Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
KV.2019.00083
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 5. Juni 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Visana AG
Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1991, beantragte - nach längerer, noch darzustellender Vorgeschichte - am 28./29. Dezember 2018 (Urk. 7/4-5) bei der Visana AG die Aufnahme in die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) ab 1. Januar 2019.
Die Visana teilte ihm mit Schreiben vom 21. Januar 2019 mit, sein Eintritt werde per 7. Januar 2019 vollzogen und es werde infolge verspäteter Anmeldung bis am 15. September 2019 ein Prämienzuschlag von 30 % erhoben (Urk. 7/7).
Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 (Urk. 7/12) führte die Visana aus, der Versicherte habe sich am 4. Juni 2018 bei der Wohngemeinde angemeldet und am 18. Juni 2018 einen Versicherungsantrag unterzeichnet. Danach habe er sich weder abgemeldet noch von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Visana sei deshalb verpflichtet, ihn per 4. Juni 2018 ohne Prämienzuschlag aufzunehmen (S. 2 oben).
Die vom Versicherte am 20. Juni 2019 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/13) wies die Visana mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2019 ab (Urk. 7/14 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 10. November 2019 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. November 2019 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, erst per 1. Januar 2019 (vgl. Urk. 7/13) aufgenommen zu werden (Urk. 1).
Die Visana beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2019 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 30. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich hielt mit Verfügung vom 27. August 2019 fest, der Beschwerdeführer habe vom 1. Juni bis 31. Dezember 2018 der Krankenversicherungspflicht unterstanden (Urk. 11 Ziff. 2).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in der bis 31. Mai 2020 geltenden Fassung).
1.2 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten unter anderem nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern (Art. 3 Abs. 1 KVG).
1.3 Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt unter anderem der Wohnsitznahme in der Schweiz (Art. 5 Abs. 1 KVG).
Bei verspätetem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts. Bei nicht entschuldbarer Verspätung entrichtet die versicherte Person einen Prämienzuschlag (Art. 5 Abs. 2 KVG).
1.4 Die vom Kanton bezeichnete Behörde weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu (Art. 6 Abs. 2 KVG).
Gemäss § 1 Abs. 1 des (kantonalen) Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG, LS 832.1) prüfen die Gemeinden, ob Personen, die sich dort niederlassen oder Aufenthalt begründen, für Krankenpflege gemäss dem KVG versichert sind. Sie weisen versicherungspflichtige Personen, die nicht versichert sind, einem Versicherer zu.
1.5 Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, der Beschwerdeführer habe sich am 29. August 2017 bei seiner damaligen Wohnsitzgemeinde abgemeldet (vgl. Urk. 7/2), da er ab 7. Oktober 2017 auf Weltreise gegangen sei. Sie (die Beschwerdegegnerin) habe damals seinem Sistierungsgesuch (vgl. Urk. 7/1) stattgegeben und die Grundversicherung aufgehoben, was sie nicht hätte tun dürfen, weil der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er seinen Wohnsitz nicht verlege (S. 4 Ziff. 3). Am 25. Mai 2018 habe er sich bei der jetzigen Wohngemeinde angemeldet und auch der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass die Grund- und Zusatzversicherung wieder aktiviert werden solle. Da er der Aufforderung, das Formular «Absichtserklärung der Wohnsitzaufnahme in der Schweiz» (vgl. Urk. 3/2) unterzeichnet zu retournieren, nicht nachgekommen sei, sei sie (fälschlicherweise) davon ausgegangen, dass er weiterhin im Ausland wohnhaft sei, und habe nichts weiter unternommen. Tatsächlich habe er ab Juni 2018 in der Schweiz gewohnt und sich auch korrekt bei der Wohngemeinde und der Beschwerdegegnerin angemeldet. Mithin sei er (spätestens) ab Juni 2018 wieder in der Schweiz versicherungspflichtig gewesen. Daran vermöge der Umstand, dass er noch einmal auf Reisen gegangen und erst seit dem 19. Dezember 2018 wieder fix in der Schweiz sei, nichts zu ändern (S. 5 oben). Diese Einschätzung entspreche zudem der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 27. August 2019 (vgl. Urk. 11), mit welcher sein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht vom 1. Juni bis 31. Dezember 2018 abgelehnt worden sei (S. 5 Mitte).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe die «Absichtserklärung der Wohnsitzaufnahme in der Schweiz» nicht unterschrieben, weil er im damaligen Zeitpunkt diese Absicht nicht gehabt habe. Er habe sich bei der Beschwerdegegnerin und der Gesundheitsdirektion gemeldet und den Sachverhalt erklärt. Mit Schreiben vom 28. September 2018 (vgl. Urk. 3/3) habe ihm die Wohngemeinde mitgeteilt, dass er keine Krankenversicherung abzuschliessen habe. Gleichzeitig habe er von Herrn Y.___ von der Gesundheitsdirektion (der im Schreiben der Gemeinde auch erwähnt werde) mündlich die Zusage erhalten, dass er unter diesen Umständen keine Krankenversicherung abschliessen könne. Er habe in guten Treuen gehandelt, und seines Erachtens sollte die Wohngemeinde die für 2018 geschuldeten Prämien übernehmen oder die Beschwerdegegnerin auf diese verzichten.
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer - gegen seinen Willen - als ab 1. Juni 2018 bei der Beschwerdegegnerin versichert zu gelten hat, oder erst ab 1. Januar 2019.
3.
3.1 Die Wohngemeinde erklärte mit Schreiben vom 26. Februar 2019 (Urk. 7/11), der Beschwerdeführer habe sich am 25. Mai 2018 angemeldet und sei mehrmals aufgefordert worden, den Nachweis für den Beitritt zur Krankenversicherung vorzulegen (S. 1 Mitte). Am 14. September 2018 sei er erneut aufgefordert worden. Er habe erklärt, er würde sich bereits im Oktober 2018 wieder abmelden. Herr Y.___ von der Gesundheitsdirektion habe der Gemeinde auf Anfrage mitgeteilt, dass angesichts der bevorstehenden Abmeldung ins Ausland ein Abschluss der Grundversicherung nun gar nicht mehr zustande kommen könne, auch nicht mit einer Zwangszuweisung (S. 1 Mitte).
Am 18. Oktober 2018 habe der Beschwerdeführer am Schalter erklärt, dass er nun doch nur für zwei Monate ins Ausland gehe und angemeldet bleibe und bei der Gesundheitsdirektion einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen werde (S. 1 unten).
3.2 Der Beschwerdeführer erklärte am 29. Dezember 2018 gegenüber der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/5), er und seine Partnerin hätten sich im Juni 2018 in der Schweiz wieder angemeldet. Die nächste Reise von rund einem Jahr sei bereits in Planung gewesen. Wegen der im August 2018 festgestellten Schwangerschaft der Partnerin hätten sie beide sich dann für einen kürzeren Urlaub entschieden.
In ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2019 (Urk. 7/8) erklärten der Beschwerdeführer und seine Partnerin, nach der Anmeldung am 3./6. Juni 2018 seien sie vom 26. Juli bis 28. September 2018 sowie vom 21. Oktober bis 19. Dezember 2018 auf Auslandreisen gewesen.
3.3 Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich lehnte mit Verfügung vom 27. August 2019 (Urk. 11) das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der Versicherungspflicht vom 1. Juni bis 31. Dezember 2018 ab (Ziff. 1) und hielt fest, er habe in dieser Zeit der Krankenversicherungspflicht unterstanden (Ziff. 2). Zur Begründung führte sie aus, gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibe der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen und mit einer Weltreise werde kein neuer Wohnsitz begründet (S. 1).
4.
4.1 Aufgrund der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 27. August 2019 (vorstehend E. 3.3) steht fest, dass der Beschwerdeführer seit der Wohnsitznahme beziehungsweise ab 1. Juni 2018 der Versicherungspflicht unterstand. Er hat sich denn auch im Juni 2018 bei der Beschwerdegegnerin angemeldet, was - obgleich sich der in der Verfügung erwähnte Antrag vom 18. Juni 2018 nicht in den eingereichten Akten befindet - unbestritten ist. In der Folge unterzeichnete der Beschwerdeführer das ihm von der Beschwerdegegnerin unterbreitete Formular «Absichtserklärung der Wohnsitzaufnahme in der Schweiz» nicht, weil er - in Unkenntnis der den Wohnsitz betreffenden rechtlichen Regelungen - davon ausging, angesichts der damals in Aussicht genommenen erneuten mehrmonatigen Reise könne er nicht bestätigen, dass er die Absicht zur Wohnsitzaufnahme habe. Daraus schloss die Beschwerdegegnerin gemäss ihrer eigenen Darstellung, dass der Beschwerdeführer «weiterhin im Ausland wohnhaft sei», was der Annahme gleichkam, das Aufnahmegesuch vom Juni 2018 sei hinfällig geworden. Der Beschwerdeführer seinerseits erhielt im September 2018 gemäss eigener Darstellung mündlich von der Gesundheitsdirektion und belegtermassen von der Wohngemeinde (Urk. 3/3) die Auskunft, er müsse beziehungsweise könne unter den gegebenen Umständen keine Krankenversicherung abschliessen.
4.2 Die Beteiligten gingen echtzeitlich davon aus, der Beschwerdeführer unterstehe bei den damals bestehenden Umständen keiner Versicherungspflicht. Dass dies unzutreffend war, ergab sich erst rund ein Jahr später aufgrund der Verfügung der Gesundheitsdirektion (vorstehend E. 3.3). Dementsprechend unterblieb eine Zuweisung der Wohngemeinde an einen Versicherer gemäss § 1 Abs. 1 Satz 2 EG KVG (vorstehend E. 1.4). Der Beschwerdeführer wurde für die fragliche Zeit keinem Versicherer zugewiesen, auch und insbesondere nicht der Beschwerdegegnerin.
4.3 Die im Juni 2018 erfolgte Anmeldung hatte die Beschwerdegegnerin als hinfällig geworden erachtet. Die erneute Anmeldung im Dezember 2018 per 1. Januar 2019 löste das Aufnahmeverfahren aus, das zum Schreiben vom 21. Januar 2019 (Urk. 7/7), zur Verfügung vom 28. Mai 2019 (Urk. 7/12) und schliesslich zum hier angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) führte. Streitgegenstand ist mithin die vom Beschwerdeführer per 1. Januar 2019 beantragte Aufnahme in die Grundversicherung.
Es ist nicht ersichtlich, unter welchem Titel die Beschwerdegegnerin berechtigt sein könnte, ihn ab einem früheren als dem von ihm beantragten Zeitpunkt in die Versicherung aufzunehmen. Ihr zugewiesen wurde er nicht (vorstehend E. 4.2), und angesichts des Rechts zur freien Wahl unter den zugelassenen Versicherern (Art. 4 KVG) obliegt die Entscheidung, beim welchem Anbieter er die Krankenversicherung abschliessen will, dem Beschwerdeführer.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin ursprünglich eine Aufnahme ab dem beantragten Datum in Aussicht stellte, verbunden mit einem Prämienzuschlag von 30 % während rund 9 Monaten (Urk. 7/7). Nachdem der Beschwerdeführer mit dem genannten Zuschlag nicht einverstanden war, verfügte sie die Aufnahme bereits ab 1. Juni 2018. Materiell bedeutete dies eine erhebliche Schlechterstellung des Beschwerdeführers, nämlich 6 zusätzliche Monatsprämien anstelle des rund 3 Monatsprämien entsprechenden Zuschlags. Die Beschwerdegegnerin wäre mithin gehalten gewesen, dies als reformatio in peius dem Beschwerdeführer in Aussicht zu stellen und ihm Gelegenheit zum Rückzug (der Anmeldung) zu geben. Auch unter diesem Blickwinkel kann das einseitige Vorverlegen des Aufnahmedatums nicht als rechtens erachtet werden.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer ab dem von ihm beantragten Datum (1. Januar 2019) von der Beschwerdegegnerin in die Versicherung aufzunehmen.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie es sich mit einem allfälligen Prämienzuschlag infolge nicht entschuldbarer Verspätung (vorstehend E. 1.3) verhält.
5.2 Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass:
a) es sich um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt;
b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht;
c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können;
e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat;
f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung;
g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.
Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5).
5.3 Der Beschwerdeführer liess seine im Juni 2018 erfolge Anmeldung hinfällig werden, weil er fälschlicherweise davon ausging, längere Auslandreisen liessen die Versicherungspflicht entfallen. Diese Annahme gründete darin, dass die Beschwerdegegnerin im August 2017 im Hinblick auf die ab Oktober 2017 bevorstehende «Weltreise» seine Versicherungsdeckung aufhob, dies zu Unrecht, wie sie im angefochtenen Entscheid selber einräumte (vorstehend E. 2.1).
Der zweite Irrtum des Beschwerdeführers - angesichts des im August 2018 noch aktuellen Projekts einer wiederum längeren Reise habe er nicht die Absicht, hier dauernd «Wohnsitz» zu nehmen - gründet in seiner Unkenntnis der Regelung von Art. 24 Abs. 1 ZGB, wonach ein einmal begründeter Wohnsitz bis zur Begründung eines neuen bestehen bleibt (vorstehend E. 1.5), was in seinem Fall bedeutete, dass er seit der Anmeldung bei der damaligen Wohngemeinde bereits einen Wohnsitz im Rechtssinn begründet hatte.
Schliesslich wurde ihm im September 2018 von der Gesundheitsdirektion und der Wohngemeinde mitgeteilt, er müsse beziehungsweise könne keine Krankenversicherung abschliessen. Dass diese Stellen ihrerseits von jedenfalls teilweise unzutreffenden Annahmen ausgingen, ändert nichts daran, dass er sie als kompetent erachten durfte.
Die Würdigung dieser Umstände führt zum eindeutigen Schluss, dass der Beitritt zwar verspätetet erfolgt, dass diese Verspätung aber entschuldbar ist. Somit besteht keine Veranlassung für einen Prämienzuschlag.
6. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2019 bei der Beschwerdegegnerin ohne Prämienzuschlag obligatorisch krankenversichert ist. Mit dieser Feststellung der angefochtene Entscheid abzuändern.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Der Einspracheentscheid der Visana AG vom 15. Oktober 2019 wird dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer bei ihr ab 1. Januar 2019 ohne Prämienzuschlag nach KVG versichert ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Visana AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher