Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2019.00006
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 27. Juni 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sympany Versicherungen AG
Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ war für das Jahr 2018 bei der Vivao Sympany AG für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert. Die monatliche Prämie betrug Fr. 394.– (Versicherungspolice, Urk. 7/1). Für die unbezahlt gebliebenen Prämien betreffend die Monate April bis Juni 2018 liess die Vivao Sympany AG dem Versicherten vier Mahnungen, einschliesslich einer Betreibungsandrohung zukommen (Urk. 7/3). Anschliessend leitete sie die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Y.___ vom 16. Oktober 2018 in der Betreibung Nr. «...» erhob der Versicherte Rechtsvorschlag (Urk. 7/4). Mit Zahlungsverfügung vom 1. November 2018 hob die Vivao Sympany AG den Rechtsvorschlag auf und verpflichtete den Versicherten zur Bezahlung des Prämienausstands von Fr. 1'182.– zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. Mai 2018, der Mahnspesen von Fr. 120.– sowie der Bearbeitungskosten von Fr. 80.– (Urk. 7/5). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 19. November 2018 (Urk. 7/6) wies die Vivao Sympany AG mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2018 vollumfänglich ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Januar 2019 Beschwerde. Darin beantragte er eine Herabsetzung der Mahnspesen und übrigen Gebühren auf einen angemessenen Betrag (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2019 schloss die Vivao Sympany AG auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Februar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass die Prämien für die Monate April bis Juni 2018 im Gesamtbetrag von Fr. 1'182.– ausstehend und vom Beschwerdeführer in der geforderten Höhe, zuzüglich Verzugszinsen ab dem mittleren Verfall, geschuldet sind. Dies gibt keinen Anlass zu weiteren Ausführungen (vgl. Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], Art. 105a der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV] sowie BGE 131 III 12 E. 9.5).
Indessen machte der Beschwerdeführer geltend, die Mahnspesen und die übrigen Gebühren seien gemessen an der Hauptforderung deutlich zu hoch (Urk. 1), während die Beschwerdegegnerin mit Bezug auf das früher zwischen den Parteien ergangene Urteil des Sozialversicherungsgerichts KV.2014.00067 vom 15. Oktober 2015, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 9C_872/2015 vom 4. Februar 2016, dafür hielt, die Spesen und Gebühren seien nicht zu beanstanden (Urk. 6 Ziff. II.4). Dabei stellte der Beschwerdeführer nicht in Abrede, wie von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid dargelegt (Urk. 2 Ziff. II.4) und mit dem Dossierdatenblatt soweit belegt (Urk. 7/3), einschliesslich der Betreibungsandrohung viermal gemahnt worden zu sein. Gemäss Zahlungsverfügung vom 1. November 2018 (Urk. 7/5) und Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2018 (Urk. 2) belaufen sich die Mahnspesen auf Fr. 120.–, die Bearbeitungskosten auf Fr. 80.– und die Betreibungskosten auf Fr. 73.30.
2. Da der Streitwert somit Fr. 20’000.– nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
3.
3.1 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darlegte, haben sich das Sozialversicherungsgericht und das Bundesgericht bereits mehrfach mit der zwischen den Parteien strittigen Frage der Höhe der erhobenen Mahnspesen und Gebühren befasst. Hervorzuheben sind insbesondere das Urteil vom 4. Februar 2016, in welchem das Bundesgericht die damals zwischen den Parteien und auch dem Ehegatten hängigen Verfahren 9C_870/2015, 9C_871/2015, 9C_872/2015, 9C_873/2015 und 9C_874/2015 vereinigte und erledigte, sowie das darauf
basierende Urteil des Sozialversicherungsgerichts KV.2015.00086 vom 26. Mai 2017. Da den Parteien die rechtlichen Grundlagen der strittigen Spesen und Gebühren somit hinreichend bekannt sind, werden die diesbezüglichen Ausführungen auf ein Minimum beschränkt.
3.2 Wie bereits in den früheren Verfahren keinen Anlass zur Diskussion gibt, dass mit Art. 105b Abs. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen «basis» (AVB) der Beschwerdegegnerin eine rechtliche Grundlage sowohl für die Erhebung von Mahnspesen als auch für die Erhebung von zusätzlichen, über die Mahnspesen hinausgehenden Bearbeitungskosten besteht. So sieht Ziff. 27.10 der AVB (Ausgabe 2018) – noch etwas prägnanter formuliert als Ziff. 6.5.2 der früheren Ausgaben der AVB (z.B. erwähntes Bundesgerichtsurteil 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 3.1) – vor, dass säumigen Zahlern neben den Betreibungskosten auch angemessene Bearbeitungskosten, Umtriebsgebühren sowie Kosten für Mahnungen und Verzugszinsen in Rechnung gestellt werden können (Urk. 7/2).
3.3 In den Erwägung 3.3.2 und 3.4.1-3 seines Urteils KV.2015.00086 setzte sich das Sozialversicherungsgericht bereits eingehend mit den Erwägungen des Bundesgerichts in dessen vorerwähntem Urteil vom 4. Februar 2016 auseinander. Gegenstand der materiellen Beurteilung sei nur die Frage gewesen, ob die Reduktion der Mahnspesen in den kantonalen Urteilen vom 15. Oktober 2015 bundesrechtswidrig gewesen sei (E. 3. des Urteils vom 4. Februar 2016), was das Bundesgericht verneint habe. Dabei sei es ihm aufgrund der Regelung in Art. 107 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) verwehrt gewesen, die Mahnspesen über das Mass der Herabsetzung durch das kantonale Gericht hinaus weiter zu reduzieren. Ebenso wenig habe das Bundesgericht die Höhe der Bearbeitungskosten von Fr. 90.— bzw. Fr. 100.– zu beurteilen gehabt, die nicht Gegenstand des Weiterzugs gewesen seien. Soweit das Bundesgericht demnach bemerkt habe, die reduzierten Mahngebühren seien im Verhältnis zur Höhe der jeweiligen Ausstände immer noch relativ hoch, von einem Missverhältnis der Spesen insgesamt zu den Ausständen könne aber gleichwohl nicht gesprochen werden (E. 4.2.3 des Urteils vom 4. Februar 2016), müsse es sich um ein nicht von der Rechtskraft des Urteils erfasstes obiter dictum handeln.
Das Bundesgericht habe die Anforderung, dass die Gebühren nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Höhe des Ausstandes stehen dürften, explizit aus dem Äquivalenzprinzip abgeleitet (E. 4.1 des Urteils vom 4. Februar 2016) und dazu ausgeführt, das automatisierte Mahnsystem der Beschwerdegegnerin führe dazu, dass ungeachtet der Höhe der Ausstände Kosten anfielen, die bei geringen Prämienausständen, wie sie namentlich bei Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und mit Anspruch auf Prämienverbilligung regelmässig bestünden, rasch ein unangemessenes Verhältnis zwischen Ausstand und Spesen zu bewirken geeignet seien (E. 4.2.2 des Urteils vom 4. Februar 2016). Das Äquivalenzprinzip nach seiner engeren Definition betreffe indes nicht das Verhältnis der Gebühren zum Wert der Leistung, welche der Verwaltung geschuldet sei, sondern vielmehr das Verhältnis zum Wert der Leistung, welche die Verwaltung erbringe, definiert als der wirtschaftliche Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringe, oder als Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme der Verwaltung im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges (Urteil des Bundesgerichts 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015
E. 7.1). Werde das Äquivalenzprinzip so verstanden, so sei für sich allein noch nicht unangemessen, wenn für die Geltendmachung eines nur geringfügigen Prämienausstandes prozentual höhere Gebühren erhoben würden als für die Geltendmachung eines höheren Ausstandes, da die Eintreibung eines geringfügigen Ausstandes nicht zwangsläufig einen proportional niedrigeren Zeit- und somit Kostenaufwand erfordere. Das Bundesgericht trage diesem Umstand in seiner Rechtsprechung auch Rechnung; es habe in seinem Urteil vom 4. Februar 2016 ein Urteil erwähnt, in welchem Gebühren von gesamthaft Fr. 50.– zur Geltendmachung einer Kostenbeteiligungsforderung von nur Fr. 62.50 nicht beanstandet worden seien (E. 4.2.1 des Urteils vom 4. Februar 2016 mit Hinweis auf das Urteil K 24/06 vom 3. Juli 2005).
Wenn das Sozialversicherungsgericht in den Urteilen vom 15. Oktober 2015 somit einen Betrag von Fr. 30.– pro Mahnung und weitere Kosten von Fr. 90.– bzw. Fr. 100.– pro Bearbeitung bis zum Stadium des Zahlungsbefehls als angemessen erachtet habe, so könne daran auch in Kenntnis der bundesgerichtlichen Erwägung im Urteil vom 4. Februar 2016 E. 4.2.3, wonach die reduzierten Mahngebühren verglichen mit den geltend gemachten Ausständen immer noch relativ hoch seien, für die Beurteilung der vorliegend strittigen Kosten festgehalten werden. Denn effektive Aufwendungen in dieser Höhe seien plausibel; die Beträge würden sich im Rahmen der üblichen Praxis vieler Krankenkassen halten. Die Erhebung von Beträgen von Fr. 30.– und Fr. 90.–/Fr. 100.– unter dem Titel Mahn- und Umtriebsspesen sei daher unabhängig von der Höhe der geltend gemachten Ausstände als noch im Einklang stehend mit dem Äquivalenzprinzip im Sinne der vorstehend wiedergegebenen engeren Definition zu beurteilen und sei somit auch als angemessen im Sinne von Art. 105b Abs. 2 KVV zu betrachten.
Im Übrigen sei den Krankenversicherern in Art. 64a Abs. 1 und Abs. 2 KVG gesetzlich vorgeschrieben ist, Ausstände von Prämien und Kostenbeteiligungen durch Mahnung und Zahlungsaufforderung und anschliessend durch Anhebung der Betreibung geltend zu machen. Auch könnten sie den Zeitpunkt des Erlasses einer Zahlungsaufforderung nicht nach Belieben wählen, sondern in Art. 105b Abs. 1 KVV sei ihnen dafür eine Frist von maximal drei Monaten ab Fälligkeit gesetzt. Zudem seien sie nach der Lehre und Rechtsprechung nicht dazu angehalten, die Geltendmachung verschiedener Forderungen zur Vermeidung von Kosten in ein- und demselben Verfahren zusammenzufassen, sondern könnten hierüber selbst entscheiden, soweit sie sich von Zweckmässigkeitsüberlegungen leiten lassen würden (vgl. Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 3. Auflage, Basel 2016, S. 807 f. Rz 1353 mit Hinweis auf des Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.3).
3.4 Das vorstehend Ausgeführte muss auch für das vorliegende Verfahren gelten, zumal die Parteien keine neuen Argumente vorbrachten bzw. sich soweit ersichtlich seit der letzten Beurteilung keine neuen Aspekte ergeben haben. Demnach sind weder die Mahnspesen von insgesamt Fr. 120.– für die vier Mahnungen für drei Prämienausstände, noch die Bearbeitungsgebühren von Fr. 80.– zu beanstanden. Dies muss umso mehr gelten, als in den früheren Verfahren zwischen den Parteien entsprechende Mahnspesen und Gebühren bei tieferen Ausständen festgesetzt bzw. bestätigt wurden (vgl. erwähntes Urteil KV.2015.00086 Sachverhalt und E. 3.5).
3.5 Es ist schliesslich abermals darauf hinzuweisen, dass die versicherte Person nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Bezahlung von Betreibungskosten nicht mit Verfügung und Einspracheentscheid verpflichtet werden kann, da die Betreibungskosten - bei erfolgreicher Betreibung - von Gesetzes wegen geschuldet sind (Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]; vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5 sowie Urteil des Bundesgerichts K 79/02 vom 12. Februar 2003 E. 4).
4. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen und ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «...» des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 16. Oktober 2018) im Umfang von 1'182.– (Prämien für die Monate April, Mai und Juni 2018) zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 1. Mai 2018 sowie für Fr. 120.– Mahnspesen und für Fr. 80.– Bearbeitungsgebühren aufzuheben.
5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Der Beschwerdegegnerin steht trotz entsprechendem Antrag (Urk. 6 S. 2) praxisgemäss keine Prozessentschädigung zu (BGE 126 V 143 E. 4a, 112 V 356 E. 6).
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «...» des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 16. Oktober 2018) wird für den Betrag von Fr. 1'182.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Mai 2018 sowie Mahnspesen von Fr. 120.– und die Bearbeitungsgebühr von Fr. 80.– beseitigt.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sympany Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
SpitzBonetti