Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2018.00043


I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 28. September 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Helsana Versicherungen AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG

Recht & Compliance

Postfach, 8081 Zürich Helsana




Sachverhalt:

1.    X.___ war bei der Avanex Versicherungen AG (Avanex) für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert (Versicherungspolice per 1. Januar 2015, Urk. 8/1).

    Mit Zahlungsbefehl vom 8. März 2016 (Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes Y.___) forderte die Avanex X.___ zur Bezahlung eines Prämienausstandes der Monate Juni bis September 2015 von Fr. 755.-- auf, zuzüglich Mahnspesen von Fr. 160.--, Umtriebsspesen von Fr. 60.-- und Verzugszins (Urk. 8/18). Mit Verfügung vom 11. April 2016 bestätigte die Avanex die in Betreibung gesetzte Forderung und hob den Rechtsvorschlag von X.___ auf (Urk. 10/8). Nachdem die Post die Sendung mit der Verfügung vom 11. April 2016 an die Avanex retourniert hatte, da sie innert siebentägiger Frist nicht abgeholt worden war (Ergebnis der elektronischen Suche im Anhang zu Urk. 10/8), erliess die Avanex am 27. April 2016 nochmals eine gleichlautende Verfügung (Urk. 8/19).

    Am 12. Juli 2016 sandte die Avanex der Versicherten die Verfügung vom
27. April 2016 (nochmals) zu und teilte ihr begleitend mit, dass ihr die Verfügung von der Post (wiederum) retourniert worden sei (Urk. 8/20). X.___ erhob mit Schreiben vom 29. Juli 2016 Einsprache; diese ging am 2. August 2016 bei der Avanex ein (Urk. 8/21). Nach einem Briefwechsel mit der Versicherten (Urk. 8/2326) wies die Helsana Versicherungen AG (Helsana) als Rechtsnachfolgerin der Avanex (Kundeninformation auf www.helsana.ch, Urk. 18) die Einsprache mit Entscheid vom 8. Februar/21. März 2018 ab (Urk. 2, Urk. 8/27).


2.    Mit Eingabe vom 24. April 2018, gerichtet an die Helsana, erhob X.___ gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde (Urk. 1); zuständigkeitshalber überwies die Helsana die Beschwerde mit Schreiben vom 11. Mai 2018 dem
Sozialversicherungsgericht (Urk. 4). Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 setzte das Sozialversicherungsgericht der Helsana Frist zur Beantwortung der Beschwerde an und forderte sie insbesondere zur Erklärung darüber auf, aufgrund welcher Überlegungen und Unterlagen sie die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 29. Juli 2016 gegen die Verfügung vom 27. April 2016 als fristgerecht erhoben beurteilt habe (Urk. 5). Die Helsana schloss in der Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 und die damit eingereichten Unterlagen, Urk. 8/1-37). In Bezug auf die Rechtzeitigkeit der Einsprache wies sie auf die nochmalige Zustellung der Verfügung nach deren Retournierung durch die Post hin und führte aus, sie habe die Einsprache vom 29. Juli 2016 deshalb als fristgerecht erhoben beurteilt, weil das elektronische Sendungsverfolgungssystem Track & Trace keine Daten mehr zum erstmaligen Zustellungsversuch geliefert habe (Urk. 7 S. 7). Die Versicherte reichte mit Eingabe vom 4. Juli 2018 (Poststempel) Unterlagen nach (Urk. 9 und Urk. 10/1-8).

    Mit Verfügung vom 16. Juli 2018 bezeichnete das Gericht denjenigen Zeitpunkt als für die Rechtzeitigkeit der Einsprache entscheidend, zu dem die eingeschriebene erstmalige Sendung mit der Verfügung vom 27. April 2016 der Versicherten zur Abholung gemeldet worden war, und forderte die Helsana dazu auf, durch ein Nachforschungsbegehren bei der Post Unterlagen dazu zu beschaffen und einzureichen (Urk. 11). Die Helsana kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 23. Juli 2018 und dem beigelegten Zustellnachweis vom 19. Juli 2018 nach (Urk. 12 und Urk. 13/1+2). Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 wurde der Versicherten Gelegenheit gegeben, zum Zustellnachweis und zur Rechtzeitigkeit der Einsprache Stellung zu nehmen (Urk. 15). Die Sendung wurde dem Gericht von der Post retourniert (Urk. 16), und es erfolgte eine zweite Zustellung mit Schreiben vom 9. August 2018 (Urk. 17). Innert Frist ging keine Stellungnahme der Versicherten ein.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids und der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 27. April 2016 ist ein Prämienausstand von Fr. 755.-- zuzüglich Kosten von Fr. 220.-- (Fr. 160.-- + Fr. 60.--) und Verzugszins. Der Streitwert übersteigt somit die Grenze von Fr. 20’000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerdein die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).


2.    Rechtsprechungsgemäss ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache eingetreten ist. Wäre dies zu verneinen, so wäre der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben beziehungsweise dahingehend zu ändern, dass auf die Einsprache nicht eingetreten wird, ohne dass er auf seine materielle Richtigkeit hin zu überprüfen wäre (vgl. BGE 128 V 89 E. 2a).


3.

3.1    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Die Frist beginnt gestützt auf Art. 38 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet die Frist gemäss Art. 38 Abs. 3 Satz 1 ATSG am nächstfolgenden Werktag. Damit die Frist gewahrt ist, muss die Sendung gestützt auf Art. 39 ATSG spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

    Eine eingeschriebene Postsendung, welche einen mit Rechtsmittel anfechtbaren Entscheid enthält, gilt grundsätzlich in demjenigen Zeitpunkt als zugestellt, in dem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird der Adressat nicht
angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in dem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen, so gilt die Sendung gestützt auf Art. 38 Abs. 2bis ATSG als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist zugestellt. Voraussetzung für diese sogenannte Zustellfiktion ist, dass der Adressat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit einer Zustellung hat rechnen müssen (BGE 134 V 49 E. 4, 130 III 396 E. 1.2.3). Verschickt der Absender die Sendung diesfalls ein zweites Mal und nimmt sie der Adressat dannzumal doch noch entgegen, so vermag dies grundsätzlich nichts daran zu ändern, dass die Sendung als bereits zugestellt gilt und der versandte Entscheid innert der dadurch in Gang gesetzten Rechtsmittelfrist angefochten werden muss. Anders verhält es sich aus Vertrauensschutzgründen nur, wenn die zweite Zustellung des Entscheids vor Ablauf der durch den ersten Zustellungsversuch in Gang gesetzten Frist erfolgt und der Entscheid eine vorbehaltlose Rechtsmittelbelehrung enthält (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_374/2014 vom 13. August 2014 E. 3.3 und C 189/05 vom 5. Januar 2006 E. 3.4, je mit Hinweis auf BGE 115 Ia 12 E. 4c und weiteren Hinweisen).

3.2    Für die Tatsachen, welche die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels betreffen, also für den Zeitpunkt der Übergabe der Rechtsschrift an den Versicherungsträger oder an eine der genannten Übermittlungsstellen, ist die Person beweispflichtig, die das Rechtsmittel ergreift; sie trägt die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 142 V 389 E. 2.2 mit Hinweisen). Vorgängig zur Frage nach dem Zeitpunkt, zu dem eine Rechtsmittelschrift eingereicht werden muss, um rechtzeitig zu sein, ist die Frage nach dem Zeitpunkt der Zustellung des beanstandeten Entscheids zu beantworten. Für die Tatsachen, welche diese Frage betreffen, trägt die Verwaltung die Beweislast, und massgebend ist der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 5 E. 3b). Dort, wo ein bestimmter Zeitpunkt der Zustellung einer Sendung feststeht, gilt die Vermutung, dass die Sendung tatsächlich den zur Diskussion stehenden Entscheid enthält. Geben jedoch konkrete Anhaltspunkte Anlass zu Zweifeln am Inhalt der Sendung, so wird diese Vermutung umgestossen, und es ist der Absender, der die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (BGE 124 V 400 E. 2c).


4.

4.1    Aus dem Zustellnachweis der Post vom 19. Juli 2018, den die Beschwerdegegnerin auf die gerichtliche Aufforderung hin eingereicht hat (Urk. 13/1), ist ersichtlich, dass eine an die Beschwerdeführerin adressierte Sendung mit der Nummer 98.42.108485.61701010 am Mittwoch, dem 27. April 2016, der Post übergeben worden ist, dass diese Sendung der Beschwerdeführerin am Donnerstag, dem 28. April 2016, zur Abholung bis am Freitag, dem 6. Mai 2016, gemeldet worden ist und dass diese Sendung schliesslich am Montag, dem 9. Mai 2016, an den Absender zurückgesandt worden ist.

4.2

4.2.1    Die Beschwerdeführerin liess die zehntägige Frist zur Stellungnahme zum
Zustellnachweis vom 19. Juli 2018, die ihr mit Verfügung vom 25. Juli 2018
angesetzt worden ist (Urk. 15), unbenützt verstreichen. Es blieb demnach unbestritten, dass die Sendung mit der Nummer 98.42.108485.61701010 tatsächlich die Verfügung vom 27. April 2016 enthalten hat, und dies ist auch deshalb überwiegend wahrscheinlich, weil die Sendungsnummer auf der Verfügungskopie aufgedruckt ist, welche die Beschwerdegegnerin eingereicht hat (Urk. 8/19 S. 1). Ebenso steht aufgrund des Zustellnachweises fest, dass die Beschwerdeführerin die Sendung mit dieser Verfügung nicht innert der siebentägigen Abholfrist in Empfang genommen hat.

    Es ist somit zu prüfen, ob die Zustellfiktion im Sinne von Art. 38 Abs. 2bis ATSG zum Tragen kommt und die Verfügung vom 27. April 2016 als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist zugestellt gilt.

4.2.2

4.2.2.1    Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) legt der Versicherer die Prämien fest. Die Prämien sind gemäss Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Ausstehende Prämien sind gestützt auf Art. 64a Abs. 1 KVG und Art. 105b KVV zu mahnen und in Betreibung zu setzen. Dabei muss der Versicherer nach Art. 64a Abs. 1 KVG der versicherten Person, welche fällige Prämien nicht bezahlt, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinweisen. Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung nicht, so muss der Versicherer nach Art. 64a Abs. 2 KVG die Betreibung anheben.

    Gemäss einem allgemeinen betreibungsrechtlichen Grundsatz können Krankenkassen auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen. Dabei ist Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen).

4.2.2.2    Bevor die Avanex den Prämienausstand der Monate Juni bis September 2015 gegenüber der Beschwerdeführerin in Betreibung setzte, hatte sie sie mit der "Letzten Mahnung" vom 15. Januar 2016 unter Hinweis auf die früheren Mahnungen zu dessen Bezahlung aufgefordert und sie darauf hingewiesen, dass ohne Zahlungseingang innert 30 Tagen rechtliche Schritte eingeleitet würden (Urk. 8/16). Als die Beschwerdeführerin daraufhin den Zahlungsbefehl vom 8. März 2016 erhielt und Rechtsvorschlag dagegen erhob, musste sie daher wissen, dass es damit nicht sein Bewenden haben würde, sondern dass die Avanex die Forderung auf dem Rechtsweg würde geltend machen. Sie musste dementsprechend damit rechnen, dass die Beschwerdegegnerin die Forderung mit anfechtbarer Verfügung festsetzen würde, und konnte deshalb die Zustellung einer solchen Verfügung erwarten. Soweit das Bundesgericht in einem Fall, der ebenfalls die Verfügung einer Krankenkasse über eine Prämienforderung mit gleichzeitiger Aufhebung des Rechtsvorschlags zum Gegenstand hatte, zum Schluss kam, die Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides unterliege der Zustellfiktion nicht, da mit der Beseitigung des Rechtsvorschlags ein neues Verfahren eingeleitet werde (BGE 130 III 396 E. 1.2.3), so handelte es sich hierbei um einen Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. Jene Überlegungen betrafen somit die betreibungsrechtliche Seite der Verfügung, also die Beseitigung des Rechtsvorschlags, und nicht die materielle Seite der Festsetzung der strittigen Forderung. Wollte man aber die Zustellfiktion auch für die materielle Seite einer Prämienverfügung nicht zulassen, so hätte dies eine ungerechtfertigte Besserstellung von Schuldnern von Krankenkassenprämien gegenüber Personen zur Folge, die in anderen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren stehen. Zu verweisen ist etwa auf das vorstehend zitierte Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2014 vom 13. August 2014, wo die Verfügung einer Arbeitslosenkasse betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung als der Zustellfiktion unterstehend beurteilt wurde.

    Die Verfügung vom 27. April 2016 galt daher als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist, also am Freitag, dem 6. Mai 2016, als zugestellt. Die 30tägige Einsprachefrist begann demzufolge am Samstag, dem 7. Mai 2016, zu laufen und lief am Montag, dem 6. Juni 2016, ab.

4.2.3    Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin innert dieser Frist Einsprache erhoben hätte. Vielmehr hielt sie in der Einspracheschrift vom 29. Juli 2016, die sie im Anschluss an die zweite, diesmal erfolgreiche Zustellung der Verfügung vom 27. April 2016 einreichte, lediglich fest, sie habe in den Ferien geweilt und sei daher nicht in der Lage gewesen, die Sendung abzuholen (Urk. 8/21). Hingegen gab sie nicht etwa an, sich innert der noch laufenden Einsprachefrist von sich aus nach dem Inhalt der avisierten Sendung erkundigt und Vorkehren zur Fristwahrung getroffen zu haben. Die Einsprache vom 29. Juli 2016 erfolgte somit verspätet.

4.3    Die Beschwerdeführerin kann diese Verspätung sodann nicht mit dem Schutz
ihres Vertrauens in das Handeln der Beschwerdegegnerin bei der zweiten Zustellung rechtfertigen. Denn die 30tägige Einsprachefrist war am Montag, dem 6. Juni 2016, bereits - unbenützt - abgelaufen, als die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Verfügung mit dem Brief vom 12. Juli 2016 (Urk. 8/20) ein zweites Mal zustellte. Das Handeln der Beschwerdegegnerin konnte daher nicht die Ursache dafür sein, dass die Beschwerdeführerin nicht fristgerecht Einsprache erhoben hat.

4.4    Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Februar/21. März 2018 mangels Rechtzeitigkeit der Einsprache dahingehend zu ändern, dass auf die Einsprache nicht eingetreten wird. In diesem Sinne ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Einzelrichter erkennt:

1.    Der angefochtene Einspracheentscheid der Helsana Versicherungen AG vom 8. Februar/21. März 2018 wird dahingehend geändert, dass auf die Einsprache nicht eingetreten wird. In diesem Sinne wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Helsana Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




SpitzKobel