Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2019.00044


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Volz

Beschluss vom 27. Juni 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Mutuel Assurance Maladie SA

Rechtsdienst

Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny

Beschwerdegegnerin




1.

1.1    Am 14. Mai 2019 wandte sich der Beschwerdeführer per E-Mail an die Beschwerdegegnerin (Urk. 1) und erklärte sich mit deren Entscheid vom 11. April 2019 nicht einverstanden. Am 21. Mai 2019 (Urk. 4) überwies die Beschwerdegegnerin Ausdrucke der E-Mail-Nachricht des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2019 (Urk. 1) und deren Dateianhangs (Urk. 3) als Beschwerde an das hiesige Gericht.

1.2    Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 (Urk. 6) wurde festgestellt, dass die Eingabe vom 14. Mai 2019 (Urk. 1) den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift gemäss § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nicht genügte, da sie nicht eigenhändig unterzeichnet wurde, da darin nicht angegeben wurde, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheids beantragt wurde, und da darin nicht dargelegt wurde, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wurde, weshalb es an einem Rechtsbegehren und an einer hinreichende Begründung fehlte. Dem Beschwerdeführer wurde eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung angesetzt, um die Beschwerdeschrift dem Gericht eigenhändig original unterzeichnet zurückzusende, um genau anzugeben, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheids beantragt wird und um darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird, mit der Androhung, dass das Gericht auf die Beschwerde nicht eintrete, wenn diesen Auflagen nicht fristgemäss nachgekommen werde.


2.    

2.1    Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Für die Berechnung der Beschwerdefrist verweist Art. 60 Abs. 2 ATSG auf die Bestimmungen zur Fristberechnung, zum Fristenstillstand und zur Fristwiederherstellung von Art. 38 bis 41 ATSG.

2.2    In Art. 39 Abs. 1 ATSG ist geregelt, dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen. Als erster Tag der Frist gilt gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG der Folgetag der Zustellung, wobei es keine Rolle spielt, ob dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag fällt. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie laut Art. 38 Abs. 3 ATSG am nächstfolgenden Werktag.

2.3    Gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG stehen gesetzliche und behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit. a), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (lit. b) und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (lit. c) still.

2.4    Gemäss § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 142 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) beginnen richterliche Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Richterliche Fristen stehen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit. a), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (lit. b) und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (lit. c) still (§ 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 ZPO).


3.

3.1     Nach Art. 61 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht - unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) - nach kantonalem Recht, das bestimmten bundesrechtlich umschriebenen Anforderungen zu genügen hat (Art. 61 lit. a bis i ATSG). Das Verfahren muss unter anderem einfach und rasch sein (lit. a). Gemäss Art. 61 lit. b ATSG muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

3.2    Dem Wortlaut von Art. 61 lit. b ATSG lässt sich indes keine Bestimmung zur Form der Beschwerdeerhebung entnehmen. Nach der Rechtsprechung (BGE 134 V 162 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_442/2007 vom 5. Mai 2008 E. 1.1) muss bei einer ungenügenden Begründung nur dann eine Nachfrist angesetzt werden, wenn der Beschwerdewille rechtzeitig und in prozessual gehöriger Form klar bekundet wurde. Gemäss der Rechtsprechung (BGE 143 I 187 E. 3.1) enthält das ATSG und insbesondere dessen Art. 61 keine bundesrechtliche Verpflichtung zur Entgegennahme elektronischer Beschwerden durch die kantonalen Versicherungsgerichte. Die Frage nach der prozessual gültigen Form der Beschwerde bemisst sich demnach grundsätzlich nach dem kantonalen Verfahrensrecht (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 61 ATSG N 73).

3.3    Für den elektronischen Verkehr im Rahmen von Gerichts- und Verwaltungsverfahren ist gemäss der Rechtsprechung eine spezifische gesetzliche Regelung notwendig (BGE 142 V 152 E. 2.4), weshalb, solange eine entsprechende Gesetzesgrundlage fehlt, von vornherein auch Art. 14 Abs. 2bis des Obligationenrechts (OR), welche Bestimmung die eigenhändige Unterschrift der qualifizierten elektronischen Signatur auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gleichstellt, nicht zum Zuge kommt (BGE 143 I 187 E. 3.1). Etwas anderes ergibt sich nach der Rechtsprechung auch nicht mit Blick auf Art. 60 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 ATSG, wonach schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist unter anderem der Schweizerischen Post zu übergeben sind (BGE 143 I 187 E. 3.3).

    Eine analoge Rechtslage besteht auch hinsichtlich der elektronischen Kommunikation im Verwaltungsverfahren. Gemäss der Rechtsprechung (BGE 145 V 90) ist für förmliche Verfahrensakte, beispielsweise für die Erhebung der Einsprache, die elektronische Kommunikation beziehungsweise eine solche per E-Mail von versicherten Personen mit den Organen der Sozialversicherung nicht zulässig, da der Bundesrat von der ihm in Art. 55 Abs. 1bis ATSG eingeräumten Kompetenz, um zu bestimmen, dass den Bestimmungen des VwVG über den elektronischen Verkehr mit Behörden auch für die Verfahren nach dem ATSG Geltung zukommt, bisher keinen Gebrauch gemacht hat (BGE 145 V 90 E. 6.2.1).

3.4    Nach der Rechtsprechung besteht eine Gesetzeslücke, wenn eine Regelung unvollständig ist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend - im negativen Sinn - mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung. Eine echte Gesetzeslücke, die vom Gericht zu füllen ist, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Rechtssinn eine Vorschrift entnommen werden kann (BGE 143 I 187 E. 3.2; BGE 141 V 481 E. 3.1). Von einer unechten oder rechtspolitischen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende, zu entnehmen ist. Echte Lücken zu füllen, ist dem Gericht aufgegeben, unechte zu korrigieren, ist ihm nach traditioneller Auffassung grundsätzlich verwehrt (BGE 143 I 187 E. 3.2; BGE 141 V 481 E. 3.1).

3.5    Im GSVGer ist der elektronische Rechtsverkehr nicht geregelt. In dem auf das Verfahren vor dem hiesigen Gericht anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht fehlt es demnach an einer Regelung des elektronischen Rechtsverkehrs. Gemäss Art. 28 lit. a GSVGer finden zwar ergänzend und sinngemäss der 3. bis 10. Titel des 1. Teils der der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) Anwendung, wobei dieser Verweis grundsätzlich auch Art. 130 ZPO, wonach Eingaben dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen und zu unterzeichnen sind (Abs.1), und wonach bei elektronischer Einreichung die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur versehen werden muss (Abs. 2), umfasst. Der kantonale Gesetzgeber hat jedoch darauf verzichtet, selbst eine dem Bundesrecht (Art. 130 ZPO) entsprechende Regelung einzuführen. Der in § 28 GSVGer enthaltende allgemeine Verweis auf Bestimmungen der ZPO, wonach die Bestimmungen der ZPO ergänzend und sinngemäss anzuwenden sind, stellt daher keine genügende, spezifische gesetzliche Regelung im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 3.3; BGE 143 I 187 E. 3.1 und 142 V 152 E. 2.4) dar. Mangels einer spezifischen gesetzlichen Regelung des elektronischen Rechtsverkehrs im Verfahren vor dem hiesigen Gericht kann aus dem generellen Verweis in § 28 lit. a GSVGer auf die ergänzende und sinngemässe Anwendbarkeit der Bestimmungen des 3. bis 10. Titels des 1. Teils der ZPO daher nicht geschlossen werden, dass die Regelung des elektronischen Rechtsverkehrs von Art. 130 ZPO auch im Verfahren vor dem hiesigen Gericht Anwendung findet.

3.6    Der Bundesgesetzgeber hat den Kantonen keine Vorgaben zur Schaffung eines einheitlichen elektronischen Rechtsverkehrs gemacht (vgl. vorstehend E. 3.2). Lediglich im Rahmen seiner bestehenden Rechtsetzungskompetenz hat er unter anderem im Bereich des Zivilrechts Regelungen erlassen (vgl. Art. 130 ZPO). Demzufolge handelt es sich beim Umstand, dass der kantonale Gesetzgeber davon absah, den elektronischen Rechtsverkehr zu regeln, jedenfalls nicht um eine echte Gesetzeslücke, weshalb eine gerichtliche Lückenfüllung diesbezüglich ausser Betracht fällt.


4.    Nach Gesagtem fehlt es der in elektronischer Form beziehungsweise per E-Mail erhobenen Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2019 (Urk. 1) bereits an einer für die Erhebung einer Beschwerde gemäss Art. 56 ATSG prozessual gültigen Form.

    Mangels eines in prozessual gehöriger Form bekundeten Beschwerdewillens ist auf die per E-Mail erhobene Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2019 daher nicht einzutreten.

5.

5.1    Da der Beschwerdeführer seinen Beschwerdewillen nicht in einer prozessual gehörigen Form bekundet hat, hätte sich gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 3.2) die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung durch das hiesige Gericht eigentlich erübrigt. Das hiesige Gericht hat indes mit Verfügung vom 3. Juni 2019 (Urk. 6) zu Gunsten des Beschwerdeführers diesem dennoch eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung gewährt.

5.2    Die Verfügung vom 3. Juni 2019 (Urk. 6) wurde als Gerichtsurkunde und damit wie eine eingeschriebene Sendung versandt. Gemäss der Empfangsbestätigung der Schweizerischen Post (Urk. 7) hat die Post die Verfügung vom 3. Juni 2019 dem Beschwerdeführer (beziehungsweise dessen bevollmächtigter Person) am 5. Juni 2019 an seinem Wohnort übergeben.

5.3    Die dem Beschwerdeführer eingeräumte Nachfrist von zehn Tagen begann daher am Folgetag der Zustellung vom 5. Juni 2019, mithin am 6. Juni 2019 zu laufen und endete an dem auf den 15. Juni 2019, einem Samstag, folgenden Werktag, mithin am 17. Juni 2019

5.4    Innerhalb der vom 6. bis 17. Juni 2019 laufenden Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen und machte insbesondere auch keine Fristwiederherstellungsgründe geltend. Auf die Beschwerde wäre daher selbst dann nicht einzutreten, wenn sich die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung nicht bereits von vornherein (vgl. vorstehend E. 4) erübrigt hätte.



Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 7

- Mutuel Assurance Maladie SA unter Beilage einer Kopie von Urk. 7

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Gerichtsschreiber




Volz