Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2019.00018


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Volz

Verfügung vom 17. Juni 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch lic. iur. Y.___


gegen


EGK Grundversicherungen AG

Brislachstrasse 2, 4242 Laufen

Beschwerdegegnerin








1.    

1.1    Die unter Beistandschaft (vgl. Urk. 6) stehende X.___, geboren 1964, war ab 1. Januar 2017 bei der EGK Grundversicherungen AG, Laufen (EGK), obligatorisch gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) versichert und gleichzeitig im Rahmen eines Krankenzusatzversicherungsvertrages bei der EGK Privatversicherungen AG, Laufen, für einen Beitrag an die Kosten stationärer Behandlungen in der allgemeinen Abteilung in allen öffentlichen und privaten, auf einer kantonalen Spitalliste aufgeführten Akutspitäler der Schweiz sowie von gewissen Spitälern mit komplementärmedizinischer Ausrichtung, gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) versichert (Urk. 12/6 und Urk. 12/4 S. 11 Art. 2). Nachdem die EGK Privatversicherungen AG der Z.___, A.___, am 31. August 2016 (Urk. 12/12) vorerst ohne zeitliche Limitierung und am 2. September 2016 (Urk. 12/13) für 30 Tage Kostengutsprache für einen stationären Aufenthalt der Versicherten in der allgemeinen Abteilung im Rahmen der Krankenzusatzversicherung der Versicherten erteilt hatte, hielt sich die Versicherte vom 14. September bis 13. Oktober 2016 in der allgemeinen Abteilung der Z.___ auf (Urk. 12/33/10).

    In der Folge setzte die EGK Privatversicherungen AG die Z.___ am 18. November 2016 (Urk. 12/17) über eine Leistungssperre in der Krankenzusatzversicherung der Versicherten während der Zeit vom 13. September bis 12. Oktober 2016 in Kenntnis und retournierte die Rechnung vom 31. Oktober 2016 betreffend die Hospitalisation der Versicherten im Betrag von Fr. 8'022.90. Mit Schreiben vom 22. November 2016 (Urk. 12/18) wies die Z.___ die EGK Privatversicherungen AG darauf hin, dass für den stationären Aufenthalt der Versicherten Kostengutsprache erteilt worden sei, und dass sie von einer Leistungssperre während des Spitalaufenthalts der Versicherten keine Kenntnis gehabt habe und forderte die EGK Privatversicherungen AG auf, die Rechnung im Betrag von Fr. 8'022.90 zu begleichen.

1.2    Mit Verfügung vom 26. April 2018 (Urk. 12/23) stellte die EGK fest, dass ihr die Versicherte unter anderem für die Kosten der stationären Behandlung in der Z.___ während einer Leistungssperre einen Betrag von Fr. 7'871.05 schulde. Nachdem die Versicherte am 22. Mai 2018 gegen die Verfügung vom 26. April 2018 Einsprache erhoben hatte (Urk. 12/24), leitete die EGK am 25. Juni 2018 die Betreibung gegen die Versicherte im Umfang eines Betrages von Fr. 7'231.75 ein, wobei die Versicherte am 2. August 2018 in Bezug auf die gesamte Forderung Rechtsvorschlag erhob (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Birmensdorf in der Betreibung Nr. «…» vom 25. Juni 2018; Urk. 12/26, Urk. 12/27).

1.3    Mit Verfügung vom 19. August 2018 (Urk. 12/31) stellte die EGK fest, dass ihr die Versicherte unter anderem für die Kosten der stationären Behandlung in der Z.___ während einer Leistungssperre einen Betrag von Fr. 7'131.05, zuzüglich Mahngebühren, Umtriebsspesen und Betreibungskosten, total Fr. 7'344.05, schulde und hob den von der Versicherten in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Birmensdorf erhobenen Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 7'231.75 auf. Am 9. September 2018 erhob die Versicherte gegen die Verfügung vom 19. August 2018 Einsprache (Urk. 12/33/0), worauf die EGK der Versicherten mit Schreiben vom 13. November 2018 (Urk. 12/37) mitteilte, dass sie die Betreibung Nr. «…» beim Betreibungsamt Birmensdorf zurückgezogen habe, dass indes ein Betrag von Fr. 6'504.95 weiterhin von der Versicherten geschuldet sei. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2018 (Urk. 12/39 = Urk. 2) wies die EGK die von der Versicherten gegen die Verfügung vom 19. August 2018 erhobene Einsprache ab (S. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid der EGK vom 18. Dezember 2018 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 30. Januar 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben (S. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2019 (Urk. 9) beantragte die EGK, es sei die Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. Dezember 2018 sowie der vorangehenden Verfügungen und Entscheide festzustellen und es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (S. 2). Mit Replik vom 25. April 2019 (Urk. 14) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Duplik vom 28. Mai 2019 (Urk. 17) hielt die Beschwerdegegnerin an ihren in der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest (S. 2), wovon der Beschwerdeführerin am 3. Juni 2019 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 18).


3.

3.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

3.2    Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 1 Abs. 1 KVG) haben die anerkannten Krankenkassen (Art. 12 KVG) und die zugelassenen privaten Versicherungseinrichtungen (Art. 13 KVG) als obligatorische Krankenpflegeversicherer (Art. 11 KVG) unter anderem im Falle der Krankheit (Art. 1 Abs. 2 lit. a KVG) nach Art. 24 KVG die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 2531 KVG nach Massgabe der in den Art. 32-34 KVG festgelegten Voraussetzungen zu übernehmen.

3.3    Die Leistungen gemäss den Art. 25-31 KVG umfassen unter anderem die Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen - die ambulant, bei Hausbesuchen, stationär, teilstationär oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden von Ärzten, Chiropraktoren und Personen, die im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen (Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG), die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation (Art. 25 Abs. 2 lit. d KVG) und den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (Art. 25 Abs. 2 lit. e KVG).

3.4    Gemäss Art. 35 Abs. 1 KVG sind die Leistungserbringer zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 36-40 KVG erfüllen. In Art. 39 KVG ist die Zulassung für die Spitäler und für die anderen (stationären) Einrichtungen geregelt. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung sind Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), zugelassen, wenn sie:

- ausreichende ärztliche Betreuung gewährleisten (lit. a);

- über das erforderliche Fachpersonal verfügen (lit. b);

- über zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügen und eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung gewährleisten (lit. c);

- der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprechen, wobei private Trägerschaften angemessen in die Planung einzubeziehen sind (lit. d);

- auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind (lit. e);

- sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Art. 11 lit. a des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier anschliessen (lit. f).

3.5    Die obligatorische Krankenpflegeversicherung vergütet nur Leistungen, welche von zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden (Art. 35 ff. KVG in Verbindung Art. 41 Abs. 1 KVG). Werden Vergütungen an nicht zugelassene Leistungserbringer ausgerichtet, sind sie unrechtmässig erbracht und deshalb gemäss Art. 25 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVG zurückzuerstatten (BGE 133 V 579 E. 3.2). Dieser Grundsatz gilt auch für Spitäler. Wird ein Spital nicht in die Spitalliste (Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG) aufgenommen oder widerspricht es der kantonalen Planung, so hat es keinen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Dies gilt auch für Privatspitäler (BGE 133 V 579 E. 3.3 und 132 V 6 E. 2.4.1).

3.6    Gemäss Art. 58e der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) führen die Kantone auf ihrer Liste nach Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG die inner- und ausserkantonalen Einrichtungen auf, die notwendig sind, um das nach Art. 58b Abs. 3 KVV bestimmte Angebot sicherzustellen (Abs. 1). Auf den Listen wird für jedes Spital das dem Leistungsauftrag entsprechende Leistungsspektrum aufgeführt (Abs. 2). Die Kantone erteilen jeder Einrichtung auf ihrer Liste einen Leistungsauftrag nach Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG. Dieser kann insbesondere die Pflicht zum Notfalldienst beinhalten (Abs. 3). In Art. 58b Abs. 3 KVV ist zudem geregelt, dass die Kantone das Angebot an Spitälern durch die Aufnahme von inner- und ausserkantonalen Einrichtungen in die Spitalliste bestimmen, und dass dieses Angebot dem in nachvollziehbaren Schritten, gestützt auf statistisch ausgewiesene Daten und Vergleiche ermittelten Versorgungsbedarf abzüglich des in nicht auf der Spitalliste aufgeführten Einrichtungen beanspruchten Angebots zu entsprechen hat.

3.7    Die Spitalplanung bezweckt unter anderem eine Eindämmung der Kosten, indem der Gesetzgeber davon ausgeht, dass ein Überangebot an Betten tendenziell zu einer vermehrten Inanspruchnahme von Leistungen führt (BGE 132 V 6 E. 3.4). Der Entscheid, ob ein Spital in die Spitalliste aufzunehmen sei, hat eine wesentliche gesundheits- und sozialpolitische, aber regelmässig auch regional-, beschäftigungs- und allgemeinpolitische Bedeutung. Es handelt sich dabei um einen primär politischen Entscheid. Dementsprechend gibt das Gesetz den einzelnen Spitälern keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Spitalliste; es fehlt weitgehend an rechtlichen Kriterien für den Entscheid, welche Spitäler in die Spitalliste aufzunehmen sind. Die zuständigen kantonalen Behörden haben einen erheblichen Ermessensspielraum (BGE 126 V 172 E. 4b und 6d). Der Leistungsauftrag nach Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG definiert den Umfang der Leistungen, welcher ein Spital seinen Patienten anbieten muss um den Bedarf an Spitalbehandlungen seiner Einwohner zu decken (BGE 138 II 191 E. 4.3.1).

3.8    Liegt das auf der Spitalliste des Wohn- oder des Standortkantons aufgeführte Spital (Listenspital) im Wohnkanton, übernehmen die Versicherer und der Wohnkanton die Kosten anteilsmässig nach dem Tarif, der für den gewählten Leistungserbringer gilt (Art. 41 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 und Art. 49a Abs. 1 KVG), wobei der kantonale Anteil mindestens 55 % der anrechenbaren Kosten zu betragen hat (Art. 49a Abs. 2 KVG). Gleiches gilt, wenn die versicherte Person aus medizinischen Gründen (im Sinne von Art. 41 Abs. 3 und 3bis KVG) ein nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführtes Listenspital benützt, wobei dafür - mit Ausnahme des Notfalls - eine Bewilligung des Wohnkantons erforderlich ist (Art. 41 Abs. 3 Satz 2 KVG).

3.9    Nach der Rechtsprechung gilt der Tarifschutz selbst bei Fehlen eines vertraglichen oder behördlichen Tarifs (BGE 131 V 133 E. 6) und es dürfen den versicherten Personen aus der stationären Behandlung in der allgemeinen Abteilung eines auf der Spitalliste eines Wohnkantons aufgeführten Spitals mit entsprechendem Leistungsauftrag mit Ausnahme der Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG keine von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ungedeckte Kosten erwachsen. Besteht kein Tarif, ist ein im Streitfall gerichtlich festzulegender Referenztarif beizuziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2009 vom 16. Juli 2009 E. 3.1; BGE 131 V 133 E. 12.2 f.).

3.10    Erfolgt hingegen die Beanspruchung eines ausserkantonalen Listenspitals nicht aus medizinischen Gründen, sondern aus anderen, insbesondere aus persönlichen Gründen durch die versicherte Person, übernehmen der Versicherer und der Wohnkanton die Vergütung anteilsmässig nach Art. 49a KVG höchstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital des Wohnkantons der versicherten Person für die betreffende Behandlung gilt (Art. 41 Abs. 1bis KVG). Demzufolge haben die Krankenversicherer bei ausserkantonalen Wahlhospitalisationen höchstens den Tarif eines Listenspitals des Wohnkantons als Referenztarif zu vergüten. Der Versicherer und der Wohnkanton müssen die Kosten daher nur in dem Umfang übernehmen, wie sie diese bei einer Behandlung im Wohnkanton zu tragen verpflichtet wären; die Differenz trägt die versicherte Person selbst beziehungsweise ihre Zusatzversicherung. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass durch ausserkantonale Wahlhospitalisationen der Zweck der Spitalplanung vereitelt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_835/2010 vom 11. November 2010 E. 2.3).


4.

4.1    Die Z.___ war im Jahre 2016 weder auf der die Akutsomatik betreffenden noch auf der die Psychiatrie betreffenden Spitalliste des Kantons Zürich (www.gd.zh.ch ) aufgeführt. Sie war im Jahre 2016 hingegen auf der die Psychiatrie betreffende Spitalliste des Kantons Schwyz aufgeführt (www.sz.ch).

4.2    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2018 (Urk. 2) und in der Beschwerdeantwort vom 15. März 2019 (Urk. 9) davon aus, dass die Hospitalisation der Beschwerdeführerin ausserhalb des Wohnkantons, in der Z.___ nicht aus medizinischen Gründen erfolgt war, und stellte fest, dass die von ihr als Grundversicherer gemäss dem KVG für die ausserkantonale Wahlhospitalisation der Beschwerdeführerin geschuldeten Kosten auf der Grundlage eines im Kanton Zürich geltenden Tarifs für ein psychiatrisches Spital ermittelten Referenztarifes im Umfang von Fr. 569. im Tag (Urk. 9 S. 3) zu bemessen seien, und dass sie die auf diese Weise bemessene Vergütung direkt der Z.___ (gemäss dem System des Tiers payant) bezahlt habe.

4.3    Von der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten (Urk. 1, Urk. 14), dass die Hospitalisation in der Z.___ nicht aus medizinischen Gründen ausserhalb ihres Wohnkantons Zürich erfolgte beziehungsweise, dass es sich hierbei um eine ausserkantonale Wahlhospitalisation aus persönlichen Gründen handelte.

4.4    Es ist vorliegend daher von einer ausserkantonalen Wahlhospitalisation aus persönlichen Gründen auszugehen. Demzufolge ist das für eine Übernahme der Kosten gemäss dem Tarif des Standortkantons durch den Versicherer und den Wohnkanton nach Art. 41 Abs. 3 und Abs. 3bis KVG vorausgesetzte Tatbestandsmerkmal der aus medizinischen Gründen erfolgten Inanspruchnahme der Dienste eines ausserhalb des Wohnkantons befindlichen Listenspitals nicht erfüllt, weshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin der Z.___ gemäss Art. 41 Abs. 1bis Satz 2 KVG im Rahmen der Grundversicherung gemäss dem KVG anteilsmässig diejenigen Kosten vergütete, welche nach dem Tarif, der in einem Listenspital des Wohnkantons Zürich für die betreffende Behandlung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung galt und bei einer entsprechenden stationären Behandlung im Kanton Zürich angefallen wären.


5.

5.1    Nach Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG unterliegen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung dem VVG. Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur (BGE 124 III 44 E. 1a/aa und 232 E. 2b). Nach Art. 85 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (VAG) beurteilt das Gericht privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungsunternehmen oder zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherten im Klageverfahren. Das hiesige Gericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 138 III 2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558).

5.2    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2018 (Urk. 2) und in der Beschwerdeantwort vom 15. März 2019 (Urk. 9) davon aus, dass die streitige Rückforderung im Betrag von Fr. 7'131.75 ausschliesslich zu Unrecht während eines vertraglichen Leistungsaufschubs beziehungsweise einer vertraglichen Leistungssperre ausgerichtete Leistungen aus der Krankenzusatzversicherung gemäss dem VVG beträfen, und stellte fest, dass der Krankenzusatzversicherer, die EGK Privatversicherungen AG, diese Leistungen direkt der Z.___ vergütet habe (Urk. 9 S. 3).

5.3    Von der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass die streitige Rückforderung nicht die Vergütung von Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung nach dem KVG sondern von solchen ihrer Krankenzuzsatzversicherung nach dem VVG betreffen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf Rückforderungen aus Krankenzusatzversicherungen gemäss dem VVG nicht zum Erlass von Verfügungen und Einspracheentscheiden befugt gewesen sei, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid bereits aus diesem Grunde aufzuheben sei (Urk. 1 S. 5).

5.4    Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin ändern daran nichts. Auf etwas anderes lässt sich insbesondere nicht aus den Kostengutsprachen der Beschwerdegegnerin beziehungsweise der EGK Privatversicherungen AG vom 31. August 2016 (Urk. 12/12) und vom 2. September 2016 (Urk. 12/13) schliessen. Denn einerseits stellen Kostengutsprachen des Krankenversicherers kein verbindliches Leistungsversprechen gegenüber der versicherten Person dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2009 vom 16. Juli 2009 E. 5.2.1 mit Hinweisen; BGE 142 V 478 E. 4.2). Andererseits haben die erwähnten Kostengutsprachen vom 31. August 2016 (Urk. 12/12) und vom 2. September 2016 (Urk. 12/13) gemäss ihrem Wortlaut ausschliesslich ein Leistungsversprechen aus der Krankenzusatzversicherung nach dem VVG zum Inhalt.

5.5    Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2018 (Urk. 12/23) und vom 19. August 2018 (Urk. 12/31) sowie der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2018 (Urk. 2) eine Rückforderung von (angeblich) zu Unrecht von der EGK Privatversicherung AG an die Beschwerdeführerin ausgerichteten Leistungen aus der Krankenzusatzversicherung nach dem VVG betreffend die stationäre Heilbehandlung in der Z.___ zum Inhalt haben.


6.

6.1    Nach der Rechtsprechung ist eine fehlerhafte Verfügung nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) nur ausnahmsweise nichtig, wenn der Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist; zudem darf die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet sein. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Dagegen führen nur ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Mängel zu Nichtigkeit (BGE 138 III 49 E. 4.4.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_320/2014 vom 29. Januar 2015 E. 4.1). Als nichtig wäre namentlich eine Verfügung anzusehen, die einen unmöglichen Inhalt hat, bei der die Fehlerhaftigkeit an ihr selbst zum Ausdruck kommt, bei tatsächlicher Unmöglichkeit des Vollzugs oder wenn sie unklar oder unbestimmt ist (Urteil des Bundesgerichts 5P.178/2003 vom 2. Juni 2003 E. 3.2). Fehlt einer Verfügung zufolge Nichtigkeit jegliche Rechtsverbindlichkeit, so ist das durch die Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 2C_596/2012 vom 19. März 2013 E. 2.1).

6.2    Vorliegend hat einerseits die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2018 (Urk. 2) und die Verfügungen vom 26. April 2018 (Urk. 12/23) und vom 19. August 2018 (Urk. 12/31) erlassen, obwohl die EGK Privatversicherungen AG Trägerin der Krankenzusatzversicherung nach VVG ist. Des Weiteren haben die erwähnten Verfügungen und der angefochtene Einspracheentscheid ausschliesslich eine Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen aus der Krankenzusatzversicherung nach VVG und damit eine Forderung privatrechtlicher Natur zum Inhalt. Die Beschwerdegegnerin war daher nicht befugt, die streitige Forderung autoritativ mittels Verfügung und Einspracheentscheid festzustellen. Vielmehr wäre die EGK Privatversicherungen AG gehalten gewesen, die Beschwerdeführerin in Bezug auf die im Streite stehende privatrechtliche Forderung aus Krankenzusatzversicherung klageweise ins Recht zu fassen.

6.3    Nach Gesagtem weisen der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2018 (Urk. 2) und die Verfügungen vom 26. April 2018 (Urk. 12/23) und vom 19. August 2018 (Urk. 12/31) daher besonders gravierende Mängel auf, weshalb die erwähnten Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung Nichtigkeit annimmt (vorsehend E. 7.1) gegeben sind.

    Somit ist festzustellen, dass sowohl die Verfügungen vom 26. April 2018 (Urk. 12/23) und vom 19. August 2018 (Urk. 12/31) als auch der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2018 (Urk. 2) nichtig sind.

    Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.


7.    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Da die vertretene Beschwerdeführerin im Ergebnis obsiegt, hat sie Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'800.--(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Der Einzelrichter verfügt:

1.    Es wird festgestellt, dass sowohl die Verfügungen vom 26. April 2018 und vom 19. August 2018 als auch Einspracheentscheid der EGK Grundversicherung AG vom 18. Dezember 2018 nichtig sind. Demgemäss wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- EGK Grundversicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Gerichtsschreiber




Volz