Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
KV.2018.00062
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 18. Juli 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
CSS Kranken-Versicherung AG
Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance
Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, ist bei der CSS Kranken-Versicherung AG (im Folgenden: CSS) krankenpflegegrundversichert (Urk. 8/7). Diese stellte ihm für die Monatsprämie Oktober 2017 je eine Rechnung, eine Mahnung und eine Zahlungsaufforderung zu (Urk. 8/1).
Am 27. Februar 2018 stellte die CSS beim Betreibungsamt Y.___ ein Betreibungsbegehren für die ausstehende Prämienforderung Oktober 2017 zuzüglich 5 % Zins ab dem 28. Februar 2018 und Fr. 90.-- Spesen (vgl. Urk. 8/2). Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Y.___ vom 27. Februar 2018 (Betreibung Nr. O.___) im Betrag von Fr. 319.75 für den Prämienausstand Oktober 2017 zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab 28. Februar 2018 und Fr. 90.-- Spesen erhob der Versicherte am 13. März 2018 Rechtsvorschlag (Urk. 8/3). Mit Verfügung vom 30. April 2018 forderte die CSS von ihm die Bezahlung von Fr. 452.45 (inklusive Fr. 33.30 Betreibungskosten) und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes Y.___ auf (Urk. 8/4). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 8/5). Diese wurde mit Entscheid vom 29. Mai 2018 abgewiesen mit der Feststellung, der Versicherte schulde einen Betrag von Fr. 319.75 (zuzüglich Mahnspesen von Fr. 90.-- und 5 % Verzugszins ab dem 30. September 2017), wofür Rechtsöffnung erteilt werde (Urk. 2 = 8/6).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Mai 2018 erhob X.___ mit Eingabe vom 29. Juni 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss am 12. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Juli 2018 Kenntnis gegeben (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) legt der Versicherer die Prämien für seine Versicherten fest.
Die Prämien sind gemäss Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen.
Der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien nach Artikel 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 105a KVV).
2.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges (Abs. 2) hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bei der dreimonatigen Frist gemäss Art. 105b Abs. 1 KVV handelt es sich um eine reine Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhaltung weder den Anspruch auf die Ausstände noch auf den der betreibungsrechtlichen Durchsetzung verwirkt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_742/2011 vom 17. November 2011 E. 5.2 mit Hinweisen).
Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV).
Die CSS statuiert in Art. 14.3 in der seit Januar 2017 gültigen Ausgabe ihres Reglements für die Versicherungen nach KVG, dass ihre Auslagen für Mahnungen und Betreibungen zulasten der versicherten Person fallen (Art. 14.3, vgl. Urk. 8/8 S. 3).
2.3 Gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz haben die Krankenkassen auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einzuleiten und im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen. Nach Eintritt der Rechtskraft derselben können sie die Betreibung fortsetzen. Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe. Die Verwaltungsbehörde hat demnach in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung der versicherten Person zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (BGE 119 V 329 E. 2b; vgl. auch BGE 121 V 109 E. 2).
3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der ausstehenden Prämie für Oktober 2017 über eine Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer im Betrag von Fr. 319.75 zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 30. September 2017 und Fr. 90.-- Mahnspesen verfügt, für die in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes Y.___ vom 27. Februar 2018 Rechtsöffnung zu erteilen ist (vgl. Urk. 1 und 2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer hat zu Recht nicht in Frage gestellt, dass die monatlichen Versicherungsprämien seit Januar 2017 Fr. 456.75 betragen (Urk. 8/7). Den für den Monat Oktober 2017 geschuldeten Beitrag hat er unbestrittenermassen nicht beglichen. Davon in Abzug zu bringen ist die Prämienverbilligung für den Monat Oktober 2017 von Fr. 137.--, welche direkt an die Beschwerdegegnerin überwiesen wurde (Art. 65 Abs. 1 KVG; vgl. Urk. 2 S. 2 und 3 sowie Urk. 8/1 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer schuldet für die ausstehende Prämie somit noch Fr. 319.75 (Urk. 2 S. 3).
4.2 Da der Beschwerdeführer als Versicherter nicht über das Recht verfügt, ausstehende Prämien mit beanspruchten Leistungen zu verrechnen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_379/2009 vom 4. Juni 2009 und K 7/06 vom 12. Januar 2009 E. 3.2 je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 11 der seit Januar 2017 gültigen Ausgabe des Reglements der CSS für die Versicherungen nach KVG, Urk. 8/8 S. 3), spielt es hier keine Rolle, ob die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit einem Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers vom Februar 2012 Leistungen hätte erbringen müssen (Urk. 1 und 8/5; vgl. Urk. 2 S. 3). Sollte er nach wie vor die Auffassung vertreten, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht bestimmte Leistungen nicht erbracht, bleibt es ihm unbenommen, zur Klärung dieser Frage ein separates Verfahren einzuleiten.
Zwar machte der Beschwerdeführer wiederholt geltend, er habe während fünf Jahren keine Leistungen der Beschwerdegegnerin bezogen (Urk. 1 und 8/5). Dies ist für die Beurteilung der hier strittigen Forderung indessen nicht von Belang, da die Prämien unabhängig davon geschuldet sind (vgl. auch Urk. 2 S. 3).
Schliesslich ist es für den Bestand und die Fälligkeit der Prämienforderung auch nicht von Relevanz, dass dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit während vier Jahren keine Prämienrechnungen zugestellt worden waren (Urk. 1 und 8/5). Der geltend gemachte Verzugszins von 5 % ab dem 30. September 2017 blieb denn auch zu Recht unbeanstandet (Urk. 1 und 8/5; vgl. auch Urk. 2 S. 3).
4.3 Nach der Rechnungsstellung am 5. August 2017 (Urk. 8/1 S. 1; vgl. auch Urk. 2 S. 3) liess die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gesetzeskonform eine Mahnung und eine Zahlungsaufforderung zukommen (vgl. Urk. 8/1 S. 2 f.), welchen er keine Folge leistete. Aufgrund ihrer reglementarisch statuierten Befugnis war die Beschwerdegegnerin berechtigt, für den ihr in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwand eine Gebühr zu erheben (Art. 14.3, Urk. 8/8 S. 3). Weder brachte der Beschwerdeführer etwas vor noch ist sonst etwas ersichtlich, das den veranschlagten Betrag von Fr. 90.-- als unangemessen erscheinen liesse (vgl. auch Urk. 2 S. 3).
4.4 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Prämien im Betrag von Fr. 319.75 zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 30. September 2017 und Fr. 90.-- Mahnspesen schuldet. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes Y.___ vom 27. Februar 2018 Rechtsöffnung erteilt, wobei zu bemerken ist, dass erst ab dem 28. Februar 2018 ein Verzugszins von 5 % in Betreibung gesetzt wurde. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 27. Februar 2018) wird für den Betrag von Fr. 319.75 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 28. Februar 2018 und Fr. 90.-- Mahnspesen aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- CSS Kranken-Versicherung AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke