Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2018.00044
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 20. Dezember 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Helsana Versicherungen AG
Recht & Compliance
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1953, ist seit dem 1. Januar 1996 (Urk. 2 S. 2) bei der Helsana Versicherungen AG obligatorisch krankenpflegeversichert (Urk. 9/1). Die Prämienzahlung übernahm zunächst Y.___ im Rahmen eines Kollektivvertrages zwischen der Helsana und der Firma Z.___, vertreten durch die A.___ (Urk. 2 S. 2, Urk. 3/1 = Urk. 9/1a, Urk. 3/4). Mit E-Mail vom 10. Januar 2017 ersuchte die A.___ im Auftrag von Y.___ die Helsana, die Prämienrechnungen ab sofort direkt dem Versicherten zuzustellen (Urk. 2 S. 2, Urk. 9/45; vgl. auch Urk. 3/4, Urk. 9/46). Ab Januar 2017 stellte die Helsana die Prämien dem Versicherten in Rechnung (Urk. 2 S. 2).
1.2 Am 3. März (Urk. 9/2), 5. April (Urk. 9/3), 6. Mai (Urk. 9/4), 5. Juni (Urk. 9/5), 5. Juli (Urk. 9/7), 5. August (Urk. 9/8) und 5. September 2017 (Urk. 9/9) stellte die Helsana dem Versicherten die Rechnungen für die Monatsprämien April bis Oktober 2017, abzüglich der kantonalen Prämienverbilligung, in Höhe von total Fr. 2‘097.10 zu. Nach einer ersten Zahlungserinnerung (Urk. 9/10-16) ermahnte sie den Versicherten zweimal (Urk. 9/17-30), die offenen Prämien für die Monate April bis Oktober 2017 zu begleichen. Mit Zahlungsbefehl vom 8. Februar 2018 (zugestellt am 14. Februar 2018, Betreibung Nr. «..» des Betreibungsamtes B.___) forderte die Helsana den Versicherten zur Bezahlung der Prämienforderungen für April bis Oktober 2017 von gesamthaft Fr. 2’097.10, zuzüglich Zins von 5 % ab 9. Februar 2018, Mahngebühren in Höhe von Fr. 420.-- und aufgelaufenen Zins von Fr. 63.65, auf. Zusätzlich wurden dem Versicherten Betreibungskosten von Fr. 73.30 in Rechnung gestellt (Urk. 9/33). Der vom Versicherten dagegen erhobene Rechtsvorschlag (Urk. 9/33 S. 2) wurde von der Helsana mit Verfügung vom 28. Februar 2018 im Betrag von Fr. 2’654.05 (bestehend aus der Prämienforderung von Fr. 2'097.10, dem aufgelaufenen Zinsbetrag von Fr. 63.65, den Inkassokosten von Fr. 73.30 und der Mahngebühren von Fr. 420.--), aufgehoben (Urk. 9/34). Hiergegen erhob der Versicherte am 26. März 2018 Einsprache (Urk. 8/35). Mit Einspracheentscheid vom 3. April 2018 hiess die Helsana die Einsprache teilweise gut, soweit sie sich gegen die Aufhebung des Rechtsvorschlags betreffend die Betreibungskosten richtete, und hielt im Übrigen an der Bezahlung der Ausstände fest. Sie beseitigte im Dispositiv den Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 2’097.10 zuzüglich 5 % Zins seit 9. Februar 2018 und im Umfang von Fr. 420.— (Urk. 2 S. 6).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit undatierter Eingabe erneut «Einsprache» bei der Helsana mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, soweit damit sein Rechtsvorschlag gegen die Betreibung Nr. «…» aufgehoben worden sei (Urk. 1). Die Helsana leitete die Eingabe an das Sozialversicherungsgericht zur Behandlung als Beschwerde weiter (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2018 beantragte die Helsana die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 12, Urk. 16).
Auf die Vorbringen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) schreibt ein allgemeines Versicherungsobligatorium vor. Nach Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen. Das Versicherungsverhältnis entsteht durch Beitrittserklärung der versicherungspflichtigen Person oder ihres Vertreters/Versicherungsvermittlers, welche an keine besondere Form gebunden ist (Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich 2018, Art. 3 Rz 1 f. und 4 mit Hinweisen). Die soziale Krankenversicherung in der Schweiz beruht auf dem Prinzip der Individualversicherung. Die Rechte und Pflichten der Versicherten beruhen auf der persönlichen Zugehörigkeit zur Versicherung. Der Beitritt begründet zwischen dem Versicherer und der versicherten Person einen vom öffentlichen Recht beherrschten Vertrag. Die versicherte Person hat dabei eine individuelle Prämienzahlungspflicht und Leistungsanspruchsberechtigung (vgl. Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 416 Rz 21 mit Hinweisen).
2.2 Seit dem In-Kraft-Treten des KVG am 1. Januar 1996 sind prämiengünstigere Kollektivversicherungen für bestimmte Personengruppen innerhalb desselben Versicherers, namentlich Betriebskrankenkassen mit einer in der Regel günstigen Risikostruktur, nicht mehr zulässig. Seither führen die Kassen die obligatorische Krankenversicherung ihrer Versicherten, die bis dahin einem solchen Kollektivvertrag unterstellt waren, nach neuem Recht weiter. Im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung sind Kollektivverträge zwar nicht grundsätzlich verboten; sie können indessen nur noch dazu dienen, dem Versicherungsnehmer, also etwa dem Arbeitgeber, einzelne administrative Aufgaben zu übertragen, beispielsweise die Auszahlung der Leistungen und das Inkasso der Prämien für den Versicherer zu besorgen (Urteil des Bundesgerichts K 47/01 vom 25. August 2003, E. 4.2; Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts, a.a.O., Art. 63 Rz 2 mit Hinweisen; Eugster, Krankenversicherung, a.a.O., S. 416 Rz 22). Auch kann die Prämienzahlungspflicht im Einverständnis mit dem Versicherer von einer Drittperson wie etwa dem Arbeitgeber übernommen werden. Am Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherer und der versicherten Person ändert sich damit aber nichts; die Prämienzahlungspflicht der versicherten Person besteht weiterhin, wenn die Vereinbarung mit der Drittperson bezüglich der Übernahme der Prämienzahlung dahin fällt (Urteil des Bundesgerichts K 36/01 vom 13. Dezember 2001, E. 3b; Eugster, Krankenversicherung, a.a.O., S. 798 Rz 1312 mit Hinweisen).
2.3 Die obligatorisch Versicherten trifft nach Art. 61 KVG und Art. 89 ff. der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) eine Prämienzahlungspflicht. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV).
2.4 In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen. Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG).
2.5 Der obligatorische Krankenpflegeversicherer ist berechtigt, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen und darin auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden, und nach Eintritt der Rechtskraft derselben (respektive des sie gegebenenfalls ersetzenden Einspracheentscheides) die Betreibung fortzusetzen (Urteile des Bundesgerichts K 1/04 vom 6. August 2004 E. 3 und 9C_934/2011 vom 31. Januar 2012 je mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Helsana begründet ihre Forderung damit, die obligatorische Krankenpflegeversicherung sei als Individualversicherung konzipiert. Deshalb müssten die im Kollektivvertrag zwischen der Z.___ (Y.___), vertreten durch die A.___, und der Helsana aufgeführten versicherten Personen für ihre Prämien selber aufkommen. Nichts daran ändere der Umstand, dass die Prämienzahlungen anfänglich vom Vertragsnehmer geleistet worden seien. Dieser wolle die Prämien nämlich nicht mehr zahlen. Dies ergebe sich aus dem E-Mail der A.___ vom 10. Januar 2017 an die Helsana. Zusätzlich folge dies aus dem Umstand, dass in der ab 1. Januar 2017 gültigen Versicherungspolice als Ausstellungsgrund eine Vertragsänderung genannt werde und im Gegensatz zur vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Police nicht mehr ein über die A.___ abgeschlossener Kollektivvertrag erwähnt werde. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf ein Telefongespräch mit der Mitarbeiterin der Helsana Frau C.___ vermöge daran nichts zu ändern; dieses Gespräch habe angeblich am 5. Februar 2018, also nach dem E-Mail des Brokers, stattgefunden (Urk. 2 S. 3-4, Urk. 8 S. 7-9, Urk. 16).
3.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, er sei über einen Kollektivvertrag zwischen der Z.___ (Y.___) und der Helsana beziehungsweise eine Gruppenversicherung obligatorisch krankenversichert. Dieser Vertrag gelte bis 31. März 2019. Hingegen bestehe kein Vertrag zwischen ihm und der Helsana. Demzufolge habe nicht er, sondern die Z.___ als Versicherungsnehmerin beziehungsweise Y.___ als Zahlstelle bis zum Ablauf des Vertrages die auf ihn entfallenden Prämien zu bezahlen. Dieser Vertrag könne nicht allein mit einer E-Mail rechtsgültig angepasst werden. Frau C.___ vom Kundenservice der Helsana habe ihm am 5. Februar 2018 telefonisch mitgeteilt, dass die Z.___ beziehungsweise Y.___ die Zahlstelle seien. Nachdem er dies Frau C.___ vom Kundenservice der Helsana am 6. Februar 2018 nochmals schriftlich bestätigt habe, habe sie seiner Darstellung nicht widersprochen. Auch könne er die Prämien nicht bezahlen (Urk. 1, Urk. 3/1-7, Urk. 12; vgl. auch Urk. 13/3, Urk. 13/5).
4.
4.1 Laut den Parteien hatte der Kollektivvertrag der Helsana mit der Z.___ auch die obligatorische Krankenpflegeversicherung des Beschwerdeführers zum Gegenstand (vgl. Urk. 9/1a). Offenbar ist dieser Vertrag abhanden gekommen (Urk. 8 S. 2). Nichtsdestotrotz kann davon ausgegangen werden, dass das Versicherungsverhältnis nach KVG zwischen dem Beschwerdeführer und der Helsana rechtsgültig zustande gekommen ist. Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in der Schweiz und untersteht deshalb dem Krankenversicherungsobligatorium. Die Beitrittserklärung ist an keine besondere Form gebunden und kann auch konkludent durch Duldung und faktische Erfüllung eines Vertragsverhältnisses erfolgen. Der Vertrag über die obligatorische Krankenversicherung bei der Helsana wurde offensichtlich seit mehr als zehn Jahren faktisch erfüllt (Urk. 2 S. 2, Urk. 3/3, Urk. 3/5, Urk. 8 S. 8), was zweifellos nicht der Fall gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer mit der Entstehung dieses Versicherungsverhältnisses nicht einverstanden gewesen wäre. Deshalb führt seine Behauptung, er habe mit der Helsana nie einen Vertrag über die Grundversicherung unterzeichnet, zu keinem anderen Schluss (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2015 vom 25. Februar 2016, E. 3.2), zumal seine Einwände im Beschwerdeverfahren nicht auf einen Wechsel des Krankenversicherers abzielen, sondern darauf, die Prämien nicht bezahlen zu müssen.
4.2 Wie vorstehend dargelegt, ist die obligatorische Krankenpflegeversicherung seit dem In-Kraft-Treten des KVG am 1. Januar 1996 als Individualversicherung konzipiert. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht das Versicherungsverhältnis, aus dem sich die Leistungsanspruchsberechtigung und die Prämienzahlungspflicht ergeben, zwischen ihm und der Helsana. So wie die Helsana die Prämienzahlung durch die Z.___ respektive Y.___ als Drittperson akzeptiert hatte (Urk. 2 S. 2, Urk. 8 S. 8), durfte sie die Prämienrechnungen ab Januar 2017 auch wieder direkt dem Beschwerdeführer zustellen (Urk. 2 S. 2), nachdem ihr am 10. Januar 2017 per E-Mail mitgeteilt worden war, dass die Z.___ beziehungsweise Y.___ die Prämien nicht mehr zu bezahlen beabsichtige (Urk. 9/45; vgl. auch Urk. 9/46 und vorstehend E. 2.2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedurfte die Mitteilung der Einstellung der Prämienzahlungen keiner besonderen Form; entscheidend ist einzig, dass sie von der Helsana verstanden und akzeptiert wurde. Auch waren allfällige anderslautende Vereinbarungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Z.___ respektive Y.___ betreffend die Prämienzahlungspflicht für die Helsana nicht verbindlich.
4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Mitarbeiterin des Kundenservice der Helsana habe ihm am 5. Februar 2018 telefonisch bestätigt, dass nach wie vor Y.___ seine Versicherungsprämien zu bezahlen habe (Urk. 1 S. 1, Urk. 3/3, Urk. 13/3). Es kann offen bleiben, ob tatsächlich eine solche Auskunft erfolgt ist, da sie sich in diesem Verfahren auf jeden Fall nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirkte. Nach dem Gesagten war eine solche Auskunft auf jeden Fall unrichtig. Selbst wenn dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2018 telefonisch mitgeteilt wurde, dass die Prämien nach wie vor von Y.___ zu bezahlen seien, ist ausserdem nicht ausgewiesen, dass diese unrichtige Auskunft den Beschwerdeführer zu nachteiligen Dispositionen verleitet hat. Als nachteilige Disposition würde das Nichtbezahlen der damals ausstehenden Prämien und Mahnspesen in Betracht fallen, wenn der Beschwerdeführer gestützt auf die Auskunft davon ausgegangen wäre, dass die Helsana auf die am 22. Januar 2018 angedrohte Betreibung (Urk. 9/31) verzichten werde. Nachdem die Helsana am 8. Februar 2018 dann doch ein Betreibungsbegehren eingereicht hatte, hatte der Beschwerdeführer nämlich zusätzlich zu den betriebenen Ausständen Betreibungskosten zu bezahlen (Urk. 9/32-33). Zum einen macht der Beschwerdeführer aber nicht geltend, es sei ihm durch die Mitarbeiterin des Kundendienstes der Helsana am 5. Februar 2018 zugesichert worden, dass keine Betreibung eingereicht werde (Urk. 1 S.1, Urk. 3/3, Urk. 13/3). Diesbezüglich wurde also kein behördliches Vertrauen geschaffen. Zum anderen bringt er auch nicht vor, er habe die Ausstände vor Einleitung der Betreibung nur wegen der telefonischen Auskunft der Mitarbeiterin der Helsana nicht beglichen. Auch sein Argument in der Beschwerde, er könne die ausstehenden Prämien nicht bezahlen (Urk. 1 S. 2), und der Umstand, dass er die Ausstände auch später nicht beglichen hat, sprechen gegen einen solchen Zusammenhang. Deshalb ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte (unrichtige) Auskunft durch die Helsana auf jeden Fall nicht geeignet, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung) Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_263/2017 vom 21. März 2018, E. 7.2).
4.4 Mit der Prämienzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber der Helsana ab 1. Januar 2017 steht auch fest, dass der Beschwerdeführer verpflichtet war, die offenen Prämien für die Monate April bis Oktober 2017 in Höhe von total Fr. 2’097.10 zu bezahlen, zumal er die Höhe der in Rechnung gestellten Prämien (Urk. 9/2-5, Urk. 9/7-9) zu Recht nicht bestreitet. Nach einer ersten Zahlungserinnerung (Urk. 9/10-16) und der anschliessenden Mahnung der Prämienausstände (Urk. 9/17-23) hat sie ihn mit den „letzten Mahnungen" zur Zahlung aufgefordert unter Einräumung einer 30tägigen Nachfrist und mit dem Hinweis, dass sie andernfalls die Betreibung einleiten werde (Urk. 9/24-30). Am 8. Februar 2018 hat sie den geschuldeten Betrag in Betreibung gesetzt (Urk. 9/32; vgl. auch Urk. 9/33), so dass sie diesbezüglich mit der Verfügung vom 28. Februar 2018 (Urk. 9/34) und dem angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) den Rechtsvorschlag aufheben durfte.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet in grundsätzlicher Weise die Rechtmässigkeit der ihm auferlegten Mahngebühren in Höhe von Fr. 420.--, für welche die Helsana seinen Rechtsvorschlag mit dem angefochtenen Einspracheentscheid aufgehoben hat. Er macht geltend, solche Mahngebühren seien laut dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) unzulässig (Urk. 1 S. 2). Die Helsana stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die in Betreibung gesetzten Mahngebühren von Fr. 420.-- seien in betraglicher Hinsicht angemessen, weil nur die Gebühren für die - siebenmal erforderlich gewesene - letzte Mahnung von Fr. 60.-- in Betreibung gesetzt worden seien, obwohl der Beschwerdeführer vorher ebenfalls siebenmal gemahnt worden sei (Urk. 8 S. 9).
5.2 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer nach Art. 105b Abs. 2 KVV angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht, die versicherte Person die (unnötigen) Kosten schuldhaft verursacht hat und die Entschädigung angemessen ist. Die Mahngebühren müssen in Nachachtung des Äquivalenzprinzips in einem vernünftigen Verhältnis zum fraglichen Ausstand stehen. Bei geringfügigen Ausständen hat das Bundesgericht eine relativ kleine Differenz zwischen Ausstand einerseits und Mahn- sowie Verwaltungskosten andererseits nicht beanstandet (Mahnspesen von Fr. 20.-- zuzüglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 30.-- bei einer ausstehenden Kostenbeteiligung von Fr. 62.50; Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016, E. 4.1-2 mit weiteren Hinweisen; weitere Beispiele in Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts, a.a.O. Art. 64a Rz 3 f.).
5.3 Die Helsana hat in den Versicherungsbedingungen (VB) für die obligatorische Krankenpflegeversicherung BASIS die Erhebung von Mahngebühren geregelt. Ziff. 5.5 VB sieht vor, dass durch die Rückstände in der Prämienzahlung verursachte Mahnspesen und Inkassogebühren zulasten der versicherten Person gehen (Urk. 9/48 S. 2). Ferner muss die unterlassene Zahlung der in Rechnung gestellten Prämien als schuldhaft qualifiziert werden. Die Helsana war demnach grundsätzlich zur Erhebung einer Mahngebühr befugt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das SchKG in dieser Frage nicht anwendbar.
Die Mahngebühr von Fr. 420.-- verteilt sich – nachdem für die anfänglichen Zahlungserinnerungen keine Gebühr auferlegt worden ist (Urk. 9/10-16) - auf sieben Mahnungen für die Monatsprämien April bis Oktober 2017, für welche jeweils eine Gebühr von Fr. 40.-- in Rechnung gestellt worden ist (Urk. 9/17-23), und sieben «letzte Mahnungen» für die einzelnen Prämienforderungen, für welche dem Beschwerdeführer Mahnkosten von je Fr. 60.-- belastet worden sind (Urk. 9/24-30). Der Rechtsdienst der Helsana begründet die Höhe der Mahngebühr damit, die Mitarbeiter der Inkassoabteilung hätten bei Einleitung der Betreibung auf die Kosten der ersten Mahnung von je Fr. 40.-- verzichtet und lediglich die Kosten der «letzten Mahnung» von jeweils Fr. 60.-- in Betreibung gesetzt (Urk. 8 S. 9; vgl. auch Urk. 9/32). Diese Erklärung überzeugt nicht. Zunächst leuchtet nicht ein, weshalb die zweite Mahnung höhere Kosten generieren soll als die erste. Aus dem aktenmässig erstellten Ablauf der einzelnen Mahnungen und mit Blick auf den Gesamtbetrag ist vielmehr zu schliessen, dass die auf jede monatliche Prämienforderung entfallenden Kosten von Fr. 60.-- (7 x Fr. 60.-- = Fr. 420.--) sich aus den Mahnkosten von Fr. 40.-- für die erste Mahnung und Fr. 20.-- für die letzte Mahnung zusammensetzen. Die Gebühr pro monatliche Prämienforderung von Fr. 60.-- verteilt sich somit auf zwei Mahnungen und beträgt im Durchschnitt Fr. 30.-– pro Mahnung. Ein solcher Betrag pro Mahnung wurde vom Sozialversicherungsgericht im Urteil KV.2014.00124 vom 15. Oktober 2015 E. 3.2 (bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016, E. 4.2) bei einer Serie von vier aufeinanderfolgenden Mahnungen monatlicher Prämien als angemessen betrachtet. Zwar ist die gesamthafte Mahngebühr von Fr. 420.-- im Verhältnis zum ausstehenden Prämienbetrag von Fr. 2’097.10 eher hoch. Angesichts der durchgeführten vierzehn Mahnungen ist diese Gebühr aber gerade noch mit der vorerwähnten Praxis des Bundesgerichts zur zulässigen Höhe von Verwaltungskosten in ähnlich gelagerten Fällen vereinbar.
Es bleibt folglich dabei, dass der Beschwerdeführer der Helsana Mahngebühren von Fr. 420.-- schuldet. Der Rechtsvorschlag ist auch in diesem Umfang aufzuheben.
6.
6.1 Nach Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Art. 105a KVV ist auf fälligen Prämien Verzugszins von 5 % im Jahr geschuldet. Der Verzugszins ist nicht erst nach der Mahnung gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG, sondern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten Zahlungstermin geschuldet (Eugster, Krankenversicherung, a.a.O., S. 807 Rz 1351). Der Verzugszins ist in Bezug auf fällige KVG-Prämienforderungen auch für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände geschuldet und nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) zu berechnen (Urteil des Bundesgerichts K 68/04 vom 26. August 2004 E. 5.3.4). Danach wird der Verzugszins monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird.
6.2 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer Verzugszinsen ab dem mittleren Verfall zu bezahlen. Es ist die Beschwerdegegnerin darin zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer Fr. 63.65 aufgelaufenen Verzugszins, zudem 5 % Zins auf Fr. 2'097.10 ab 9. Februar 2018 zu bezahlen hat. Den Rechtsvorschlag beseitigt hat die Beschwerdegegnerin im Dispositiv des Einspracheentscheids – anders noch in der Verfügung - jedoch nicht für den aufgelaufenen Zins (Urk. 2 S. 6). Dies geschah offensichtlich aus einem Versehen heraus, wich sie in der Begründung des Einspracheentscheides doch (zu Recht) nur insofern von der Verfügung ab, als sie die Zahlungsbefehlskosten aus Forderung herausrechnete (Urk. 2 S. 5). Es ist mithin auch für den geschuldeten aufgelaufenen Zins der Rechtsvorschlag zu beseitigen und es ist nicht zu beanstanden, dass die Helsana den Rechtsvorschlag hinsichtlich der geforderten Verzugszinsen von 5 % ab dem 9. Februar 2018 aufgehoben hat (Urk. 2 S. 6, Urk. 9/33-34).
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Stadt B.___ (Zahlungsbefehl vom 8. Februar 2018) wird im Umfang von Fr. 2’097.10 zuzüglich Mahngebühren von Fr. 420.--, aufgelaufenen Zins von Fr. 63.65 und Verzugszinsen von 5 % ab dem 9. Februar 2018 aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Maurer ReiterKlemmt