Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2020.00036
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 23. März 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Helsana Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Einsprachen, Debitorenmanagement FDI6
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Sachverhalt:
1. Die 1965 geborene X.___ ist seit dem 1. November 1997 bei der Helsana Versicherungen AG obligatorisch krankenpflegeversichert (Urk. 2 S. 2, Urk. 9 S. 4, Urk. 10/3 S. 2, Urk. 10/4 S. 3), seit dem 1. Januar 2018 im Rahmen des Hausarztmodells BeneFit PLUS (Urk. 10/2, Urk. 10/7).
Am 3. November (Urk. 10/8) und 9. Dezember 2018 (Urk. 10/9), am 5. Januar (Urk. 10/10), 3. Februar (Urk. 10/13), 2. März (Urk. 10/17), 3. April (Urk. 10/22), 4. Mai (Urk. 10/26) und 5. Juni 2019 (Urk. 10/30) stellte die Helsana der Versicherten die Rechnungen für die Monatsprämien Dezember 2018 bis Juli 2019, abzüglich der kantonalen Prämienverbilligung, in Höhe von total Fr. 1‘601.60 zu (vgl. Urk. 2 S. 2). Nach einer Zahlungserinnerung und ersten Mahnung (Urk. 10/11-12, Urk. 10/14-16, Urk. 10/20-21, Urk. 10/24-25, Urk. 10/28-29, Urk. 10/32-33, Urk. 10/35-36, Urk. 10/38) ermahnte sie die Versicherte letztmals unter Einräumung einer Nachfrist von 30 Tagen und Hinweis auf die Folgen des Zahlungsverzugs (Urk. 10/18-19, Urk. 10/23, Urk. 10/27, Urk. 10/31, Urk. 10/34, Urk. 10/37, Urk. 10/39), die offenen Prämien zu begleichen.
Mit Zahlungsbefehl vom 31. Oktober 2019 (zugestellt am 5. November 2019, Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___) forderte die Helsana die Versicherte zur Bezahlung der Prämien für Dezember 2018 bis Juli 2019 von gesamthaft Fr. 1‘601.60, zuzüglich Zins von 5 % ab 1. November 2019, Mahngebühren in Höhe von Fr. 480.-- und aufgelaufene Zinsen von Fr. 50.25, auf. Zusätzlich wurden der Versicherten Betreibungskosten von Fr. 73.30 in Rechnung gestellt (Urk. 10/43), wogegen der Ehemann der Versicherten in Bezug auf die in Betreibung gesetzten Mahngebühren von Fr. 480.-- Teilrechtsvorschlag erhob (Urk. 10/43 S. 2). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 hob die Helsana den Rechtsvorschlag im Betrag von Fr. 2‘206.25 (bestehend aus der Prämienforderung von Fr. 1‘601.60, dem aufgelaufenen Zinsbetrag von Fr. 51.35, den Inkassokosten von Fr. 73.30 und den Mahngebühren von Fr. 480.--), auf; gleichzeitig wurde die Versicherte zur Bezahlung von Fr. 2‘206.25 verpflichtet (Urk. 10/45).
Hiergegen erhob die Versicherte am 28. Dezember 2019 Einsprache und beantragte zudem mit „Widerklage“ die Zusprechung eines Betrags von Fr. 30‘000.-- (Urk. 10/46). Mit Einspracheentscheid vom 20. April 2020 hiess die Helsana die Einsprache teilweise gut, soweit sie sich gegen die Betreibungskosten und die Mahnspesen richtete, und hielt im Übrigen an der Bezahlung der Ausstände fest. Sie beseitigte im Dispositiv den Rechtsvorschlag im Umfang der Hauptforderung von Fr. 1‘601.60 nebst 5 % Verzugszins seit dem 1. November 2019, von reduzierten Mahnkosten von Fr. 160.-- und aufgelaufenen Verzugszinsen von Fr. 50.25. Auf die Widerklage trat sie nicht ein (Urk. 2 S. 6).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 20. Mai 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss, auf ihre Widerklage sei einzutreten und der angefochtene Einspracheentscheid sei in Folge Verrechnung des Prämienausstandes aufzuheben (Urk. 1/1-2). Mit Eingabe vom 13. Juli 2020 reichte die Versicherte dem Gericht weitere Unterlagen ein (Urk. 7, Urk. 8/1-5). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2020 beantragte die Helsana, auf die sinngemässe Widerklage sei nicht einzutreten, und die Beschwerde sei im Übrigen vollumfänglich abzuweisen (Urk. 9). Eine Kopie der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin am 21. Juli 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11). Diese reichte am 24. November 2020 weitere Belege zu den Akten (Urk. 12-13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die obligatorisch Versicherten trifft nach Art. 61 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und Art. 89 ff. der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) eine Prämienzahlungspflicht. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV).
1.2
1.2.1 In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen. Die Frist von drei Monaten stellt eine blosse Ordnungsvorschrift dar (vgl. Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich 2018, Art. 64a Rz 1 mit Hinweis).
Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG).
1.2.2 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer nach Art. 105b Abs. 2 KVV angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht, die versicherte Person die (unnötigen) Kosten schuldhaft verursacht hat und die Entschädigung angemessen ist. Die Mahngebühren müssen in Nachachtung des Äquivalenzprinzips in einem vernünftigen Verhältnis zum fraglichen Ausstand stehen. Bei geringfügigen Ausständen hat das Bundesgericht eine relativ kleine Differenz zwischen Ausstand einerseits und Mahn- sowie Verwaltungskosten andererseits nicht beanstandet (Mahnspesen von Fr. 20.-- zuzüglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 30.-- bei einer ausstehenden Kostenbeteiligung von Fr. 62.50; Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.1-2 mit weiteren Hinweisen; weitere Beispiele in Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, a.a.O., Art. 64a Rz 3 f.).
1.2.3 Nach Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Art. 105a KVV ist auf fälligen Prämien ein Verzugszins von 5 % im Jahr geschuldet. Der Verzugszins ist nicht erst nach der Mahnung gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG, sondern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten Zahlungstermin geschuldet (Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 807 Rz 1351 mit Hinweisen). Der Verzugszins ist in Bezug auf fällige KVG-Prämienforderungen auch für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände geschuldet und nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) zu berechnen (Urteil des Bundesgerichts K 68/04 vom 26. August 2004 E. 5.3.4). Danach wird der Verzugszins monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird.
1.3 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung und/ oder Einspracheentscheid aufzuheben. Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte. Dementsprechend ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der Prämienforderung auch zu prüfen, ob betreibungsrechtlich zulässige Einwendungen der Beseitigung des Rechtsvorschlages ganz oder teilweise entgegenstehen. Konkret kann der Schuldner gemäss Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Schuld vorbringen (Urteil des Bundesgerichts K 59/06 vom 24. August 2006 E. 2.3).
2.
2.1 Die Helsana begründete ihren Einspracheentscheid vom 20. April 2020 im Wesentlichen damit, die soziale Krankenversicherung sei als Individual- und nicht als Familienversicherung konzipiert. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Dezember 2017 über den Vertrag mit der Helsana individuell krankenpflegeversichert und deshalb auch individuell prämienzahlungspflichtig. Ab diesem Datum seien die Prämien daher ihr in Rechnung gestellt worden (Urk. 2 S. 3). Die in Betreibung gesetzte Forderung sei ausgewiesen und bis heute nicht beglichen worden. Die eingeforderten Mahngebühren von Fr. 480.-- stünden hingegen in einem offensichtlichen Missverhältnis zur restlichen Forderung von Fr. 1'601.60 und seien auf die angemessene Höhe von Fr. 160.-- zu reduzieren (Urk. 2 S. 4). Geschuldet seien ebenfalls Verzugszinsen von 5 % ab dem 1. November 2019 auf der Hauptforderung von Fr. 1'601.60, wobei die bis zur Einleitung der Betreibung aufgelaufenen Verzugszinsen Fr. 50.25 betrügen (Urk. 2 S. 4 ff.). Hinsichtlich der ohne Begründung erhobenen Widerklage im Umfang von Fr. 30'000.-- habe der Ehemann der Beschwerdeführerin in einem Telefongespräch erläutert, dass ein Versicherungsbroker der Helsana seinem Arbeitgeber eine ungenügende Taggeldversicherung angeboten habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass er keine Taggelder habe beziehen können. Dies wiederum habe die Familie in den finanziellen Ruin getrieben (Urk. 2 S. 2 f.). Bei den widerklageweise eingeforderten Taggeldern handle es sich um Leistungsansprüche, welche sich nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) richteten. Diese seien auf dem Zivilklageweg geltend zu machen und dürften nicht im vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verfahren beurteilt werden. Deshalb könne auf die Widerklage nicht eingetreten werden (Urk. 2 S. 4; vgl. auch Urk. 9).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber sinngemäss geltend, die Prämien seien in der Vergangenheit ihrem Ehemann in Rechnung gestellt worden, da sie über kein Einkommen verfüge. Dass die Helsana sie als einzelne Prämienzahlerin einstufe, sei vor diesem Hintergrund weder nachvollziehbar noch inhaltlich sowie formal korrekt. Das Gericht sei auch klar zuständig zur Beurteilung der Widerklage. Die Helsana habe widerrechtlich Krankentaggeld-Verträge nach VVG abgeschlossen, obwohl der damalige Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih unmissverständlich Verträge nach KVG vorgeschrieben habe. Im Jahr 2015 habe die Helsana nach schwerer Erkrankung ihres Ehemanns die Taggeldzahlungen aus der widerrechtlich abgeschlossenen Versicherung nach 90 Tagen eingestellt, was ihre Familie in schwere finanzielle Nöte gebracht habe. Die widerklageweise geforderten Taggelder im Umfang von Fr. 30'000.-- seien mit den in Betreibung gesetzten Prämien zu verrechnen, da die Forderungen gleichartig seien. Einerseits unterlägen beide Verträge, also auch der widerrechtliche Krankentaggeldvertrag der Helsana, dem Sozialversicherungsrecht. Andererseits sei ihre Familie vollständig vom Einkommen ihres Ehemanns abhängig und könne durch den Wegfall der Taggelder der Helsana die Krankenkassenkosten nicht mehr bezahlen (Urk. 1/1; vgl. auch Urk. 1/2, Urk. 2 S. 4 und 6, Urk. 3, Urk. 8/2).
3.
3.1 Laut Angaben der Helsana war die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns bis Ende 2016 administrativ in einem sogenannten Familienzusammenschluss vereint, und die Prämien der Beschwerdeführerin wurden entsprechend ihrem Wunsch dem Ehemann in Rechnung gestellt. Da ihre Prämienrechnungen nicht rechtzeitig beglichen wurden, besorgte die Helsana ab dem 31. Dezember 2017 die Administration und Rechnungsstellung für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann wieder getrennt (Urk. 2 S. 2, Urk. 9 S. 4, Urk. 10/3 S. 2, Urk. 10/4 S. 3). Dementsprechend wurden die hier strittigen Prämienrechnungen für die Monate Dezember 2018 bis Juli 2019 direkt an die Beschwerdeführerin adressiert (Urk. 10/8, Urk. 10/9, Urk. 10/10, Urk. 10/13, Urk. 10/17, Urk. 10/22, Urk. 10/26, Urk. 10/30).
Da die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Individualversicherung und nicht als Familienversicherung konzipiert ist, also jeweils nur eine Person versichert werden kann, trifft die versicherte Person auch die Prämienzahlungspflicht persönlich. Nichts daran ändert die im Einverständnis mit dem Krankenversicherer erfolgte Übernahme der Prämien durch ein Familienmitglied (vgl. Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, a.a.O., Art. 3 Rz 2 sowie Art. 61 Rz 14 mit Hinweisen). Mithin durfte die Helsana ihr Einverständnis zur weiteren Prämienübernahme durch den Ehemann ab dem 31. Dezember 2017 von Gesetzes wegen verweigern, als die Prämien nicht mehr pünktlich beglichen wurden (vgl. Urk. 10/3 S. 2), und die Prämien wieder direkt der Beschwerdeführerin in Rechnung stellen. Entgegen ihrer Ansicht ist sie selbst und nicht ihr Ehemann zur Zahlung der Prämien für die Monate Dezember 2018 bis Juli 2019 verpflichtet. Eine zustimmungsbedürftige Vertragsänderung, wie sie die Beschwerdeführerin in dieser Form der Rechnungsstellung zu erblicken scheint (Urk. 10/3), ist in diesem administrativen Vorgang nicht auszumachen, denn die Rechnungstellung an ein Familienhaupt ändert am gesetzlichen Schuldverhältnis nichts (BGE 125 V 183 E. 3).
3.2 In betraglicher Hinsicht werden die in Betreibung gesetzten Prämien von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet. Der Prämienausstand von Fr. 1‘601.60 setzt sich – abzüglich der Prämienverbilligung - aus der Monatsprämie Dezember 2018 in Höhe von Fr. 203.70 (Urk. 10/8; vgl. auch Urk. 8/2) sowie den monatlichen Prämien von Fr. 199.70 für die sieben Monate Januar bis Juli 2019 zusammen (Urk. 10/9-10, Urk. 10/13, Urk. 10/17, Urk. 10/22, Urk. 10/26, Urk. 10/30; vgl. auch Urk. 8/7). Diese Forderung ist ausgewiesen und wurde bis anhin unbestrittenermassen nicht bezahlt.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin erhebt wenigstens sinngemäss die Einrede der Tilgung der in Betreibung gesetzten Prämienforderung durch Verrechnung, und zwar mit der gleichzeitig widerklageweise geltend gemachten Forderung von Fr. 30‘000.-- aus der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach VVG Helsana Business Salary, über die ihr Ehemann versichert war (Urk. 1/1, Urk. 3, Urk. 10/46).
3.3.2 Das Bundesgericht subsumiert kollektive Krankentaggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Urteil des Bundesgerichts 4A_47/2012 vom 12. März 2012 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die Krankenversicherung (KVAG) dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Streitigkeiten im Bereich der Zusatzversicherungen nach dem VVG sind privatrechtlicher Natur, und die strittigen Ansprüche sind im zivilprozessualen Klageverfahren geltend zu machen. Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten in diesem Gebiet sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit. b GSVGer).
Bei der fraglichen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung Helsana Business Salary handelt es sich um eine solche nach VVG, was sich auch dem eingereichten Datenblatt zur Police entnehmen lässt (Urk. 3); eine solche Versicherung unterliegt nicht dem Sozialversicherungsrecht. Beim Einspracheverfahren gegen die Verfügung der Helsana vom 20. Dezember 2019 (Urk. 10/45) handelt es sich indes - wie auch beim vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen den angefochtenen Einspracheentscheid - um sozialversicherungsrechtliche Verfahren, welche sich nach dem ATSG richten und keine „Widerklage“ zulassen. Die Helsana ist deshalb mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht nicht auf den mit der Einsprache widerklageweise geltend gemachten Anspruch auf Krankentaggelder nach VVG (Urk. 10/46) eingetreten.
Wird die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Kritik, die Helsana hätte mit dem Arbeitgeber ihres Ehemanns eine Krankentaggeldversicherung nach KVG und nicht nach VVG abschliessen müssen (Urk. 1/1), als Antrag auf Zusprechung von Taggeldern aus einer Krankentaggeldversicherung nach KVG verstanden, so kann darauf im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht eingetreten werden. Soweit ersichtlich hat die Beschwerdeführerin diese Behauptung erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebracht (Urk. 1/1; vgl. auch Urk. 2 S. 3 f., Urk. 10/46), und die Helsana hat mit dem angefochtenen Einspracheentscheid nicht über einen solchen Anspruch befunden (Urk. 2). Deshalb fehlt es diesbezüglich an einem im Beschwerdeverfahren überprüfbaren Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Soweit die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. November 2020 (Urk. 12) die Betreibungsandrohung der Helsana vom 20. November 2020 betreffend ausstehende Prämien für die Zeit von August 2019 bis Juli 2020 (Urk. 13) einer gerichtlichen Prüfung zuführen will, kann auf das Begehren nicht eingetreten werden, da soweit ersichtlich bezüglich dieses Streitgegenstandes noch nicht verfügt und kein gerichtlich anfechtbarer Einspracheentscheid erlassen wurde.
3.3.3 Die Beschwerdeführerin hat die Einrede der Verrechnung ihrer widerklageweise geltend gemachten Gegenforderung mit den in Betreibung gesetzten Prämien erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren erhoben (Urk. 1/1 S. 2, Urk. 10/46). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Helsana eine mögliche Tilgung ihrer Forderung durch Verrechnung im Einspracheverfahren nicht überprüft hat (Urk. 2).
Ein Recht, ausstehende Beitragsforderungen mit einer Gegenforderung zu verrechnen, steht den Versicherten nicht zu (Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, a.a.O., Art. 25 Rz 98 f. unter Hinweis auf BGE 110 V 183
E. 2-3). Die Helsana signalisiert in ihrer Beschwerdeantwort keine Bereitschaft, eine entsprechende Tilgung ihrer Forderung zu akzeptieren; vielmehr bestreitet sie ihre Eigenschaft als Schuldnerin der Gegenforderung (Urk. 9 S. 2 f. und 6 f.). Deshalb können die in Betreibung gesetzten Prämienforderungen von vornherein nicht durch Verrechnung getilgt werden.
Nach dem Gesagten sind die Prämien für die Monate Dezember 2018 bis Juli 2019 im Gesamtbetrag von Fr. 1'601.60 noch offen und deshalb geschuldet.
3.4 Die in Art. 105b Abs. 2 KVV vorausgesetzte Grundlage für das Einfordern von Mahngebühren (vorstehend E. 1.2.2) befindet sich in Ziff. 13 der Versicherungsbedingungen (VB) für die obligatorische Krankenpflegeversicherung BeneFit PLUS der Helsana (Ausgabe 1. Juli 2016 [Urk.10/1 S. 3]). Die Unterlassung der Prämienzahlung durch die Beschwerdeführerin trotz wiederholter Zahlungserinnerungen und Mahnungen muss als schuldhaft qualifiziert werden. Die im Einspracheverfahren von Fr. 480.-- auf Fr. 160.-- reduzierte Gebühr (Urk. 2 S. 4) erscheint angesichts der verursachten Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht angefallen wären, betragsmässig unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1/1) als angemessen (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2). In Anwendung von Art. 105b Abs. 2 KVV sind diese Gebühren daher geschuldet.
3.5 Die Beschwerdeführerin hat auf die Prämienforderungen zusätzlich Verzugszinsen von 5 % pro Jahr ab den von der Helsana gesetzten Zahlungsterminen jeweils am 1. Tag des Monats zu bezahlen (vorstehend E. 1.2.3 sowie Ziff. 10 VB; vgl. auch Urk. 10/8-10, Urk. 10/13, Urk. 10/17, Urk. 10/22, Urk. 10/26, Urk. 10/30). Der bis zur Einleitung der Betreibung am 31. Oktober 2019 aufgelaufene Verzugszins von Fr. 50.25 (Urk. 10/42-43) sowie der weitere Verzugszins von 5 % auf der Grundforderung von Fr. 1'601.60 ab dem 1. November 2019 ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
3.6 Es ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin der Helsana Fr. 1'601.60 nebst Zins zu 5 % ab 1. November 2019 sowie Mahnspesen von Fr. 160.-- und die bis zur Einleitung der Betreibung aufgelaufenen Verzugszinsen von Fr. 50.25 zu bezahlen hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4. Die Helsana hat mit dem angefochtene Einspracheentscheid den Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung hinsichtlich der Hauptforderung von Fr. 1‘601.60 nebst 5 % Verzugszins seit dem 1. November 2019, der reduzierten Mahnkosten von Fr. 160.-- und der aufgelaufenen Verzugszinsen von Fr. 50.25 aufgehoben (Urk. 2 S. 6). Allerdings erhob die Beschwerdeführerin bloss einen Teilrechtsvorschlag in Bezug auf die in Betreibung gesetzten Mahnkosten von (damals) Fr. 480.-- (Urk. 10/43 S. 2). Im weiteren Umfang hat sie die Betreibungsforderung anerkannt, so dass insoweit nicht noch Rechtsöffnung erteilt werden muss.
Die Helsana war nach dem vorstehend Gesagten befugt, die in Rechnung gestellten und unbezahlt gebliebenen Mahnspesen von Fr. 160.-- zu erheben (Urk. 10/18-19, Urk. 10/23, Urk. 10/27, Urk. 10/31, Urk. 10/34, Urk. 10/37, Urk. 10/39). In diesem Umfang ist der Teilrechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 31. Oktober 2019) aufzuheben.
Festzuhalten ist im Weiteren, dass die Betreibungskosten von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 SchKG) und von der Schuldnerin bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung zu bezahlen sind. Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen der Beschwerdeführerin vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1), wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zutreffend erkannt hat.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der (Teil)Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 31. Oktober 2019) wird im Umfang von Fr. 160.-- aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Helsana Versicherungen AG, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 7, Urk. 8/1-5 und Urk. 12-13
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt