Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2020.00040
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 1. September 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Stadt Zürich
Sozialbehörde, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Seit März 2010 wird X.___ von den Sozialen Diensten der Stadt Z.___ finanziell unterstützt. Mit Leistungsentscheid vom 22. Februar 2017 legte das Sozialzentrum Y.___ der Stadt Z.___ den monatlichen Grundbedarf für den Lebensunterhalt von X.___ für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis 28. Februar 2018 auf Fr. 986.-- fest. Ferner übernahm es Fr. 992.-- für die Miete inklusive Nebenkosten und Fr. 151.35 für die Krankenkassenprämie inklusive Spesen und hielt fest, diese Ausgaben würden direkt bezahlt (Urk. 8/I S. 1). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/I/2-3) wies die Sozialbehörde der Stadt Z.___ mit Entscheid vom 1. März 2018 ab (Urk. 2/2/1 = Urk. 8/I S. 4).
2.
2.1 Am 10. April 2018 erhob X.___ gegen diesen Entscheid beim Bezirksrat Zürich Rekurs und beantragte insbesondere die Zusprechung eines Grundbedarfs für den Lebensunterhalt von Fr. 2‘900.-- sowie die Auszahlung des für die Begleichung der Krankenkassenprämien bestimmten Betrags an sie selbst (Urk. 2/1). Mit Beschluss vom 28. Mai 2020 wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Soweit sich der Rekurs gegen die Direktzahlung der Krankenkassenprämien richtete, trat er darauf nicht ein und überwies die Eingabe von X.___ zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1 S. 9).
2.2 Die vom Sozialversicherungsgericht zur Einreichung einer Beschwerdeantwort und der vollständigen Verfahrensakten aufgeforderte Sozialbehörde der Stadt Z.___ (Urk. 3, Urk. 6) beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5) und reichte am 1. Oktober 2020 ihre Akten ein (Urk. 10). Eine Kopie der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Grundsätzlich müssen sich alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG]). Gestützt auf Art. 65 ff. KVG gewähren die Kantone Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Die Gemeinde übernimmt die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Krankenversicherung von versicherten Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete soziale Existenzminimum nicht gewährleistet ist (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum KVG in der bis 31. März 2020 in Kraft gestandenen Fassung [aEG KVG] und § 15 Abs. 1 der ab 1. April 2020 geltenden Fassungen dieses Gesetzes [EG KVG]). Die entsprechenden Aufwendungen gehen zu Lasten des Gesamtbetrages für die Prämienverbilligung (§ 18 Abs. 4 aEG KVG und § 15 Abs. 4 EG KVG). Bei den Prämienübernahmen durch die Gemeinde handelt es sich nicht um Sozialhilfeleistungen im engeren Sinn (vgl. das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KV.2009.00042 vom 24. November 2009 E. 1.1 sowie Art. 3 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG]). Das Verfahren richtet sich gemäss § 26 lit. a und § 27 aEG KVG beziehungsweise § 32 EG KVG nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; vgl. auch die Weisung des Regierungsrates vom 21. September 2016 zur Änderung des EG KVG, ABl 2016-10-07, S. 67, § 32 3. Absatz), und das Sozialversicherungsgericht entscheidet über Beschwerden endgültig (§ 3 lit. c des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2. Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die monatliche Direktauszahlung des Betrages von Fr. 151.35 für die Krankenkassenprämien durch die Beschwerdegegnerin an den Versicherer zulässig ist. Während sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, die Gemeinden seien gesetzlich verpflichtet, die nicht durch die Prämienverbilligung gedeckten Prämien von sozialhilfebeziehenden Personen direkt an die Krankenversicherer zu überweisen (Urk. 2/2/1 S. 3), macht die Beschwerdeführerin geltend, sie wolle ihre Krankenkassenprämien selber bezahlen (Urk. 2/1 S. 1).
3. Gemäss § 18 Abs. 2 aEG KVG beziehungsweise § 15 Abs. 2 EG KVG wird die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckte Prämie direkt dem Versicherer überwiesen. Diese Regelung will sicherstellen, dass der Beitrag der öffentlichen Hand an die Krankenkassenprämien zweckgebunden verwendet wird, was durch die direkte Überweisung garantiert wird. Diese eindeutige Regelung belässt den Behörden keinen Entscheidungsspielraum, den monatlichen Prämienbetrag der versicherten Person zu überweisen, damit diese die Krankenkassenprämie selbst bezahlen kann. Dies gilt besonders auch im vorliegenden Fall, da sich aus den Akten ergibt, dass bei der Beschwerdeführerin häufig auch die Bezahlung von Prämienausständen angemahnt werden musste (vgl. Kontoauszug des Krankenversicherers, Urk. 9/II/6). Die zuständige Sozialbehörde konnte daher gar nicht anders vorgehen, als der Krankenkasse der Beschwerdeführerin die monatlichen Prämien direkt zu überweisen.
Die Prämienverbilligung gemäss Art. 65 KVG ist nicht dem ATSG unterstellt (Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG); die durch die Kantone zu gewährende Prämienverbilligung beruht auf autonomem kantonalem Recht (BGE 124 V 21; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 68 zu Art. 2 ATSG). Die Anwendung von Art. 20 ATSG betreffend die Auszahlung von Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung, welche als Kann-Vorschrift dem Versicherungsträger ein gewisses Entschliessungsermessen einräumt (Kieser, a.a.O., N 17 zu Art. 20 ATSG), fällt daher ausser Acht.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, und sie ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt
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