Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2020.00032


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 25. Januar 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grossen

advokaturbüro kernstrasse

Kernstrasse 10, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Gemeinde Y.___

Sozialkommission


Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1968, wurde von März 2004 bis Juni 2017 durch die Gemeinde Y.___ mit insgesamt Fr. 281'666.20 unterstützt (Urk. 3/5 Ziff. 1.1). In diesem Betrag enthalten sind Prämien an die obligatorische Krankenversicherung im Betrag von Fr. 36'790.20 (Urk. 3/5 S. 5 Mitte). Am 6. Juni 2017 erhielt der Versicherte aus dem Nachlass seines Vaters Fr. 292'340.42, worauf die Sozialkommission der Gemeinde Y.___ ihn mit Beschluss vom 11. Juni 2018 verpflichtete, Fr. 199'612.20 zurückzuerstatten (Urk. 3/5 Ziff. 1.1). Mit Beschluss vom 20. Dezember 2019 trat der Bezirksrat Horgen auf den Rekurs des Versicherten vom 12. Juli 2018 bezüglich der zurückgeforderten Krankenversicherungsprämien im Betrag von Fr. 36'790.20 nicht ein und überwies die Sache an die Gemeinde Y.___ zur Durchführung des Einspracheverfahrens (Urk. 3/5 Dispositiv Ziffer 1).

    Mit Einspracheentscheid vom 6. April 2020 (Auszug aus dem Protokoll vom 6. April 2020) bestätigte die Sozialkommission der Gemeinde Y.___ die Pflicht des Versicherten zur Rückerstattung der von ihr übernommenen Krankenversicherungsprämien im Betrag von Fr. 36'790.20 (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 6. April 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 12. Mai 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen ersatzlose Aufhebung (Urk. 1 S. 2 Mitte). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2020 beantragte die Sozialkommission der Gemeinde Y.___ die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 134 E. 4b mit Hinweisen).

1.2    Gemäss § 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz in der vor 1. April 2020 geltenden Fassungen (aEG KVG) übernimmt die Gemeinde die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von versicherten Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete soziale Existenzminimum nicht gewährleistet ist.

    § 20 aEG KVG in der bis 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Fassung sah eine Rückerstattungspflicht nur für unrechtmässig ausgerichtete Prämienverbilligungen vor. § 20 Abs. 2 aEG KVG in der von 1. Januar 2014 bis 31. März 2020 gültig gewesenen Fassung sah nur die Rückforderungen von Leistungen gemäss § 18 Abs. 1, die unrechtmässig ausgerichtet wurden, vor. Das aEG KVG in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung hatte überhaupt keine Rückforderung von Leistungen gemäss § 18 Abs. 1 vorgesehen.

1.3    Per 1. April 2020 trat das revidierte EG KVG in Kraft. Nach dessen § 15 übernimmt die Gemeinde oder die Sozialversicherungsanstalt (SVA) die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von versicherten Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete soziale Existenzminimum nicht gewährleistet ist (Abs. 1). Die Forderungen der Versicherer gegenüber der versicherten Person gehen auf die Gemeinde oder die SVA über. Diese macht sie unter den Voraussetzungen von §§ 26-30 des Sozialhilfegesetzes (SHG) geltend und leitet den Erlös dem Kanton weiter (Abs. 3).

    Laut § 27 Abs. 1 lit. b SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt. Leistungen, die im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung mehr als 15 Jahre zurückliegen, können nicht zurückgefordert werden (§ 30 Abs. 1 Satz 1 SHG).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Rückforderung der durch sie ausgerichteten Krankenversicherungsprämien auf § 15 Abs. 3 EG KVG in der seit 1. April 2020 gültigen Fassung.

2.2    Der Beschwerdeführer wandte dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1), die seit April 2020 geltende Rückerstattungsbestimmung sei auf die vorliegend angefochtene Rückerstattungsforderung in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar (S. 4 oben).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin zwischen März 2004 und Juni 2017 rechtmässig übernommenen Prämien der obligatorischen Krankenversicherung im Betrag von Fr. 36'790.20 zurückzuerstatten hat.


3.

3.1    Ob die Pflicht zur Rückerstattung rechtmässig übernommener Prämien durch das Gemeinwesen gemäss § 15 Abs. 3 EG KVG in der seit 1. April 2020 gültigen Fassung in zeitlicher Hinsicht an den Umstand der Prämienübernahme oder des Vermögensanfalls anknüpft, kann vorliegend offenbleiben. Die Prämien wurden vor dem 1. April 2020 durch die Beschwerdegegnerin übernommen und der Nachlass des Vaters des Beschwerdeführers fiel vor dem 1. April 2020 an, wobei unerheblich ist, ob für den Zeitpunkt des Vermögensanfalls der Tod des Erblassers am 30. Dezember 2016 oder die Gutschrift des Erbanteils auf dem Konto des Beschwerdeführers am 6. Juni 2017 massgebend war. Jedenfalls fielen sowohl die Prämienübernahmen als auch der Vermögensanfall auf einen Zeitpunkt, in welchem der am 1. April 2020 in Kraft getretene revidierte § 15 Abs. 3 EG KVG noch nicht anwendbar war.

3.2    Das EG KVG in der ab 1. April 2020 geltenden Fassung enthält keine Übergangsnorm, die die Anwendung des § 15 Abs. 3 auf Sachverhalte rechtfertigte, die sich vor dessen Inkrafttreten erfüllt haben. Es ist daher vom intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vorstehende E. 1.1), auszugehen. Da § 15 Abs. 3 EG KVG weder im Zeitpunkt der Übernahme der Krankenversicherungsprämien noch im Zeitpunkt des Vermögensanfalls in Kraft war, können die zwischen März 2004 und Juni 2017 rechtmässig übernommenen Krankenversicherungsprämien nicht gestützt auf diese Norm zurückgefordert werden.

3.3    Dies erscheint vorliegend auch deshalb als sachgerecht, da die Beschwerdegegnerin die Krankenversicherungsprämien mit Verfügung vom 11. Juni 2018 (Auszug aus dem Protokoll vom 11. Juni 2018, Urk. 8/6/1-4) zurückforderte, zu einem Zeitpunkt also, in welchem das revidierte EG KVG noch nicht in Kraft war. Sie stützte ihre Rückforderung denn auch nicht auf das EG KVG, sondern auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG, welcher auf Rückforderungen von Krankenversicherungsprämien nicht anwendbar ist, gelten doch gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) die von einem Gemeinwesen anstelle von Versicherten zu leistenden Mindestbeiträge an obligatorische Versicherungen nicht als sozialhilferechtliche Unterstützungen. Erst mit Einspracheentscheid vom 6. April 2020 (Urk. 2) zog die Beschwerdegegnerin sechs Tage nach dessen Inkrafttreten § 15 Abs. 3 EG KVG als gesetzliche Grundlage für die Rückforderung heran. Hätte sie den Entscheid eine Woche früher gefällt, hätte sie sich für die geltend gemachte Rückforderung nicht auf § 15 Abs. 3 EG KVG stützen können, was eindrücklich zeigt, wie zufällig das Resultat ausfallen würde, knüpfte man zur Anwendbarkeit der Rückerstattungsnorm an das Erlassdatum des Rückforderungsentscheids an.

3.4    Nach dem Dargelegten können die zwischen März 2004 und Juni 2017 von der Beschwerdegegnerin rechtmässig übernommenen Krankenversicherungsprämien mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht zurückgefordert werden, weshalb der Einspracheentscheid vom 6. April 2020 ersatzlos aufzuheben ist. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.


4.    Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220. pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1’500. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialkommission der Gemeinde Y.___ vom 6. April 2020 ersatzlos aufgehoben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Grossen

- Gemeinde Y.___

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher