Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2019.00036


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 14. April 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Assura-Basis SA

Avenue Charles-Ferdinand Ramuz 70, 1009 Pully

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Assura

Case postale 7, 1052 Le Mont-sur-Lausanne




Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1974, ist bei der Assura-Basis SA (nachfolgend Assura) obligatorisch krankenpflegeversichert (Urk. 7/1). Am 8. November 2018 reichte Dr. med. Y.___, Oberarzt Sportmedizin, Z.___, der Assura ein Schreiben ein und bat um Kostenübernahme für eine neuartige operative Methode (Keramikaufsatz am Femurkopf), welche durch Kollegen in England durchgeführt würde (Urk. 7/2). Mit Schreiben vom 14. November 2018 (Urk. 7/3) ersuchte der Versicherte ebenfalls um Kostenübernahme der Operation am A.___ in London und machte weitere Ausführungen zur besagten Methode. Mit Schreiben vom 20. November 2018 (Urk. 7/4) lehnte die Assura die Übernahme der Kosten ab, da der erwähnte Eingriff nicht zu den Pflichtleistungen gehöre. Nachdem sich der Versicherte mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 (Urk. 7/5) gegen den abschlägigen Bescheid der Assura gewandt hatte, holte die Assura bei ihrem vertrauensärztlichen Dienst eine Stellungnahme ein (Urk. 7/7) und hielt gestützt darauf mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 (Urk. 7/8) an ihrem ablehnenden Entscheid fest. Die vom Versicherten dagegen am 2. Februar 2019 erhobene Einsprache (Urk. 7/9) wies die Assura mit Entscheid vom 12. März 2019 (Urk. 7/10 = Urk. 2) ab.

2. Der Versicherte erhob am 12. April 2019 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. März 2019 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei durch das Gericht zu korrigieren (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1) und die Kosten für die H1 Hip Resurfacing Arthroplastik am A.___ in London seien ihm im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung KVG vollumfänglich zu vergüten (S. 2 Ziff. 2).

    Die Assura beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Mit Schreiben vom 20. Juni 2019 (Urk. 9) führte der Beschwerdeführer aus, die Fallzahlen seien zu gering, um statistisch relevante Aussagen zu treffen. Er verzichte ansonsten auf eine Replik. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 24. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Mit Schreiben vom 19. August 2019 (Urk. 11) führte der Beschwerdeführer nochmals aus, weshalb die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme erfüllt seien und reichte weitere Dokumente zu den Akten (Urk. 12/1-2). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 22. August 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Mit Eingabe vom 6. September 2019 (Urk. 15) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 9. September 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Art. 24 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) verpflichtet die Krankenkassen, aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung die Kosten für die in Art. 25-31 KVG aufgelisteten Leistungen nach Massgabe der in Art. 32-34 KVG festgelegten Voraussetzungen zu übernehmen.

    Zum Leistungsbereich gemäss Art. 25-31 KVG gehören die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG). Diese Leistungen umfassen nach Art. 25 Abs. 2 KVG unter anderem die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden (lit. a), die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation (lit. d) und den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. e).

    Die Leistungen nach den Art. 25-31 KVG müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein; die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein (Art. 32 Abs. 1 KVG). Die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der in der Schweiz geleisteten ärztlichen Behandlungen wird vermutet.

1.2    Das KVG untersteht dem Territorialitätsprinzip. Leistungen sind demnach nur kassenpflichtig, wenn sie in der Schweiz erbracht werden. Dies ergibt sich aus Art. 34 Abs. 2 Satz 1 KVG; danach kann der Bundesrat bestimmen, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten von Leistungen nach Art. 25 Abs. 2 oder Art. 29 übernimmt, die aus medizinischen Gründen im Ausland erbracht werden (Satz 1), wobei er die Übernahme der Kosten von Leistungen, die im Ausland erbracht werden, begrenzen kann (Satz 3).

    Gestützt auf Art. 34 Abs. 2 KVG hat der Bundesrat Art. 36 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) erlassen. Nach Art. 36 Abs. 1 KVV bezeichnet das EDI nach Anhören der zuständigen Kommission die Leistungen nach Art. 25 Abs. 2 und Art. 29 des Gesetzes, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Ausland übernommen werden, wenn sie in der Schweiz nicht erbracht werden können. Bis anhin hat das EDI von der Kompetenzdelegation in Art. 36 Abs. 1 KVV keinen Gebrauch gemacht. Es existiert demnach keine Liste von kassenpflichtigen Auslandsleistungen im Sinne von Art. 36 Abs. 1 KVV, was aber einer Vergütung der Kosten solcher Behandlungen nicht von vornherein entgegensteht (Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage 2016, S. 577 N 550 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 2.1).

    Nach Art. 36 Abs. 2 KVV übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung sodann die Kosten von Behandlungen, die in Notfällen im Ausland erbracht werden (Satz 1).

1.3    Eine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip gemäss Art. 36 Abs. 1 KVV in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 KVG setzt den Nachweis voraus, dass entweder in der Schweiz überhaupt keine Behandlungsmöglichkeit besteht oder aber im Einzelfall eine innerstaatlich praktizierte Behandlung im Vergleich zur auswärtigen Alternative für die betroffene Person bedeutende und erheblich höhere Risiken mit sich bringt und damit eine mit Blick auf den angestrebten Heilungserfolg medizinisch verantwortbare und in zumutbarer Weise durchführbare, mithin zweckmässige (vgl. Art. 32 Abs. 1 KVG) Behandlung in der Schweiz nicht gewährleistet ist. Nur schwerwiegende Lücken im Behandlungsangebot („Versorgungslücken“) rechtfertigen ein Abweichen vom Territorialitätsprinzip. Dabei handelt es sich in der Regel um Behandlungen, die hochspezialisierte Techniken verlangen oder um seltene Krankheiten, für welche die Schweiz nicht über eine genügende diagnostische oder therapeutische Erfahrung verfügt. Wenn hingegen in der Schweiz eine in Fachkreisen allgemein anerkannte und zweckmässige Behandlungsmethode existiert, so liegt kein medizinischer Grund im Sinne von Art. 34 Abs. 2 KVG vor. Bloss geringfügige, schwer abschätzbare oder gar umstrittene Vorteile einer auswärts praktizierten Behandlungsmethode, aber auch der Umstand, dass eine spezialisierte Klinik im Ausland über mehr Erfahrung im betreffenden Fachgebiet verfügt, werden nicht als medizinischer Grund betrachtet, der die Übernahme der Kosten einer Auslandbehandlung rechtfertigt. In diesem Sinne sind medizinische Gründe im Sinne von Art. 34 Abs. 2 KVG nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 145 V 170 E. 2.1 und E. 2.2).


2.    

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten der zwischenzeitlich am 4. Juni 2019 (vgl. Urk. 11 S. 2) im A.___ in London durchgeführten H1 Hip Resurfacing Arthroplastik des Beschwerdeführers aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen hat.

2.2    Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) mit der Begründung, es liege vorliegend kein medizinischer Grund vor, welcher gegen den herkömmlichen, in der Schweiz zahlreich durchgeführten konventionellen Eingriff einer Hüftprothese spreche. Ebenso wenig gebe es einen Grund, bei schwerer Hüftarthrose die in England im Rahmen einer Studie angebotene Operation zu bevorzugen (S. 3). Laut den Angaben des Vertrauensarztes sei die Hip Resurfacing Arthroplastik aktuell noch im Forschungsstadium. Es gebe vorderhand wenig Langzeitdaten, inwiefern diese bei schweren Arthrosezuständen tatsächlich die Notwendigkeit einer konventionellen Hüftprothese relevant und signifikant hinauszögern oder gar zu ersetzen vermöge. Bei schwerer Arthrose sei der in England praktizierte Eingriff im Vergleich zum konventionellen Einbau einer Hüftprothese noch nicht als ebenbürtig oder gar als überlegen einzustufen (S. 3 unten). Der aktuelle Stand des Wissens gehe laut Vertrauensarzt eher davon aus, dass die Patientencharakteristika gut ausgewählt werden müssten. So werde in einer Übersichtsarbeit erwähnt, dass vorerst eher junge, sportliche Patienten mit einer geringgradigen Ausprägung der Hüftarthrose davon profitieren könnten. Entsprechend sei für schwere arthrotische Zustände, wie dies im Falle des Beschwerdeführers vorliege, die Datenlage ungewiss. Mit Blick auf das Territorialitätsprinzip und die Kriterien von Art. 32 Abs. 1 KVG könne eine Kostenübernahme für die infrage stehende Behandlungsmethode in England aus vertrauensärztlicher Sicht nicht empfohlen werden (S. 4 oben). Generell gelte es zu berücksichtigen, dass die Kosten für eine Behandlung, die im Rahmen einer Studie erfolge und damit noch nicht offiziell anerkannt sei, nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen seien. Die therapeutische Alternative in der Schweiz sei vom medizinischen Standpunkt her zudem im konkreten Fall durchaus verantwortbar und zumutbar (S. 4 unten).

2.3    Der Beschwerdeführer erläuterte in seiner Beschwerde (Urk. 1) die Vorteile der Hip Resurfacing Methode und wies auf die Nachteile der in der Schweiz angewendeten Methode der Totalendoprothese hin (S. 2 ff.). Die Hip Resurfacing Methode sei mit mehreren 10'000 Patienten sehr bewährt und auch gut klinisch dokumentiert. Diese Methode werde vorwiegend bei jüngeren, athletischen Patienten ausgewählt und erlaube diesen, weiterhin einen sehr aktiven Lebensstil zu führen bis hin zu Spitzensport (S. 4). Trotz der bekannten Schwächen der Hip Resurfacing habe diese bessere Langzeitaussichten als die herkömmliche Methode. Aus all den näher dargelegten Gründen sei die H1 Hip Resurfacing Methode für ihn die weitaus erfolgversprechendere Behandlungsmethode. Die herkömmliche Methode sei ihm nicht zumutbar (S. 5). Die H1 Hip Resurfacing Methode sei nachgewiesenermassen wirksam, zweckmässiger als die Alternativmethode und kostengünstiger. Die Kriterien seien demnach vollumfänglich erfüllt und die Behandlungskosten seien durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen (S. 8).



3.

3.1    Bei der Abwägung, ob eine Auslandbehandlung wie die vorliegend in Frage stehende H1 Hip Resurfacing Arthroplastik zulasten der schweizerischen obligatorischen Krankenversicherung geht, ist zu beachten, dass die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nach Art. 32 Abs. 1 KVG in die vorstehend dargelegte Rechtsprechung zu Art. 34 Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 und 2 KVV (vorstehend E. 1.3) eingeflossen sind. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist demnach allein anhand dieser Rechtsprechung zu beurteilen; darüber hinaus haben die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit keine selbständige Bedeutung.

3.2    Vorliegend ist unstrittig, dass sich eine Leistungspflicht nicht auf Art. 36 Abs. 2 KVV stützen lässt, da die H1 Hip Resurfacing Arthroplastik in England nicht notfallmässig erfolgte, sondern der Beschwerdeführer sich eigens für diese Operation und Behandlung ins Ausland begab. Ebenfalls unstrittig ist, dass die H1 Hip Resurfacing Arthroplastik in der Schweiz nicht (standardmässig) durchgeführt wird (vgl. die Ausführungen des Beschwerdeführers in Urk. 1 S. 3, die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in Urk. 2 S. 3 sowie die Stellungnahme des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin in Urk. 7/7 S. 2).

3.3    Mit dem konventionellen Einbau einer Hüft-Prothese bestehen in der Schweiz geläufige Möglichkeiten zur Behandlung einer Hüftarthrose (vgl. dazu die medizinischen Berichte in Urk. 7/2, Urk. 7/7 und Urk. 7/11). Laut Angaben des Beschwerdeführers leide dieser seit zirka acht Jahren an einer schweren Hüftarthrose rechts und einer mittleren Hüftarthrose links, welche zunächst konservativ mit Kortison- und Hyaluronsäurespritzen sowie Reha und Gymnastikübungen behandelt worden seien. Eine Operation sei trotzdem unausweichlich geworden, was von drei Fachärzten bestätigt worden sei (Urk. 1 S. 2). Dr. Y.___, Z.___, führte in seinem Schreiben vom 8. November 2018 aus (Urk. 7/2), nach Ausschöpfung der konservativen Therapiemassnahmen stelle sich aktuell die Frage nach einem operativen Vorgehen bezüglich der schweren Arthrose in der rechten Hüfte. Neben der herkömmlichen Methode einer Implantation einer Totalendoprothese habe sich der Beschwerdeführer auch nach operativen Therapieoptionen umgesehen und sei dabei auf die sogenannte H1 Hip Resurfacing Arthroplastik in London gestossen. Die Kollegen in England würden eine neuartige operative Methode mittels Keramikaufsatz am Femurkopf anbieten und erhofften sich hiervon vor allem bei jungen, sportlich aktiven Patienten Vorteile. Insbesondere könnte mit dieser Methode allenfalls Zeit gewonnen werden, um einen möglichen Prothesenwechsel im Laufe der Zeit hinauszögern zu können. Die Methode befinde sich aktuell noch in Erprobung.

3.4    Gemäss Stellungnahme des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin, pract. med. B.___, vom 17. Dezember 2018 (Urk. 7/7) sei die Methode der H1 Hip Resurfacing Arthroplastik eine sich aktuell noch im Forschungsstadium befindliche mutmassliche Alternative zur Standard-Behandlung von Hüftarthrosen. Eine gross angelegte, multizentrische Studie laufe an, es fehlten daher noch nützliche Daten hierzu. Es gebe vorderhand wenig Langzeitdaten, inwiefern diese Methode bei schweren Arthrosezuständen tatsächlich die Notwendigkeit einer konventionellen Hüftprothese relevant und signifikant hinauszögern oder gar zu ersetzen vermöge. Es gebe Untersuchungen, die andererseits zeigten, dass nicht selten Patienten mit Zustand nach der Resurfacing-Methode wegen Infekten oder Komplikationen eine konventionelle Hüftprothese erhalten müssten. Am diesjährigen Hüftkongress am C.___ habe der vom Beschwerdeführer eingebrachte Prof. D.___ über den aktuellen Wissensstand zum genannten Eingriff berichtet. Am Ende seines Referats werde klar betont, dass erst in etwa acht bis neun Jahren definitive Zahlen vorliegen würden, um die Methode als evidenzbasiert und klinisch relevant im Vergleich zu konventionellen Methoden einschätzen zu können. Der aktuelle Stand des Wissens gehe eher davon aus, dass die Patienten-Charakteristika gut ausgewählt werden müssten. So werde in einer Übersichtsarbeit erwähnt, dass vorerst eher junge, sportliche Patienten mit einer geringgradigen Ausprägung der Hüftarthrose davon profitieren könnten. Entsprechend sei für schwere arthrotische Zustände, wie dies im Falle des Beschwerdeführers vorliege, die Datenlage ungewiss (S. 1). Aus diesen Gründen sei die Methode im Vergleich zum konventionellen Einbau einer Hüftprothese bei schwerer Arthrose noch nicht als ebenbürdig oder gar überlegen eingestuft. Deswegen sei im Hinblick auf die Vorgaben von Art. 25-32 KVG das Prinzip von Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht erfüllt, und von Lehre und Forschung auszugehen (S. 2).

    In seiner Stellungnahme vom 30. April 2019 (Urk. 7/11) führte der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin aus, die Behandlung von Patienten mit schwergradigen Hüftarthrosen im Rahmen einer angeborenen Hüftdysplasie stelle eine Herausforderung für jeden Orthopäden dar. In erster Linie kämen zementierte wie auch unzementierte Totalprothesen zum Zuge. Es komme dabei nicht nur auf die Wahl der richtigen Operationsweise an, sondern auch auf die Auswahl des richtigen Implantatmaterials sowie auch um die genaue Analyse nicht nur der knöchernen, sondern gerade auch um jene des umgebenden Weichteilmaterials. Die Hip Resurfacing-Therapie werde dabei nicht als Methode der ersten Wahl genannt, beziehungsweise die langfristigen Unterschiede zu einer totalen Hüftarthroplastik seien unklar und die Patientenselektion eminent wichtig (S. 1). Zu den Einwänden des Beschwerdeführers berichtete der Vertrauensarzt, dass insgesamt vorderhand keine sicheren real-life-basierten Vorteile für Mortalität und Outcome bestünden für Patienten mit einer Hip Resurfacing Arthroplastik gegenüber jenen mit einer totalen Hüftarthroplastik, jedoch ein höheres Morbiditätsrisiko bestehe. Auch bleibe zu beweisen, dass eine Überlegenheit der Hip Resurfacing Arthroplastik gegenüber der totalen Hüftarthroplastik bestehe. Ein grosses Manko der Studien sei die Unmöglichkeit, eben diese Subgruppe (schwergradige Arthrose in Folge einer angeborenen Hüftdysplasie) zu identifizieren mit deren schwierigen funktionellen, aber vor allem radiologischen und biomechanischen Befunden. Es sei korrekt, dass er keine Ferndiagnose zur Situation des Beschwerdeführers machen könne. Genauso wenig könne sich jedoch der Beschwerdeführer in einer ganz bestimmten Studie und deren Resultate direkt selbst wiedererkennen. Und ebenso wenig helfe die Annahme der Überlegenheit der Hip Resurfacing Methode aufgrund medienwirksamer Artikel betreffend Sport-VIPs, zumal deren genauer Biostatus auch nicht objektiv ferndiagnostizierbar sei, da absolut unbekannt und nicht auf die Situation des Beschwerdeführers abgleichbar sei. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich somit Erwägungen aus BGE 134 V 330 zitiere bezüglich Kostenübernahme eines Eingriffs im Ausland, dann sei aus medizinischer Sicht weder eine «bedeutende und erhebliche Risikoreduktion» objektivierbar, noch könne eine Überlegenheit gegenüber der klassischen totalen Hüftarthroplastik und etwaige Kostenanalysen bei Folgeerkrankungen und Folgeoperationen abgeleitet werden. Das vom Beschwerdeführer anvisierte Verfahren in London befinde sich klar und unbestritten im Zustand der wissenschaftlichen Erprobung. Resultate, die somit eine KVG-konforme Auseinandersetzung mit den Kriterien von Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit, aber noch viel wichtiger der Etablierung klarer Patientenselektionskriterien erlauben würden, könnten erst Ende der 2020er Jahre erwartet werden (S. 3). Deswegen müsse beim geplanten Eingriff weiterhin von Lehre und Forschung ausgegangen werden, womit keine positive Empfehlung für eine Kostenübernahme für den Eingriff im Allgemeinen sowie für die Auslandbehandlung im Speziellen zu empfehlen sei (S. 4).

3.5    Nach den ausführlichen, nachvollziehbaren und durch Fachliteratur untermauerten Ausführungen des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin kann angesichts der Tatsache, dass bezüglich der Anwendung der H1 Hip Resurfacing Arthroplastik-Methode zur Behandlung von Hüftarthrosen noch keine Langzeiterfahrungen, insbesondere nicht bei schwerwiegenden Ausprägungen der Arthrose wie dies beim Beschwerdeführer der Fall ist, vorliegen und sich diese Methode noch in der Forschung befindet, nicht gesagt werden, dass die herkömmlichen in der Schweiz angewandten Behandlungsformen im Vergleich zur H1 Hip Resurfacing Arthroplastik erheblich höhere Risiken mit sich bringen beziehungsweise die Vorteile der H1 Hip Resurfacing Arthroplastik klar überwiegen. Angesichts der in der Schweiz zur Verfügung stehenden, in Fachkreisen allgemein anerkannten Behandlungsmöglichkeiten muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass eine zweckmässige Behandlung des Beschwerdeführers in der Schweiz gewährleistet gewesen wäre. Eine schwerwiegende Lücke im Behandlungsangebot ist jedenfalls nicht erkennbar, zumal es sich bei einer Hüftarthrose nicht um eine seltene Krankheit handelt. Eine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip gemäss Art. 36 Abs. 1 KVV in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 KVG könnte rechtsprechungsgemäss nur gemacht werden, wenn im Einzelfall eine innerstaatlich praktizierte diagnostische oder therapeutische Massnahme im Vergleich zur auswärtigen Behandlungsalternative für die betroffene Person erheblich höhere, wesentliche Risiken mit sich bringt und damit eine mit Blick auf den angestrebten Heilungserfolg medizinisch verantwortbare und in zumutbarer Weise durchführbare, mithin zweckmässige (vgl. Art. 32 Abs. 1 KVG) Behandlung in der Schweiz nicht gewährleistet ist. Hingegen bilden bloss geringfügige, schwer abschätzbare oder gar umstrittene Vorteile einer im Ausland praktizierten Behandlungsmethode, aber auch der Umstand, dass eine spezialisierte ausländische Klinik über mehr Erfahrung im betreffenden Fachgebiet verfügt, für sich allein keinen medizinischen Grund im Sinne von Art. 34 Abs. 2 KVG (BGE 145 V 170 E. 2.3). Aus den Berichten des Vertrauensarztes (vgl. vorstehend E. 3.4) geht klar hervor, dass sich die neue Methode der H1 Hip Resurfacing Arthroplastik noch in der Forschung und wissenschaftlichen Erprobung befindet und insbesondere wenig Langzeitdaten vorliegen, inwiefern diese bei schweren Arthrosezuständen tatsächlich die Notwendigkeit einer konventionellen Hüftprothese relevant und signifikant hinauszögern oder gar zu ersetzen vermag. Die Methode wird deshalb im Vergleich zum konventionellen Eingriff einer Hüftprothese bei schwerer Arthrose noch nicht als ebenbürdig oder gar überlegen eingestuft. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden und mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.3) vereinbar, dass die Beschwerdegegnerin damit einen medizinischen Grund im Sinne von Art. 34 Abs. 2 KVG verneinte und nicht von einer Ausnahme des Territorialitätsprinzips ausging.

3.6    Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin für die in England durchgeführte H1 Hip Resurfacing Arthroplastik und die damit in Zusammenhang stehenden Behandlungen nicht leistungspflichtig ist.

    Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Assura-Basis SA

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach