Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2018.00058


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 7. Januar 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1987, deutsche Staatsangehörige und wohnhaft im Vereinigten Königreich, arbeitet bei Y.___ verfügt über eine Grenzgängerbewilligung G EU/EFTA (Urk. 6/1/2). Am 7. Januar 2018 stellte sie bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (im Folgenden: Gesundheitsdirektion) das Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (Urk. 6/1/1). Mit Verfügung vom 13. Februar 2018 lehnte die Gesundheitsdirektion den Antrag ab (Urk. 6/2). Dagegen erhob X.___ unter Beilage einer Versicherungsbestätigung (Urk. 6/3/2) am 12. März 2018 Einsprache (Urk. 6/3/1). Mit Entscheid vom 16. Mai 2018 wies die Gesundheitsdirektion die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 6/6).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Mai 2018 (Urk. 2) erhob X.___ am 14. Juni 2018 Beschwerde mit dem Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2018 schloss die Gesundheitsdirektion auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 9. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

    Am 10. August 2018 reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen (Urk. 9/1-7) nach, welche der Beschwerdegegnerin am 16. August 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 10). Mit Verfügung vom 26. September 2018 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zur Beschwerdeantwort vom 3. August 2018 Stellung zu nehmen (Urk. 11). Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen deutsche Staatsangehörige mit Wohnadresse im Vereinigten Königreich und bei einer Schweizer Arbeitgeberin beschäftigt (Urk. 6/1/2). Es liegt damit ein Sachverhalt vor, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, FZA) erfasst ist. Art. 8 FZA verweist für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf den Anhang II, der gemäss Art. 15 FZA wie auch die übrigen Anhänge und Protokolle zum FZA dessen Bestandteil darstellt.

1.2    Auf den 1. Mai 2010 wurden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) die Verordnung (EWG) 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: VO 1408/71) und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO 1408/71 durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 883/2004) und die (Durchführungs-)Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 987/2009) ersetzt.

1.3    Die beiden genannten gemeinschaftlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1) und in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall anwendbar, da der zu beurteilende Sachverhalt nach dem 1. April 2012 begonnen hat.

1.4    In persönlicher Hinsicht sind das FZA beziehungsweise die darin als anwendbar erklärte VO 883/2004 anwendbar, da die Beschwerdeführerin deutsche Staatsangehörige und damit Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ist, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten (Art. 1 FZA, Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004).

    In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die Verordnung VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a VO 833/2004 zur Diskussion stehen.


2.

2.1    Nach Art. 11 VO 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates (Abs. 1). Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats (Abs. 3 lit. a). Eine Tätigkeit, die ein Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied in Form von Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht ausübt, gilt als in dem Mitgliedstaat ausgeübte Tätigkeit, in dem sich die «Heimatbasis» im Sinne von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 befindet. Danach gilt in der seit 20. August 2008 gültigen Fassung (Verordnung [EG] Nr. 859/2008) der vom Luftfahrtunternehmer gegenüber dem Besatzungsmitglied benannte Ort als Heimatbasis, wo das Besatzungsmitglied normalerweise eine Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienstzeiten beginnt und beendet und wo der Luftfahrtunternehmer normalerweise nicht für die Unterbringung des betreffenden Besatzungsmitglieds verantwortlich ist (Abschnitt O OPS 1.1095 Ziff. 1.7).

2.2    Nach unwidersprochen gebliebenen Erwägungen der Beschwerdegegnerin befindet sich die Heimatbasis der Beschwerdeführerin in Zürich. Somit ist sie als Person zu qualifizieren, die im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit. a VO Nr. 883/2004 in der Schweiz beschäftigt ist und für welche die schweizerischen Rechtsvorschriften gelten.


3.

3.1    Nach der schweizerischen Rechtsordnung muss sich gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen, wobei sie gemäss Art. 4 KVG unter den Versicherern, die nach dem KVAG eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung haben, frei wählen kann.

3.2    In Art. 3 Abs. 3 KVG wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz auszudehnen, insbesondere auf solche, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) haben (lit. a). Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 1 Abs. 2 lit. f der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) namentlich Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Abkommen, die mindestens drei Monate gültig ist, erwähnt.

3.3    Des Weiteren ermächtigt Art. 3 Abs. 2 KVG den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. Die gestützt auf Art. 3 Abs. 2 KVG erlassenen Ausnahmebestimmungen finden sich in Art. 2 Abs. 1-8 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV. In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV werden die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. Die Ausnahmen gemäss Verordnung stellen abschliessende Aufzählungen dar und unterliegen grundsätzlich einer restriktiven Interpretation (Gebhard Eugster, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Ulrich Meyer, Hrsg., 3. Aufl., Basel/Genf/München, 2016, E. Krankenversicherung, S. 423 Rz 46).

3.4    Gemäss Art. 2 Abs. 2 KVV sind Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, die nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sie für die Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.

    Auf Gesuch hin ausgenommen von der Versicherungspflicht sind überdies Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, sofern sie nach dem FZA sowie seinem Anhang II von der Versicherungspflicht befreit werden können und nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedsaat der Europäischen Union und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind (Art. 2 Abs. 6 KVV). Art. 83 VO 833/2004 verweist auf die besonderen Bestimmungen zur Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten in Anhang XI. Für die Schweiz wird darin in Ziff. 3 lit. a geregelt, dass Personen, die dem schweizerischen Recht unterliegen, aber nicht in der Schweiz wohnen, von der Krankenversicherungspflicht befreit werden können, wenn sie in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich wohnen.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) im Wesentlichen davon aus, die Beschwerdeführerin unterstehe gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. f KVV der Krankenversicherungspflicht. Eine Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs. 2 KVV sei nicht möglich, da die Beschwerdeführerin im Vereinigten Königreich nicht obligatorisch versichert sei. Da VO 883/2004 zur Anwendung gelange, aufgrund welcher sie in der Schweiz obligatorisch versichert sei, entstehe auch keine Doppelbelastung durch obligatorische Versicherungen in zwei Staaten (S. 3 Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin gehöre auch nicht einer der übrigen Personengruppen an, die nach Art. 2 und 6 KVV vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sei (S. 4 Ziff. 5).

    Mit Beschwerdeantwort machte sie geltend (Urk. 5), die Beschwerdeführerin mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich gehöre nicht zur Personengruppe der Grenzgänger im Sinne von VO Nr. 883/2004 und könne daher nicht zwischen dem Recht des Wohnsitzstaates und dem schweizerischen Recht wählen (S. 2 Ziff. 7).

4.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1, Urk. 8), es gebe keinen Grund, weshalb sie in der Schweiz versichert sein soll. Sie halte sich nur in der Schweiz auf, wenn sie von dort aus ihren Dienst antrete. Durch ihre Mitgliedschaft beim National Health Service (NHS) sei sie in ganz Europa krankenversichert.

4.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Befreiung der Beschwerdeführerin vom Versicherungsobligatorium zu Recht verneinte.


5.

5.1    Die im Vereinigten Königreich wohnhafte und in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehende Beschwerdeführerin mit einer Aufenthaltsbewilligung G EG/EFTA untersteht gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a KVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. f KVV grundsätzlich dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium. Sie gehört keiner der in Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 KVV genannten Personenkategorien an, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind.

5.2    Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin von der Versicherungspflicht befreit werden kann.

    Zwischen dem Vereinigten Königreich als Wohnsitzland und der Schweiz als Land, in welchem die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgeht, besteht mit dem FZA eine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht. Ein Befreiungstatbestand nach Art. 2 Abs. 2 KVV liegt demnach von vornherein nicht vor.

    Die Beschwerdeführerin kann sich auch als Inhaberin einer Aufenthaltsbewilligung G EU/EFTA nicht auf den Befreiungstatbestand nach Art. 2 Abs. 6 KVV berufen, ist doch eine Befreiung von der Versicherungspflicht für Personen, die im Vereinigten Königreich Wohnsitz haben, nicht vorgesehen.

    Ein anderer Befreiungsgrund liegt nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte, welche nicht mit dem Abschluss einer Zusatzversicherung zu tragbaren Bedingungen entgegengetreten werden könnte (vgl. Art. 2 Abs. 8 KVV).

5.3    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin somit die Befreiung der Beschwerdeführerin von der Krankenversicherungspflicht im Ergebnis zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher