Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2019.00069
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 11. Juni 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Y.___
Sozialbehörde
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 29. April 2019 (Urk. 2/2) die wirtschaftliche Hilfe für den Beschwerdeführer rückwirkend per 1. April 2019 eingestellt (Dispositiv Ziffer 3) und den Beschwerdeführer verpflichtet hat, jeweils für den Monat April 2019 die Miete von Fr. 575.-- sowie die Krankenkassenprämie im Betrag von Fr. 444.60 zurückzuerstatten (Dispositiv Ziffer 4),
nach Einsicht in den Rekurs vom 1. Juni 2019, mit welchem der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses der Beschwerdegegnerin beantragt hat (Urk. 2/1), und der Bezirksrat Bülach mit Beschluss vom 28. August 2019 unter anderem auf den Rekurs betreffend die Rückforderung von Krankenkassenprämien nicht eintrat und die Sache diesbezüglich zuständigkeitshalber ans hiesige Sozialversicherungsgericht überwies (Urk. 1 S. 3 oben sowie Dispositiv Ziffer I.d),
unter Hinweis darauf, dass der Bezirksrat den Rekurs bezüglich Dispositiv Ziffer 1 präzisierte, die geleistete Sozialhilfe sei aus dem Nachlassanteil des verstorbenen Vaters vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten, wobei ihm der Freibetrag von Fr. 25'000.-- belassen werde, und in teilweiser Gutheissung die wirtschaftliche Hilfe für den Beschwerdeführer rückwirkend erst per 6. April 2019 einstellte (Ziffer 1.a) sowie die Rückerstattungsforderung der Miete für den Monat April 2019 im Betrag von Fr. 575.-- aufhob (Ziffer I.c), im Übrigen den Rekurs abwies (Ziffer I.c),
in Erwägung,
dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der bis 31. Mai 2020 gültig gewesenen Fassung),
dass gemäss dem im Zeitpunkt der Überweisung durch den Bezirksrat Bülach (Beschluss vom 28. August 2019 eingegangen am hiesigen Gericht am 29. August 2019, vgl. Urk. 1) geltenden § 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (gültig bis 31. März 2020; nachfolgend: aEG KVG) die Gemeinde die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von versicherten Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde übernimmt, soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete soziale Existenzminimum nicht gewährleistet ist,
dass sich die Verfahrensanordnung mitunter für die Prämienübernahme gemäss § 26 lit. a aEG KVG im Verwaltungsverfahren nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) richtet,
dass gegen Entscheide im Sinne von § 26 aEG KVG beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben werden kann (§ 27 aEG KVG) und in Entsprechung der Vorschrift in § 26 aEG KVG die Kompetenz zum Entscheid im betreffenden Bereich auch in § 3 lit. c des GSVGer (in der bis 31. Mai 2020 geltenden Fassung) dem Sozialversicherungsgericht zugewiesen wird,
dass damit das hiesige Gericht betreffend die Rückforderung der obligatorischen Krankenkassenprämien im Betrag von Fr. 444.60 zur Beurteilung der gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 29. April 2019 (Urk. 2/2) erhobenen Beschwerde (vgl. Urk. 2/1) sachlich zuständig ist,
dass gemäss § 20 Abs. 2 aEG KVG die Gemeinden unrechtmässig ausgerichtete Leistungen nach § 18 Abs. 1 aEG KVG zurückfordern können,
dass gestützt auf den Beschluss des Bezirksrates vom 28. August 2019 davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe seinen Erbanteil am 6. April 2019 erhalten, womit er ab diesem Datum als nicht mehr mittellos gelte, weshalb die Sozialhilfe (erst) per 6. April 2019 eingestellt werden dürfe (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 3.4.1),
dass die Miete dem Beschwerdeführer bereits am 31. März 2019 vergütet worden ist, mithin in einem Zeitpunkt, als er noch als mittellos galt, so dass diese Zahlung rechtmässig erfolgt ist (Urk. 1 S. 9 unten),
dass Krankenkassenprämien vorschüssig zu bezahlen sind, womit die Prämie für den April 2019 in der Höhe von Fr. 444.60 jedenfalls ebenfalls vor dem 6. April 2019 fällig wurde und es sich dementsprechend - unabhängig davon, ob die Sozialhilfe per 1. oder 6. April 2019 eingestellt wird - analog zur Handhabung der ausgerichteten Miete für den April 2019 um keine unrechtmässig ausgerichtete Leistung handelt,
dass Dispositiv Ziffer 4 des Beschlusses vom 29. April 2019 betreffend Rückforderung der Krankenkassenprämie für den April 2019 im Umfang von Fr. 444.60 aufzuheben und der überwiesene Rekurs vom 1. Juni 2019 diesbezüglich gutzuheissen ist,
erkennt der Einzelrichter:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 4 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 29. April 2019 betreffend Rückforderung der Krankenkassenprämie für den Monat April 2019 in der Höhe von Fr. 444.60 aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Y.___
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
VogelFonti