Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2020.00016
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 3. August 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, ist schweizerischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz und weder in der Schweiz noch im Ausland erwerbstätig. Nachdem er im Jahr 2011 auf die Balearen ausgewandert war, kehrte er am 20. Januar 2014 nach Zürich zurück. Am 11. März 2019 ersuchte er die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht, da er im Ausland privat versichert sei (Urk. 6/1, Urk. 6/3/2 und Urk. 6/20/1). Mit Verfügung vom 23. April 2019 wies die Gesundheitsdirektion das Gesuch ab (Urk. 6/4). Die dagegen am 22. Mai 2019 erhobene Einsprache (Urk. 6/6/2) wies sie mit Entscheid vom 16. Januar 2020 ab (Urk. 2 = Urk. 6/25).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 16. Februar 2020 Beschwerde beim hiesigen Gericht und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei von der Krankenversicherungspflicht zu befreien (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2020 schloss die Gesundheitsdirektion auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. April 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) muss sich grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen, untersteht also dem Krankenversicherungsobligatorium nach KVG. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und Art. 1 Abs. 1 KVV).
Dieses allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken dar (Gebhard Eugster, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Ulrich Meyer, Hrsg., 3. Aufl., Basel/Genf/München, 2016, E. Krankenversicherung, S. 418 Rz 29). In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Absicht ist es folgerichtig, dass die Ausnahmen von der Versicherungspflicht und damit von der Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft eng umschrieben werden. Der Zweck des Obligatoriums besteht nicht nur darin zu verhindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen bei Risikoeintritt das Gemeinwesen für höhere oder alle Kosten aufkommen muss, sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten (BGE 132 V 310 E. 8.3, E. 8.5.6).
1.2 Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. Die gestützt auf Art. 3 Abs. 2 KVG erlassenen Ausnahmebestimmungen finden sich in Art. 2 Abs. 1-8 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV. In Art. 2 Abs. 2-8 KVV ist die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. Die Ausnahmen gemäss Verordnung stellen abschliessende Aufzählungen dar und unterliegen grundsätzlich einer restriktiven Interpretation (Eugster, a.a.O., S. 423 Rz 46).
Unter anderem ermöglicht Art. 2 Abs. 8 KVV denjenigen Personen auf Gesuch hin eine Ausnahme von der Versicherungspflicht, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten (Satz 1). Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen (Satz 2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, aus den eingereichten Unterlagen in Bezug auf die bestehende ausländische Krankenversicherung sei ersichtlich, dass die Deckung, welche diese Privatversicherung des Beschwerdeführers vorsehe, deutlich hinter der Leistungspalette des KVG zurückliege, sodass der Befreiungsgrund von Art. 2 Abs. 8 KVV nicht zur Anwendung komme. Da die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV kumulativ erfüllt sein müssten und bereits die erste Voraussetzung (klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes) nicht erfüllt sei, erübrige sich eine genaue Prüfung der zweiten Voraussetzung und es könne offenbleiben, ob sich der Beschwerdeführer in der Schweiz zusatzversichern lassen könne oder nicht (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, die Leistungen der ausländischen Krankenversicherung würden weit über die Pflichtleistungen nach KVG hinausgehen. Ebenfalls sei ein ganzer Katalog an zahnärztlichen Leistungen eingeschlossen. Er habe teils ernsthafte Erkrankungen gehabt und die Leistungen seien von der ausländischen Krankenversicherung zu 100 % übernommen worden. Er bitte um Befreiung vom Versicherungsobligatorium, da ihm dann rückwirkend alle bezahlten Assura-Prämien (sechs Jahre) rückerstattet würden (Urk. 1).
3. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das ihm von der Beschwerdegegnerin zugestellte Formular H nicht durch die spanische Versicherung unterzeichnen und stempeln liess (vgl. Urk. 6/20/3). Eine erforderliche schriftliche Bestätigung der ausländischen Versicherung im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV liegt demnach nicht vor. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (insbesondere Urk. 3/1, Urk. 6/22/2 und Urk. 6/22/3) lassen sich aber dennoch schwerwiegende Nachteile der privaten Versicherung im Vergleich zum schweizerischen Versicherungsobligatorium feststellen. Hierbei steht im Vordergrund, dass die Versicherungsdeckung der spanischen Versicherung in Bezug auf im Ausland erbrachte Leistungen sehr eingeschränkt ist. Bei Krankheit und Unfall des Versicherungsnehmers werden lediglich Notfallbehandlungen im Ausland vergütet, welche innerhalb von 90 aufeinanderfolgenden Tagen ab Beginn der (Ausland-)Reise erbracht werden. Die dabei entstehenden medizinischen Kosten werden zudem bloss bis zu einer Limite von 10'000.-- beziehungsweise 12'000.-- Euro erbracht; Voraussetzung ist, dass diese Kosten in Zentren anfallen, welche von der spanischen Versicherung anerkannt worden sind (Urk. 3/1 und Urk. 6/22/2 S. 23 [Overseas emergency healthcare cover]).
Die Versicherungsdeckung der spanischen Versicherung ist in Bezug auf im Ausland, und damit auch in der Schweiz zugesicherte Leistungen also nicht bloss betraglich limitiert, sondern – was viel einschneidender ist – auch zeitlich; sie entspricht einer blossen Reiseversicherung. Damit eignet sich der Versicherungsschutz der spanischen Versicherung für einen Rückwanderer in die Schweiz von vornherein nicht als Alternative zu einer schweizerischen Versicherung. Es liegt kein mit den Leistungen gemäss KVG vergleichbarer Versicherungsschutz vor (vgl. dazu zutreffende Ausführungen in: Urk. 2 S. 4 f.). Nachdem damit bereits die erste der zwei kumulativ zu erfüllenden Befreiungsbedingungen nicht erfüllt ist, kann offenbleiben, ob sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes und seines Alters nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnte.
Unterlagen, welche belegen würden, dass die spanische Versicherung die Kosten für Behandlungen bei Krankheit oder Unfall in der Schweiz im Wesentlichen voll deckt, existieren nicht. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die spanische Versicherung habe die Kosten für teils ernsthafte Erkrankungen zu 100 Prozent übernommen (Urk. 1), kann dies – gestützt auf die Versicherungsbestimmungen der spanischen Versicherung – lediglich in Spanien erbrachte Leistungen betreffen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nicht gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV von der Versicherungspflicht befreit werden kann. Ein anderer Befreiungsgrund wird weder geltend gemacht, noch ist ein solcher ersichtlich. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelMuraro