Spital und Spitalbedürftigkeit. Eine Person ist spitalbedürftig, wenn die Behandlung wegen apparativen und personellen Anforderungen notwendigerweise in einem Spital zu erfolgen hat. Sie kann es aber auch sein, wenn nach erfolgloser ambulanter Behandlung nur noch eine Hospitalisation Erfolg verspricht; die ambulanten Therapiemöglichkeiten müssen erschöpft sein (Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich 2018, Art. 25 Rz 66 mit Hinweisen [nachfolgend zit. Eugster KVG]).
Spitalbedürftigkeit kann sodann gegeben sein, wenn die Behandlung wegen besonderer persönlicher Lebensumstände im Spital durchgeführt werden muss, andernfalls die medizinische Versorgung nicht gewährleistet wäre, auch nicht mit den Mitteln der Krankenpflege zuhause oder in einem Kurhaus (Eugster KVG, a.a.O., Art. 25 Rz 67 mit Hinweisen). Von solchen besonderen Umständen abgesehen, müssen die altrechtlichen Formulierungen, wonach die Intensität der notwendigen ärztlichen Behandlung nicht alleiniges Entscheidungskriterium dafür bilde, ob ihr Zustand eine Hospitalisierung rechtfertige, unter dem KVG als überholt betrachtet werden. Das Gleiche gilt für die in BGE 115 V 38 E. 3b/aa anzutreffende Aussage, Spitalbedürftigkeit könne auch gegeben sein, wenn der Krankheitszustand eines Versicherten nicht unbedingt eine ärztliche Behandlung, sondern lediglich einen Aufenthalt im Spitalmilieu erfordere, weil Spitäler nach Art. 39 Abs. 1 KVG entweder Akutspitäler oder Rehabilitationskliniken für die medizinische Rehabilitation nach einer Akuterkrankung sind (Eugster KVG, a.a.O., Art. 25 Rz 68 mit Hinweisen, S. 162).
2.7 Patienten mit psychischen und solche mit somatischen Dauererkrankungen sind im Rahmen von Art. 49 Abs. 4 KVG grundsätzlich gleich zu behandeln. Die Vergütungen für stationäre psychiatrische Dauerpatienten sind ebenfalls nach den Regeln zu bemessen, wie sie für Pflegeheimpatienten vorgesehen sind (Art. 50 KVG). Langzeitpflegebedürftigkeit ist erreicht, wenn von einer weiteren Behandlung keine wesentliche Verbesserung der Gesundheit mehr erwartet werden darf. Ist kein Akutspital mehr notwendig, erlischt der Anspruch für stationäre Spitalleistungen mit sofortiger Wirkung. Doch gewährt die Praxis für den Wechsel ins Pflegeheim eine Übergangszeit bis zu einem Monat, während der noch die stationären Spitalleistungen auszurichten sind. Die Übergangsfrist kann sich auch für den Wechsel in eine geeignete Wohngemeinschaft für psychisch kranke Menschen rechtfertigen (Eugster KVG, a.a.O., Art. 49 KVG Rz 59 f. mit Hinweisen, S. 464).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin vertrat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. April 2018 die Auffassung, dass ab dem 1. Juli 2015 keine Akutspitalbedürftigkeit mehr gegeben sei. Die gemäss ärztlicher Berichterstattung des Psychiatriezentrums C.___ durchgeführte Behandlung könne nicht nur in einem Akutspital angeboten werden, sondern bilde auch Bestandteil des in Pflegeheimen vorhandenen Angebots, wobei es sich dabei nicht zwingend um eine psychiatrische Abteilung handeln müsse. Dass keine produktiv-psychotischen Symptome mehr zu beobachten seien und von einer weitestgehenden Remission der sogenannten Positivsymptomatik auszugehen sei, spreche grundsätzlich gegen eine Akutspitalbedürftigkeit des Beigeladenen. Aus medizinischen Gründen könne denn auch nicht von einer permanenten Überwachungsbedürftigkeit gesprochen werden (Urk. 2 S. 8 Ziff. 2.7.7). Nachdem sie im März 2015 angekündigt habe, dass ab Juli 2015 nicht mehr von einer Akutspitalbedürftigkeit ausgegangen werden könne, sei sodann genügend Zeit verblieben, den Beigeladenen umzuplatzieren (Urk. 2 S. 8 Ziff. 2.8). Sei keine Akutspitalbedürftigkeit mehr ausgewiesen, so seien einzig Pflegeleistungen geschuldet, weshalb nur der Pflegetarif ausgerichtet werde. Gestützt auf Art. 380 StGB habe der zuständige Kanton die Kosten des weiteren Massnahmenvollzugs zu tragen (Urk. 2 S. 9 Ziff. 2.10).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. September 2018 fügte die Beschwerdegegnerin an, das Amt für Justizvollzug habe unkritisch auf die Einschätzungen der Fachpersonen des Psychiatriezentrums C.___ abgestellt, welche indes auf einer unzureichenden Grundlage erfolgt seien (Urk. 8 S. 3). Es bleibe unklar, auf welcher überprüfbaren Evidenz die vorliegende Behandlung des Beigeladenen per se beruhe. Dass die forensisch-psychiatrische Behandlung nach der Phase der Remission der Akutsymptomatik dem Aufbau gesundheitsfördernder und damit gefährlichkeitsreduzierender Verhaltensstile und Lebensbedingungen gedient haben soll, sei ebenso wenig ausgewiesen. Zudem weise der Beigeladene weder vor- noch nach-deliktisch fremdgefährdendes Aggressionsverhalten auf. Sodann sei nicht dargetan, weshalb ein stationäres Setting erforderlich sei (Urk. 8 S. 4). Vielmehr zeige die (kontinuierliche) Überprüfung der stationären Behandlung vorliegend klar, dass die noch zu erzielenden Fortschritte, wie anhand der vertrauensärztlichen Einschätzung dargetan worden sei, nicht mehr im Spitalmilieu durchgeführt werden müssten. Per 22. Januar 2018 sei der Beigeladene eine Woche vor Ablauf der für den Regelfall vorgesehenen fünfjährigen Maximalfrist aus der stationären Massnahme bedingt entlassen worden, obwohl sie im Falle von weiterhin gegebenen Voraussetzungen gerichtlich hätte verlängert werden können. Es sei nicht dargetan, inwieweit es sich bei der forensischen Psychiatrie nicht um eine Dauerpsychiatrie handle, welche anders zu behandeln wäre als die Allgemeinpsychiatrie (Urk. 8 S. 5). Zusammenfassend sei nicht ersichtlich, weshalb eine Behandlung nur noch im Rahmen eines Spital- oder Klinikaufenthaltes Aussicht auf Behandlungserfolg gehabt haben sollte, und zudem sei fraglich, ob von einer lege artis durchgeführten Behandlung ausgegangen werden könne. Die Vergütung des Pflegetarifs sei mit Art. 25a KVG und den zugehörigen Ausführungsbestimmungen zum KVG gesetzlich geregelt, woran sie sich zu halten habe (Urk. 8 S. 6).
3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen in seiner Beschwerde vom 11. Mai 2018 vor, die Leistungspflicht für den Spital- oder Klinikaufenthalt könne auch dann bestehen, wenn der Krankheitszustand der versicherten Person einen solchen nicht unbedingt erforderlich mache, die medizinische Behandlung jedoch wegen besonderer persönlicher Lebensumstände nicht anders als im Spital oder einer Klinik durchgeführt werden könne. Daher sei die notwendige krankheitsbedingte Behandlungsintensität nicht alleiniges Entscheidungskriterium. Entscheidend sei, ob der Zustand eine Hospitalisierung rechtfertige. Die Akutphase einer länger dauernden Krankheit daure in jedem Fall so lange, wie von einer laufenden Behandlung noch eine wesentliche Verbesserung der Gesundheit erwartet werden könne. So könne insbesondere eine längere stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik noch den Charakter einer Akutbehandlung aufweisen. Ziel sei die Sicherstellung einer notwendigen medizinischen Behandlung, die sonst nicht durchführbar wäre, und zwar auch nicht mit den Mitteln der Krankenpflege zuhause oder in einer Pflegeeinrichtung (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.2).
Unbestritten sei, dass der Beigeladene an einem behandlungsbedürftigen Gesundheitsschaden leide und sich zur fraglichen Zeit in einem Spital aufgehalten habe (Urk. 1 S. 7 Ziff. 2.4). Die Akutspitalbedürftigkeit sei auch für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 22. August 2017 gegeben, da die Erprobung eine medizinische Behandlung zur Austestung der Stabilität sei und es schwerwiegende Auswirkungen auf den Heilungsprozess haben könne, wenn sie im ambulanten Setting gemacht werde (Urk. 1 S. 7 Ziff. 2.5). Denn zahlreiche kürzere stationäre Aufenthalte hätten keine Verbesserung gebracht. Zudem ziele eine psychiatrische Behandlung nicht allein auf die Reduktion von Positivsymptomatik ab. Vielmehr seien in der forensischen Psychiatrie in einer rezidiv prophylaktisch orientierten Behandlung die mit der Krankheit assoziierten Faktoren in den Fokus von Interventionen zu nehmen, die langfristig das Risiko für eine Exazerbation der Psychose und daraus resultierender Gefährlichkeit beinhalteten. Dass ein Zusammenhang zwischen Störung und Gefährlichkeit gegeben sei, sei beim Beigeladenen im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung der Voraussetzungen einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB festgestellt worden. Die forensisch-psychiatrische Behandlung ziele nach der Phase, die der Remission der Akutsymptomatik diene, auf den Aufbau gesundheitsfördernder und damit gefährlichkeitsreduzierender Verhaltensstile und Lebensbedingungen ab. Die stationäre Behandlung werde kontinuierlich daraufhin überprüft, ob noch Fortschritte (wenn auch kleinschrittig) zu erreichen seien oder ob die Voraussetzungen zur Durchführung der Behandlung im ambulanten Setting erreicht seien. Sobald durch die stationär durchgeführten Massnahmen keine positive Veränderung mehr zu erreichen sei, sei zu thematisieren, ob überhaupt noch eine Massnahmefähigkeit bestehe oder ob die Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 6 StGB aufzuheben sei (Urk. 1 S. 8-9 Ziff. 2.5). Zusammenfassend gelte es zu klären, ob der Grundleistungskatalog des KVG im Bereich der stationären Behandlungen nach Akuttarif nicht auch forensische Therapieleistungen beinhalte. Die notwendigen diagnostischen und therapeutischen Massnahmen hätten im konkreten Fall nur unter Inanspruchnahme eines Spital- oder Klinikbettes zweckmässig durchgeführt werden können, weil sie zwingend der dortigen apparativen und personellen Voraussetzungen bedurft hätten. Beim Beigeladenen sei kein Endzustand erreicht gewesen und er habe die Akutpsychiatrie weiterhin benötigt. Die Möglichkeiten ambulanter Behandlungen seien bereits länger erschöpft gewesen und es habe nur noch im Rahmen eines Spital- oder Klinikaufenthaltes Aussicht auf einen Behandlungserfolg bestanden (Urk. 1 S. 9 Ziff. 2.6). Eventualiter sei der Pflegebeitrag im Rahmen der Pflegetaxen nach Art. 7a KLV für die ambulanten Behandlungen und Pflegeleistungen höher abzugelten (Urk. 1 S. 10 Ziff. 2.7).
3.3 Der Beigeladene stellte sich in seiner Eingabe vom 25. März 2019 auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe zutreffend verfügt, dass die Kriterien der Wirksam-, Zweckmässig- und Wirtschaftlichkeit im Verlauf des Massnahmenvollzuges nicht mehr gegeben gewesen seien. Ohnehin sei nicht ersichtlich, inwiefern die Begutachtung, die Anamnese, die Indikationen für die Medikation und Gesprächssitzungen sowie das weitere Behandlungssetting lege artis erfolgt seien. Eine Hospitalisierung sei bereits am 29. Januar 2013 nicht gerechtfertigt gewesen (Urk. 36 S. 3). Sein Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Spitaleintritts am 29. Januar 2013 sei nicht ausreichend abgeklärt worden. Obwohl er zuvor elf Monate in Untersuchungshaft gewesen sei, sei der Verlaufsbericht des Gefängnispsychiaters Dr. med. E.___ nicht beigezogen worden. Ebenso wenig der Austrittsbericht von Dr. med. F.___, Oberarzt der Y.___, wo er sich vom 6. bis am 15. Februar 2012 - kurz vor der Anlasstat - aufgehalten habe. Vor dem Eintritt ins Psychiatriezentrum C.___ sei trotz fehlender forensisch-psychiatrischer Interventionen eine gute Stabilität erreicht worden. Namentlich sei er seit der Untersuchungshaft suchtfrei und sowohl vor der Anlasstat als auch seither nie mehr wahnhaft oder psychotisch gewesen. Beim vorzeitigen Massnahmenantritt am 29. Januar 2013 habe höchstens noch die gutachterliche Dual-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und antisozialen Zügen vorgelegen (Urk. 36 S. 3-4). Bei seinem Eintritt ins Psychiatriezentrum C.___ habe Dr. med. (zuvor med. pract.) A.___ ihn behandelt, welche zusammen mit Dr. Z.___ das Gutachten über ihn im Strafverfahren erstattet gehabt habe. Unbegründeterweise habe sie die spekulative Verdachtsdiagnose der paranoiden Schizophrenie als gesichert dargestellt und (wie auch die übrigen Verdachts-, Differential- und Dual-Diagnosen) nie überprüft, obwohl dies angezeigt gewesen wäre (Urk. 36 S. 5-6). Die Richtigkeit der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie sei bis heute nicht verifiziert worden und dementsprechend sei eine wirksame Behandlung nicht glaubhaft gemacht (Urk. 36 S. 7). Nach dem Gesagten sei nicht ansatzweise erstellt, dass die durchgeführte Behandlung ab dem 1. Juli 2015 einzig unter Spitalbedingungen habe erfolgen können (Urk. 36 S. 6), respektive dass nach dem 30. Juni 2015 eine Akutspitalbedürftigkeit vorgelegen habe (Urk. 36 S. 7). Sodann würden weitere Gründe gegen eine adäquate Behandlung sprechen. So seien namentlich die schizophrenie-skeptischen Angaben von med. pract. dipl. pol. G.___ und Dr. F.___ unberücksichtigt geblieben (Urk. 36 S. 7-8). Nebst der Akutspitalbedürftigkeit sei gerichtlich festzuhalten, dass seine Behandlung nicht lege artis erfolgt sei. Sein beim Eintritt ins Psychiatriezentrum C.___ stabiler Gesundheitszustand habe sich - unter anderem durch experimentelle Änderung der Medikation (Urk. 36 S. 6-7) – verschlechtert (Urk. 36 S. 9).
In seiner Stellungnahme vom 18. November 2020 legte der Beigeladene ausführlich dar, weshalb (bei unbestrittener stationärer Behandlungsbedürftigkeit; Urk. 55 S. 43) keine Akutspitalbedürftigkeit vorgelegen habe - weder Mitte 2015 noch früher. Dabei wies er darauf hin, dass seine Gefährlichkeit überschätzt worden sei, unter anderem weil von der Anklageschrift statt von den erstellten Taten sowie von falschen Diagnosen ausgegangen worden sei und da das erstmalige Anlassdelikt namentlich im HCR-20 Erfassungsbericht vom 8. September 2015 zu Unrecht im Item betreffend die Vorgeschichte gewürdigt worden sei. Mithin habe keine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorgelegen. Zusammenfassend seien die legalprognostischen Erfassungen der Forensischen Klinik der B.___ insgesamt mehrfach (f)aktenfern, markant divergierend bis selbstwidersprüchlich und somit unglaubwürdig. Trotzdem hätten sie als Hauptgrundlage für die zweifelhaften Massnahmenvollzugsentscheidungen der BVD auf Kosten der Beschwerdegegnerin und des Beigeladenen gedient. Des Weiteren beanstandete der Beigeladene die Risikoabklärungen der BVD-internen AFA im Detail. Sodann beantragte er den Beizug diverser weiterer Aktenstücke (Urk. 55).
4.
4.1 Zu prüfen ist im Folgenden anhand der medizinischen Aktenlage als erstes die Frage, ob ab dem 1. Juli 2015 noch eine Akutspitalbedürftigkeit gegeben war oder ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen diesbezüglichen Leistungsanspruch verneint hat.
4.2 Der den Beigeladenen behandelnde med. pract. dipl. pol. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, B.___, Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen, nannte in seinem zuhanden der Y.___ verfassten Bericht vom 3. Februar 2012 die Diagnosen einer Borderline-Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31), Störungen durch Opioide, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F11.22), Benzodiazepinmissbrauch (ICD-10 F13.1), Störungen durch Kokain, episodischer intravenöser Gebrauch (ICD-10 F14.26) und Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS; ICD-10 F90.0). Er führte aus, die Situation des Beigeladenen habe sich in den vorangegangenen Monaten zunehmend verschlechtert. So habe ein massiver intravenöser Konsum hauptsächlich von Kokain stattgefunden. Der Beigeladene habe seinen betreuten Wohnplatz in der Wohngemeinschaft H.___ verloren und partnerschaftliche Probleme hätten zu einer Trennung von seiner Freundin geführt. Ferner wies der Arzt darauf hin, dass es in der Vergangenheit wiederholt zu Zolpidemmissbrauch gekommen sei (Urk. 37/2 S. 1).
Zuhanden der im Strafverfahren befassten Gutachter führte med. pract. G.___ am 8. Mai 2012 aus, er betreue den Beigeladenen seit etwa zweieinhalb Jahren ambulant. Dieser habe von Anfang an keinerlei Krankheitseinsicht gezeigt. Initial habe sich ein positiver Verlauf angedeutet, als ihm eine geschützte Arbeit im Servicebereich ermöglicht worden sei. Aufgrund seiner morgendlichen Unpünktlichkeit sei dieses Praktikum aber nicht verlängert worden, was den Beigeladenen massiv gekränkt habe (Urk. 37/5 S. 3). In der Folge habe er vermehrt Kokain konsumiert. Gleichzeitig sei es zu einer Verschlechterung in der Beziehung mit der Geschädigten gekommen, was ihn zusätzlich belastet habe. Der Verlust des Wohnplatzes im H.___ habe die Situation weiter destabilisiert und den Konsum von Drogen begünstigt. In letzter Zeit habe er von Zyprexa in hoher Dosierung profitiert und diese Medikation teilweise von sich aus eingefordert. Im Verlauf des Behandlungszeitraums habe er keine nennenswerten Veränderungen im Denken und Verhalten des Beigeladenen beobachten können. Alle stationären und ambulanten Behandlungsmassnahmen hätten wenig Wirkung gezeigt (Urk. 37/5 S. 4). Sodann berichtete med. pract. G.___ über dissoziales Verhalten des Beigeladenen. Er gab ferner an, den Eindruck gewonnen zu haben, der Beigeladene sei sich immer als Aussenseiter vorgekommen. Differentialdiagnostisch gehe er von einer Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen sowie dissozialen Zügen aus. Die beschriebenen paranoiden Gedanken wie Verfolgungsgefühle habe der Beigeladene jeweils nur in Phasen grossen externen Stresses oder unter Einfluss psychotroper Substanzen gezeigt. Andere, unspezifischere Symptome sehe er eher als Dissoziationen als im Sinne einer Psychose (Urk. 37/5 S. 5). Das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie neben einer schweren Persönlichkeitsstörung schliesse er nicht aus, die Abgrenzung sei aufgrund des Substanzabusus nicht eindeutig möglich gewesen. Die gezeigten Symptome seien durch das Zusammenwirken von Persönlichkeitsstörung, Substanzabusus, Substitution und ADHS erklärbar. Der Beigeladene habe bisher keine typischen affektiven und kognitiven Symptome einer seit Jahren bestehenden Schizophrenie gezeigt. Bezüglich der Perspektive des Beigeladenen gab med. pract. G.___ an, aufgrund der bisherigen Erfahrungen sowie der fehlenden oder zumindest stark eingeschränkten nur temporär bestehenden Krankheits- und Behandlungseinsicht stehe er einer ambulanten Massnahme skeptisch gegenüber, es sei denn unter strengen Auflagen (Urk. 37/5 S. 6).
4.3 Laut dem Austrittsbericht von Dr. med. F.___, Oberarzt Y.___, war der Beigeladene vom 6. bis am 15. Februar 2012 im klinischen Bereich der Y.___ hospitalisiert. Als Diagnosen wurden nebst diversen Abhängigkeitssyndromen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, differentialdiagnostisch eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, sowie eine adulte Form eines ADHS genannt (Urk. 37/3 S. 1). Wahrscheinlich liege eine Persönlichkeitsstörung mit psychotischen Symptomen und nicht eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis vor. Die psychologischen Untersuchungsbefunde und Beurteilungen aus der B.___ würden dies unterstreichen. Dr. F.___ berichtete, der Stopp des Beikonsums von illegalen Substanzen habe gut durchgeführt werden können. Eine Schlafstörung sei mit Zolpidem behandelt worden. Während des gesamten Aufenthaltes hätten sich keine psychotischen Symptome gezeigt. Durch eine Reduktion von Zyprexa, welches zu einer schwergradigen Gewichtszunahme und einer Sedierung geführt gehabt habe, sei es zu einer affektiven Aufhellung und einer Zunahme der Wachheit gekommen. Der Beigeladene habe den Austritt zu seiner Freundin eigenmächtig - entgegen dem ärztlichen Rat - geplant (Urk. 37/3 S. 2).
4.4 Dem Verlaufsbericht des I.___ ist zu entnehmen, dass das Anlassdelikt für den Eintritt ins Gefängnis eine Körperverletzung an der Freundin gewesen sei. Laut den Einträgen vom 30. März und vom 13. April 2012 seien die Gedanken des Beigeladenen unter Zyprexa klarer und geordneter geworden. Am 23. April 2012 habe er indes angegeben, das Zyprexa seit einigen Tagen nicht mehr einzunehmen, weil es ihn zu sehr gedämpft und gedanklich behindert habe (Urk. 37/1 S. 1). Anfang Mai 2012 habe er die Einnahme von Zyprexa fortgeführt (Urk. 37/1 S. 2). Am 11. Mai 2012 berichtete Dr. E.___ zuhanden der begutachtenden Psychiater, der Zustand des Beigeladenen habe sich deutlich gebessert, seit er die Medikamente regelmässig einnehme (Urk. 37/5 S. 6).
Dem Schreiben von Dr. med. J.___, Stv. Chefärztin des I.___, vom 7. September 2015 ist zu entnehmen, während der Untersuchungshaft sei eine stützende psychiatrische Gesprächstherapie mit dem Ziel der Verbesserung der psychischen Verfassung und unter Einsatz verschiedener Medikamente durchgeführt worden (Urk. 37/1 S. 6).
4.5 Die Experten der B.___ gelangten in ihrem Gutachten vom 31. Mai 2012, das sie zu den Fragen nach einer psychischen Störung, der Schuldfähigkeit anlässlich der vorgeworfenen Taten, zur Rückfallsgefahr und der Notwendigkeit einer strafrechtlichen Massnahme erstellen mussten, zum Schluss, beim Beigeladenen liege ein sehr hohes Risiko für erneute Gewalttätigkeiten vor. Dies schlossen sie aus seiner Vorgeschichte mit der sozial desintegrierten Lebensführung, dem Alkohol- und Drogenabusus, aufgrund der bestehenden Geisteskrankheit bei fehlender Krankheitseinsicht, der mangelnden Zusammenarbeit mit Behörden, der fehlenden Stresstoleranz und der emotional instabilen sowie antisozialen Persönlichkeitsstörung. Als psychiatrische Diagnosen nannten sie eine paranoide Schizophrenie, episodisch mit zunehmendem Residuum (ICD-10 F20.01), eine polytrope Substanzabhängigkeit (ICD-10 F19.2), derzeit substituiert mit Methadon, sowie eine Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und antisozialen Zügen (ICD-10 F61.0; Urk. 43/3 S. 44). Das klinische Bild sei während der Begutachtung bestimmt gewesen durch Residualsymptome einer paranoiden Schizophrenie mit verminderter Aktivität, Affektverflachung, Passivität, Initiativmangel sowie einer geringen nonverbalen Kommunikation durch Gesichtsausdruck, Blickkontakt und Modulation der Stimme. Diese Erkrankung habe zu deutlichen Leistungseinbussen geführt und erfordere eine langfristig angelegte medikamentöse Therapie, um die im Erstkontakt aufgefallenen Schwierigkeiten verhindern zu können (Urk. 43/3 S. 47 f.). Aufgrund der seit Jahren bestehenden schwerwiegenden psychischen Erkrankungen - insbesondere wegen der Abhängigkeit und der Schizophrenie - sei der Beigeladene stets in Gefahr, aus der Situation heraus unüberlegt und auch überschiessend zu reagieren. Sein Verhalten anlässlich der ersten Untersuchung habe gezeigt, dass er wegen der schizophrenen Erkrankung ohne ausreichende Medikation in eine angespannt-aggressive Verfassung geraten könne (Urk. 43/3 S. 49). In Bezug auf das Delikt sei ebenfalls von einer überschiessenden beziehungsweise sogar ungesteuerten aggressiven Reaktion eines psychisch massiv angeschlagenen Menschen auf eine psychosoziale Belastungssituation auszugehen. Die Zusammenhänge zwischen den psychischen Erkrankungen des Beigeladenen und dem Delikt machten deutlich, dass die Kriminalprognose entscheidend vom weiteren Verlauf dieser Störungen abhänge. Trotz der generellen Zustimmung, die Fragen der Gutachter zu beantworten, habe der Beigeladene auch im Mai 2012 noch eine misstrauisch-zurückhaltende Auskunftsbereitschaft und auch eine ausgesprochene Dissimulationsneigung gezeigt. Es sei deutlich geworden, dass der Beigeladene weder ein Fehlverhalten in Bezug auf die Deliktsvorwürfe seinerseits, noch das Bestehen einer psychischen Erkrankung als gegeben sehe und die Begutachtung eher als formalen Akt begreife, um das Gefängnis wieder verlassen zu können. Die Schwierigkeiten des Beigeladenen, sein Leben zu bewältigen, und die nun damit verbundenen juristischen Implikationen seien nicht nur eindeutig auf das Vorliegen seiner psychischen Erkrankungen zurückzuführen, sondern bestünden auch fort. Das Abklingen entsprechender Symptome binnen weniger Monate wäre aus klinischer Sicht auch nicht zu erwarten gewesen, nachdem es dem Beigeladenen trotz wiederholter Klinikaufenthalte und intensiver institutioneller Unterstützung aufgrund der schwerwiegenden psychischen Erkrankungen in den letzten sechs Jahren nicht gelungen sei, ein eigenverantwortliches Leben zu führen oder die institutionell bereitgestellte Hilfe zu behalten. Die klinische Prognose hinsichtlich einer Behandelbarkeit der Abhängigkeitsproblematik und Schizophrenie sei daher unter den üblichen allgemeinpsychiatrischen Bedingungen schlecht. Es bestehe ein langfristiger und letztlich nur unter hochstrukturierten Bedingungen umsetzbarer Behandlungsbedarf, um den über Jahre hinweg äusserst ungünstigen Krankheitsverlauf günstig beeinflussen zu können (Urk. 43/3 S. 50 f.). Vor dem Hintergrund der zahlreichen Risikomerkmale für gewalttätiges Verhalten, welche der Beigeladene aufweise, müsse seine Kriminalprognose als bedenklich bezeichnet werden (Urk. 43/3 S. 51 f.). Da der Beigeladene krankheitsbedingt nur ein sehr eingeschränktes Problembewusstsein zeige, sei für den weiteren Krankheitsverlauf und die Kriminalprognose die Aufrechterhaltung einer psychopharmakologischen Langzeittherapie sowie die Abstinenz von psychotropen Substanzen entscheidend. Eine Besserung der Kriminalprognose durch eine ambulante Massnahme sei nicht realistisch. Die Voraussetzungen einer psychiatrischen Massnahme nach Art. 59 StGB seien gegeben (Urk. 43/3 S. 52 f., Urk. 43/3 S. 57). Die psychische Störung des Beigeladenen sei durch eine medikamentöse Therapie behandelbar. Durch eine antipsychotische Behandlung, die angesichts des chronischen Krankheitsverlaufs und der starken Defizite langfristig und auch stationär angelegt werden müsse, lasse sich die Gefahr neuerlicher Straftaten deutlich reduzieren (Urk. 43/3 S. 55).
4.6 Am 29. Januar 2013 erfolgte der Eintritt des Beigeladenen ins Psychiatriezentrum C.___ zwecks vorzeitigen Antritts des Massnahmenvollzugs infolge des Vorwurfs, der Beigeladene habe seine Lebenspartnerin am 24. sowie am 27. Februar 2012 attackiert und ihrer Freiheit beraubt. Der Beigeladene gab an, vom 20. Februar bis am 2. März 2012 seine Medikamente nicht eingenommen zu haben und eine Art «Blackout» gehabt zu haben (Urk. 37/4 S. 1). Über die im Gefängnis verbrachte Zeit berichtete der Beigeladene, dass er Angstzustände gehabt habe und paranoid sowie depressiv gewesen sei. Beispielsweise habe er sein Gesicht im Doppelspiegel schwarz gesehen oder viel mehr Leute wahrgenommen, als tatsächlich anwesend gewesen seien. Mit der Zeit sei es ihm besser gegangen. Zyprexa habe ihm sehr gut getan und die Paranoia weggenommen. Auch in der früheren Vergangenheit habe er an optischen Halluzinationen und Verfolgungswahn gelitten (Urk. 37/4 S. 2). Die aufnehmende Ärzteschaft, worunter sich med. pract. A.___ befand (Urk. 37/4 S. 1), nannte die Diagnosen einer paranoiden Schizophrenie, episodisch mit zunehmendem Residuum (ICD-10 F20.01), sowie einer polytropen Substanzabhängigkeit, derzeit abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F19.21), und merkte an, dass die Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und dissozialen Anteilen im weiteren Verlauf zu überprüfen sei (Urk. 37/4 S. 3).
4.7
4.7.1 Die Fachpersonen des Psychiatriezentrums C.___ führten in ihrem Gesuch um Kostengutsprache vom 17. Mai 2013 aus, im Verlauf der Behandlung habe sich herausgestellt, dass die Medikation mit Olanzapin (Zyprexa) nicht die gewünschte antipsychotische Wirkung gebracht habe. Der Beigeladene habe nach wie vor unter psychotischen Erlebnisinhalten (flüchtigen optischen Halluzinationen, Wahnstimmung etc.), ungeklärten sozialen Ängsten (vor allem Bewertungsangst), innerlicher Anspannung, Suchtdruck und Antriebslosigkeit gelitten. Es sei besprochen worden, ihn auf Clozapin (Clopin Eco) einzustellen. Das vordringliche Ziel sei die Reduktion der produktiv-psychotischen Symptomatik. Hingegen werde die teilweise missbräuchliche Einnahme von Zolpidem bis zur weiteren Stabilisierung der Psychopathologie eine nachgeordnete Rolle spielen. Die Symptome beeinträchtigten die Alltagsbewältigung des Beigeladenen nach wie vor deutlich (Urk. 9/3 S. 1). Krankheits- und Behandlungscompliance seien nach wie vor ungenügend entwickelt, sodass der Beigeladene gegenwärtig nur im stationären Setting zur Aufrechterhaltung der dringend indizierten Medikamenten- und Therapiecompliance in der Lage sei. Sein Behandlungsprogramm ziele auf die Erarbeitung und Einhaltung eines Alltags, auf eine bessere Belastbarkeit in der Alltagsbewältigung und eine erhöhte Selbstwahrnehmung ab. Wichtige Teilziele wie die stärkere Partizipation am Stationsalltag, das Herstellen eines tragfähigen Arbeitsbündnisses und das Finden einer wirksamen und verträglichen Medikation hätten erreicht werden können (Urk. 9/3 S. 2).
Im Verlängerungsgesuch vom 9. Juli 2013 hielten die Fachpersonen des Psychiatriezentrums C.___ fest, nach der Umstellung von Olanzapin auf Clozapin sei die erwünschte antipsychotische Wirkung noch nicht vollständig eingetreten (Urk. 9/4 S. 1). Hinsichtlich der Medikation sei eine deutliche Verbesserung hinsichtlich Wirksamkeit und Verträglichkeit gegenüber den zuvor eingesetzten Medikamenten zu konstatieren, allerdings sei eine weitere Verbesserung anzustreben (Urk. 9/4 S. 2). Auch am 26. November 2013 berichteten sie über ein Persistieren psychotischer Erlebnisinhalte und gaben an, neu seien nosologisch (zur systematischen Krankheitslehre gehörend) nicht eindeutig zu klärende «Panikattacken» hinzugekommen (Urk. 9/5 S. 1). Objektiv betrachtet unterliege die Psychopathologie des Beigeladenen nach wie vor starken Schwankungen, die jedoch häufig nur mittelbar zu fassen seien, da der Beigeladene dazu neige, eine möglichst gesund wirkende Fassade aufrecht zu erhalten (Urk. 9/5 S. 1-2). Das Finden einer wirksamen und verträglichen Medikation habe erreicht werden können beziehungsweise befinde sich in der Verwirklichungsphase (Urk. 9/5 S. 2). Trotz zunehmender Problemeinsicht und weitgehend kooperativer Mitarbeit in der Therapie seien die Ressourcen des Beigeladenen weiterhin relativ beschränkt. Eine Weiterbehandlung im Psychiatriezentrum C.___ sei nach wie vor erforderlich (Urk. 9/5 S. 3). Laut den Gesuchen um Verlängerung der Kostengutsprache vom 10. Dezember 2013 und vom 10. Juni 2014 blieben psychotische Inhalte trotz Veränderungen in der Medikation unverändert (Urk. 9/6 S. 1, Urk. 9/7 S. 1).
Am 26. August 2014 beschrieben die Fachpersonen des Psychiatriezentrums C.___, die psychotischen Symptome (beispielsweise flüchtige optische Halluzinationen, Wahnstimmung) seien in den letzten Wochen allmählich rückläufig. Auch die Neigung des Beigeladenen, eine gesund wirkende Fassade aufrecht zu erhalten, habe abgenommen. Der Beigeladene wirke authentischer und zunehmend offener im Gespräch. Mittlerweile sei ein Übertritt auf eine weniger gesicherte Station im Psychiatriezentrum C.___ in Planung (Urk. 9/8 S. 1). Das teilweise missbräuchlich eingenommene Zolpidem habe abgesetzt werden können und es sei kaum mehr ein Suchtdruck vorhanden (Urk. 9/8 S. 2).
4.7.2 Dem Verlängerungsgesuch des Psychiatriezentrums C.___ vom 27. Januar 2015 ist zu entnehmen, die Krankheitseinsicht und Behandlungscompliance hätten zugenommen, seien allerdings nach wie vor verbesserungsfähig, sodass der Beigeladene gegenwärtig nur im stationären Setting zur Aufrechterhaltung der dringend indizierten Medikamenten- und Therapiecompliance in der Lage sei (Urk. 9/9 S. 1). Zurzeit seien die klassischen psychotischen Symptome weitgehend remittiert. Nach seinem Übertritt von der Sicherheitsstation auf die geschlossene Massnahmestation im September 2014 sei der Beigeladene in einen psychopathologisch gebesserten, aber noch nicht hinreichend stabilen Zustand gekommen. Weiterhin vorhanden seien soziale Ängste, eine suchtartige Einengung auf Medikamente sowie nosologisch nicht eindeutig zu klärende Panikattacken. Wichtige therapeutische Themen seien die Vertiefung der Krankheits- und Behandlungseinsicht, die Förderung sozialer und praktischer Kompetenzen sowie der Umgang mit anhaltenden Defiziten (Urk. 9/9 S. 2).
Auch im Verlängerungsgesuch vom 2. März 2015 gaben die Fachpersonen des Psychiatriezentrums C.___ an, der Beigeladene sei in einem psychopathologisch noch nicht hinreichend stabilen Zustand. Die komplexe und schwere psychische Erkrankung beeinträchtige seine Alltagsbewältigung nach wie vor deutlich, sodass er nicht in der Lage sei, alltagsrelevante Tätigkeiten hinreichend durchzuführen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder sich selbständig zu versorgen. Die Krankheitseinsicht und die Behandlungscompliance hätten zugenommen, seien allerdings nach wie vor verbesserungsbedürftig. Entsprechende Fortschritte seien gegenwärtig nur im stationären Setting möglich. In jüngster Zeit seien keine produktiv-psychotischen Symptome mehr beobachtbar, sodass von einer weitestgehenden Remission der sogenannten Positivsymptomatik auszugehen sei. Weiterhin vorhanden seien soziale Ängste, diffuse Angstzustände, eine suchtartige Einengung auf Medikamente und eine insgesamt noch deutlich reduzierte Belastbarkeit als Folge von residualen Negativsymptomen (Urk. 9/10 S. 1-2). Im Behandlungsprogramm des Beigeladenen fänden neben der Pharmakotherapie regelmässige Einzelgespräche statt, um die verbleibende Symptomatik zu bewältigen. Derzeit werde vorwiegend an einer stufenweisen Exposition in alltagsrelevanten Situationen gearbeitet, um die aufkommenden Angstzustände ohne Einsatz von Reservemedikation überwinden zu können. Die Einbindung in den Stationsalltag und die professionelle Unterstützung bezweckten eine bessere Belastbarkeit im Alltag und die Überwindung der Ängste in sozialen Situationen (Urk. 9/10 S. 2). Wie auch im vorangehenden Gesuch wurde festgehalten, der Beigeladene benötige eine langfristige stationäre Behandlung. Sein sozialer Empfangsraum sei unzureichend und eine vorzeitige Entlassung wäre mit einem hohen Risiko für eine erneute Exazerbation der Erkrankung verbunden (Urk. 9/9 S. 2, Urk. 9/10 S. 2).
Am 16. April 2015 führte Dr. D.___, Psychiatriezentrum C.___, aus, der Beigeladene habe aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung eine Straftat begangen und sei zur Behandlung dieser Störung ins Zentrum für Stationäre Forensische Therapien eingewiesen worden. Deswegen habe das Behandlungsziel in seinem Falle nicht den Punkt erreicht, wo die Psychopathologie längere Zeit stabil remittiert bleibe, sondern wenn das Risiko für eine erneute Exazerbation der Psychose, die zukünftige Gefährlichkeit bedeuten würde, ausreichend gebannt erscheine. Daher sei weiter an der Bereitschaft des Beigeladenen zu arbeiten, an der Vermeidung von Rezidiven aktiv mitzuwirken. Um die Stabilität bisheriger erreichter Erfolge zu testen, sei eine längere Zeit der Beobachtung notwendig (Urk. 9/12 S. 1). Die noch zu leistende Arbeit zwecks Rezidivprophylaxe könne nicht in einem ambulanten oder einem pflegerischen Setting gewährleistet werden, weil eine gezielte psychiatrische Therapie notwendig sei. Eine Reduktion der Intensität der therapeutischen Arbeit wäre zum jetzigen Zeitpunkt mit einem hohen Risiko für ein Rezidiv verbunden und damit einhergehend mit einer erheblichen Fremdgefährdung. Sodann habe man sich mit Vertretern der Krankenkassen aus pragmatischen Gründen darauf geeinigt, dass die von den Krankenkassen zu leistenden Beiträge anhand der Unterbringungsdauer festgelegt würden und nicht gestützt auf die Beurteilung des Einzelfalls und die dabei erreichten Ziele (Urk. 9/12 S. 2).
5.
5.1 Zum Vollzugsziel einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB ist anzumerken, dass nicht eine Heilung der psychischen Störung im Vordergrund steht, sondern die Deliktsprävention, die Verbesserung der Legalprognose durch eine Behandlung. Nur soweit sich die diagnostizierte Störung im strafbaren Verhalten und in der Gefahr ihrer Wiederholung manifestiert, kann sich das Ziel der therapeutischen Massnahme - die Reduktion des Rückfallsrisikos - verwirklichen. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes interessiert das Strafrecht grundsätzlich nur insoweit, wie sie der Deliktsprävention - der Verhinderung von Straftaten und der Wiedereingliederung des Täters – dient (BGE 146 IV 1). Der Täter ist zu befähigen, mit seiner Störung sozialverträglich umzugehen und es ist die Behandlung zu wählen, mit der dieses Ziel bestmöglich erreicht werden kann. Es werden also die Verminderung des Rückfallsrisikos und die (schrittweise) Wiedereingliederung der eingewiesenen Person angestrebt (vgl. BGE 137 V 154 E. 4.3; Ziff. 2.1 des Merkblatts «Vollzug von stationären Massnahmen nach Art. 59 StGB» des Ostschweizer Strafvollzugkonkordats; im Internet abrufbar).
Für das Vorliegen einer Leistungspflicht der Krankenkasse nach Spitaltarif ist demgegenüber entscheidend, ob der Patient nach medizinischer Indikation der Behandlung und Pflege oder der medizinischen Rehabilitation im Spital bedarf (Art. 49 Abs. 4 KVG). Vor diesem Hintergrund kann der Umstand, dass eine Massnahme nach Art. 59 StGB noch notwendig ist, nicht automatisch dazu führen, dass die Krankenkasse die Kosten zum Spitaltarif zu tragen hat. Von dieser gesetzlich vorgesehenen Regelung der Kostenübernahme zu Lasten der Krankenversicherung kann auch nicht aus pragmatischen Gründen und auf vertraglicher Basis abgewichen werden.
Die Auffassung der spezifischen Kostenverteilung entspricht auch den gesetzlichen Grundlagen, wonach die Kantone die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs tragen (Art. 380 Abs. 1 StGB). Von dieser Regelung betroffen sind justizspezifische Leistungen wie etwa die Kosten für die notwendigen baulichen und betrieblichen Massnahmen zur Sicherung und Bewachung von flucht- und/ oder gemeingefährlichen Patientinnen und Patienten, die Kosten für die Durchführung kriminalpräventiver Gruppenangebote, die Kosten für die Durchführung regelmässiger interdisziplinärer Standortbestimmungen unter Einbeziehung der einweisenden Behörde zur Überprüfung des jeweiligen Behandlungsverlaufs mit Fokus auf die deliktorientierten Behandlungsziele oder die Kosten für die Erstellung von Behandlungsberichten mit legalprognostischen Aussagen. Die Kosten für die medizinisch gebotene Behandlung einer psychischen Störung oder Suchterkrankung können dagegen vom Leistungsträger zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abgerechnet werden. Die Kosten zulasten des Justizvollzugs berechnen sich damit aus den Vollkosten der therapeutischen Massnahme abzüglich der Kostenbeiträge aus der OKP (Frey Erika Diane, Der Leistungsvertrag und dessen Anwendung auf dem Gebiet des Straf- und Massnahmenvollzugs, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 247 f.).
Diese Grundsätze der Kostenaufteilung zwischen Kanton und Krankenkasse sind auch vorliegend zu beachten, sobald keine Akutspitalbedürftigkeit und auch keine Langzeitpflege besteht.
5.2 Das Bezirksgericht Dietikon stützte sich beim Erlass seines Urteils vom 20. August 2013, worin es für den Beigeladenen unter anderem eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anordnete (Urk. 43/32 S. 38), in erster Line auf das Gutachten der B.___ (vorstehend E. 4.5; vgl. Urk. 43/32). Deren Experten erachteten eine stationäre Behandlung des Beigeladenen als indiziert.
Bei diagnostizierter paranoider Schizophrenie, episodisch mit zunehmendem Residuum (ICD-10 F20.01), polytroper Substanzabhängigkeit (ICD-10 F19.2), damals substituiert mit Methadon, sowie einer Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und antisozialen Zügen wurden neben dem Krankheitsgeschehen auch Kriterien aufgezeigt, welche sich ungünstig auf die Legalprognose auswirkten, so die Vorgeschichte des Beigeladenen mit der sozial desintegrierten Lebensführung und die damals fehlende Krankheitseinsicht (Urk. 43/3 S. 44).
Im Gutachten wurde ausgeführt, angesichts des chronischen Krankheitsverlaufs, der starken Defizite sowie der bisher gescheiterten Behandlungen müsse eine antipsychotische Behandlung respektive psychopharmakologische Therapie langfristig und auch stationär angelegt werden. Damit lasse sich die Gefahr neuerlicher Straftaten deutlich reduzieren. Eine Besserung der Kriminalprognose durch eine ambulante Massnahme sei hingegen aus psychiatrischer Sicht nicht realistisch. Aufgrund des Schweregrades der Erkrankung könne die Behandlung auch vollzugsbegleitend nicht sinnvoll durchgeführt werden (Urk. 43/3 S. 52-55 und S. 57). Es bestehe ein langfristiger und letztlich nur unter hochstrukturierten Bedingungen umsetzbarer Behandlungsbedarf, um den über Jahre hinweg äusserst ungünstigen Krankheitsverlauf günstig beeinflussen zu können (Urk. 43/3 S. 51).
Letzteres gilt unabhängig von der Exaktheit der gestellten Diagnosen und vermochte für die erste Zeit nach Massnahmenbeginn eine Akutspitalbedürftigkeit ohne Zweifel zu begründen.
Obwohl - namentlich aus kriminalprognostischer Sicht - im Gutachten vom 31. Mai 2012 eine langfristige Therapie für notwendig gehalten wurde, lässt sich gestützt darauf für die Zeit ab Juli 2015 keine Akutspitalbedürftigkeit mehr begründen. Denn alleine ein weiterhin gegebener Therapiebedarf reicht hierfür nicht aus. Hinzu kommt, dass das Gutachten bei der Ablehnung des Verlängerungsgesuchs im April 2015 (Urk. 9/11) bereits beinahe drei Jahre alt war und nach mehr als zweijähriger stationärer Massnahme nicht von einem unveränderten Zustand des Gesundheitszustands des Beigeladenen ausgegangen werden konnte.
Auch die Rechtsprechung, wonach der Sozialversicherungsrichter im Interesse der Rechtssicherheit nicht ohne Not von einem vorgängigen Entscheid des Strafrichters abweichen sollte (RKUV 1986 Nr. K 680 S. 232 E. 2.b mit Hinweis auf BGE 107 V 103), spielt nach dem Gesagten für die Zeit ab Juli 2015 keine Rolle mehr.
Folglich lassen das Strafurteil respektive das Gutachten - zumindest für sich alleine - nicht den Schluss zu, dass ab Juli 2015 weiterhin Spitalbedürftigkeit bestand.
5.3 Mithin ist die Frage nach der Akutspitalbedürftigkeit für die Zeit ab dem 1. Juli 2015 nach der damaligen medizinischen Aktenlage aus krankenversicherungsrechtlicher Sicht zu prüfen.
5.3.1 Im Verlauf der Behandlung ist es mehrfach zu Verbesserungen des Gesundheitszustands des Beigeladenen respektive zu Fortschritten gekommen. So lässt der Umstand, dass im August 2014 ein Übertritt des Beigeladenen auf eine weniger gesicherte Station geplant wurde (Urk. 9/8 S. 1), auf das Vorliegen einer Besserung schliessen. Zu diesem Zeitpunkt hatte sodann das missbräuchlich eingenommene Zolpidem abgesetzt werden können und es war kaum mehr ein Suchtdruck vorhanden (Urk. 9/8 S. 2). Der Übertritt von der Sicherheitsabteilung auf eine geschlossene Massnahmestation erfolgte auch tatsächlich im September 2014 bei - wenn überhaupt - nur noch leichter produktiv-psychotischer Symptomatik, mit welcher der Beigeladene einen adäquaten Umgang gefunden hatte (Urk. 43/37 S. 1), woraufhin sich der Beigeladene weiterhin in einem psychopathologisch gebesserten Zustand befand (Urk. 9/9 S. 2). Am 27. Januar 2015 wurde dann über eine Zunahme von (weiterhin verbesserungsfähiger) Krankheitseinsicht und Behandlungscompliance berichtet (Urk. 9/9 S. 1). Zudem waren die klassischen psychotischen Symptome zu diesem Zeitpunkt weitgehend remittiert (Urk. 9/9 S. 2). Im Behandlungsplan vom 26. Februar 2015 wurde festgestellt, dass der Beigeladene im Stande war, allfälligen psychotischen Symptomen mit Kontrollstrategien zu begegnen (Urk. 43/39). Am 2. März 2015 wurde gar über eine weitestgehende Remission der sogenannten Positivsymptomatik berichtet. Namentlich waren keine produktiv-psychotischen Symptome mehr beobachtbar (Urk. 9/10 S. 1). Fallengelassen werden konnte auch die anfängliche Diagnose der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung; eine solche erachtete man als nicht gegeben, sondern die Symptomatik konnte mit der Diagnose der paranoiden Schizophrenie hinreichend erfasst werden (Urk. 43/39 S. 7). Im Gegenteil wurden als gefundene Ressourcen unter anderem die Freundlichkeit, die prosoziale Einstellung, die Zuverlässigkeit und die Veränderungsmotivation des Beigeladenen ausdrücklich festgehalten (Urk. 43/39 S. 11). Die Diagnose einer polytropen Substanzabhängigkeit wurde noch immer erwähnt, jedoch wurde der Beigeladene in der geschützten Umgebung im Bericht vom 26. Februar 2015 als abstinent bezeichnet (Urk. 43/39 S. 7). Der Beigeladene zeigte sich auch im Rahmen des Sicherheitsbereichs medikamentencompliant und krankheitseinsichtig, er arbeitete gut an Modifikationen bei den Medikamenten mit (Urk. 43/39 S. 8). Vorhanden waren soziale Ängste, die alltagsrelevant waren und an denen mit verschiedenen Strategien gearbeitet wurde. Ebenso wurde von einem Suchtdruck nach psychotropen Substanzen berichtet (durch ständigen Bezug von Reservemedikationen), der noch immer vorhanden war, auch an diesem wurde gearbeitet und die Reduktion der Reservemedikation und andere Verhaltensstrategien wurden versucht. Dennoch steht fest, dass sich der Beigeladene im Frühling 2015 in einem wesentlich verbesserten Gesundheitszustand im Vergleich zum Massnahmenbeginn befand.
5.3.2 Laut dem Konzept der Forensischen Psychiatrie der B.___ ist das Behandlungsziel bei gerichtlich angeordneten stationären Massnahmen die Deliktsfreiheit mit entsprechender Resozialisierung. Nach der initialen diagnostischen und kriminalprognostischen Abklärung und Akutbehandlung erfolgt die Verlegung auf eine der drei geschlossenen Massnahmestationen. Eine offene Massnahmestation dient der Entlassungsvorbereitung. Dass der Beigeladene vom Sicherheitsbereich auf eine geschlossene Massnahmenstation wechseln konnte, ist demnach ein Hinweis darauf, dass keine Akutbehandlung mehr erforderlich war.
Der Beigeladene hielt sich anschliessend, insbesondere im zu beurteilenden Zeitraum ab 1. Juli 2015, weiterhin im Rahmen eines stationären Massnahmenvollzugs im Psychiatriezentrum C.___ auf. Aus krankenversicherungsrechtlicher Sicht ist indes nicht massgebend, an welchem Ort die Behandlung erfolgt, da sich die Leistungspflicht des Krankenversicherers danach richtet, in welche Abteilung die versicherte Person aus medizinischer Sicht gehört (BGE 124 V 362 E. 1b mit Hinweisen). Dass der Beigeladene sich tatsächlich weiterhin in einem Spital aufgehalten hat, reicht für sich allein nicht aus für den Anspruch auf Leistungen für stationäre Behandlung (Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 541 Rz 444 [nachfolgend zit. Eugster SBVR]). Verbleibt die versicherte Person trotz nicht mehr bestehender Spitalbedürftigkeit im Akutspital, kann sie, wenn sie weiterhin einer stationären Versorgung bedarf, nur die Pflegeheimleistungen erhalten. Die Dauer anerkannter Spitalbedürftigkeit darf nicht zum Voraus fix begrenzt werden. Sie kann und soll aber prospektiv oder während des Spitalaufenthalts laufend kontrolliert werden (Eugster SBVR, a.a.O., S. 543 Rz 449 mit Hinweisen). Demnach besteht kein Anspruch auf Ersatz der Spitalkosten, wenn die notwendige Behandlung und Betreuung auch von einer Pflegeabteilung oder in einem anderen stationären Setting als in einem Akutspital hätte erbracht werden können.
5.3.3 Die Vorschrift von Art. 49 Abs. 4 KVG verlangt für die Bestimmung des massgebenden Leistungstarifs die Unterscheidung zwischen Akutspitalbedürftigkeit oder Rehabilitationsbedürftigkeit im Spitalmilieu einerseits und Pflegebedürftigkeit im Rahmen einer Einrichtung für Langzeitpflege (Art. 35 Abs. 2 lit. k KVG; Art. 39 Abs. 3 KVG) andererseits. Man kann für die Unterscheidung auch das Begriffspaar von Behandlungs- und Pflegefall verwenden oder von Langzeitpatienten oder Langzeitpflege sprechen (Eugster KVG, a.a.O., Art. 49 Rz 58; Eugster SBVR, a.a.O., S. 543 Rz 450). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Langzeitpflegebedürftigkeit erreicht ist, wenn von einer weiteren Behandlung keine wesentliche Verbesserung der Gesundheit mehr erwartet werden darf (Eugster KVG, a.a.O., Art. 49 Rz 60 mit Hinweisen).
Dies war vorliegend im Frühjahr 2015 der Fall, zumal die Positivsymptomatik – wie erwähnt - im März 2015 bereits weitestgehend remittiert war (Urk. 9/10 S. 1). Im Behandlungsplan vom 26. Februar 2015 wurden denn selbst bei den kurzfristigen Zielen vor allem solche stabilisierender Art festgehalten, nämlich die Krankheits- und Behandlungsakzeptanz weiter fördern, eine Medikamentenoptimierung, die Alltagsbelastbarkeit steigern, Motivation zur Eigeninitiative fördern, eine Dishabituation der Angstreaktionen und Reservemedikation in sozialen Situationen (Urk. 43/39 S. 11). In medizinischer Hinsicht wurden keine neuen Therapien vorgesehen, es wurde an der stufenweisen Reduktion der Reservemedikation, an der Medikamentenedukation und der Medikamentenoptimierung sowie an Strategien zur Überwindung der sozialen Ängste gearbeitet (Urk. 43/39 S. 12).
Zum Krankheitsbild einer chronifizierten Schizophrenie ist festzustellen, dass dieses selbst in fortgeschrittenem Stadium für sich allein nicht zu Akutspitalbedürftigkeit führt. Das gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass eine regelmässige Überwachung wegen Selbst- oder Fremdgefährdung oder zwecks Medikamenteneinnahme notwendig ist, da solche Massnahmen auch in Pflegeheimen erbracht werden können (Urteil des Bundesgerichts K 20/06 vom 20. Oktober 2006 E. 3.1 mit Hinweisen). Spitalbedürftigkeit liegt demgegenüber vor, wenn die versicherte Person an einer Krankheit leidet und die Akutbehandlung, die Überwachung des Gesundheitszustandes oder die medizinische Rehabilitation notwendigerweise unter Spitalbedingungen erfolgen müssen (Eugster SBVR, a.a.O., S. 542 Rz 444).
Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass der Beigeladene während des Ausprobierens, welche Medikamente sich wie auf ihn auswirken, akutspitalbedürftig war. Denn hierzu musste er laufend intensiv und engmaschig beobachtet und es musste immer wieder aktiv eingegriffen werden. So erfolgte laut dem Kostengutsprachegesuch vom 17. Mai 2013 eine Umstellung auf Clozapin (Clopin Eco), nachdem Olanzapin (Zyprexa) nicht die gewünschte Wirkung gezeigt hatte (Urk. 9/3 S. 1). Im folgenden Verlängerungsgesuch vom 9. Juli 2013 strebte man weiterhin eine Verbesserung der Medikamenteneinstellung an, da die gewünschte antipsychotische Wirkung beim Beigeladenen noch nicht vollständig eingetreten war (Urk. 9/4 S. 1-2) - auch am 26. November 2013 noch nicht (Urk. 9/5 S. 1). Es folgten daher weitere Veränderungen in der Medikation (Urk. 9/6 S. 1, Urk. 9/7 S. 1), wobei die psychotischen Symptome erst nach Beginn einer Kombinationstherapie mit Haloperidol (Haldol) und Clozapin (Leponex) ungefähr ab August 2014 rückläufig waren (Urk. 9/8 S. 1). Am 27. Januar 2015 wurde dann berichtet, dass sich der Beigeladene in einem psychopathologisch gebesserten Zustand befinde und Clozapin seit Kurzem stufenweise reduziert werde. Aufgrund von Angstzuständen habe man parallel mit der Gabe von Pregabalin (Lyrica) begonnen (Urk. 9/9 S. 2). Im darauffolgenden Gesuch vom 2. März 2015 finden sich dieselben Medikamente wie am 27. Januar 2015 in der Medikamentenliste, indes Clozapin und Haloperidol in geringerer Dosierung (Urk. 9/10 S. 2, Urk. 9/9 S. 2). Weiter wurde festgestellt, dass eine wirksame und verträgliche Medikation etabliert werden konnte, so dass davon ausgegangen werden kann, dass das Finden der passenden Medikation vorab kein Thema mehr war, vielmehr ging es noch um eine langsame Reduktion der Medikation, auch der Reservemedikation (Urk. 9/10 S. 2). Hierfür ist jedoch auch ein anderes als das stationäre Setting im Akutspital möglich.
5.3.4 Das Verlängerungsgesuch vom 2. März 2015 wurde im Wesentlichen mit der Rückfallsgefahr begründet. So wurde angeführt, eine vorzeitige Entlassung wäre mit einem hohen Risiko für eine erneute Exazerbation der Erkrankung verbunden (Urk. 9/10 S. 2). Auch wenn der Gesundheitszustand Schwankungen unterworfen ist, gelten für psychiatrische Dauerpatienten prinzipiell die Regeln für Pflegeheimpatienten, sofern nicht vorübergehende Verschlimmerungen des Leidens wieder eine Akutspitalbedürftigkeit bewirken (Urteil des Bundesgerichts K 20/06 vom 20. Oktober 2006 E. 3.1 mit Hinweis). Auch die als Grund angegebene, noch nicht erfolgte längere Beobachtungsphase, um die Stabilität bisheriger erreichter Erfolge zu testen (Urk. 9/12 S. 1), vermag - ähnlich wie eine Lockerungserprobung - keine Spitalbedürftigkeit zu begründen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich im Verfahren KV.2013.00101 vom 1. Juni 2015 E. 4.3). In diesem Sinne beantragten die Fachpersonen der B.___ am 26. März 2015 sowie am 25. September 2015 weitere Ausgangsstufen (zuletzt auch unbegleiteten Ausgang), unter anderem um dem Beigeladenen die Gelegenheit zu geben, sich unter Vollzugslockerungen zu bewähren (Urk. 43/38 und Urk. 43/55).
5.3.5 Soweit am 16. April 2015 für die kommenden Monate noch eine Verbesserung im Sinne des Erreichens wesentlicher Meilensteine der Rezidivprophylaxe in Aussicht gestellt wurde (Urk. 9/12 S. 2), kann gestützt darauf nicht von der Aussicht auf eine namhafte Besserung gesprochen werden. Schon gar nicht für die Zeit ab Juli 2015, zumal zu diesem Zeitpunkt (16. April 2015) noch mehr als zwei Monate zum Erreichen dieser Verbesserung verblieben waren. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis begründet eine gewisse Chance auf Besserung respektive auf eine positive Entwicklung in nur gemässigter Form im Rahmen eines chronischen Krankheitsverlaufs keine Akutspitalbedürftigkeit. Die Aussichten auf eine Verbesserung des Zustandes müssen vielmehr konkret und von einer gewissen Erheblichkeit sein (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich im Verfahren KV.2008.00060 vom 30. März 2010 E. 4.4).
5.3.6 Ferner wurden im Verlängerungsgesuch weiterhin deutliche Beeinträchtigungen der Alltagsbewältigung genannt (Urk. 9/10 S. 1). In diesem Sinne wurden als längerfristige therapeutische Ziele die Förderung sozialer und praktischer Kompetenzen sowie der Umgang mit anhaltenden Defiziten im Zusammenhang mit der Krankheits- und Behandlungseinsicht genannt (Urk. 9/10 S. 2).
Massnahmen, die der Überwachung und Unterstützung psychisch Kranker bei der Alltagsbewältigung dienen und nicht Psychotherapie, allgemeine Lebensberatung oder Sachhilfe darstellen, zählen zur psychiatrischen Grundpflege im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 KLV und diese wiederum zum Abschnitt «Krankenpflege ambulant oder im Pflegeheim» (vgl. Art. 7 Abs. 2ter KLV). Aufgezählt werden in dieser Bestimmung namentlich die Erarbeitung und Einübung einer angepassten Tagesstruktur, ein zielgerichtetes Training zur Gestaltung und Förderung sozialer Kontakte, eine Unterstützung beim Einsatz von Orientierungshilfen und Sicherheitsmassnahmen. Zur Alltagsbewältigung gehört demnach auch eine minimale Fähigkeit zur Kommunikation und Kontaktnahme mit der Umwelt. Ziel ist die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Selbständigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen (Eugster KVG, a.a.O., Art. 25a Rz 14). Nach dem Gesagten sind diese (neben der Deliktprävention) angestrebten therapeutischen Ziele vorwiegend der psychiatrischen Grundpflege und damit nicht der Behandlungsbedürftigkeit in einem Akutspital zuzuordnen. Leistungen zum Beispiel zur Regulierung des sozialen Verhaltens sind denn auch im BESA Leistungskatalog enthalten.
Im Behandlungsprogramm des Beigeladenen fanden sich im März 2015 neben der Pharmakotherapie regelmässige Einzelgespräche mit der fallführenden Psychologin, Oberarzt-Visiten sowie pflegerische Milieutherapie und Spezialtherapien im Einzel- und Gruppensetting wie Integration in die Arbeitstherapie und Teilnahme an Stationsversammlungen (Urk. 9/10 S. 2, Urk. 43/47 S. 3). Laut dem Bericht über die Behandlungsplankonferenz (BPK) vom 27. August 2015 fanden die genannten Therapiegespräche mit der fallführenden Therapeutin wöchentlich statt (Urk. 43/50 S. 9). In der Arbeitsagogik war er ab dem 3. November 2014 angemeldet (Urk. 43/39 S. 9, Urk. 43/76 S. 10). Von September 2015 bis Februar 2016 nahm er zudem am metakognitiven Therapieprogramm teil (Urk. 43/82 S. 4), wobei es sich um eine Gruppenpsychotherapie handelte (Urk. 43/50 S. 13). Hernach startete er die nächste Gruppentherapie erst am 12. April 2017 (Urk. 43/97 S. 17). Die genaue Intensität der gesamten Behandlung ist nicht bekannt, wobei mangels Objektivität nicht auf die Angabe des Beigeladenen vom 17. Juni 2015 abgestellt werden kann, wonach es extrem langweilig sei auf der Abteilung, zu wenig Aktivitäten und Themen in der Therapie gebe (Urk. 43/45).
Die genannten Aktivitäten stellen keine medizinischen Massnahmen dar, welche nur in einem Akutspital angeboten werden können, sondern bilden ebenfalls Bestandteil des in Pflegeheimen oder in Massnahmevollzugsanstalten vorhandenen Angebots. Auch Pflegeheime haben gemäss gesetzlichem Auftrag (Art. 39 Abs. 1 [namentlich lit. a und b] in Verbindung mit Abs. 3 KVG) über qualifiziertes Personal zu verfügen sowie ausreichende ärztliche Betreuung zu gewährleisten. Es ist nicht dargetan, dass und aus welchen Gründen dies vorliegend nicht möglich sein sollte. Mithin lässt sich auch aufgrund der dem Beigeladenen angebotenen Therapien keine Akutspitalbedürftigkeit ableiten. Aus medizinischen Gründen ist denn auch keine permanente Überwachungsbedürftigkeit ersichtlich. Insofern sich eine solche aus dem strafrechtlichen Massnahmenvollzug ergibt, hat sie für die Frage nach der Akutspitalbedürftigkeit im krankenversicherungsrechtlichen Sinne unbeachtet zu bleiben (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KV.2008.00062 vom 13. Juli 2009 E. 3.4).
5.3.7 Im Verlauf bis zum Ende der stationären Massnahme in der B.___ am 22. August 2017 (vgl. Urk. 43/123 S. 1) kam es laut Bericht vom 18. Juli 2017 noch zu etlichen Fortschritten, unter anderem zu einer nun vollständigen Remission der produktiv-psychotischen Symptomatik (Urk. 43/102 S. 4). Daraus, dass es zu einer weiteren Verbesserung gekommen ist, lässt sich eine nicht gegebene Spitalbedürftigkeit indes nicht im Nachhinein begründen, denn der Heilungserfolg einer stationären Behandlung rechtfertigt für sich allein grundsätzlich keine nachträgliche Bejahung von Spitalbedürftigkeit (Eugster SBVR, a.a.O., S. 543 Rz 448).
5.3.8 Nach dem Gesagten stand im relevanten Zeitraum keine konkrete wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands des Beigeladenen mehr in Aussicht, sondern vor allem eine Stabilisierung zwecks Verbesserung der Legalprognose. Dies gehört zu den Aufgaben des Strafvollzugs, welche insbesondere auch in den Massnahmenzentren ausgeübt werden, welche nicht auf der Spitalliste figurieren.
Dies hat zur Folge, dass spätestens ab Juni 2015 aus medizinisch-krankenversicherungsrechtlicher Sicht nicht mehr von einer Akutspitalbedürftigkeit auszugehen ist, was nach einer angemessenen Übergangszeit (vgl. Eugster KVG, a.a.O., Art. 49 Rz 60; BGE 115 V 38 E. 3d sowie vorstehende E. 2.6) ab Anfang Juli 2015 berücksichtigt werden durfte.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt der Eventualantrag des Beschwerdeführers, es sei für den Spitalaufenthalt des Beigeladenen der Pflegebeitrag im Rahmen der Pflegetaxen nach Art. 7a KLV für die ambulanten Behandlungen und Pflegeleistungen zu überprüfen und (höher) festzulegen (Urk. 1 S. 1 und S. 10). Der Beigeladene hat sich zu diesem Punkt nicht geäussert (Urk. 36).
Die Übernahme der Medikamente nach der Spezialitätenliste (Urk. 9/19 S. 2) ist nicht strittig.
6.2
6.2.1 Die Pflegeleistungen, die bei Krankheit ausserhalb einer Akutspitalbedürftigkeit in einem Spital bzw. Pflegeheim im Sinne von Art. 25a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 33 lit. b KVV und mit Art. 7 und 7a Abs. 3 KLV (in der bis Ende 2019 in Kraft gewesenen Fassung) erbracht werden, sind im kantonal geregelten Verfahren zu erfassen (BGE 145 V 380 E. 3.3). Dazu gehören somit auch die Vergütungen für stationäre psychiatrische Dauerpatienten, die den Vergütungen der Pflegeheimpatienten gleichgestellt sind (vgl. Eugster SBVR, a.a.O., S. 544 Rz 452). Die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu bezahlenden Leistungskategorien befinden sich abschliessend in Art. 7 Abs. 2 KLV. Grundlage bilden dabei die Bedarfsabklärung und der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung (Art. 8 Abs. 1 bis 3 KLV, in der bis Ende 2019 in Kraft gewesenen Fassung). Der von ärztlicher Seite bestimmte Pflegebedarf gilt als ärztliche Anordnung oder als ärztlicher Auftrag (Art. 8 Abs. 4 KLV, in der bis Ende 2019 in Kraft gewesenen Fassung). In den Pflegeheimen erfolgt die Bedarfsabklärung durch die Ermittlung des Pflegebedarfs (Art. 9 Abs. 2 KLV, in der bis Ende 2019 in Kraft gewesenen Fassung).
Diese Grundlagen der Kostenübernahme zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung sind auch im vorliegenden Fall und im Rahmen des angeordneten strafrechtlichen Massnahmenvollzuges anzuwenden.
6.2.2 In der Verfügung vom 28. Februar 2017 wurde die Einstufung des Beigeladenen nach Art. 7a Abs. 3 lit. a KLV (in der bis Ende 2019 in Kraft gewesenen Fassung) und damit nach einem Pflegebedarf bis 20 Minuten (Fr. 9.--) vorgenommen, sodann wurde eine ärztliche Sitzung pro Woche für Gespräche und Medikamentenkontrolle nach TARMED übernommen (Urk. 9/19). Dies war erfolgt, ohne Berücksichtigung einer Pflegedokumentation, die von der Beschwerdegegnerin seitens der B.___ im Vorfeld zwar eingefordert, von dieser jedoch gemäss der eingereichten Korrespondenz nicht geliefert worden war (Urk. 9/16, Urk. 9/17, Urk. 9/18), sodass sich die Verfügung einzig auf die damals verfügbar gewesenen Akten stützte. Wie in der Einsprache des Beschwerdeführers vom 31. März 2017 festgehalten wurde, war die Patientendokumentation der Beschwerdegegnerin erst am 16. März 2017 von der B.___ geschickt worden (Urk. 9/23 S. 3 f.). In einem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2017 an den Vertreter des Beigeladenen wurde versichert, diese Unterlagen seien beim Vertrauensärztlichen Dienst und seien dort unter Verschluss und würden nicht berücksichtigt/und oder bearbeitet (Urk. 9/24). Im Einspracheentscheid vom 10. April 2018, der die Verfügung gänzlich bestätigte, wurden diese Unterlagen vom 16. März 2017 ausdrücklich nicht berücksichtigt mit dem Hinweis darauf, dass dies aus datenschutzrechtlichen Gründen geschehe (Urk. 2 S. 8).
6.2.3 Die Krankenversicherer gelten als Bundesorgane im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b und Art. 3 lit. h des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) und dürfen gemäss Art. 17 Abs. 1 DSG Personendaten bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Besonders schützenswerte Personendaten, wozu namentlich Daten über die Gesundheit gehören (Art. 3 lit. c Ziff. 2 DSG), und Persönlichkeitsprofile dürfen sie nur unter einschränkenden Voraussetzungen bearbeiten, namentlich wenn ein formelles Gesetz es ausdrücklich vorsieht (Art. 17 Abs. 2 DSG). Art. 84 und 84a KVG bilden eine eigenständige Regelung des Datenschutzes in der Krankenversicherung. Nach Art. 84 KVG sind die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe, wozu auch die Krankenversicherer gehören, befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich unter anderem um Leistungsansprüche zu beurteilen (lit. c). Die Bearbeitung von Personendaten muss sich auf das beschränken, was zur Erfüllung der Aufgaben nötig ist; besondere Bestimmungen, wie etwa Art. 42 KVG, haben Vorrang vor der allgemeinen Regelung. Nach Art. 42 Abs. 3 KVG muss der Leistungserbringer dem Schuldner (d.h. im System des Tiers payant dem Versicherer) eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen (Satz 1) und ihm auch alle Angaben machen, die er benötigt, um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können (Satz 2). Nach Art. 42 Abs. 4 KVG kann der Versicherer eine genaue Diagnose oder zusätzliche Auskünfte medizinischer Natur verlangen. Art. 42 Abs. 3 und 4 sowie Art. 84 und 84a KVG stellen eine formellgesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 17 Abs. 2 DSG dar (BGE 133 V 359 E. 6.4 mit Hinweisen, 131 II 413 E. 2.3). Ist eine Datenbearbeitung nach diesen Bestimmungen rechtmässig, besteht kein Raum, sie gestützt auf das Datenschutzgesetz als unrechtmässig zu erklären (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 23/00 vom 8. April 2002 E. 7b).
6.2.4 Das im Rahmen des Einspracheverfahrens dem Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin zugekommene Patientendossier mit der Pflegedokumentation wurde von der Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der konkret zu übernehmenden Pflegekosten und der ärztlich angeordneten Behandlungen zu Unrecht nicht berücksichtigt. Denn gemäss den dargestellten gesetzlichen Grundlagen war sie als bundesrechtliches, mit der Durchführung des KVG betrautes Organ befugt und verpflichtet, sich für die Ermittlung und schliesslich die Begründung der Kostenfolgen des Aufenthalts des Beigeladenen in der Klinik für die obligatorische Krankenversicherung ein genaues Bild über den Pflegebedarf, die ärztlichen Anordnungen und Therapien und die Medikamente zu machen, was sie unterlassen hat. Ein Aktenentscheid gestützt auf die unvollständigen Grundlagen war nicht angezeigt. Damit ist ihr Entscheid zu diesem Punkt in der Verfügung bzw. im Einspracheentscheid jedoch nicht nachvollziehbar. Die Sache ist zur Abklärung und Neuverfügung über die Pflegekosten und die ambulanten ärztlichen Behandlungen zurückzuweisen. Ob dafür die bereits bei ihr bzw. dem Vertrauensarzt vorhandenen Patientenakten ausreichen oder ob zusätzliche Auskünfte medizinischer Natur vom Leistungserbringer notwendig sind (Art. 42 Abs. 4 KVG), wird zu entscheiden sein; in diesem Sinne kann im jetzigen Zeitpunkt auf den Beizug der vollständigen Patientenakten der B.___ betreffend den Beigeladenen, wie sie die Beschwerdegegnerin (Urk. 8) beantragt hat, verzichtet werden. In diesem Punkt ist die Beschwerde begründet.
6.3 Abschliessend ist damit die Beschwerde gesamthaft gesehen teilweise gutzuheissen.
7.
7.1 Die obsiegende beschwerdeführende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Bei einer Beteiligung am Verfahren erhalten Beigeladene volle Parteistellung mit Rechten und Pflichten einer Prozesspartei (§ 14 Abs. 2 GSVGer; vgl. auch BGE 127 V 107 E. 6b). Beigeladene, die mit ihren Anträgen durchdringen, haben bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Anspruch auf Erstattung ihrer Parteikosten (BGE 109 V 60 E. 4; Leuzinger, Bundesrechtliche Verfahrensanforderungen betreffend Verfahrenskosten, Parteientschädigung und unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sozialversicherungsrecht, in: SZS 1991 S. 181). Die Entschädigung für die beigeladene Person ist vom unterliegenden beschwerdegegnerischen Versicherungsträger zu tragen (Kieser, a.a.O., Art. 61 N 220).
7.2
7.2.1 Dem durch die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin teilweise obsiegenden beschwerdeführenden Gemeinwesen steht keine Parteientschädigung zu, da es im amtlichen Wirkungskreis tätig wird (Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. A., Art. 61 N 219).
7.2.2 Nach dem Wortlaut von Art. 61 lit. g ATSG steht nur der beschwerdeführenden Person eine Parteientschädigung zu (Kieser, a.a.O., Art. 61 N 218); der Beschwerdegegnerin, die sinngemäss eine solche an sich verlangt im obsiegenden Fall (Urk. 8 S. 2), ist daher keine solche zuzusprechen.
7.2.3 Der Beigeladene hat die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 36 S. 1) und obsiegt folglich teilweise, indem die Akutspitalbedürftigkeit ab 1. Juli 2015 verneint wird.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 (Urk. 29) hat das Gericht dem Beigeladenen die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. Zugleich hat es den Beigeladenen vor dem Hintergrund des Anfechtungsgegenstands und dass Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin bereits juristische Ausführungen gemacht hatten, darauf aufmerksam gemacht, dass lediglich notwendiger Aufwand entschädigt wird (Urk. 29 S. 3 E. 4.4).
Nach diesen Grundsätzen ist die Parteientschädigung des Beigeladenen ermessensweise auf Fr. 2’500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin im Umfang des teilweisen Obsiegens des Beigeladenen, mithin zur Hälfte aufzuerlegen; aufgrund der bewilligten unentgeltlichen Rechtsvertretung ist sie direkt dem Rechtsanwalt des Beigeladenen zuzusprechen.
Soweit der Beigeladene mit seinem Antrag auf vollständige Abweisung der Beschwerde unterliegt, mithin für den Aufwand im Umfang von Fr. 1'250.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), ist sein unentgeltlicher Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
7.2.4 Der Beigeladene wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. April 2018, soweit er ab 1. Juli 2015 im Rahmen der Pflegetaxen den Pflegebeitrag auf Fr. 9.-- festgesetzt und eine ärztliche Sitzung pro Woche für Gespräche und Medikamentenkontrolle nach TARMED zugesprochen hat, aufgehoben wird und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über diese Ansprüche ab 1. Juli 2015 neu befinde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beigeladenen, Rechtsanwalt Martin Schnyder, Zürich, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'250.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beigeladenen, Rechtsanwalt Martin Schnyder, Zürich, wird mit Fr. 1'250.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beigeladene wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
5. Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
6. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich
- INTRAS Kranken-Versicherung AG
- Rechtsanwalt Martin Schnyder
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrWidmer