Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2018.00071


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 17. September 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


CSS Kranken-Versicherung AG

Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance

Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1960, ist bei der CSS Kranken-Versicherung AG (im Folgenden: CSS) krankenpflegegrundversichert (Urk. 6/9-10). Diese stellte ihm für die Monatsprämien November 2017 bis und mit Januar 2018 je eine Rechnung, eine Mahnung und eine Zahlungsaufforderung zu (Urk. 6/1-3).

    Am 22. April 2018 stellte die CSS beim Betreibungsamt N.___ ein Betreibungsbegehren für die ausstehenden Prämienforderungen November 2017 bis und mit Januar 2018 zuzüglich 5 % Zins ab dem 23April 2018 und Fr. 130.-- Spesen (vgl. Urk. 6/4). Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes N.___ vom 23April 2018 (Betreibung Nr. O.___) im Betrag von Fr. 957.50 für Prämienausstände November 2017 bis und mit Januar 2018 zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab 23April 2018 und Fr. 130.-- Spesen erhob der Versicherte am 9. Mai 2018 Rechtsvorschlag (Urk. 6/5). Mit Verfügung vom 12. Juni 2018 forderte die CSS von ihm die Bezahlung von Fr. 1'186.55 (inklusive Fr. 73.30 Betreibungskosten) und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes N.___ auf (Urk. 6/6). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 6/7). Diese wurde mit Entscheid vom 24Juli 2018 abgewiesen mit der Feststellung, der Versicherte schulde einen Betrag von Fr. 957.50 (zuzüglich Mahnspesen von Fr. 130.-- und 5 % Verzugszins seit 31. Oktober 2017 auf Fr. 319.75, seit 30. November 2017 auf Fr. 319.75 und seit 31. Dezember 2017 auf Fr. 318.--), wofür Rechtsöffnung erteilt werde (Urk. 2 = 6/8).

2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juli 2018 erhob X.___ mit Eingabe vom 16. August 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss am 30. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3September 2018 Kenntnis gegeben (Urk. 8).

    Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.






Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.

2.1    Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) legt der Versicherer die Prämien für seine Versicherten fest.

    Die Prämien sind gemäss Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen.

    Der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien nach Artikel 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 105a KVV).

2.2    Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges (Abs. 2) hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bei der dreimonatigen Frist gemäss Art. 105b Abs. 1 KVV handelt es sich um eine reine Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhaltung weder den Anspruch auf die Ausstände noch auf den der betreibungsrechtlichen Durchsetzung verwirkt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_742/2011 vom 17. November 2011 E. 5.2 mit Hinweisen).

    Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV).

    Die CSS statuiert in Art. 14.2 in der seit Januar 2017 gültigen Ausgabe ihres Reglements für die Versicherungen nach KVG, dass ihre Auslagen für Mahnungen und Betreibungen zulasten der versicherten Person fallen (Urk. 6/11 S. 3).

2.3    Gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz haben die Krankenkassen auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einzuleiten und im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen. Nach Eintritt der Rechtskraft derselben können sie die Betreibung fortsetzen. Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe. Die Verwaltungsbehörde hat demnach in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung der versicherten Person zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (BGE 119 V 329 E. 2b; vgl. auch BGE 121 V 109 E. 2).


3.    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund von ausstehenden Prämien über eine Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer im Betrag von Fr. 957.50 zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 23April 2018 und Fr. 130.-- Mahnspesen verfügt, für die in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes N.___ vom 23April 2018 Rechtsöffnung zu erteilen ist (vgl. Urk. 1 und 2).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer hat zu Recht nicht in Frage gestellt, dass die monat-
lichen Versicherungsprämien seit Januar 2017 Fr. 456.75 und seit Januar 2018
Fr. 461.-- betragen (Urk. 6/9-10). Die für die Monate November 2017 bis und mit Januar 2018 geschuldeten Beiträge hat er unbestritten nicht beglichen. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von Fr. 1'374.50 (2 x Fr. 456.75 + Fr. 461.--). Davon in Abzug zu bringen sind die Prämienverbilligungen für die Monate November 2017 bis und mit Januar 2018 von insgesamt Fr. 417.-- (2 x Fr. 137.-- + Fr. 143.--), welche direkt an die Beschwerdegegnerin überwiesen wurden (Art. 65 Abs. 1 KVG; vgl. Urk. 2 S. 2 und 3, 6/1 S. 1, 6/2 S. 1 und 6/3 S. 1). Daraus resultiert ein Betrag von Fr. 957.50, welchen der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin noch schuldet (Urk. 2 S. 3).

4.2    Da der Beschwerdeführer als Versicherter nicht über das Recht verfügt, ausstehende Prämien mit beanspruchten Leistungen zu verrechnen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_379/2009 vom 4. Juni 2009 und K 7/06 vom 12. Januar 2009 E. 3.2 je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 11 der seit Januar 2017 gültigen Ausgabe des Reglements der CSS für die Versicherungen nach KVG, Urk. 6/11 S. 3), spielt es hier keine Rolle, ob die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit einem Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers vom Februar 2012 Leistungen hätte erbringen müssen (Urk. 1 und 6/7; vgl. Urk. 2 S. 3). Sollte er nach wie vor die Auffassung vertreten, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht bestimmte Leistungen nicht erbracht, bleibt es ihm unbenommen, zur Klärung dieser Frage ein separates Verfahren einzuleiten.

    Zwar machte der Beschwerdeführer wiederholt geltend, er habe während fünf Jahren keine Leistungen der Beschwerdegegnerin bezogen (Urk. 1 und 6/7). Dies ist für die Beurteilung der hier strittigen Forderung indessen nicht von Belang, da die Prämien unabhängig davon geschuldet sind (vgl. auch Urk. 2 S. 3).

    Schliesslich ist es für den Bestand und die Fälligkeit der Prämienforderung auch nicht von Relevanz, dass dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit während vier Jahren keine Prämienrechnungen zugestellt worden waren (Urk. 1 und 6/7). Der geltend gemachte Verzugszins von 5 % seit 31. Oktober 2017 auf Fr. 319.75, seit 30. November 2017 auf Fr. 319.75 und seit 31. Dezember 2017 auf Fr. 318.-- blieb denn auch zu Recht unbeanstandet (Urk. 1 und 6/7; vgl. auch Urk. 2 S. 3).

4.3    Nach der Rechnungsstellung am 9. September, 1. Oktober und 9. Dezember 2017 (Urk. 6/1 S. 1, 6/2 S. 1 und 6/3 S. 1; vgl. auch Urk. 2 S. 3) liess die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer jeweils gesetzeskonform Mahnungen und Zahlungsaufforderungen zukommen (vgl. Urk. 6/1 S. 2 f., 6/2 S. 2 f. und 7/3 S. 2 f.), welchen er keine Folge leistete. Aufgrund ihrer reglementarisch statuierten Befugnis war die Beschwerdegegnerin dazu berechtigt, für den ihr in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwand eine Gebühr zu erheben (Art. 14.3, Urk. 6/11 S. 3). Weder brachte der Beschwerdeführer etwas vor noch ist sonst etwas ersichtlich, das den veranschlagten Betrag von Fr. 130.-- als unangemessen erscheinen liesse (vgl. auch Urk. 2 S. 3).

4.4    Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Prämien im Betrag von Fr. 957.50 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 31. Oktober 2017 auf Fr. 319.75, seit 30. November 2017 auf Fr. 319.75 und seit 31. Dezember 2017 auf Fr. 318.-- sowie Fr. 130.-- Mahnspesen schuldet. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes N.___ vom 23April 2018 Rechtsöffnung erteilt, wobei zu bemerken ist, dass erst ab dem 23April 2018 ein Verzugszins von 5 % in Betreibung gesetzt wurde. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes N.___ (Zahlungsbefehl vom 23April 2018) wird für den Betrag von Fr. 957.50 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 23April 2018 und Fr. 130.-- Mahnspesen aufgehoben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- CSS Kranken-Versicherung AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke