Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2019.00089
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 25. Mai 2020
in Sachen
Gemeinde Y.___
Beschwerdeführerin
gegen
Gemeinde Z.___
Sozialkommission
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
1. X.___
Beigeladene
2. A.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1. X.___ hatte ihren Wohnsitz in der Gemeinde Y.___, als sie am 7. Juli 2010 in das Alters- und Pflegeheim B.___ in der Gemeinde Z.___ eintrat (Urk. 1 S. 2, Urk. 2/1 S. 1, Urk. 3 S. 1). Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 ersuchte die Gemeinde Z.___ die Gemeinde Y.___, ihr die bisher geleisteten Restfinanzierungskosten im Umfang von Fr. 232'929.05 zurückzuerstatten (Urk. 10/3). Die Gemeinde Z.___ teilte mit Schreiben vom 19. März 2019 mit, sie erachte sich für die Übernahme der Restfinanzierung nicht für zuständig (Urk. 10/4). Nachdem die Gemeinde Z.___ mit Schreiben vom 1. April 2019 an ihrem Standpunkt festgehalten hatte (Urk. 10/6), beschloss deren Gemeinderat an der Sitzung vom 16. April 2019, die Beiträge zur Restfinanzierung der Pflegekosten von X.___ per 31. Dezember 2018 einzustellen. Das Alters- und Pflegeheim B.___ wurde zur Rückerstattung der für den Monat Januar 2019 geleisteten Beiträge in der Höhe von Fr. 4'834.45 verpflichtet (Urk. 6/3, Urk. 10/7). Gegen diesen Entscheid legten die Gemeinde Y.___ mit Eingabe vom 11. Juni 2019 sowie die A.___ für das Alters- und Pflegeheim B.___ mit Eingabe vom 5. Juni 2019 Einsprache bei der Gemeinde Z.___ ein (Urk. 6/2, Urk. 10/10-11). Mit Entscheid vom 5. November 2019 wies die Gemeinde Z.___ die Einsprachen ab. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2/1 [= Urk. 5 und Urk. 10/16]).
2. Dagegen erhob die Gemeinde Y.___ mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Gemeinde Z.___ weiterhin für die Restkostenfinanzierung zuständig sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 4). Den Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hatte sie bereits mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 gestellt (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2020 schloss die Gemeinde Z.___ auf Abweisung der Beschwerde. Zudem führte sie aus, sie fordere auch die provisorisch übernommenen Kosten für die Monate Oktober bis Dezember 2019 im Umfang von Fr. 14'347.40 zurück (Urk. 9).
Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 wurden X.___ sowie die A.___ zum Prozess beigeladen. Es wurde allen Verfahrensbeteiligten die Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2020, den Beigeladenen zusätzlich die Beschwerdeschriften vom 12. und 19. Dezember 2019, zur Kenntnis gebracht und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, innert 30 Tagen dazu Stellung zu nehmen (Urk. 11). Die Beigeladenen liessen sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. 12/1-2, Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2020 machte die Beschwerdegegnerin geltend, sie habe in der Zwischenzeit weitere Zahlungen getätigt, welche sie hiermit nun ausdrücklich zurückfordere (Urk. 9). Insoweit sie damit geltend machen will, diese Rückforderungen seien Teil des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, ist sie darauf hinzuweisen, dass vom Gericht nur Rechtsverhältnisse überprüft werden können, zu denen vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids Stellung genommen wurde. Dem angefochtenen Einspracheentscheid liegt die Verfügung der Gemeinde Z.___ vom 16. April 2019 zugrunde. In dieser verpflichtete die Gemeinde Z.___ das Alters- und Pflegeheim B.___ zur Rückerstattung von Kosten in der Höhe von Fr. 4'834.45 (Urk. 6/3). Über allfällige weitere Rückerstattungen wurde nicht verfügt. Die Verfügung vom 16. April 2019 wurde mit Einspracheentscheid vom 5. November 2019 bestätigt. Dieser bildet den Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Der Streitgegenstand kann von den Parteien im Lauf des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nicht mehr erweitert werden. Die Parteien müssen ihre Anträge im Rahmen des Dispositivs des angefochtenen Entscheids stellen (BGE 136 II 165 E. 5). Da weder in der Verfügung noch im Dispositiv des angefochtenen Entscheids über weitere Rückerstattungen entschieden wurde, mangelt es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt. Auf den Antrag der Beschwerdegegnerin betreffend weitere Rückerstattungen ist daher nicht einzutreten.
2.
2.1 Auf Streitigkeiten betreffend die Pflegefinanzierung zwischen der versicherten Person und dem Kanton gemäss Art. 25a Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gelangen im Kanton Zürich die (verfahrensrechtlichen) Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-versicherungsrechts (ATSG) zur Anwendung. Gemäss dem in Art. 56 ff. ATSG vorgezeichneten Rechtsweg ist das kantonale Sozialversicherungsgericht zuständig für die Beurteilung von derartigen Streitigkeiten (BGE 140 V 58 E. 5.1 und 5.3).
2.2 Seit Inkrafttreten der Neuordnung der Pflegefinanzierung am 1. Januar 2011 leistet einerseits die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) einen Beitrag an die Pflegeleistungen, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant oder im Pflegeheim erbracht werden (Art. 25a Abs. 1 KVG). Andererseits haben sich sowohl die Versicherten als auch die öffentliche Hand an den Pflegekosten zu beteiligen. Die Modalitäten der Restfinanzierung der Pflegekosten regeln die Kantone (Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG), wobei diese kantonale Zuständigkeit nichts daran ändert, dass der grundsätzliche Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Pflegekosten durch die öffentliche Hand (Kanton oder Gemeinden) bundesrechtlicher Natur ist (BGE 140 V 94 E. 3.1 S. 98 f. mit Hinweisen).
2.3 Gemäss der seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung des Art. 25a Abs. 5 KVG ist für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung derjenige Kanton zuständig, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat. Im Bereich der ambulanten Pflege gelten die Regeln der Restfinanzierung des Standortkantons des Leistungserbringers. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit.
3.
3.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, am 1. Januar 2019 sei eine neue Fassung des Art. 25a Abs. 5 KVG in Kraft getreten. Gemäss dieser Bestimmung begründe ein Heimeintritt keine neue Zuständigkeit zur Regelung der Restkostenfinanzierung. Die Bestimmung sei vorliegend anwendbar, da es sich um eine unechte Rückwirkung handle, welche zulässig sei. Aus diesem Grund sei seit dem 1. Januar 2019 nicht mehr die Gemeinde Z.___ zuständig zur Regelung der Restkostenfinanzierung. Da sie die Kosten im Januar 2019 vorerst formlos übernommen habe, seien diese nun zurückzuerstatten (Urk. 2).
3.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, X.___ sei am 7. Juli 2010 ins Alters- und Pflegeheim B.___ eingetreten und habe damit zivilrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Z.___ begründet. Als die Änderung des Art. 25a Abs. 5 KVG am 1. Januar 2019 in Kraft getreten sei, habe sie demnach bereits Wohnsitz im Kanton Zürich gehabt, weshalb es sich nicht um einen interkantonalen Sachverhalt handle. Bereits aus diesem Grund sei die Bestimmung vorliegend nicht anwendbar. Selbst wenn es sich indes um einen interkantonalen Sachverhalt handeln würde, wäre weiterhin die Gemeinde Z.___ zur Restkostenfinanzierung zuständig. Dem Wortlaut der Bestimmung sei zu entnehmen, dass diese nur anwendbar sei, wenn mit dem Heimeintritt eine neue Zuständigkeit begründet würde. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da X.___ schon vor dem 1. Januar 2019 Wohnsitz in der Gemeinde Z.___ gehabt habe. Die Norm sei nur auf Fälle anzuwenden, in denen ein Heimeintritt nach dem 1. Januar 2019 erfolgt sei. Andernfalls würde eine echte Rückwirkung vorliegen, die gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht zulässig sei. Im Übrigen ergebe sich dies auch daraus, dass die Bestimmung der Regelung von Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) nachgebildet sei. Hier habe der Gesetzgeber ebenfalls keine Übergangsregelung geschaffen. Aus der Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 5. November 2007 gehe indes hervor, dass die Norm nur auf neue Fälle angewendet werden sollte. Gleich müsse es sich bei Art. 25a Abs. 5 KVG verhalten, weshalb klar sei, dass weiterhin die Gemeinde Z.___ zur Regelung der Restkostenfinanzierung zuständig sei. Im Übrigen habe sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nicht mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör verletzt. Auch aus diesem Grund sei der Entscheid aufzuheben (Urk. 4).
3.3 Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2019 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid fest. Sie führte aus, vorliegend handle es sich um einen interkantonalen Sachverhalt, da X.___ vor dem Heimeintritt Wohnsitz in der Gemeinde Y.___ gehabt habe. Die neue Fassung von Art. 25a Abs. 5 KVG sei anwendbar, da es sich um eine unechte Rückwirkung handle. Daran ändere nichts, dass die Bestimmung Art. 21 Abs. 1 ELG nachgebildet sei. Gerade der Umstand, dass bei Inkrafttreten von Art. 21 Abs. 1 ELG eine Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen erfolgt sei, zeige, dass es sich um eine unechte Rückwirkung handle. Das Bundesamt habe die Mitteilung nämlich im Wissen darum versandt, dass ohne eine solche die neue Regelung auch in laufenden Fällen angewandt würde (Urk. 9).
4. Vorab ist in formeller Hinsicht zu klären, ob die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2/1) ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen ist oder ob sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf das rechtliche Gehör verletzt hat (E. 3.2).
Das Recht auf eine Begründung eines Entscheides ist ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben den speziellen gesetzlichen Regelungen in Art. 42 ATSG und Art. 57a Abs. 1 IVG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a). Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und soll es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Es muss für sie nachvollziehbar sein, inwieweit die Einwände gewürdigt wurden. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Die Verwaltung darf sich nicht darauf beschränken, die vom Versicherten im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen dem Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 ff. E. 1a und E. 2b mit Hinweisen, 126 V 80 E. 5b/dd; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Oktober 2006 in Sachen J., I 614/06, E. 3.2). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 124 V 183 E. 4a mit Hinweisen).
Im angefochtenen Entscheid vom 5. November 2019 (Urk. 2/1) wurden die Überlegungen genannt, von denen sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Die Beschwerdegegnerin ging auf die Einwände der Beschwerdeführerin ein (vgl. Ziff. 3 lit. c) und führte aus, weshalb sie diesen nicht stattgebe. Dass sie sich dabei nicht mit jeder Behauptung auseinandersetzte, ist nicht zu beanstanden, da es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt, sich auf die wesentlichen Punkte zu beschränken (BGE 124 V 181 ff. E. 1a und E. 2b). Die Beschwerdeführerin vermochte den Entscheid denn auch sachgerecht anzufechten und konnte ihr Anliegen vor einer Beschwerdeinstanz vortragen, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüft (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Eine allfällige Gehörsverletzung wäre daher im Übrigen als geheilt zu betrachten.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, Art. 25a Abs. 5 KVG sei vorliegend nicht anwendbar, da X.___ bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung ins Heim eingetreten sei und Wohnsitz in der Gemeinde Z.___ begründet habe. Ansonsten würde es sich um eine echte Rückwirkung handeln, die unzulässig sei (Urk. 4).
Die heute gültige Fassung von Art. 25a Abs. 5 KVG ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführte, wurde vom Gesetzgeber keine Übergangsregelung geschaffen. Es ist daher durch Auslegung zu ermitteln, ob die Bestimmung auch dann anzuwenden ist, wenn der Heimeintritt bereits vor Inkrafttreten von Art. 25a Abs. 5 KVG erfolgte.
5.2 Das Bundesgericht hat sich zur Frage der unzulässigen Rückwirkung in einem in dieser Hinsicht ähnlichen Fall wie folgt geäussert (In BGE 145 V 396 [9C_209/2019 vom 22. Juli 2019] nicht publizierte E. 6):
«Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, die vorinstanzliche Auslegung verstosse gegen das Verbot der Rückwirkung. Die Vorinstanz erachte den Eintritt in eine bestimmte Institution für massgeblich. Damit knüpfe sie, in einem Jahre später liegenden Zeitpunkt, die Restfinanzierung an einen bereits vorliegenden Sachverhalt an.
Das kantonale Pflegegesetz ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Strittig ist die Finanzierung von später im Zeitraum vom 16. September 2011 bis 12. November 2013 angefallenen Pflegekosten. Dafür wird zwar am vor Oktober 2008 bestehenden Wohnsitz und damit an einem Tatsachenelement angeknüpft, das vor der zeitlichen Geltung der kantonalen Bestimmung eingetreten ist, dies führt jedoch nicht zu einer Rückwirkung des Gesetzes (vgl. zur sog. «Rückanknüpfung» BGE 144 I 81 E. 4.1 …). Dieser Einwand der Beschwerdeführerin verfängt somit nicht.»
Zwar gelangte im zitierten Fall nicht Art. 25a Abs. 5 KVG zur Anwendung, sondern § 9 Abs. 5 des Pflegegesetzes (PfG) des Kantons Zürich. Die beiden Bestimmungen sind inhaltlich indes deckungsgleich. So sind gemäss § 9 Abs. 5 PfG die Gemeindebeiträge von der Gemeinde zu leisten, in der die pflegebedürftige Person vor Eintritt in das Pflegeheim ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatte, wobei explizit festgehalten wird, dass der Aufenthalt in einem Pflegeheim keine neue Zuständigkeit begründet. Es stellte sich daher ebenfalls die Frage, ob es sich rechtfertigt, die Bestimmung auf Fälle anzuwenden, in denen der Heimeintritt bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung erfolgt war. Das Bundesgericht stellte in seinem Entscheid klar, dass es sich um eine zulässige, unechte Rückwirkung handle und die Norm anwendbar sei.
5.3 Vorliegend ist strittig, welche Gemeinde für die Restfinanzierung der ab 1. Januar 2019 angefallenen Kosten für Pflegeleistungen zuständig ist (Urk. 2/1). Die Kosten fielen nach Inkrafttreten des Art. 25a Abs. 5 KVG an. Auch wenn für die Beantwortung der Frage, wer für die Restkostenfinanzierung zuständig ist, an ein Element angeknüpft wird, welches sich vor der zeitlichen Geltung der Bestimmung verwirklicht hat, handelt es sich – wie soeben dargelegt - nicht um eine unzulässige Rückwirkung. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu hören.
X.___ hatte vor Eintritt ins Alters- und Pflegeheim Wohnsitz in der Gemeinde Y.___, demnach im Kanton Luzern. Da sich das Alters- und Pflegeheim in der zürcherischen Gemeinde Z.___ befindet, handelt es sich vorliegend um einen interkantonalen Sachverhalt. Wie soeben dargelegt (vgl. E. 5.2) ist Art. 25a Abs. 5 KVG vorliegend anwendbar, auch wenn der Heimeintritt vor Inkrafttreten der Norm erfolgte. Dafür spricht nicht nur das zitierte Bundesgerichtsurteil, sondern auch der Umstand, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen keine gegenteilige Mitteilung versandte. In Anwendung von Art. 25a Abs. 5 KVG ist demnach der Kanton Luzern zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung der Pflegekosten. Die Gemeinde Z.___ lehnte ihre Zuständigkeit ab dem 1. Januar 2019 zu Recht ab.
6. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Gemeinde Z.___ verpflichtete das Alters- und Pflegeheim B.___ mit Verfügung vom 16. April 2019 zur Rückerstattung der für den Monat Januar 2019 bezahlten Beiträge zur Restkostenfinanzierung. Wie vorstehend (E. 5) dargelegt, verneinte die Gemeinde Z.___ ihre Zuständigkeit zur Restkostenfinanzierung ab dem 1. Januar 2019 zu Recht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Alters- und Pflegeheim B.___ zur Rückerstattung der bezogenen Beiträge verpflichtet wurde.
7. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass X.___ in der Gemeinde Y.___ im Kanton Luzern Wohnsitz hatte, als sie am 7. Juli 2010 in das Alters- und Pflegeheim B.___ in der Gemeinde Z.___ eintrat. Am 1. Januar 2019 trat die Neufassung des Art. 25a Abs. 5 KVG in Kraft. Für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung ab dem 1. Januar 2019 ist daher der Kanton Luzern zuständig. Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Zuständigkeit ab dem 1. Januar 2019 zu Recht. Die verfügte Rückerstattung der für den Monat Januar 2019 geleisteten Beiträge ist nicht zu beanstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. November 2019 ist rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8. Die Beschwerdeführerin stellte mit Eingaben vom 12. Dezember 2019 (Urk. 1) sowie 19. Dezember 2019 (Urk. 4) den Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Da mit vorliegendem Urteil bereits materiell über die Sache entschieden wurde, erübrigt sich die Behandlung dieses prozessualen Antrags.
9. Das Verfahren ist kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde Y.___
- Gemeinde Z.___
- X.___
- A.___
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelMuraro