Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2019.00073


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 11. Mai 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1949, ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz (Urk. 10/6). Am 29. Juli 2018 ersuchte er um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (Urk. 10/1). Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) das Gesuch ab (Urk. 10/18). Die dagegen am 20. Juni 2019 erhobene Einsprache (Urk. 10/21) wies sie mit Entscheid vom 12. August 2019 ab (Urk. 2 = 10/24).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 12. August 2019 (Urk. 2) erhob X.___ am 9. September 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Entscheid sei aufzuheben und er sei von der Krankenversicherungspflicht zu befreien (Urk. 1). Am 23. September 2019 (Urk. 6) reichte er das Formular H (Urk. 7) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2019 ersuchte die Gesundheitsdirektion um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 11. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, dass im vorliegenden Fall schweizerisches Recht zur Anwendung gelangt (Urk. 2 S. 2 Ziff. 1). Auf diese unbestritten gebliebenen und korrekten Ausführungen wird verwiesen.


2.

2.1    Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) muss sich grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen, untersteht also dem Krankenversicherungsobligatorium nach KVG. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, und Art. 1 Abs. 1 KVV).

    Dieses allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken dar (Gebhard Eugster, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Ulrich Meyer, Hrsg., 3. Aufl., Basel/Genf/München, 2016, E. Krankenversicherung, S. 418 Rz 29). In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Absicht ist es folgerichtig, dass die Ausnahmen von der Versicherungspflicht und damit von der Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft eng umschrieben werden. Der Zweck des Obligatoriums besteht nicht nur darin zu verhindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen bei Risikoeintritt das Gemeinwesen für höhere oder alle Kosten aufkommen muss, sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten (BGE 132 V 310 E. 8.3, E. 8.5.6).

2.2    Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. Die gestützt auf Art. 3 Abs. 2 KVG erlassenen Ausnahmebestimmungen finden sich in Art. 2 Abs. 1-8 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und in Art. 6 Abs. 1 KVV. In Art. 2 Abs. 2-8 KVV ist die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. Die Ausnahmen gemäss Verordnung stellen abschliessende Aufzählungen dar und unterliegen grundsätzlich einer restriktiven Interpretation (Eugster, a.a.O., S. 423 Rz 46).

    Unter anderem ermöglicht Art. 2 Abs. 8 KVV denjenigen Personen auf Gesuch hin eine Ausnahme von der Versicherungspflicht, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten (Satz 1). Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen (Satz 2).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, der Beschwerdeführer unterstehe gemäss Art. 1 Abs. 1 KVV der Versicherungspflicht (S. 3 Ziff. 4). Die Versicherungsleistungen seiner ausländischen Krankenversicherung seien nicht gleichwertig mit jenen nach KVG. Die Deckung, welche die Privatversicherung des Beschwerdeführers vorsehe, liege hinter der Leistungspalette nach KVG zurück, sodass der Befreiungsgrund nach Art. 2 Abs. 8 KVV nicht zur Anwendung komme. Da somit bereits die erste Voraussetzung nicht erfüllt sei, könne offenbleiben, ob die zweite (kumulative) Voraussetzung (Schwierigkeit des Versicherungsabschlusses aufgrund des Alters oder des Gesundheitszustandes) gegeben sei (S. 5).

    Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort fest (vgl. Urk. 9).

3.2    Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), aufgrund seines Alters könne er in der Schweiz keine Zusatzversicherung abschliessen, weshalb die Härtefallregelung gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV erfüllt sei (S. 2 unten). Sodann habe für ihn eine ausschliessliche Beschränkung auf den obligatorischen Versicherungsteil der Krankenversicherung nach schweizerischem Gesetz eine klare Verschlechterung des Versicherungsschutzes gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV zur Folge (S. 2 ff.)

3.3    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit werden kann.


4.

4.1    Der Beschwerdeführer wohnt in der Schweiz und ist gemäss Angaben in den Akten im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA (Urk. 10/1 S. 1). Damit untersteht er sowohl gestützt auf Art. 1 Abs. 1 als auch gestützt auf Art. 1 Abs. 2 lit. f KVV grundsätzlich der schweizerischen Versicherungspflicht, was er grundsätzlich auch nicht bestreitet (vgl. Urk. 1 S. 1). Selbst wenn ihm eine Niederlassungsbewilligung C erteilt worden wäre (vgl. entsprechendes Vorbringen in Urk 1 S. 1), würde dies - was er zu Recht nicht geltend macht - nichts daran ändern.

4.2    Ein Sachverhalt, aufgrund dessen der Beschwerdeführer von vornherein von der schweizerischen Versicherungspflicht ausgenommen wäre (Art. 2 Abs. 1 KVV und Art. 6 Abs. 1 KVV), liegt nach Lage der Akten nicht vor. In Bezug auf die Bestimmungen, die eine Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium auf Gesuch hin vorsehen (Art. 2 Abs. 2-8 KVV), ist sodann - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannte - einzig Art. 2 Abs. 8 KVV näher zu prüfen, da die anderen Befreiungstatbestände in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt ausser Betracht fallen. Gegenteiliges machte der Beschwerdeführer auch nicht geltend.


5.

5.1    Die erste der restriktiv zu handhabenden Befreiungsvoraussetzungen von Art. 2 Abs. 8 KVV (klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung) ist nur dann zu bejahen, wenn die um Befreiung ersuchende Person über eine ausländische Privatversicherung verfügt, deren Deckung weit über die Leistungen nach KVG hinausgeht, also über eine Privatversicherung mit weltweiter oder zumindest innerhalb der europäischen Gemeinschaft bestehender umfassender Versicherungsdeckung (Bundesamt für Sozialversicherung [BSV], Informationsschreiben zuhanden der Kantone zu den Auswirkungen des Abkommens über die Freizügigkeit mit der Europäischen Gemeinschaft auf die Krankenversicherung vom Februar 2002 S. 26 f. Ziff. 10.5, vgl. www.bag.admin.ch; Themen / Versicherungen / Krankenversicherung /Versicherer und Aufsicht / Kreis- und Informationsschreiben / Informationsschreiben Internationales).

5.2    Die Beschwerdegegnerin erwog, aus den eingereichten Unterlagen in Bezug auf die bestehende Krankenversicherung des Beschwerdeführers sei ersichtlich, dass seine private Krankenversicherung die Leistungspflicht für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschliesslich deren Folgen sowie die Leistungspflicht für Entziehungsmassnahmen einschliesslich Entziehungskuren ausschliesse. Ausserdem könnten Behandlungsrechnungen durch den Versicherer aus wichtigen Gründen von der Erstattung ausgeschlossen werden, wenn der Versicherungsfall eintrete. Dies sei nach KVG nicht möglich. Schliesslich würden keine oder nur sehr eingeschränkte Leistungen für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für Rehabilitationsmassnahmen und ambulante Heilbehandlungen in einem Heilbad oder Kurort übernommen (Urk. 2 S. 5 oben). Dies geht auch aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) hervor (Urk. 10/21 Beilage AVB § 4 Ziff. 1 lit. b-f). Dem Formular H (Urk. 7 = Urk. 10/25 Beilage), welches durch die deutsche Versicherung des Beschwerdeführers am 19. September 2019 ausgefüllt wurde, kann im Weiteren entnommen werden, dass keine Leistungen durch Behandlungen von Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen sowie insbesondere keine Pflegeleistungen erstattet werden. Gemäss höchstrichterliche Rechtsprechung liegt in der Regel keine klare Verschlechterung im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV vor, wenn die bestehende Versicherung Pflegekosten nicht so deckt, dass auch die Leistungen gemäss Art. 25a sowie Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG und Art. 7 der Krankenpflegeleistungsverordnung (zumindest annähernd) geleistet sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_858/2016 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.2 mit diversen Hinweisen, E. 4.3, 9C_875/2017 vom 20. Februar 2018 E. 3). Die vom Beschwerdeführer angeführten Vorteile (welt- oder europaweite Versicherungsdeckung mit freier Spital- und Ärztewahl bei jährlicher Franchise von 2'000.-- Euro; vgl. Urk. 1 S. 5 Mitte; Urk. 7 S. 3) vermögen die genannten Leistungsausschlüsse oder zumindest Einschränkungen, und dabei im Besonderen denjenigen für Pflegeleistungen, nicht aufzuwiegen.

    Demnach ist festzuhalten, dass die bestehende Versicherung im Vergleich zur schweizerischen Versicherung eindeutig nicht deutlich höherwertig ist, weshalb der Abschluss der obligatorischen Krankenversicherung nicht als klare Verschlechterung im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV gelten kann (vgl. auch BGE 134 V 34 E. 7). Nachdem damit bereits die erste der zwei kumulativ zu erfüllenden Befreiungsbedingungen nicht erfüllt ist, kann offen bleiben, ob sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes und seines Alters nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnte.

5.3    Soweit der Beschwerdeführer aus seinem zuletzt angeblich im Jahr 1998 erbrachten Versicherungsnachweis Rechte ableiten will (vgl. Urk. 1 S. 6), kann ihm nicht gefolgt werden. Bei der Befreiung vom Schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium handelt es sich um einen Dauersachverhalt, so dass bei Änderung der Rechtslage grundsätzlich eine Anpassung zu erfolgen hat, ausser es fänden sich besondere Übergangsbestimmungen (BGE 112 V 387 E. 3c). Da Übergangsbestimmungen zum auf den 1. Juni 2002 geänderten Art. 2 Abs. 8 KVV fehlen, hätte eine solche grundsätzlich mit Inkrafttreten des neuen Rechts erfolgen müssen. Weil die Rechtslage seit der Befreiung gestützt auf den Nachweis im Jahr 1998 geändert hat, ist auch die Berufung auf den Vertrauensschutz unbehelflich. Keine Vertrauensgrundlage bildet sodann das blosse Nichthandeln der Zürcher Behörde (Urteil des Bundesgerichts 9C_921/2008 vom 23. April 2009 E. 5 mit mehreren Hinweisen). Schliesslich macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er hätte im Vertrauen auf die bisherige Befreiung nicht wieder gut zu machende Dispositionen getroffen, was Voraussetzung für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz wäre.

    In diesem Zusammenhang ist ausserdem anzumerken, dass der Beschwerdeführer aus Sicht der deutschen Versicherung als Person mit Wohnsitz in Deutschland betrachtet wird (Urk. 10/7: «Adress in the country of residence: …»). Dementsprechend besteht deren Versicherungsdeckung auch bloss für einen vorübergehenden Auslandaufenthalt (Urk. 7 S. 4 [= 10/25 S. 4]).

5.4    Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer nicht gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV von der Versicherungspflicht befreit werden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelFonti