Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2019.00027


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 6. Mai 2020

in Sachen

1.    X.___



2.    Y.___



Beschwerdeführende


Beschwerdeführerin 1 vertreten durch den Ehemann Y.___



Zustelladresse: Y.___



gegen


Sanagate AG

Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance

Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.

1.1    Die Sanagate AG (nachstehend: Sanagate) stellte Y.___ am 17. Juni 2017 eine Prämie für die Grundversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) im August 2017 im Betrag von Fr. 301.85 in Rechnung, dies abzüglich einer Vorauszahlung in gleicher Höhe vom 2. Mai 2017; am 12. August 2017 erliess sie eine Mahnung für ein Guthaben von Fr. 301.85 und am 16. September 2017 eine Zahlungsforderung für die Monatsprämie zuzüglich Mahngebühren von Fr. 15.--, mithin ein Guthaben von Fr. 316.85 (Urk. 10/14).

    Am 31. Mai 2018 erging ein Zahlungsbefehl über Fr. 171.65 für KVG-Prämien im August 2017, zuzüglich Spesen und Zins (Urk. 10/22).

    Mit Verfügung vom 7. September 2018 (Urk. 10/23) hob die Sanagate den von Y.___ erhobenen Rechtsvorschlag auf und bezifferte den Zahlungsausstand mit Fr. 271.25 (KVG-Prämien August 2017 Fr. 171.65, Spesen Fr. 90.--, Verzugszins Fr. 9.60).

1.2    Am 9. September 2017 stellte die Sanagate Y.___ eine Prämie von Fr. 301.85 für die KVG-Grundversicherung im November 2017 in Rechnung, am 12. November 2017 erliess sie eine Mahnung und am 17. Dezember 2017 eine Zahlungsaufforderung (Urk. 10/26).

    Am 13. Oktober 2017 stellte die Sanagate Y.___ die Kosten einer Behandlung vom 22. Januar 2016 im Universitätsspital Z.___ im Betrag von Fr. 273.75 in Rechnung, am 17. Dezember 2017 erliess sie eine Mahnung und am 13. Januar 2018 eine Zahlungsaufforderung (Urk. 10/27).

    Am 1. Juli 2018 erging ein Zahlungsbefehl über Fr. 301.85 für KVG-Prämien im November 2017, Fr. 273.75 für Leistungen vom 19. September 2017, Fr. 130.-- Spesen und Fr. 8.85 Zins (Urk. 10/29).

    Mit Verfügung vom 11. September 2018 (Urk. 10/30) hob die Sanagate den von Y.___ erhobenen Rechtsvorschlag auf und bezifferte den Zahlungsausstand mit Fr. 718.80 (KVG-Prämien November 2017 Fr. 301.85, Kostenbeteiligung vom 19. September 2017 Fr. 273.75, Spesen Fr. 130.--, Verzugszins Fr. 13.20).

1.3    Y.___ erhob am 3. Oktober 2018 Einsprache (Urk. 10/24) gegen die Verfügung vom 9. (richtig: 7.) September 2018 (vorstehend E. 1.1) und die Verfügung vom 11. September 2018 (vorstehend E. 1.2).

    Mit Einspracheentscheiden vom 17. Januar 2019 wies die Sanagate die Einsprache gegen die Verfügung vom 7. September 2018 (Urk. 10/25 = Urk. 2/4) und die Einsprache gegen die Verfügung vom 11. September 2018 (Urk. 10/31 Urk. 2/3) ab.

1.4    Am 23. November 2017 ging bei Sanagate eine am 3. Oktober 2017 erfolgte Kündigung der KVG-Grundversicherung von Y.___ per 31. Dezember 2017 ein (Urk. 10/3).

    Mit Schreiben vom 16. Dezember 2017 (Urk. 10/16) an Y.___ bestätigte die Sanagate den Eingang der Kündigung, dies unter Hinweis auf Art. 64a Abs. 6 KVG, wonach ein Wechsel erst möglich ist, wenn alle Ausstände beglichen sind.

    Mit Schreiben vom 26. Januar 2017 (Urk. 10/17) teilte die Sanagate Y.___ mit, dass der gewünschte Versicherungswechsel wegen noch bestehender Zahlungsausstände nicht möglich sei, und sie seine Grundversicherung rückwirkend per 1. Januar 2018 wieder aktiviert habe.

    Auf entsprechendes Begehren der Eheleute X.___ und Y.___ vom 18. Juli 2018 (Urk. 10/4 = Urk. 6/13) erliess die Sanagate am 9. August 2018 eine an Y.___ gerichtete Verfügung (Urk. 10/19); darin hielt sie daran fest, dass aus den genannten Gründen ein Wechsel per 1. Januar 2018 nicht stattfinden könne (S. 2 oben).

    Ebenfalls am 9. August 2018 erliess sie eine an X.___ gerichtete Verfügung (Urk. 10/7); darin führte sie aus, da sie von X.___ kein Kündigungsschreiben erhalten habe, könne ein Wechsel per 1. Januar 2018 nicht stattfinden (S. 1 unten).

    Y.___ erhob am 5. September Einsprache «gegen die Verfügung vom 9. August 2018» (Urk. 10/10 = Urk. 6/14) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 1 Ziff. 1), und es sei festzustellen, dass er («der Einsprecher») die Police bei der Sanagate per 31. Dezember ordnungsgemäss gekündigt habe (S. 1 Ziff. 2).

    Mit Einspracheentscheiden vom 22. Januar 2019 wies die Sanagate die Einsprache betreffend die Y.___ betreffende Verfügung (Urk. 10/20 = Urk. 2/2) und die X.___ betreffende Einsprache (Urk. 10/11 = Urk. 2/1) ab.


2.    Die Eheleute X.___ und Y.___ erhoben am 25. Februar 2019 Beschwerde gegen die Einspracheentscheide vom 17. Januar 2019 (Urk. 2/3-4) und vom 22. Januar 2019 (Urk. 2/1-2) mit den Anträgen (Urk. 1 S. 1), diese (beziehungsweise die angefochtenen Verfügungen) seien aufzuheben (Ziff. 1), es sei festzustellen, dass sie rechtsgültig im Jahr 2017 bei der Sanacare gekündigt hätten und die Entlassung aus der Grundversicherung nach Treu und Glauben rechtskräftig erfolgt sei (Ziff. 2), es sei festzustellen, dass keine Betreibung hätte eingeleitet werden dürfen, bevor nicht eine initiale oder Endabrechnung zugestellt worden sei (Ziff. 3), und es sei festzustellen, dass die Betreibungen bezüglich Prämien für das Jahr 2018 rechtsmissbräuchlich ergangen seien (Ziff. 4).

    Die Sanagate beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2019 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde, was den Beschwerdeführenden am 8. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Am 18. Dezember 2019 (Urk. 12) reichte die Beschwerdegegnerin weitere Akten (Urk. 13/1-3) ein.

    Auf Aufforderung des Gerichts (Urk. 14) nahm die Beschwerdegegnerin am 23. April 2020 zur Frage der Zustellung der vor Einleitung einer Betreibung zu erlassenden Mahnungen und Zahlungsaufforderungen Stellung (Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Streitgegenstand ist gemäss den vier angefochtenen Einspracheentscheiden

(a) die Prämie für August 2017 und die darauf bezogene Betreibung

(b) die Prämie für November 2017 und eine Kostenbeteiligung sowie die darauf bezogene Betreibung

(c) der Versicherungswechsel des Beschwerdeführers per 1. Januar 2018

(d) der Versicherungswechsel der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2018

    Nicht Gegenstand eines der angefochtenen Einspracheentscheide und damit nicht Streitgegenstand ist der als Beilage zur Beschwerde eingereichte Zahlungsbefehl vom 18. September 2018 betreffend Prämien von Januar bis Juni 2018 (Urk. 6/11).

1.2    Die Beschwerdegegnerin ging davon aus,

(a) aus näher dargelegten Gründen sei der dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellte und in Betreibung gesetzte Betrag betreffend die Prämie für August 2017 richtig (Urk. 2/3 S. 4 Ziff. 2.7 am Ende),

(b) aus näher dargelegten Gründen sei der dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellte und in Betreibung gesetzte Betrag betreffend die Prämie für November 2017 und eine Kostenbeteiligung richtig (Urk. 2/4 S. 4 Ziff. 2.7),

(c) ein Versicherungswechsel des Beschwerdeführers per 1. Januar 2018 habe wegen Zahlungsausständen nicht erfolgen können (Urk. 2/2 S. 2 Ziff. 2.7),

(d) die Beschwerdeführerin habe ihr Versicherungsverhältnis nicht gekündigt (Urk. 2/1 S. 2 Ziff. 2.4)

1.3    Die Beschwerdeführenden stellten sich demgegenüber in ihrer Beschwerde gegen die vier Einspracheentscheide (Urk. 1) auf den Standpunkt, die vom Beschwerdeführer erfolgte Kündigung habe beiden Beschwerdeführenden gegolten (S. 2 unten). Die Beschwerdegegnerin habe Betreibungen eingeleitet, ohne vorgängig überhaupt Rechnungen oder Zahlungsaufforderungen verschickt zu haben (S. 2 ganz unten). Eine Verfügung betreffend Rücknahme der Kündigung und erneute Versicherung der Beschwerdeführerin sei, entgegen der Behauptung im Einspracheentscheid, nicht ergangen (S. 3 Mitte). Die Kündigung der Grundversicherung sei für beide Beschwerdeführenden gemeinsam erfolgt (S. 3 unten). Die Beschwerdeführenden hätten alle ihnen zugestellten Rechnungen für 2017 fristgerecht bezahlt (S. 3 ganz unten). Die Beschwerdegegnerin habe aber die Zahlungen nicht korrekt verrechnet (S. 4 oben). Die Beschwerdegegnerin habe um die hängige Problematik der allfälligen Doppelversicherung gewusst und habe dennoch - was rechtsmissbräuchlich sei - Betreibungen eingeleitet (S. 4 unten).


2.    

2.1    Wenn die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt, hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von dreissig Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen. Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG).

    Gemäss Art. 105b Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen.

2.2    Krankenversicherer können für ihre Geldforderungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen. Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe. Die Verwaltungsbehörde hat demnach in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (BGE 119 V 329 E. 2b; vgl. auch BGE 121 V 109 E. 2).

2.3    Solange die versicherte Person die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat, kann sie gemäss Art. 64a Abs. 6 Satz 1 KVG den Versicherer nicht wechseln.

    Säumig im Sinne von Artikel 64a Absatz 6 KVG ist die versicherte Person ab Zustellung der Mahnung nach Artikel 105b Absatz 1 (Art. 105l Abs. 1 KVV). Kündigt eine säumige versicherte Person ihr Versicherungsverhältnis, so muss der Versicherer sie informieren, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind (Art. 105l Abs. 2 KVV). Sind die ausstehenden Beträge nach Absatz 2 beim Versicherer nicht rechtzeitig eingetroffen, so muss dieser die betroffene Person informieren, dass sie weiterhin bei ihm versichert ist und frühestens auf den nächstmöglichen Termin nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Gesetzes den Versicherer wechseln kann. Der Versicherer muss zudem den neuen Versicherer innerhalb von 60 Tagen darüber informieren, dass die versicherte Person weiterhin bei ihm versichert ist (Art. 105l Abs. 3 KVV).

2.4    Bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung handelt es sich nicht um eine irgendwie geartete Familienversicherung auf Familienrechnung. Vielmehr sind aufgrund des Prinzips der Individualversicherung stets einzelne Versicherungsverhältnisse mit den jeweiligen Familienmitgliedern abgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts K 137/02 vom 4. Juli 2003 E. 4.1).

3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin erklärte in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2020 (Urk. 16), aus Kostengründen versende sie die Mahnungen und Zahlungsaufforderungen nicht per Einschreiben oder A+. Sie verfüge deshalb über keine Nachweise bezüglich der Zustellung der - vor den hier zu beurteilenden Betreibungen - erfolgten Mahnungen und Zahlungsaufforderungen (vgl. Urk. 10/14, Urk. 10/27). Beweisen könne sie, dass an die damals bekannte Adresse Dokumente hätten zugestellt werden können, so namentlich eine Prämienabrechnung (vgl. Urk. 17/1), die sodann beglichen worden sei (vgl. Urk. 17/2-3).

3.2    Gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG muss der Versicherer unter anderem bei ausstehenden Prämienzahlungen vorgängig zu einer allfälligen Betreibung eine schriftliche Mahnung und eine Zahlungsaufforderung zustellen (vorstehend E. 2.1).

    Die Beschwerdeführenden bestreiten, solche erhalten zu haben (vorstehend E. 1.3). Die Beschwerdegegnerin kann infolge der von ihr aus Kostengründen gewählten Versandart nicht beweisen, dass die betreffenden Zustellungen erfolgt sind (vorstehend E. 3.1).

    Angesichts der nicht beweisbaren und von den Beschwerdeführenden bestrittenen Zustellung muss diese als nicht erfolgt betrachtet werden.

3.3    Damit fehlt eine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der erfolgten Betreibungen und diese erweisen sich als nicht rechtens. Dementsprechend ist der gegen sie erhobene Rechtsvorschlag nicht zu beseitigen und es kann keine Rechtsöffnung erteilt werden (vgl. vorstehend E. 2.2). Damit erweisen sich die beiden die Betreibungen betreffenden Einspracheentscheide vom 17. Januar 2019 (Urk. 2/34) als unzutreffend und sie sind mit der Feststellung aufzuheben, dass die Betreibungen Nr. (Urk. 10/22) und Nr. (Urk. 10/29) des Betreibungsamts St. Gallen hinfällig sind.

3.4    Ein Wechsel des Versicherers ist gemäss Art. 64a Abs. 6 Satz 1 KVG nicht möglich, solange unter anderem ausstehende Prämien nicht vollständig bezahlt sind. Säumig im Sinne dieser Bestimmung ist die versicherte Person ab Zustellung der Mahnung nach Artikel 105b Absatz 1 KVV (vorstehend E. 2.3).

    Nachdem die Beschwerdegegnerin den Beweis für die Zustellung dieser Mahnungen nicht erbringen kann (vorstehend E. 3.2), kann sie auch die von ihr gegen einen Wechsel des Versicherers geltend gemachte Säumnis und damit unbezahlte Prämien und Kostenbeteiligungen des Beschwerdeführers nicht beweisen.

    Sie hat deshalb die vom Beschwerdeführer per 31. Dezember 2017 erklärte Kündigung zu akzeptieren. Mit dieser Feststellung ist der diesbezügliche Einspracheentscheid vom 22. Januar 2019 (Urk. 2/2) aufzuheben.

3.5    Das am 3. Oktober 2017 ausgefüllte Kündigungsformular (Urk. 10/3) beginnt mit folgendem Satz:

Ich/wir kündige/n für nachfolgende Person/en die aufgeführte Versicherungsdeckung:

    Aufgeführt ist sodann der Beschwerdeführer mit Name, Vorname und Geburtsdatum und der Angabe, dass die Kündigung die Grundversicherung betreffe. Unterzeichnet ist das Formular vom Beschwerdeführer.

    Unterhalb der Unterschriftenzeile findet sich folgender Hinweis:

(Unterschriften aller oben aufgeführten volljährigen Familienmitglieder)

3.6    Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, mit dem wie dargelegt ausgefüllten Formular sei nicht nur die Versicherung des Beschwerdeführers gekündigt worden, sondern auch diejenige seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 1.3).

    Dem kann nicht gefolgt werden: Die Ehefrau ist auf dem Formular nicht aufgeführt, obwohl sich schon aus dem in Klammern angebrachten Hinweis in der Fusszeile ohne weiteres ergibt, dass die Personen, für deren Versicherung die Kündigung ausgesprochen wird, im mittleren Teil des Formulars aufzuführen sind.

    Ferner hat auch nur der Beschwerdeführer die Kündigung unterzeichnet, nicht aber die Beschwerdeführerin, dies im Unterschied etwa zu deren Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 28. November 2019 (Urk. 13/1).

    Der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin betreffend sei keine Kündigung erfolgt (Urk. 2/1 S. 2 2 Ziff. 2.4), wird durch die Akten in unzweideutiger Weise bestätigt. Der diesbezügliche Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens, so dass die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird

a) der Einspracheentscheid der Sanagate AG vom 17. Januar 2019 mit der Feststellung aufgehoben, dass in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes St. Gallen keine Rechtsöffnung erteilt und diese somit hinfällig wird;

b) der Einspracheentscheid der Sanagate AG vom 17. Januar 2019 mit der Feststellung aufgehoben, dass in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes St. Gallen keine Rechtsöffnung erteilt und diese somit hinfällig wird;

c) der den Beschwerdeführer betreffende Einspracheentscheid der Sanagate AG vom 22. Januar 2019 mit der Feststellung aufgehoben, dass dessen Kündigung per 31. Dezember 2017 wirksam ist

    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___, unter Beilage von Kopien von Urk. 12-13/1-3 und Urk. 16-17/1-3

- Sanagate AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher