Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2018.00093


I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 31. Mai 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Advokat Martin Lutz

basleradvokaten, advokatur / notariat

Falknerstrasse 3, 4001 Basel


gegen


Sanitas Grundversicherungen AG

Hauptsitz

Jägergasse 3, 8004 Zürich

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Sanitas

Versicherungsrechtsdienst

Postfach, 8021 Zürich


Sachverhalt:

1.    Mit Zahlungsbefehl vom 12. Januar 2018 liess die Sanitas Grundversicherungen AG (Sanitas) gegenüber X.___ eine Forderung von Fr. 1'629.75 für Kostenbeteiligungen aus der Zeit vom 24. bis zum 27. Mai 2015 in Betreibung setzen, nebst Zins zu 5 % seit dem 11. Januar 2018 und zuzüglich einer Nebenforderung (Kosten) von Fr. 150.-- (Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Zürich 9; Urk. 23/2). Den Rechtsvorschlag des Versicherten vom 11. Februar 2018 hob die Sanitas mit Verfügung vom 8. März 2018 auf (Urk. 20/4). X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Louis von Planta, liess gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 5. April 2018 Einsprache erheben (Urk. 23/3/6). Mit Entscheid vom 30. August 2018 wies die Sanitas die Einsprache ab (Urk. 2).


2.    Mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 liess X.___, nunmehr vertreten durch Advokat Martin Lutz, gegen den Einspracheentscheid vom 30. August 2018 Beschwerde erheben (Urk. 1 und die damit eingereichten Unterlagen in Urk. 3/316) und beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, eventualiter sei festzustellen, dass die Forderung zu Unrecht erhoben werde, und die Betreibung Nr. «…» sei aufzuheben, eventualiter sei der Rechtsvorschlag zu bestätigen (Urk. 1 S. 2). Auf die gerichtliche Aufforderung hin (Verfügung vom 9. Oktober 2018, Urk. 5) reichte die Sanitas mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 (Urk. 7) die Informationen der Post zur Zustellung des angefochtenen Einspracheentscheids ein (Urk. 8). Aufgrund dieser Informationen befand das Gericht die Beschwerde als rechtzeitig erhoben und forderte die Sanitas zu deren Beantwortung auf (Verfügung vom 29. Oktober 2018, Urk. 9). Diese stellte in der Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2019 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 15 und die damit eingereichten Unterlagen in Urk. 16/1-10), worauf das Gericht ergänzende Angaben zum Sachverhalt einholte und die Akten ergänzen liess (Telefonnotiz vom 22. Januar 2019, Urk. 18; Eingabe der Sanitas vom 28. Januar 2019, Urk. 19 und die damit eingereichten Unterlagen in Urk. 20/1-5; Telefonnotiz vom 30. Januar 2019, Urk. 21; Eingabe der Sanitas vom 5. Februar 2019, Urk. 22 und die damit eingereichten Unterlagen in Urk. 23/1-3).

    Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 hielt das Gericht fest, dass die Forderung, die Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids und der ihm zugrundeliegenden Verfügung vom 8. März 2018 ist, bereits im Jahr 2016 Gegenstand einer Betreibung und einer aufgrund des erhobenen Rechtsvorschlags erlassenen Verfügung gewesen sei, und wies auf die Rechtsprechung hin, wonach der Krankenversicherer nicht die Möglichkeit habe, der versicherten Person durch Erlass einer zweiten, das gleiche Rechtsverhältnis betreffenden Verfügung erneut den Rechtsmittelweg zu eröffnen. Dementsprechend stellte das Gericht die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 8. März 2018 und des sie bestätigenden angefochtenen Einspracheentscheids zur Diskussion und gab den Parteien Gelegenheit, sich dazu zu äussern (Urk. 24). Die Sanitas verzichtete mit Eingabe vom 13. Februar 2019 auf eine Stellungnahme (Urk. 26); der Versicherte liess seine Stellungnahme am 17. Mai 2019 erstatten (Urk. 30). Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 wurden die Stellungnahmen je der Gegenpartei zugestellt (Urk. 31).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).


2.

2.1    Setzt der Krankenversicherer gegenüber einer versicherten Person eine Prämienforderung oder die Forderung einer Kostenbeteiligung in Betreibung, so ist er rechtsprechungsgemäss befugt, den dagegen erhobenen Rechtsvorschlag mittels Verfügung beziehungsweise Einspracheentscheid aufzuheben. Er entscheidet damit zum einen über den materiellen Bestand der Forderung und handelt zum andern gleichzeitig als Rechtsöffnungsinstanz. Im Falle der Erhebung einer Beschwerde gilt dies auch für das Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 2.1). Wenn der Krankenversicherer hingegen schon vor Einleitung der Betreibung im Besitz einer rechtskräftigen Verfügung ist, so kann er in einer Betreibung den Rechtsvorschlag nicht selber aufheben, sondern muss hierfür an den Rechtsöffnungsrichter gelangen. Inbesondere hat er auch nicht die Möglichkeit, der versicherten Person durch Erlass einer zweiten, das gleiche Rechtsverhältnis betreffenden Verfügung erneut den Rechtsmittelweg zu eröffnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 2.2 und E. 2.3).

2.2    Bei der Forderung, die Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2), der ihm zugrundeliegenden Verfügung vom 8. März 2018 (Urk. 20/4) und des Zahlungsbefehls vom 12. Januar 2018 (Urk. 23/2) ist, handelt es sich um Kostenbeteiligungen an zwei Rechnungen des Jahres 2015, welche die Beschwerdegegnerin übernommen hatte, nämlich an einer Rechnung der Y.___ für einen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Rahmen einer Fürsorgerischen Unterbringung vom 24. bis zum 27. Mai 2015 und an einer Rechnung der Z.___ (vgl. den Austrittsbericht der Klinik vom 27. Mai 2015, Urk. 3/5, und die Abrechnungen der Beschwerdegegnerin in Urk. 23/3/2-5).

    Es steht fest und ist unbestritten, dass diese Forderung bereits Gegenstand einer Verfügung vom 16. Februar 2016 gewesen war, welche die Beschwerdegegnerin in Aufhebung des Rechtsvorschlags in der vorangegangenen Betreibung (Zahlungsbefehl vom 26. Januar 2016 in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Zürich 9; Urk. 20/1) erlassen hatte (Urk. 16/6). Ebenfalls als feststehend zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 16. Februar 2016 keine Einsprache erhoben hatte; es bestehen keine Hinweise darauf, dass die entsprechende Sachverhaltsdarstellung im Schreiben vom 1. April 2016, mit dem die Beschwerdegegnerin das betreibungsrechtliche Fortsetzungsbegehren gestellt und die Pfändung anbegehrt hatte (Urk. 20/2), unzutreffend gewesen wäre. Sodann hatte die Beschwerdegegnerin dieses Fortsetzungsbegehren zwar mit Schreiben vom 2. Juni 2016 wieder zurückgezogen (Urk 20/3), und sie begründete diesen Schritt in einem späteren Schreiben an den Beschwerdeführer damit, dass sie ihre Leistungspflicht (für die Rechnungen der Y.___ und der Z.___) erneut habe prüfen wollen (Urk. 23/3/1). Es ist jedoch nicht dokumentiert, dass die Beschwerdegegnerin den Rückzug des Fortsetzungsbegehrens mit einer wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung vom 16. Februar 2016 verbunden hätte, sei es mit einer Aufhebung aufgrund der Anerkennung der Unrechtmässigkeit der Forderung, wie dies der Beschwerde-
führer geltend machen liess (Urk. 1 S. 6), sei es mit einer Aufhebung, um weitere Abklärungen zu treffen und zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls neu zu verfügen. Die Verfügung vom 16. Februar 2016 ist somit als in Rechtskraft erwachsen zu beurteilen.

2.3    Unter diesen Umständen war es der Beschwerdegegnerin aufgrund der dargelegten Rechtsprechung verwehrt, die darin festgelegte Forderung ein zweites Mal zum Gegenstand einer anfechtbaren Verfügung zu machen und dem Beschwerdeführer auf diese Weise erneut den Rechtsmittelweg zu eröffnen. Daran ändert das bekundete Interesse des Beschwerdeführers an einer materiellen Beurteilung der Rechtmässigkeit dieser Forderung (vgl. Urk. 30) nichts. Der angefochtene Einspracheentscheid und die ihm zugrundeliegende Verfügung vom 8. März 2018 sind somit als unzulässig aufzuheben, und auf die Beschwerde ist materiell nicht einzutreten.


3.

3.1    Nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 GSVGer sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

3.2    Die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids erfolgt aus Gründen der formellen Unzulässigkeit, ohne dass damit ein Obsiegen des Beschwerdeführers mit seinen materiellen Vorbringen verbunden wäre. Mit der unzulässigen Eröffnung des Rechtsmittelwegs hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer jedoch zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde und der damit verbundenen Aufwendungen veranlasst. Dementsprechend ist sie zu verpflichten, ihn entsprechend seinem Antrag (Urk. 30 S. 2) für diese Aufwendungen zu entschädigen.

    Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ist die Entschädigung auf Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Der Einspracheentscheid der Sanitas Grundversicherungen AG und die ihm zugrunde liegende Verfügung vom 8. März 2018 werden als unzulässig aufgehoben, und auf die Beschwerde wird materiell nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-
schädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Advokat Martin Lutz

- Sanitas

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes-
gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-
mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




SpitzKobel