Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2018.00104
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Referent
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Verfügung vom 14. Februar 2019
in Sachen
Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG
Hauptsitz, Rechtsdienst
Bundesplatz 15, 6002 Luzern
Beschwerdeführerin
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Postfach, 8010 Zürich
1.
1.1 Mit Unfallmeldung vom 1. März 2013 wurde der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) mitgeteilt, dass sich X.___, geboren 1969, am 25. Februar 2013 eine Schnittverletzung an der rechten Hand zugezogen habe (Urk. 10/3).
Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 (Urk. 10/157/1-5) verneinte die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) mangels Versicherungsdeckung einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 25. Februar 2013 und forderte vom Versicherten zu Unrecht bezogene Leistungen im Betrag von Fr. 196'486.90 zurück. Am 20. Juli 2016 wurde die Verfügung vom 19. Juli 2016 auch dem obligatorischen Krankenversicherer des Versicherten, der Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG (nachfolgend: Concordia), eröffnet (Urk. 10/158). Am 1. September 2016 erhob die Concordia Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Juli 2016 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Rückforderungsanspruch über Fr. 196'486.90 verwirkt sei (Urk. 10/159/2-7 = Urk. 10/173/8-13 = Urk. 2/2 S. 2). Auch der Versicherte erhob am 14. September 2016 Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Juli 2016 und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei auf eine Rückforderung zu verzichten und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 10/162/3-7 S. 2 Ziff. 1-3).
1.2 Am 5. November 2018 erhob die Concordia Rechtsverweigerung- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass die Allianz sich rechtsverzögernd beziehungsweise rechtsverweigernd verhalte und diese sei anzuweisen, über die Aufhebung der Verfügung vom 19. Juli 2016 und den Rückforderungsanspruch umgehend zu entscheiden (Urk. 10/173/1-5 = Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2019 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit und reichte den gleichentags ergangenen Einspracheentscheid (Urk. 8) betreffend die Verfügung vom 19. Juli 2016 ein.
2. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Rechtsverweigerungs-/ Rechtsverzögerungsbeschwerde; Art. 56 Abs. 2 ATSG). Zuständig zur Beurteilung einer solchen Beschwerde ist das Sozialversicherungsgericht (Art. 57 ATSG; BGE 130 V 90 E. 2).
3. Das mit einer Rechtsverzögerungs- beziehungsweise Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin (Urk. 1) zielte auf den Erlass eines Einspracheentscheids betreffend die angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2016 und den diesbezüglichen Rückforderungsanspruch ab. Da die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2019 (Urk. 8) darüber entschieden hat, ist das Begehren gegenstandslos geworden. Damit ist das im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bestehende Rechtsschutzinteresse nachträglich im Laufe des Verfahrens dahingefallen, weshalb das Beschwerdeverfahren antragsgemäss (vgl. Urk. 7) als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
Der Referent verfügt:
1. Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 7-9
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Peter-Schwarzenberger