Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2019.00029


I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 30. September 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG

Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid

Hartbertstrasse 11, Postfach 611, 7001 Chur




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1957, ist bei der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (nachfolgend: ÖKK) obligatorisch krankenpflegeversichert. PD Dr. Dr. med. Y.___, Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, vom Z.___ für Kiefer-und Gesichtschirurgie des A.___ stellte der ÖKK mit Schreiben vom 16. Januar 2018 ein Gesuch um Kostengutsprache für eine ambulante zahnärztlich-chirurgische Behandlung der Versicherten unter Vollnarkose zur operativen Entfernung des frakturierten Zahnes 14 samt Wurzel und Einsetzung eines Implantats. Eine Behandlung unter Lokalanästhesie sei nicht möglich, da die Versicherte auf diverse Lokalanästhetika Anaphylaxien zeige, wobei selbst bei Narkosen bereits vermehrt anaphylaktische Schockzustände aufgetreten seien (Urk. 8/2/1). Mit Schreiben vom 10. Februar 2018 beantragte die Versicherte die Übernahme der Kosten für diese Behandlung, welche am 23. Januar 2018 stattgefunden habe (Urk. 8/5/1). Gemäss der Rechnung des Z.___ vom 6.Februar 2018 betreffend die Leistungen vom 15. bis 30. Januar 2018 beliefen sich die Kosten für die Operation mit vorgängiger Befundaufnahme und erster Nachbehandlung auf insgesamt Fr. 2'746.20 (Urk. 8/4/1).

1.2    Die ÖKK lehnte die Kostenübernahme nach Rücksprache mit dem Vertrauensarzt (Urk. 8/3/1-2) mit Mitteilung vom 12. Februar 2018 mit der Begründung ab, dass es sich bei der Narkosebehandlung um keine Pflichtleistung der Grundversicherung handle und auch die Zusatzversicherungen die Leistungen nicht abdecken würden (Urk. 8/6/1-2). Mit Schreiben vom 13. April 2018 wies die Beschwerdeführerin die ÖKK darauf hin, dass sie im Jahr 2004 die Kosten für eine vergleichbare Leistung übernommen habe, und verlangte eine anfechtbare Verfügung, sofern die ÖKK an ihrer Position festhalte (Urk. 8/10/11). Dazu nahm der Vertrauensarzt pract. med. B.___, Facharzt für Anästhesiologie, am 24. April 2018 Stellung (Urk. 8/11). Ausserdem holte die ÖKK von ihm die vertrauensärztliche Beurteilung vom 12. Juli 2018 ein (Urk. 8/15). Gestützt darauf wies die ÖKK das Leistungsgesuch betreffend Allgemeinanästhesie (Vollnarkose) mit Verfügung vom 25. Juli 2018 ab (Urk. 8/16). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 12. September 2018 Einsprache (Urk. 8/17/1), woraufhin die ÖKK von pract. med. B.___ die vertrauensärztliche Beurteilung vom 27. November 2018 (Urk. 8/19) und die ergänzende Stellungnahme vom 13. Februar 2019 (Urk. 8/20) einholte. Mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2019 wies die ÖKK die Einsprache ab (Urk. 2).

2.    Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. März 2019 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 13. Februar 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten der allgemeinen Anästhesie (Vollnarkose) zu übernehmen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 10. April 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2). In der Replik vom 6. Mai 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 13 S. 2). Mit Eingabe vom 23. Mai 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 28. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der bis 31. Mai 2020 gültig gewesenen Fassung).

1.2    Nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 25-31 KVG nach Massgabe der in Art. 32-34 KVG festgelegten Voraussetzungen.

1.3

1.3.1    Gemäss Art. 25 Abs. 1 KVG übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen.

    Diese Leistungen umfassen nach Art. 25 Abs. 2 KVG unter anderem Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant oder stationär durchgeführt werden, von Ärzten oder Ärztinnen oder von Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen (lit. a). Die Leistungen nach Art. 25 Abs. 2 KVG umfassen auch die ärztlich verordneten Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände (lit. b) sowie den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung (lit. e).

    Die nähere Bezeichnung der Leistungen wurde an den Verordnungsgeber delegiert (Art. 33 Abs. 2 und 5 KVG).

1.3.2    Zahnärztliche Behandlungen sind in der Regel keine gesetzlichen Pflichtleistungen gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; BGE 124 V 185 E. 3e). In Art. 31 Abs. 1 KVG sieht das Gesetz für den Risikobereich Krankheit Ausnahmen vor, die vom Verordnungsgeber in Art. 17 bis 19b der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) konkretisiert worden sind. In Art. 17 bis 19b KLV sind die zahnärztlichen Pflichtleistungen abschliessend aufgezählt (BGE 128 V 135 E. 2c). Liegt kein Tatbestand gemäss Art. 17 bis 19b KLV vor, besteht keine Kostenübernahmepflicht für die betreffende zahnärztliche Behandlung (BGE 126 V 319 E. 3; Eugster, Krankenversicherung, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 552 f. Rz 478-480).

1.3.3    Unter Ziff. 2.3 des Anhangs 1 zur Krankenpflege-Leistungsverordnung («Vergütungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für bestimmte ärztliche Leistungen»; in der vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung) wurde eine Vergütungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Allgemeinnarkosen zur Ermöglichung von diagnostischen oder therapeutischen Eingriffen (inklusive zahnmedizinische Eingriffe) vorgesehen, wenn diagnostische und therapeutische Eingriffe wegen einer schweren geistigen oder körperlichen Behinderung ohne Narkose nicht möglich sind (vgl. Urk. 8/2/2; Urteil des Bundesgerichts 9C_703/2012 vom 11. Juli 2013 E. 3.3.2).

    Per 1. Juli 2020 wurde diese Bestimmung aus dem Anhang 1 zur KLV entfernt und Art. 19b KLV mit dem Titel «Narkose bei zahnärztlichen Behandlungen» erlassen. Danach übernimmt die Versicherung die Kosten der Allgemeinnarkose zur Durchführung von zahnärztlichen Behandlungen nach den Artikeln 17–19a, wenn diese ohne Allgemeinnarkose nicht möglich sind (lit. a) und zahnärztliche Behandlungen, die nicht unter die Artikel 17–19a fallen, wenn sie wegen einer schweren geistigen oder körperlichen Behinderung der versicherten Person ohne Allgemeinnarkose nicht möglich sind.

    Mangels einer anderslautenden Übergangsbestimmung gilt in materiellrechtlicher Hinsicht der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts K 55/03 vom 23. Oktober 2003 E. 1.1). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Juli 2020 verwirklicht hat, kommt im vorliegenden Fall Art. 19b KLV noch nicht zur Anwendung und es ist die bis 30. Juni 2020 gültig gewesene Bestimmung in Ziff. 2.3 Anhang 1 zur KLV beachtlich.

1.4    Für die Abgrenzung zwischen ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung stehen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Ansatzpunkt und die therapeutische Zielsetzung der Behandlung im Vordergrund. Vom Ansatzpunkt her sind zahnärztliche Behandlungen grundsätzlich therapeutische Vorkehren am Kausystem. Als weiteres entscheidendes Kriterium dient die therapeutische Zielsetzung, die sich danach bestimmt, welcher Körperteil oder welche Funktion unmittelbar therapiert oder verbessert werden soll (BGE 128 V 143 E4 mit Hinweisen).

1.5    

1.5.1    Gemäss Art. 32 Abs. 1 KVG müssen die Leistungen nach den Art. 25-31 KVG wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Satz 1). Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein (Satz 2). Es handelt sich bei den in dieser Bestimmung statuierten Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien) um die grundlegenden, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen jeder Leistung. Ihr Zweck ist es, eine effiziente, qualitativ hochstehende und zweckmässige Gesundheitsversorgung zu möglichst günstigen Kosten sicherzustellen. An diesem Ziel haben sich alle Akteure im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (das heisst neben den Versicherten insbesondere auch die Leistungserbringer und die Tarifgenehmigungsbehörden) zu orientieren (BGE 145 V 116 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.5.2    Wirksam ist eine medizinische Leistung, wenn sie objektiv geeignet ist, auf den angestrebten diagnostischen, therapeutischen oder pflegerischen Nutzen hinzuwirken beziehungsweise den Verlauf einer Krankheit günstig zu beeinflussen (BGE 145 V 116 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Die Zweckmässigkeit setzt die Wirksamkeit der Behandlung voraus. Dabei gilt jene Anwendung als zweckmässig, welche gemessen am angestrebten Erfolg und unter Berücksichtigung der Risiken den besten diagnostischen oder therapeutischen Nutzen aufweist (BGE 145 V 116 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

    Die Wirtschaftlichkeit setzt die Wirksamkeit und Zweckmässigkeit der Behandlung voraus. Der Leistungserbringer hat sich in seinen Leistungen auf dasjenige Mass zu beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist (vgl. auch Art. 56 Abs. 1 KVG). Die Wirtschaftlichkeit beurteilt sich objektiv und hat vergleichenden Charakter, indem sie eine Rolle spielt, wenn im Einzelfall mehrere diagnostische oder therapeutische Alternativen zweckmässig sind. Diesfalls ist das Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen jeder Massnahme abzuwägen (BGE 145 V 116 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Die Wirtschaftlichkeit im Sinne von Art. 32 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 KVG bezieht sich nicht nur auf Art und Umfang der durchzuführenden diagnostischen und therapeutischen Massnahmen, sondern auch auf die Behandlungsform, so etwa auf die Frage, ob eine bestimmte Massnahme ambulant oder (teil-) stationär durchzuführen ist (BGE 126 V 334 E. 2b). Geprüft wird unter diesem Kriterium das Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen einer Massnahme, wobei die Krankenversicherer das Recht haben, die Übernahme von unnötigen therapeutischen Vorkehren oder von solchen Massnahmen, die durch weniger kostspielige ersetzt werden können, abzulehnen (BGE 130 V 532 E. 2.2; Urteil des Bundegerichts 9C_703/2012 vom 11. Juli 2013 E. 3.3.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf die Einschätzung ihres Vertrauensarztes auf den Standpunkt, dass die WZW-Kriterien, namentlich die Wirksamkeit im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin nicht erfüllt seien, da durch eine Allgemeinanästhesie (Narkose) allergische Reaktionen, insbesondere eine Anaphylaxie, nicht verhindert werden könnten und deren Akutauftreten nur verschleiern würden. Die Allgemeinanästhesie sei zur Durchführung der entsprechenden zahnärztlichen Behandlung des Zahns 14 somit keine Alternative zu einer Lokalanästhesie. Ausserdem würden die medizinischen Unterlagen keinen objektiven medizinischen Nachweis der benannten Diagnose anaphylaktischer Reaktionen vom Soforttyp durch Lokalanästhetikum im Rahmen eines zahnärztlichen Eingriffs zulassen und die Ursache der Symptomatologie sei medizinisch nicht konsistent erklärt. Es sei unklar, welche medizinische Diagnose und insbesondere welche Agens bezüglich einer allergischen Reaktion verantwortlich sein sollten. Der Vollständigkeit halber sei anzufügen, dass die Kostengutsprache auch nicht aus der Zusatzversicherung erfolgen könne. Denn die Allgemeinanästhesie stelle kein Kriterium für einen stationären Aufenthalt dar, weshalb sie auch nicht durch die Spitalzusatzversicherung für die private Spitalabteilung in der Schweiz abgedeckt sei. Die Kostengutsprache vom 15. März 2018 sei aus der Spitalzusatzversicherung für stationäre Behandlung vom 17./18. Februar 2018 erfolgt, welche sich aufgrund einer Notfallsituation ergeben habe (Urk. 2 S. 4 ff.).

2.2    Die Beschwerdeführerin wendete dagegen ein, es werde bestritten, dass bei ihr als Risikopatientin die Vollnarkose bei Operationen nicht adäquat sei, zumal sie sich im Gegensatz zur Teilnarkose wiederholt bestens bewährt habe. Bereits im Schreiben vom 13. April 2018 (Urk. 8/10/1), das als integrierender Bestandteil der Beschwerde erklärt werde, sei dargelegt worden, weshalb die Vollnarkose anstelle der gefährlichen und bisher sich negativ auswirkenden Lokalanalgetika eingesetzt werden müsse, nachdem sie bereits zuvor dreimal einen anaphylaktischen Schockzustand erlitten habe. Die Beschwerdegegnerin widerspreche nicht, dass bei ihr dreimal ein anaphylaktischer Schockzustand eingetreten sei, weshalb diese Tatsache als erstellt gelte. Dies sei für die Ärzte und die Patientin ein zu hohes Risiko und ihr nicht mehr zumutbar, weshalb sie sich für die Vollnarkose entschieden hätten. Die behandelnden Ärzte hätten sich aufgrund der diversen Erfahrungen in den Vorjahren stets und nachhaltig für die Vollnarkose eingesetzt, was diese mit Schreiben vom 16. Januar 2018 (Urk. 8/2/1) an die Beschwerdegegnerin ausdrücklich festgehalten hätten. Damals sei die Anaphylaxie auf Lokalanästhesie diagnostiziert worden. Diese Diagnose sei durch den Vertrauensarzt pract. med. B.___ nicht in Frage gestellt worden. Erst recht habe er nicht aufgezeigt, weshalb sie, die Beschwerdeführerin, in den früheren Jahren auf Lokalanästhesie negativ reagiert habe und die behandelnden Ärzte nun auf Vollnarkose umgestellt hätten, was dem Risikoprofil einzig entsprochen habe. Aus der beiliegenden medizinischen Dokumentation aus den Jahren 1996 bis 2013 gehe ausserdem hervor, dass sie mehrfach angeschlagen sei und bereits eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % beziehe. Sie leide an supraventrikulären Tachykardien, die seit 1995 diagnostisch erfasst worden seien. Wegen des anaphylaktischen Schocks habe sie mehrmals hospitalisiert werden müssen, wobei unter anderem auf das Schreiben von Dr. med. C.___, Fachärztin für Gastroenterologie und Innere Medizin, vom 4September 2006 hingewiesen werde (Urk. 8/17/13). Im Bericht vom 9. Oktober 2013 (Urk. 8/17/14) werde ein tachykardier Sinusrhythmus bestätigt. Alle diese medizinischen Probleme hätten dazu geführt, dass sich die Behandler für eine Vollnarkose entschieden hätten, die offensichtlich nicht das Risiko der Teilanalgetika in sich berge. Die Beschwerdegegnerin habe die (Kostenübernahme für eine) Vollnarkose bereits für zuvor benötigte Eingriffe gewährt und wolle von dieser Praxis nun ohne triftige Gründe abrücken. Nachdem sie die umstrittenen Leistungen bereits gewährt habe, rechtfertige es sich, dass sie dies weiterhin tue, solange sie wie bisher nicht begründen könne, warum die Lokalanästhäsie ihr Leben gefährde, was sich wiederholt realisiert habe. Die Beschwerdegegnerin berufe sich neu darauf, dass die Vollnarkose nicht wirtschaftlich sei, ohne indes den Kostenunterschied zu thematisieren. Erst recht werde dies im Rahmen der Spitalzusatzdeckung nicht gewürdigt. Die Unterschiede wären wohl nicht derart massiv, dass ihr Leben unnötig gefährdet werden sollte. Die Beschwerdegegnerin müsse die Kosten für die Vollnarkose entweder aus der obligatorischen oder aus der Privatversicherung erstatten. Noch am 15. März 2018 seien die Kosten für die Allgemeinanästhesie aus der Spitalzusatzversicherung gewährt worden. Die (von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte) Unterscheidung zwischen Notfalldeckung und den geplanten Eingriffen überzeuge nicht. Sie, die Beschwerdeführerin, bezahle Fr. 982.70 an Prämien. Die Beschwerdegegnerin habe sich ferner in pflichtwidriger Weise geweigert, eine auswärtige und gemeinsame Expertise über die Notwendigkeit der Vollnarkose in Auftrag zu geben. Am Antrag, dass eine neutrale Expertise einzuholen sei, werde festgehalten, da sie eine Risikopatientin bleibe, was die Beschwerdegegnerin und ihr Vertrauensarzt völlig verkennen würden. Auch habe sich der Vertrauensarzt präjudiziert und sei nicht mehr in der Lage, von der einmal eingenommenen Position abzuweichen. Die Expertise sei umso notwendiger, als nicht einmal der Vertrauensarzt wisse, was für ein Problem vorliege und warum sie, die Beschwerdeführerin, derart allergisch auf Lokalanästhesie reagiere. Seine Mutmassungen würden nicht weiterhelfen. Sie wäre zudem froh, wenn sie einmal von kompetenter Seite wüsste, was bei ihr das Problem sei und warum bei ihr ein anaphylaktischer Schock bei Teilanästhesie eintrete. Eine neutrale Expertise einzuholen und einen Entscheid für alle Zeiten zu fällen, rechtfertige sich aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch, weil sie bei der Beschwerdegegnerin sowohl grund- und zusatzversichert sei, zumal diese einmal die Leistungen erbracht habe und sie jetzt nicht mehr gewähren wolle. Als Experten seien vom Gericht die Spezialisten des D.___ beizuziehen. Auch könne, wie in der E-Mail an den Vertrauensarzt pract. med. B.___ vom 1. Mai 2018 ausgeführt, daran festgehalten werden, den Anästhesiedienst des E.___ als geeignete Begutachtungsstelle einzusetzen (Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 13 S. 3 ff.).

2.3    

2.3.1    In diesem Verfahren nicht zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus den Zusatzversicherungen der Beschwerdeführerin. Diese wären mittels zivilrechtlicher Klage geltend zu machen.

    In einem wie hier vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheides – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Februar 2019 wurde die Einsprache gegen die Verfügung vom 25. Juli 2018 (Urk. 8/16) abgewiesen und damit die Leistungspflicht für die Kosten der Behandlung im Z.___ im Zeitraum vom 15. bis 30. Januar 2018 aus der obligatorischen Grundversicherung verneint (Urk. 2 S. 5 und S. 7).

    Zur Leistungspflicht aus Zusatzversicherung hat die Beschwerdeführerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Februar 2019 zwar der «Vollständigkeit halber» eine Erklärung abgegeben (Urk. 2 S. 6 Ziff. 2.9). Jedoch hat sie im Bereich der Zusatzversicherungen keine verwaltungsrechtliche Verfügungskompetenz. Den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid hierzu kommen daher nur informativer Charakter zu und sie bilden keinen Anfechtungsgegenstand.

2.3.2    Im angefochtenen Einspracheentscheid wird ausserdem eine stationäre Behandlung vom 17./18. Februar 2018 erwähnt, welche von der Beschwerdegegnerin aus der Spitalzusatzversicherung vergütet worden sei (Urk. 2 S. 6). Laut der E-Mail des Vertrauensarztes pract. med. B.___ vom 13. Februar 2019 erfolgte die Kostenübernahme und eine stationäre Behandlung wegen des Verdachts auf eine Osteomyelitits (Komplikation) sowie der Indikation zu einer intravenösen, antiinfektiven Therapie. Innerhalb dieser Behandlung habe keine Allgemein-Anästhesie stattgefunden (Urk. 8/20 S. 1). Da die Kostenübernahme für diese Behandlung bereits erfolgt ist und dementsprechend keine leistungsabweisende Verfügung sowie im angefochtenen Einspracheentscheid keine Weiterungen dazu ergingen, bildet auch dies keinen Anfechtungs- und im Übrigen auch keinen Streitgegenstand.

2.3.3    Im Rahmen dieses Verfahrens ist allein zu prüfen, ob die Kosten für den ambulanten Aufenthalt im Z.___ der F.___ zur kieferchirurgisch-operativen Behandlung durch PD Dr. Dr. Y.___ des frakturierten Zahns 14 und der residuellen Wurzel unter Klinikbedingungen und mit Narkose gemäss dem Leistungsgesuch vom 16. Januar 2018 (Urk. 8/2/1) und der darauffolgenden Honorar-Rechnung des Z.___ vom 6. Februar 2018 in der Höhe von Fr. 2'746.-- (Behandlung vom 15. bis 30. Januar 2018; Urk. 8/4/1) zu Lasten der Grundversicherung abzurechnen ist und daher von der Beschwerdegegnerin aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG zu vergüten ist.

    Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten der allgemeinen Anästhesie Vollnarkose) zu übernehmen (Urk. 1 S. 2), sich auf weitere oder alle, auch zukünftige Kostenübernahmen für ärztliche und zahnärztliche Behandlungen unter Narkose anstatt unter Teilanästhesie im Sinne einer grundsätzlichen, allgemeinen Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bezieht, ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstands nicht einzutreten.

3.

3.1    Den Akten ist zur medizinischen Vorgeschichte der Beschwerdeführerin das Folgende zu entnehmen.

    Gemäss dem Kurzaustrittsbericht des G.___ vom 22. Juni 1996 wurde bei der Beschwerdeführerin die Diagnose psychogener Erschöpfungszustand mit/bei pathologischem Essverhalten mit seit 15 Jahren täglichem Erbrechen ohne Anorexie und rezidivierenden Sinustachykardien gestellt (Urk. 8/5/10).

    Dr. med. H.___, damals Assistenzarzt der Dermatologischen Klinik des D.___, hielt im Bericht vom 18. Oktober 1996 die Diagnose Verdacht auf nicht-allergische Überempfindlichkeit auf diverse Medikamente bei angeborener Herzrhythmusstörung. Er empfahl, operative Eingriffe nur unter Spitalbedingung zur kardialen Überwachung vorzunehmen. Ausserdem bemerkte er, anamnestisch bestünden keine allergischen Symptome (Urk. 8/5/9).

    Laut dem Bericht der Kardiologie des I.___ der J.___ vom 9. April 1997 leidet die Beschwerdeführerin seit 1986 unter paroxysmalen supraventrikulären Tachykardien. Sie sei insbesondere durch die schwer behandelbaren paroxysmalen Reentry-Tachykardien aus dem Sinusknoten in ihrer Lebensqualität eingeschränkt und sie habe wegen diesen Rhythmusstörungen vom 19. bis 27. Juni 1996 im G.___ und vom 30. Juni bis 22. Juli 1996 in der K.___ hospitalisiert werden müssen (Urk. 8/5/8).

    In einem Leistungsgesuch von Dr. med. L.___ von der Kardiologie des I.___ der J.___ vom 20. November 2003 an die Öffentliche Krankenkasse führte dieser aus, die Beschwerdeführerin müsse sich am 26. November 2003 (in der F.___) einem zahnärztlichen Eingriff unterziehen. Aus intern medizinischen Gründen (paroxysmale Sinustachy-kardien und Notwendigkeit einer Monitorüberwachung) müsse dieser Eingriff stationär und unter Narkose erfolgen (Urk. 8/5/3). Nach anfänglicher Abweisung des Leistungsgesuches (Urk. 8/5/2) und nach einer Neubeurteilung durch den damals zuständigen Vertrauensarzt übernahm die Beschwerdegegnerin die Kosten für diese Behandlung (Mitteilung vom 5. April 2004; Urk. 8/17/9). Gemäss dem Schreiben der Beschwerdegegnerin an ihren Vertrauensarzt vom 20. Januar 2004 habe sie bereits die Kosten für eine analoge Behandlung für die Zeit vom 3. April 1998 bis 7. April 1998 übernommen (Urk. 8/5/5).

    Dem Bericht der Notfallstation der F.___ vom 3. Juni 2006 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach einer Zahnbehandlung mit provisorischer Füllung anamnestisch unter einem Hitzegefühl, Schwäche und Zittrigkeit vor allem im rechten Arm sowie Atemnot litt. Vor zwei Jahren sei nach einer Zahnbehandlung eine ähnliche Reaktion eingetreten. Als Diagnosen wurde eine beginnende anaphylaktische Reaktion nach Zahnbehandlung mit/bei Hitzegefühl, Schwäche und Dyspnoe sowie mit/bei multiplen anaphylaktischen Reaktionen mit Schock nach Narkotika, Penicilin, Tambocor, Jod und weitere, ausserdem supraventrikuläre Tachykardien, abladiert 1995, und ein benigner Zungentumor (Urk. 8/17/12).

    Die Gastroenterologin Dr. C.___ führte im Bericht vom 4. September 2006 betreffend ein Leistungsgesuch für eine stationäre zahnärztliche Behandlung aus, das Problem bestehe darin, dass wiederholtes Erbrechen bei wahrscheinlich neuromuskulärer Störung des Schluckaktes und der Oesophaguspassage zu Veränderungen des Zahnschmelzes und zu einer Paradentose geführte habe, die kieferchirurgisch behandelt werden müsse. Dies sei ambulant nicht möglich, da die Beschwerdeführerin schon zweimal als Folge einer Zahnarztbehandlung unter dem Bild eines anaphylaktischen Schockes habe hospitalisiert werden müssen. Die Abklärungen seien schwierig durchzuführen und könnten wegen einer schweren Medikamentenunverträglichkeit mit einer nicht allergisch bedingten Überempfindlichkeit auf diverse Medikamente nur stationär durchgeführt werden. Hierzu werde auf das (hiervor zitierte) Schreiben der Dermatologischen Klinik des D.___ vom 18. Oktober 1996 (Urk. 8/5/9) verwiesen. Im Weiteren bestehe eine angeborene Herzrhythmusstörung im Sinne einer supraventrikulären Tachykardie, die für eine medikamentöse Therapie nicht zugänglich sei (Urk. 8/17/13).

    Gemäss dem Bericht von Dr. med. M.___, Facharzt für Kardiologie und Facharzt für Innere Medizin, vom 9. Oktober 2013 zeigte sich die Beschwerdeführerin in der Sprechstunde kardiopulmonal kompensiert im tachykarden Sinusrhythmus. Klinisch hätten keine Zeichen einer Herzinsuffizienz gefunden werden können. In der Fahrradergometrie hätten sich unverändert keine Hinweise für eine Koronarischämie und eine knapp gute Leistungsfähigkeit gezeigt. Die Belastung habe aufgrund von Schwindel mit panikartiger Angstreaktion vorzeitig abgebrochen werden müssen. Anamnestisch würden Hinweise für eine strukturelle Ursache der Sinustachykardie fehlen. Sicherlich hätten in der Sprechstunde Anzeichen einer Herzneurose bei nicht verarbeiteter Problematik der AV-Knoten Reentry-Tachykardie bestanden. Regelmässige kardiologische Kontrollen seien nach seiner Ansicht nicht nötig. Es seien die folgenden Diagnosen zu stellen: Ruhetachykardie unklarer Ätiologie, differentialdiagnostisch Medikamentenzug, funktionell; Verdacht auf Herzneurose nach AV-Reentry-Tachykardie mit/bei Status nach erfolgreicher slow-pathway-Ablation (im April 1995), aktuell ergometrisch keine Hinweise für relevante Koronarischämie und knapp altersentsprechender Leistungsfähigkeit, Verdacht auf Benzodiazepinabhängigkeit (Urk. 8/17/15).

3.2    

3.2.1    Zur Begründung des hier zu beurteilenden Kostenvergütungsgesuchs vom 16. Januar 2018 führte PD Dr. Dr. Y.___ aus, die Beschwerdeführerin zeige Anaphylaxien auf diverse Lokalanästhetika. Daher sei eine Behandlung unter Lokalanästhetika nicht möglich. Selbst bei Narkosen seien bereits vermehrt anaphylaktische Schockzustände aufgetreten, weswegen die Beschwerdeführerin aktuell in allergologischer Abklärung am D.___ stehe. Aktuell sei bei ihr der Zahn 14, der noch vital sei, auf Zahnfleischebene abgebrochen, so dass sie nun Schmerzen habe und die Wurzel unbedingt entfernt werden müsse. Aufgrund des oben beschriebenen Krankheitsbildes sei eine Lokalanästhesie nicht möglich und die Wurzel werde daher ambulant in einer Narkose unter Klinikbedingungen operativ entfernt und gleichzeitig werde ein Implantat eingesetzt. Gleichzeitig würden sie auch einen Knochenaufbau bukkal durchführen und das Implantat bereits mit einem Gingivaformer versehen, so dass danach der Zahnarzt lediglich noch die Krone herstellen könne. Gemäss Art. 25 KVG stelle die Behandlung in der Klinik und die Narkose eine Pflichtleistung dar. Die Zahnbehandlung selbst stelle keine Pflichtbehandlung dar und werde von der Beschwerdeführerin selbst bezahlt werden. Die Beschwerdegegnerin erhalte dementsprechend von der Klinik direkt eine Rechnung für die ambulante Behandlung, den Aufwachraum und die Narkose. Sollte wiederum ein anaphylaktischer Schock auftreten, so sei natürlich auch die Intensivstation zu berechnen. Die Kosten für den zahnärztlichen Eingriff werde der Beschwerdeführerin direkt in Rechnung gestellt (Urk. 8/2/1).

3.2.2    Der Vertrauensarzt pract. med. B.___ führte im Schreiben vom 24. April 2018 dagegen aus, als Facharzt für Anästhesie und Vertrauensarzt SGV könne er die Kostenübernahme zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Durchführung einer Allgemeinanästhesie zur Verhinderung einer allergischen Reaktion bis hin zum anaphylaktischen Schock nicht empfehlen. Denn die Allgemeinanästhesie diene der Ausschaltung des Bewusstseins (bei) der Analgesie und gegebenenfalls der Ausschaltung muskulärer Aktivität. Hierbei stünden den Anästhesisten zahlreiche Substanzen zur Verfügung, welche ebenso das Risiko schwerwiegender allergischer Reaktionen in sich bergen würden. Die Leistungspflicht einer Allgemeinanästhesie zur Verhinderung einer anaphylaktischen Reaktion sei wegen fehlender Erfüllung der WZW-Kriterien daher abzulehnen. Eine Allgemeinanästhesie verhindere keine allergische Reaktion (Urk. 8/11).

    In der vertrauensärztlichen Beurteilung vom 12. Juli 2018 erklärte pract. med. B.___ ausserdem, PD Dr. Dr. Y.___ habe die Notwendigkeit einer Allgemeinanästhesie im Kostengutsprachegesuch vom 16. Januar 2018 damit begründet, dass bei der Beschwerdeführerin zahlreiche Allergien auf Lokalanästhesie vorhanden seien, die in der Vorgeschichte bereits zu einer Anaphylaxie geführt hätten. Die vertrauensärztliche Beurteilung dieses Kostengutsprachegesuchs habe eine ablehnende Empfehlung aufgrund des medizinischen Zustandes, dass eine Anaphylaxie keinesfalls durch eine Allgemeinanästhesie verhindert werden könne, ergeben. Im Gegenteil, die Allgemeinanästhesie benötige zur Durchführung unterschiedliche Pharmaka aus verschiedenen Wirkstoffgruppen, die in sich das Risiko einer Anaphylaxie in sie bergen würden. Hinzu komme, dass eine medikamentös-ausgelöste systemische Histaminliberation, eine Anaphylaxie verschleiern könne. Die Behandlung dieser Komplikationen seien unterschiedlicher Natur, ebenso deren Folgen. So bestehe bei der Anaphylaxie Lebensgefahr, die Histaminliberation hingegen gelte als harmlos. Als Kernaussage zur Begründung der ablehnenden Empfehlung (zur Kostenübernahme) einer Allgemeinanästhesie wegen fraglichen Anaphylaxien auf Lokalanästhetika gelte, dass eine Allgemeinanästhesie keine allergischen Reaktionen verhindere. Im Gegenteil sei das medizinische Prinzip bei einer allergischen Diathese, die betroffenen Personen keiner zusätzlichen Allergen-Quelle auszusetzen (Urk. 8/15).

    In der vertrauensärztlichen Beurteilung vom 27. November 2018 stellte pract. med. B.___ ergänzend fest, die neu eingebrachten medizinischen Schreiben des Zeitraums von 1996 bis heute (Urk. 8/17/6-23) würden keinen Nachweis dafür zeigen, dass die benannte Diagnose anaphylaktische Reaktion vom Soforttyp durch Lokalanästhetikum im Rahmen eines zahnärztlichen Eingriffs objektiv belegt sei. Im Gegenteil seien die beigebrachten medizinischen Dokumente in ihrer Aussage inkonsistent, da unklar sei, welche medizinische Diagnose bezüglich einer allergischen Reaktion und insbesondere welches Agens hierfür verantwortlich sein sollen. Konsistent hingegen sei die Bezeichnung paroxysmale supraventrikuläre Tachykardie ohne benannte Ursache, welche gemäss dem Schreiben vom 9. Oktober 2013 (Urk. 8/17/15) im April 1995 abladiert worden sei. Weiterhin seien die vorgängigen medizinischen Berichte suggestiv für eine überwiegende psychogene Komponente der beklagten Symptomatologie der Beschwerdeführerin. Diese Beurteilung würden insbesondere durch den im Schreiben vom 9. Oktober 2013 (Urk. 8/17/15) genannten Verdacht auf Herzneurose, die Angaben in der Anamnese, die Beurteilung und das Procedere belegt. Aus seiner fachärztlichen Sicht sei festzuhalten, dass eine Allgemeinanästhesie keinerlei allergische Reaktionen verhindere, sondern deren Akutauftreten verschleiere und somit in der eigentlichen Frage der Ursache der medizinisch nicht konsistent erklärten Symptomatologie (nicht) weiterhelfe. Hinzu komme, dass eine Allgemeinanästhesie kein Kriterium für den stationären Aufenthalt darstelle. Aus vertrauensärztlicher Sicht handle es sich hier bei der Allgemeinanästhesie um eine Komforttherapie, welche nicht zur Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu empfehlen sei. Alternativen würden bestehen, zum Beispiel durch Gabe von kurz bis mittellang wirksame Benzodiazepine vor dem Eingriff. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass durch die eingesetzten Lokalanästhetika dreimal ein anaphylaktischer Schockzustand ausgelöst worden sei. Es bestehe in den Unterlagen für die Erfüllung der Definition eines Schockes jedoch keinerlei Nachweis (Urk. 8/19 S. 3).

    In der E-Mail vom 13. Februar 2019 bestätigte pract. med. B.___ schliesslich die Aussage, dass bis heute kein objektiver medizinischer Nachweis für die Diagnose einer anaphylaktischen Reaktion vom Soforttyp durch Lokalanästhetikum im Rahmen eines zahnärztlichen Eingriffs bestehe und dass eine Allgemeinanästhesie keine allergischen Reaktionen verhindere. Nur die Vermeidung des Kontakts mit der entsprechenden Substanz und/oder ähnlichen Substanzen (sogenannte Kreuzallergien) würden eine allergische Reaktion verhindern (Urk. 8/20).

3.3    

3.3.1    Die hier zu beurteilende, im Januar 2018 (Urk. 8/4/1-2) durchgeführte Behandlung diente der Extraktion des abgebrochenen Zahnes 14 samt Wurzelentfernung und Implantatersatz (Urk. 8/2/1). Entsprechend der Ausrichtung dieses therapeutischen Ziels handelt es sich um eine zahnmedizinische Behandlung, welche an sich nicht unter die Leistungspflicht der Krankenversicherung (vgl. Art. 31 KVG) fällt. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung deckt grundsätzlich keine zahnmedizinische Behandlung; ausnahmsweise besteht eine Leistungspflicht für die in Art. 31 KVG vorgesehenen und in Art. 17 bis 19a KLV (in der bis Ende Juni 2020 gültig gewesenen Fassung) konkretisierten Fälle. Dass einer dieser in Art. 17 bis 19a KLV abschliessend (BGE 129 V 83 E. 1.3) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt, wurde weder von medizinischer Seite noch von der Beschwerdeführerin geltend gemacht.

    Der Umstand, dass die Behandlung durch den Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen PD Dr. Dr. Y.___ im Z.___ der F.___ unter Klinikbedingungen, mithin durch einen Arzt in einem Spital, durchgeführt wurde, ändert nichts daran, dass es sich vorliegend um eine zahnärztliche Behandlung handelt und die Leistungspflicht daher nicht nach Art. 25 KVG zu beurteilen ist. Denn bedarf die zahnärztliche Behandlung medizinischer Vorbereitungsmassnahmen, stellen auch diese Vorkehren, unabhängig von der ausführenden Person, keine Pflichtleistung der Krankenkassen dar. Dabei ist nicht massgeblich, dass eine Behandlung - für sich allein betrachtet - eine rein medizinische Massnahme darstellt. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass der Eingriff nicht in einer Zahnarztpraxis und nur von einem Arzt mit Spezialausbildung durchgeführt werden kann. An dieser, unter Geltung des mit Inkrafttreten des KVG aufgehobenen Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Krankenversicherung (KUVG, aufgehoben per 1. Januar 1996) entwickelten Rechtsprechung ist, zumindest im Grundsatz (vgl. E. 3.3.2 hernach), weiterhin festzuhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_703/2012 vom 11. Juli 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.3.2    Fraglich kann sein, ob dennoch eine Leistungspflicht der Krankenversicherung besteht, wenn zum Zweck der nicht versicherten zahnmedizinischen Behandlung die ärztliche Behandlung einer Krankheit notwendig ist. Das Bundesgericht verneinte die Leistungspflicht für Anästhesie- und Klinikkosten, obwohl bei früheren zahnärztlichen Eingriffen schwere kardiale Komplikationen auftraten (Urteil des Bundesgerichts K 129/94 vom 30. Mai 1995) oder sich der Patient in allgemein schlechtem Gesundheitszustand befand (Urteil des Bundesgerichts 64/04 vom 14. April 2005; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_703/2012 vom 11. Juli 2013 E. 3.2).

    Hier war das Ziel der Behandlung ein zahnmedizinisches (Behandlung des Zahnes 14). Es deutete nichts darauf hin, dass dieser zahnmedizinische Eingriff in Behandlung einer (aktuell bestehenden) Krankheit der Beschwerdeführerin, insbesondere des Herzleidens (Sinustachykardie unklarer Genese, Urk. 8/17/15), erfolgte. Auch der Einsatz einer Anästhesie und die Klinikumgebung dienten dazu, die Behandlung des Zahnes 14 durchzuführen und nicht zur Behandlung einer Krankheit. Angesichts dieser zugrundeliegenden therapeutischen Zielsetzung (Behandlung der Zähne als solche oder ihrer vordringlichen Funktion zur Zerkleinerung der Nahrung [Verbesserung der Bissverhältnisse]; BGE 128 V 143 E. 4) ist auch die Anästhesie in Klinikumgebung als zahnärztliche Behandlung zu betrachten.

    Es fand hier somit keine ärztliche Behandlung einer Krankheit statt, die dem Zweck der zahnmedizinischen Behandlung diente respektive hätte dienen können. Dies spricht gegen eine Leistungspflicht der Krankenversicherung für die Kosten der Anästhesie in Klinikumgebung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_703/2012 vom 11. Juli 2013 E. 3.2).

3.4

3.4.1    Die Leistungspflicht ist sodann nach Ziff. 2.3 Anhang 1 KLV zu prüfen, wonach eine Vergütungspflicht für Allgemeinnarkosen zur Ermöglichung von diagnostischen oder therapeutischen Eingriffen (inklusive zahnmedizinische Eingriffe) vorgesehen ist, wenn diagnostische und therapeutische Eingriffe wegen einer schweren geistigen oder körperlichen Behinderung ohne Narkose nicht möglich sind.

    Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_703/2012 vom 11. Juli 2013 offen gelassen, ob sich diese Regelung auf alle zahnmedizinischen Behandlungen oder lediglich auf solche gemäss Art. 31 KVG bezieht (E. 3.3.2). Der seither erlassene, per 1. Juli 2020 in Kraft stehende Bestimmung in Art. 19b lit. b KLV hält nunmehr ausdrücklich eine Vergütungspflicht für Allgemeinnarkosen bei zahnärztlichen Behandlungen, die nicht unter die Artikel 17–19a fallen, fest, wenn sie wegen einer schweren geistigen oder körperlichen Behinderung der versicherten Person ohne Allgemeinnarkose nicht möglich sind. Dies deutet darauf hin, dass der Verordnungsgeber bereits mit der vorausgehenden, hier massgeblichen Bestimmung in Ziff. 2.3 Anhang 1 KLV beabsichtigt hatte, eine Vergütungspflicht für Allgemeinnarkosen auch bei zahnärztlichen Behandlungen, die nicht unter die Art. 17–19a respektive Art. 31 KVG fallen, zu statuieren.

    Ob dem so ist und ob dies gesetzesmässig ist, kann auch hier offen bleiben, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

3.4.2    Nicht jede gesundheitliche Beeinträchtigung mit Krankheitswert stellt eine schwere Behinderung im Sinne von Ziff. 2.3 Anhang 1 KLV dar. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin wegen eines Herzleidens in Behandlung stand. Gemäss dem bezüglich des Herzleidens aktuellsten Bericht des behandelnden Kardiologen Dr. M.___ vom 9. Oktober 2013 leidet die Beschwerdeführerin an einer Ruhetachykardie unklarer Ätiologie, differentialdiagnostisch Medikamentenzug, funktionell, wobei ausserdem der Verdacht auf eine Herzneurose nach AV-Reentry-Tachykardie mit/bei Status nach erfolgreicher slow-pathway-Ablation (im April 1995), aktuell ergometrisch keine Hinweise für relevante Koronarischämie und knapp altersentsprechender Leistungsfähigkeit, sowie der Verdacht auf eine Benzodiazepinabhängigkeit bestanden hätten (Urk. 8/17/15). Keine dieser Diagnosen deutet auf eine schwere Behinderung hin, zumal sich die Beschwerdeführerin in der Sprechstunde gemäss diesem Bericht kardiopulmonal kompensiert im tachykarden Sinusrhythmus zeigte, klinisch keine Zeichen einer Herzinsuffizienz gefunden wurden und in der Fahrradergometrie sich unverändert keine Hinweise für eine Koronarischämie fanden sowie eine knapp gute Leistungsfähigkeit gezeigt hätten. Ausserdem fehlten Hinweise auf eine strukturelle Ursache der Sinustachykardie. Die Herzbeschwerden sind daher nicht als schwere Behinderung im Sinne von Ziff. 2.3 Anhang 1 KLV zu qualifizieren.

3.4.3    Gemäss dem Leistungsgesuch von PD Dr. Dr. Y.___ vom 16. Januar 2018 leidet die Beschwerdeführerin ausserdem an einer Anaphylaxie auf Lokalanästhesie (Urk. 8/2/1). Gemäss dem Bericht des D.___ vom 18. Oktober 1996 war damals dagegen erst ein Verdacht auf nicht-allergische Überempfindlichkeit auf diverse Medikamente festgestellt worden, wobei anamnestisch keine allergischen Symptome bestanden hätten (Urk. 8/5/9). Im Bericht der Notfallstation der F.___ vom 3. Juni 2006 wurde nunmehr eine beginnende anaphylaktische Reaktion nach Zahnbehandlung mit Hitzegefühl, Schwäche, Dyspnoe festgehalten. Ob bei dieser Zahnbehandlung eine Lokalanästhesie erfolgt ist, ist dem Bericht nicht zu entnehmen. Zudem wurden multiple anaphylaktische Reaktionen mit Schock nach Narkotika, Penicilin Tambocor, Jod und weitere aufgeführt, dies jedoch ohne nähere Angaben zu Datum, Behandlungsumständen und Quelle zu diesen Angaben. Der Anamnese ist zu früheren Vorfällen denn auch allein zu entnehmen, dass vor zwei Jahren, mithin im Jahr 2004, nach einer Zahnbehandlung eine ähnliche Reaktion, mithin Hitzegefühl, Schwäche, Dyspnoe, aufgetreten sei (Urk. 8/17/12), wobei auch hier unklar ist, ob zuvor eine Lokalanästhesie erfolgt war.

    Die Gastroenterologin Dr. C.___ erklärte in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 4. September 2006, die Beschwerdeführerin habe bereits zweimal als Folge einer Zahnbehandlung unter dem Bild eines anaphylaktischen Schockes hospitalisiert werden müssen (Urk. 8/17/13). Allerdings ist auch ihrem Bericht nicht zu entnehmen, auf welche Ereignisse sie sich dabei im Einzelnen bezog, wann sie sich ereignet hatten, ob eine zahnärztliche Behandlung mit Lokanästhesie erfolgt war und wie sich diese Vorfälle im Einzelnen geäussert hatten. Sofern sie sich dabei auf die im Bericht der Notfallstation der F.___ vom 3. Juni 2006 erwähnten beiden Vorfälle bezog, kann die Verwendung der Begriffe anaphylaktischer Schock und Hospitalisation nicht nachvollzogen werden. Denn dort wurden lediglich beginnende anaphylaktische Reaktionen beschrieben und es blieb wegen prompter Besserung der Symptome nach einer Inhalation bei einer kurzen ambulanten Behandlung auf der Notfallstation. Die im Bericht der Notfallstation festgehaltenen multiplen anaphylaktischen Reaktionen mit Schock blieben von Dr. C.___ ausserdem unerwähnt, so dass auch hierzu nichts Genaueres zu erfahren ist. Die Berichte belegen damit nicht, was sich aufgrund welcher Umstände zugetragen hat und dass schwere anaphylaktische Reaktionen - und erst recht nicht ein anaphylaktischer Schock - infolge einer zahnärztlichen Lokalanästhesie eingetreten sind. Der Einschätzung des Vertrauensarztes pract. med. B.___ in seiner Beurteilung vom 12. September 2018, dass anhand der Unterlagen für die Erfüllung der Definition eines Schockes keinerlei Nachweis bestehe, ist daher zuzustimmen (Urk. 8/19 S. 3).

3.4.4    Hinzu kommt, dass gemäss dem Leistungsgesuch von PD Dr. Dr. Y.___ nicht nur Anaphylaxien auf diverse Lokalanästhetika bestehen, sondern bei Narkosen bereits vermehrt anaphylaktische Schockzustände eingetreten seien (Urk. 8/2/1 S. 1). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die (Voll-)Narkose habe sich wiederholt bestens bewährt, ist damit nicht haltbar. Vielmehr steht mit dieser Angabe von PD Dr. Dr. Y.___ fest, dass die Verwendung eines Narkosemittels bei der Beschwerdeführerin nicht weniger problematisch ist als die Verwendung von Lokalanästhetika. Hierzu führte der Vertrauensarzt pract. med. B.___ denn auch überzeugend aus, dass eine Allgemeinanästhesie keinerlei allergische Reaktionen verhindere, sondern zu ihrer Durchführung unterschiedliche Pharmaka aus verschiedenen Wirkstoffgruppen benötigt würden, die in sich das Risiko einer Anaphylaxie bergen würden. Das Prinzip bei einer allergischen Diathese sei aber, die betroffene Person keiner zusätzlichen Allergen-Quelle auszusetzen (Urk. 8/15).

    Es kann daher nicht gesagt werden, der zahnärztliche Eingriff sei wegen einer schweren Behinderung ohne Narkose im Sinne von Ziff. 2.3 Anhang 1 KLV nicht möglich, wenn die Behinderung erst und gerade auch durch die Verwendung einer solchen Narkose verursacht wird.

3.4.5    Anhaltspunkte für weitere aktuell bestehende, gesundheitliche Beeinträchtigungen mit Krankheitswert sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen ist das Vorliegen einer schweren Behinderung im Sinne von Ziff. 2.3 Anhang 1 KLV zu verneinen.

3.5    

3.5.1    Im Übrigen wäre eine Narkose und die Behandlung unter Klinikbedingungen mit Blick auf das Wirtschaftlichkeitserfordernis (Art. 32 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 KVG) erst zu rechtfertigen, wenn nachweisbar alle Möglichkeiten der Sedation ausgeschöpft sind und der Eingriff trotzdem nicht durchführbar ist. Wünscht eine Patientin von vornherein eine Narkose, hat sie für die daraus resultierenden Mehrkosten selber aufzukommen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_703/2012 vom 11. Juli 2013 E. 3.3, K 164/03 vom 18. März 2005 E. 4.6, und K 42/02 vom 21. Januar 2003 E. 4).

    In den medizinischen Akten wurde nicht nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, weshalb einer anaphylaktischen Reaktion ausschliesslich mit einer Narkose und nicht mit anderen Mitteln hätte begegnet werden können, zumal auch bei einer Narkose eine solche Reaktion möglich ist und daher auch deren medizinische Indikation fraglich erscheint. Laut dem Vertrauensarzt pract. med. B.___, der als Anästhesiologe über entsprechende Fachkenntnisse verfügt, bestehen Alternativen, namentlich kurz bis mittellang wirksame Benzodiazepine vor dem Eingriff (Urk. 8/19 S. 3). Ein entsprechender Versuch ist nicht aktenkundig und wurde respektive wird auch nicht geltend gemacht. Ausserdem ist nachvollziehbar, wie der Vertrauensarzt in seiner Beurteilung vom 1. September 2018 feststellte (Urk. 8/19 S. 3), dass selbst eine Allgemeinanästhesie und erst Recht alternative Massnahmen kein Kriterium für den stationären Aufenthalt darstellen.

3.5.2    Somit ist die Leistungspflicht der sozialen Krankenversicherung auch mangels Wirtschaftlichkeit auszuschliessen.


4.

4.1    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Kosten der Zahnbehandlung der Beschwerdeführerin durch PD Dr. Dr. Y.___ im Z.___ der F.___ mit Behandlung des Zahns 14 in Narkose und unter Klinikbedingungen vom Januar 2018 zu Recht verneint.

4.2

4.2.1    Sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Namentlich kann sie nichts aus dem Umstand zu ihren Gunsten ableiten, dass die Beschwerdegegnerin in früheren Jahren die Kosten für Behandlungen in Narkose teilweise oder ganz übernommen hat (Urk. 8/5/5, Urk. 8/17/9). Denn dies rechtfertigt kein Abweichen von den gesetzlichen Grundlagen und Leistungsvoraussetzungen. Aus einer einmaligen Kostenübernahme kann rechtsprechungsgemäss nicht bereits auf eine konstante Kassenpraxis geschlossen werden, welche einen Vertrauensschutz (dazu vgl. BGE 137 II 182 E. 3.6.2, 143 95 E. 3.6.2 und E. 3.7) zu begründen vermöchte. Lediglich, wenn eine Krankenkasse irrtümlicherweise während längerer Zeit nicht kassenpflichtige Leistungen erbracht hat, kann darin die bindende Zusicherung erblickt werden, diese Leistungen würden auch weiterhin gewährt werden (Urteil des Bundesgerichts 44/03 vom 19. November 2004 E. 5.2 mit Hinweis). Gemäss den vorliegenden Akten hat die Beschwerdegegnerin indes erst in zwei Fällen, welche zudem zeitlich weit auseinanderlagen (1998 und 2004; Urk. 8/5/5, Urk. 8/17/9), eine Kostengutsprache erteilt; im Jahr 2004 zudem erst nachdem sie zunächst ihre Leistungspflicht verneint hatte (Urk. 8/5/2). Daraus ist nicht bereits auf eine konstante vertrauensschutzbegründende Kassenpraxis zu schliessen, zumal das zweite betreffende Leistungsgesuch (vom 20. November 2003) nicht mit einer allergischen Reaktion auf Lokalanästhetika begründet war, sondern mit der Notwendigkeit einer Monitorüberwachung bei paroxysmale Sinustachykardien (Urk. 8/5/3).

    Es bleibt somit dabei, dass die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin hier zu verneinen ist.

4.2.2    Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung sodann ist ebenfalls nicht zu entsprechen, zumal dieser alternativ («oder») zu einem zweiten Schriftenwechsel gestellt wurde und sich ausserdem auf die Befragung der Beschwerdeführerin bezieht (Urk. 1 S. 5). Damit ist er nicht klarerweise als Antrag zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gestellt worden (Urteil des Bundesgerichts 8C_907/2014 vom 1. Juni 2015 E. 3.2) und als Beweisantrag zu qualifizieren (vgl. BGE 122 V 47 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_63/2015 vom 20. Mai 2015 E. 1 und 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 1; vgl. auch vgl. Urteil 8C_723/2016 vom 30. März 2017 E. 2.3).

    Von weiteren Beweismassnahmen, insbesondere von einer spezialärztlichen Expertise und einer Parteibefragung, welche die Beschwerdeführerin beantragt hat, sind sodann keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_546/2017 vom 30. April 2018 E. 3.2.2.2).

4.3    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Februar 2019 (Urk. 2) erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.


Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




BachofnerHartmann