Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2020.00056
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 23. März 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Helsana Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Einsprachen, Debitorenmanagement FDI6
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1967 geborene X.___ und seine 1965 geborene Ehefrau Y.___ waren in den Jahren 2015 und 2016 bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) im Rahmen des Hausarztmodells obligatorisch krankenpflegeversichert, deren 2004 geborene Tochter Z.___ im Rahmen des Modells BASIS (Urk. 11/6-17). Infolge Vertragszusammenschlusses wurden die Prämienrechnungen X.___ mittels Sammelrechnung zugestellt (Urk. 2/1 S. 2, Urk. 2/2 S. 2).
Die dem Versicherten für sich und seine Familie in Rechnung gestellten Prämien für die Monate September 2015 bis August 2016 (Urk. 11/32-33, Urk. 11/35, Urk. 11/38, Urk. 11/40, Urk. 11/44, Urk. 11/46, Urk. 11/50, Urk. 11/52, Urk. 11/56, Urk. 11/58, Urk. 11/62) summierten sich, abzüglich der ab Januar 2016 ausgerichteten kantonalen Prämienverbilligung und einer Teilzahlung in Höhe von Fr. 689.-- und einer Verrechnung im Betrag von Fr. 111.-- (3 x Fr. 37.--), auf Fr. 5‘215.20 (Urk. 2/1 S. 2, Urk. 11/41, Urk. 11/63). Nach einer Zahlungserinnerung für sämtliche Monatsprämien und einer ersten Mahnung für die Prämien September und November 2015 sowie Januar, März, Mai und Juli 2016 (Urk. 11/34, Urk. 11/36-37, Urk. 11/39, Urk. 11/42-43, Urk. 11/45, Urk. 11/48-49, Urk. 11/51, Urk. 11/53-54, Urk. 11/57, Urk. 11/60-61, Urk. 11/63, Urk. 11/65-66) ermahnte die Helsana den Versicherten letztmals unter Einräumung einer Nachfrist von 30 Tagen und Hinweis auf die Folgen des Zahlungsverzugs (Urk. 11/41, Urk. 11/47, Urk. 11/55, Urk. 11/59, Urk. 11/64, Urk. 11/67), die offenen Prämien der Monate September 2015 bis August 2016 zu begleichen. Da die Ausstände nicht beglichen wurden, leitete die Helsana am 4. November 2016 die Betreibung ein (Betreibung Nr. «...» des Betreibungsamtes A.___; nicht aktenkundig), wogegen X.___ Rechtsvorschlag erhob. In der Folge unterliess es die Helsana, die Betreibung weiterzuführen; deshalb zog sie die Betreibung Nr. «...» am 10. Juli 2019 zurück (Urk. 2/1 S. 2, Urk. 11/69).
Am 24. September 2019 leitete die Helsana wegen der ausstehenden Prämien ein weiteres Betreibungsverfahren ein (Urk. 11/71). Mit Zahlungsbefehl vom 25. September 2019 (zugestellt am 1. Oktober 2019, Betreibung Nr. «...» des Betreibungsamtes A.___) forderte die Helsana den Versicherten zur Bezahlung der Prämien für September 2015 bis August 2016 von gesamthaft Fr. 5‘215.20 zuzüglich Zins von 5 % ab 23. November 2015, Zinsen von Fr. 667.50, Umtriebsspesen von Fr. 80.-- sowie Betreibungskosten und Mahngebühren in Höhe von Fr. 323.95 auf. Zusätzlich wurden dem Versicherten Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30 in Rechnung gestellt (Urk. 11/72). Der von ihm dagegen erhobene Rechtsvorschlag (Urk. 11/72 S. 2) wurde von der Helsana mit Verfügung vom 14. November 2019 im Betrag von Fr. 5‘215.20 (bestehend aus den Prämienforderungen gegenüber Z.___ von gesamthaft Fr. 186.55, Y.___ von Fr. 2‘654.72 und X.___ von Fr. 2‘373.93) zuzüglich Zins von 5 %, Mahngebühren von Fr. 200.--, Inkassokosten von Fr. 277.25 sowie dem aufgelaufenen Zinsbetrag von Fr. 667.50 aufgehoben; gleichzeitig wurde der Versicherte zur Bezahlung von Fr. 6‘359.95 verpflichtet (Urk. 11/73). Hiergegen erhob der Versicherte am 13. Dezember 2019 Einsprache und beantragte zudem mit „Widerklage“ die Zusprechung eines Betrags von Fr. 30‘000.-- (Urk. 11/74).
Mit Einspracheentscheid Nr. «...» vom 24. Juli 2020 hiess die Helsana die Einsprache teilweise gut, soweit sie sich gegen die Betreibungskosten richtete, und wies im Übrigen die Einsprache ab; sie beseitigte zudem im Dispositiv den Rechtsvorschlag im Umfang der Hauptforderung von Fr. 5‘215.20 nebst 5 % Verzugszins seit dem 23. November 2015, Mahnkosten von Fr. 200.-- und aufgelaufenen Verzugszinsen von Fr. 667.50 (Urk. 2/1 S. 6 f.). Auf die „Widerklage“ trat sie nicht ein (Urk. 2/1 S. 5).
1.2 In den Jahren 2018 und 2019 war X.___ mit dem Hausarztmodell BeneFit PLUS bei der Helsana krankenpflegeversichert, bei einer Jahresfranchise von Fr. 500.-- und einem Selbstbehalt von 10 % bis maximal Fr. 700.-- pro Jahr (Urk. 11/24, Urk. 11/26); seine Tochter verfügte 2018 und 2019 über die Versicherung Helsana BASIS Standard ohne Jahresfranchise mit einem Selbstbehalt von 10 % bis maximal Fr. 350.-- pro Jahr (Urk. 11/25, Urk. 11/27).
Die Helsana stellte dem Versicherten im Jahr 2019 Kostenbeteiligungen für die Behandlung seiner Tochter (Selbstbehalte von 10 % in Höhe von Gesamthaft Fr. 79.55 [Urk. 11/78, Urk. 11/82, Urk. 11/86, Urk. 11/90, Urk. 11/103, Urk. 11/112]) und seine eigene Behandlung (Franchise und Selbstbehalte von 10 % in Höhe von Gesamthaft Fr. 946.95 [Urk. 11/79, Urk. 11/81, Urk. 11/83, Urk. 11/86, Urk. 11/87, Urk. 11/90, Urk. 11/93, Urk. 11/95, Urk. 11/100, Urk. 11/103, Urk. 11/112, Urk. 11/113, Urk. 11/118]) in Rechnung, entsprechend einer Gesamtforderung von Fr. 1‘026.50 (vgl. Urk. 2/2 S. 2). Nach Zahlungserinnerung (Urk. 11/80, Urk. 11/85, Urk. 11/89, Urk. 11/91, Urk. 11/94, Urk. 11/97, Urk. 11/101, Urk. 11/104, Urk. 11/106, Urk. 11/109, Urk. 11/115, Urk. 11/119, Urk. 11/125, Urk. 11/128-129), Mahnung (Urk. 11/84, Urk. 11/92, Urk. 11/96, Urk. 11/98, Urk. 11/102, Urk. 11/107, Urk. 11/110, Urk. 11/114, Urk. 11/116, Urk. 11/120, Urk. 11/123, Urk. 11/126, Urk. 11/131, Urk. 11/133) und letzter Mahnung (Urk. 11/88, Urk. 11/99, Urk. 11/105, Urk. 11/108, Urk. 11/111, Urk. 11/117, Urk. 11/121-122, Urk. 11/124, Urk. 11/127, Urk. 11/130, Urk. 11/132, Urk. 11/134, Urk. 11/135) setzte die Helsana die Kostenbeteiligungen von Fr. 1‘026.50 zuzüglich Mahngebühren von Fr. 540.-- in Betreibung (Urk. 11/137-138). Nachdem der Versicherte gegen den Zahlungsbefehl vom 21. April 2020 (Betreibung Nr. «...» des Betreibungsamtes A.___) Rechtsvorschlag erhoben hatte (Urk. 11/138 S. 2), verpflichtete ihn die Helsana mit Verfügung vom 10. Juni 2020 unter gleichzeitiger Aufhebung des Rechtsvorschlags in besagter Betreibung zur Bezahlung der Summe von Fr. 1‘639.80, zusammengesetzt aus der Grundforderung von Fr. 1‘026.50 zuzüglich Inkassokosten von Fr. 73.30 und Mahngebühren in Höhe von Fr. 540.-- (Urk. 11/140). Der Versicherten erhob dagegen Einsprache und beantragte die Verrechnung der Ausstände mit einer von ihm gegen die Helsana in Betreibung gesetzten Gegenforderung in Höhe von Fr. 45‘000.-- und den Verzicht auf die Mahngebühr (Urk. 11/141; vgl. auch Urk. 11/139).
Mit Einspracheentscheid Nr. «...» vom 24. Juli 2020 hiess die Helsana die Einsprache teilweise gut, soweit sie sich gegen die Betreibungskosten und die Höhe der Mahnkosten richtete, welche sie auf Fr. 105.-- reduzierte, und wies im Übrigen die Einsprache ab; sie beseitigte zudem den Rechtsvorschlag im Umfang der Hauptforderung von Fr. 1‘026.50 sowie der reduzierten Mahnkosten von Fr. 105.-- (Urk. 2/2 S. 6 f.). Zudem entschied sie, auf die „widerklagemässig geltend gemachte“ Gegenforderung nicht einzutreten (Urk. 2/2 S. 3 und 5).
2. Gegen die beiden Einspracheentscheide (Nr. «...» und Nr. «...») vom 24. Juli 2020 reichte der Versicherte am 1. September 2020 eine Beschwerde ohne Begründung und klares Rechtsbegehren ein (Urk. 1). Innert der vom Gericht angesetzten Frist (Urk. 4) begründete er seine Beschwerde am 29. September 2020 und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide (Urk. 6; vgl. auch Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2020 beantragte die Helsana, auf die sinngemässe Widerklage sei nicht einzutreten, und die Beschwerde sei im Übrigen vollumfänglich abzuweisen (Urk. 10 S. 2). Eine Kopie der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 5. November 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12). Dieser reichte am 24. November 2020 weitere Belege zu den Akten (Urk. 14-15).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die obligatorisch Versicherten trifft nach Art. 61 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und Art. 89 ff. der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) eine Prämienzahlungspflicht. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV).
Die obligatorisch Versicherten beteiligen sich an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen. Diese Kostenbeteiligung besteht aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und zehn Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt; Art. 64 Abs. 1-2 KVG in Verbindung mit Art. 103 ff. KVV).
1.2
1.2.1 In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien und Kostenbeteiligungen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen. Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG).
Die Frist von drei Monaten stellt eine blosse Ordnungsvorschrift dar (vgl. Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich 2018, Art. 64a Rz 1 mit Hinweis), deren Nichteinhaltung weder den Anspruch auf die Ausstände noch auf die betreibungsrechtliche Durchsetzung verwirkt (Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 801 Rz 1324). Hingegen ist die Anhebung einer Betreibung nicht zulässig, wenn die versicherte Person nicht mindestens einmal schriftlich gemahnt worden ist und ihr danach eine Zahlungsaufforderung zugestellt, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen eingeräumt und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hingewiesen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2016 vom 21. Juli 2016 E. 3 unter Hinweis auf BGE 131 V 147).
1.2.2 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer nach Art. 105b Abs. 2 KVV angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht, die versicherte Person die (unnötigen) Kosten schuldhaft verursacht hat und die Entschädigung angemessen ist. Die Mahngebühren müssen in Nachachtung des Äquivalenzprinzips in einem vernünftigen Verhältnis zum fraglichen Ausstand stehen. Bei geringfügigen Ausständen hat das Bundesgericht eine relativ kleine Differenz zwischen Ausstand einerseits und Mahn- sowie Verwaltungskosten andererseits nicht beanstandet (Mahnspesen von Fr. 20.-- zuzüglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 30.-- bei einer ausstehenden Kostenbeteiligung von Fr. 62.50; Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016, E. 4.1-2 mit weiteren Hinweisen; weitere Beispiele in Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, a.a.O., Art. 64a Rz 3 f.).
1.2.3 Nach Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Art. 105a KVV ist auf fälligen Prämien Verzugszins von 5 % im Jahr geschuldet. Der Verzugszins ist nicht erst nach der Mahnung gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG, sondern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten Zahlungstermin geschuldet (Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, a.a.O., S. 807 Rz 1351 mit Hinweisen). Der Verzugszins ist in Bezug auf fällige KVG-Prämienforderungen auch für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände geschuldet und nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) zu berechnen (Urteil des Bundesgerichts K 68/04 vom 26. August 2004 E. 5.3.4). Danach wird der Verzugszins monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird.
Keine Verzugszinspflicht besteht für Kostenbeteiligungen; diese fallen nicht unter den Begriff der „Beitragsforderung“ nach Art. 26 Abs. 1 ATSG (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 26 Rz 91, sowie Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, a.a.O., Art. 64a Rz 5 mit Hinweis).
1.3 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienforderung oder ausstehende Kostenbeteiligung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung und/oder Einspracheentscheid aufzuheben. Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte. Dementsprechend ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der Forderung auch zu prüfen, ob betreibungsrechtlich zulässige Einwendungen der Beseitigung des Rechtsvorschlages ganz oder teilweise entgegenstehen. Konkret kann der Schuldner gemäss Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Schuld vorbringen (Urteile des Bundesgerichts 9C_934/2011 vom 31. Januar 2012 sowie K 59/06 vom 24. August 2006 E. 2.3).
1.4 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung).
2.
2.1 Die Helsana begründete ihre beiden Einspracheentscheide vom 24. Juli 2020 im Wesentlichen damit, die obligatorische Krankenpflegeversicherung des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter sei bis Ende November 2017 administrativ durch einen sogenannten Vertragszusammenschluss vereint gewesen, und die Prämien für alle drei Familienmitglieder seien dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt worden (Urk. 2/1 S. 2, Urk. 2/2 S. 2). Der Beschwerdeführer hafte gemeinsam mit seiner Ehefrau solidarisch für die Prämien und Kostenbeteiligungen der Familie (Urk. 2/1 S. 4 f., Urk. 10 S. 13). Deshalb schulde er ihr, der Helsana, die in Betreibung gesetzten, nach wie vor unbeglichenen Prämien, Kostenbeteiligungen inklusive reduzierter Gebühren von Fr. 200.-- für die Mahnung der Prämien und Fr. 105.-- für die Mahnung der Kostenbeteiligungen sowie Verzugszinsen von 5 % auf den Prämienausständen von Fr. 5'215.20 ab dem 23. November 2015 nebst aufgelaufenem Zinsbetrag von Fr. 667.50. In diesem Umfang seien die erhobenen Rechtsvorschläge zu beseitigen (Urk. 2/1 S. 5 ff., Urk. 2/2 S. 4 ff., Urk. 10 S. 14).
Hinsichtlich der zunächst ohne nähere Begründung erhobenen Widerklage im Umfang von Fr. 30'000.-- habe der Beschwerdeführer in einem Telefongespräch erläutert, dass ein Versicherungsbroker der Helsana seinem Arbeitgeber eine ungenügende Taggeldversicherung angeboten habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass er keine Taggelder habe beziehen können. Dies wiederum habe die Familie in den finanziellen Ruin getrieben (Urk. 2/1 S. 3, Urk. 2/2 S. 3). Bei den widerklageweise eingeforderten Taggeldern handle es sich um Leistungsansprüche, welche sich nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) richteten. Diese seien auf dem Zivilklageweg geltend zu machen und dürften nicht im vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verfahren beurteilt werden. Deshalb könne auf die Widerklage nicht eingetreten werden (Urk. 2/1 S. 5, Urk. 2/2 S. 5, Urk. 10 S. 2 f.). Auch sei keine Forderung ausgewiesen, welche den Beschwerdeführer zur Erhebung der Einrede der Verrechnung berechtigen würde (Urk. 10 S. 14).
2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber sinngemäss geltend, die in Betreibung gesetzten Prämien und Kostenbeteiligungen seien durch Verrechnung mit seiner Gegenforderung in Höhe von Fr. 90'000.-- aus einer Krankentaggeldversicherung der Helsana getilgt worden. Die einspracheweise erhobene „Widerklage“ (Urk. 11/74) thematisierte er beschwerdeweise nicht mehr (Urk. 6; vgl. auch Urk. 1).
2.3 Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2020 (Urk. 14) die Betreibungsandrohung der Helsana vom 16. November 2020 (Beilage zu Urk. 15) einer gerichtlichen Prüfung zuführen will, kann auf das Begehren nicht eingetreten werden, da dieser Streitgegenstand eine nicht hier strittige Frage beschlägt, wie dem Schreiben der Helsana zu entnehmen ist.
3.
3.1 Unbestrittenermassen durften die Prämienrechnungen für den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und deren Tochter für die Periode September 2015 bis August 2016 aufgrund der entsprechenden Vereinbarung mit der Helsana direkt an den Beschwerdeführer adressiert werden (vgl. auch Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, a.a.O., Art. 61 Rz 13 mit Hinweisen). Ebenso steht fest, dass er aufgrund der sich aus Art. 163 des Zivilgesetzbuches (ZGB) ergebenden Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau und der in Art. 166 Abs. 3 ZGB statuierten güterstandsunabhängigen Solidarhaftung für die laufenden familiären Bedürfnisse, zu welchen auch der Abschluss einer Krankenversicherung gehört, für ihre Prämienschulden für die Monate September 2015 bis August 2016 solidarisch haftet (Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, a.a.O., Art. 61 Rz 14 mit Hinweisen). Gleiches gilt im Hinblick auf die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen für seine unmündige Tochter in den hier zu beurteilenden Jahren 2015, 2016 und 2019, die im Rahmen der Unterhaltspflicht nach Art. 276 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 277 Abs. 1 ZGB von den Eltern zu bezahlen sind und ebenfalls zu den laufenden Bedürfnissen der Familie im Sinne von Art. 166 ZGB zählen (Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, a.a.O., Art. 61 Rz 15 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts K 132/01 vom 18. Februar 2002 E. 3b/bb).
3.2
3.2.1 In betraglicher Hinsicht werden die in Betreibung gesetzten Prämien und Kostenbeteiligungen vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet.
Der Prämienausstand von Fr. 5‘215.20 setzt sich aus den kumulierten Prämien für den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und deren Tochter für die Monate Oktober bis Dezember 2015 in Höhe von je Fr. 649.-- (Urk. 11/32-33, Urk. 11/35, Urk. 11/38) – die Septemberprämie wurde durch eine Teilzahlung von Fr. 649.--getilgt (Urk. 2/1 S. 2, Urk. 11/41) - sowie für die Monate Januar bis Juni und August 2016 in Höhe von je Fr. 422.40 (nach Abzug der ab Januar 2016 ausgerichteten kantonalen Prämienverbilligung; Urk. 11/40, Urk. 11/44, Urk. 11/46, Urk. 11/50, Urk. 11/52, Urk. 11/56, Urk. 11/58, Urk. 11/62) und die offene Prämienschuld für den Monat Juli 2016, welche infolge einer Verrechnung in Höhe von Fr. 111.-- noch Fr. 311.40 betrug (Urk. 2/1 S. 2, Urk. 11/58), zusammen.
Die in Betreibung gesetzte Gesamtforderung von Fr. 1‘026.50 (Urk. 2/2 S. 2) besteht aus Kostenbeteiligungen für die Behandlung der Tochter des Beschwerdeführers (Selbstbehalte von 10 % in Höhe von gesamthaft Fr. 79.55 gemäss Leistungsabrechnungen vom 26. Januar [Urk. 11/78], 6. April [Urk. 11/82], 4. Mai [Urk. 11/86], 24. Mai [Urk. 11/90], 6. Juli [Urk. 11/103] und 3. August 2019 [Urk. 11/112]) und für seine eigene Behandlung (Franchise und Selbstbehalte von 10 % in Höhe von gesamthaft Fr. 946.95 gemäss Leistungsabrechnungen vom 9. März [Urk. 11/79], 30. März [Urk. 11/81], 13. April [Urk. 11/83], 4. Mai [Urk. 11/86], 11. Mai [Urk. 11/87], 24. Mai [Urk. 11/90], 31. Mai [Urk. 11/93], 8. Juni [Urk. 11/95], 29. Juni [Urk. 11/100], 6. Juli [Urk. 11/103], 3. August [Urk. 11/112], 10. August [Urk. 11/113] und 24. August 2019 [Urk. 11/118]).
Diese Forderungen sind ausgewiesen und wurden bis anhin unbestrittenermassen nicht bezahlt.
3.2.2. Der Beschwerdeführer erhebt die Einrede der Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderungen durch Verrechnung mit seiner Gegenforderung in Höhe von Fr. 90'000.-- aus einer Krankentaggeldversicherung der Helsana (Urk. 6), und zwar eine solche nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), wie aus der Begründung der angefochtenen Einspracheentscheide hervorgeht (Urk. 2/1 S. 3 und 5, Urk. 2/2 S. 3 und 5). Entgegen der Ansicht der Helsana lassen sich die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 29. September 2020 indes nicht in der Weise interpretieren, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren neben der Verrechnungseinrede eine „sinngemässe Widerklage“ erhoben hat (Urk. 6, Urk. 10 S. 2; vgl. auch Urk. 1), was prozessrechtlich auch nicht vorgesehen ist.
Ein Recht, ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen mit einer Gegenforderung zu verrechnen, steht den Versicherten nicht zu (Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, a.a.O., Art. 25 Rz 98 f. unter Hinweis auf BGE 110 V 183 E. 2-3). Die Helsana signalisiert in ihren Einspracheentscheiden (Urk. 2/1 S. 3 und 5, Urk. 2/2 S. 3 und 5) und in der Beschwerdeantwort keine Bereitschaft, eine entsprechende Tilgung ihrer Forderung zu akzeptieren; vielmehr bestreitet sie das Bestehen der geltend gemachten Gegenforderung (Urk. 9 S. 2 f. und 6 f.). Deshalb können die in Betreibung gesetzten Prämienforderungen von vornherein nicht durch Verrechnung getilgt werden.
3.2.3 Nach dem Gesagten sind die Prämien für die Monate Oktober 2015 bis August 2016 von total Fr. 5‘215.20 und die im Jahr 2019 in Rechnung gestellten Kostenbeteiligungen im Gesamtbetrag von Fr. 1‘026.50 noch offen und deshalb geschuldet, was insoweit zur Abweisung der Beschwerde führt.
3.3 Die Helsana hat betreffend die Prämienausstände für die Monate Oktober und Dezember 2015 sowie Februar, April, Juni und August 2016 vor der Betreibung jeweils nur einmal durch eine „Letzte Mahnung“ und nicht wie von Art. 64a KVB vorgeschrieben mittels schriftlicher Mahnung und folgender Zahlungsaufforderung gemahnt (vgl. Urk. 11/32-67; vgl. auch Urk. 10 S. 6 f.). In diesem Stadium hätte die Helsana die Prämien noch nicht in Betreibung setzen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2016 vom 21. Juli 2016 E. 3.2). Deshalb waren diesbezüglich die Voraussetzungen zur Beseitigung des Rechtsvorschlags mit dem Einspracheentscheid Nr. «...» (Urk. 2/1 S. 7) nicht gegeben (vorstehend E. 1.2.1).
Nach einer ersten Mahnung der Prämien für den November 2015 von Fr. 649.-- sowie für Januar, März, Mai 2016 von Fr. 422.40 und für den Monat Juli 2016 von Fr. 311.40 (Urk. 11/43, Urk. 11/49, Urk. 11/54, Urk. 11/61, Urk. 11/66) ermahnte die Helsana den Beschwerdeführer letztmals unter Einräumung einer Nachfrist von 30 Tagen und Hinweis auf die Folgen des Zahlungsverzugs (Urk. 11/47, Urk. 11/55, Urk. 11/59, Urk. 11/64, Urk. 11/67), die offenen Prämien für diese Monate zu begleichen. Danach hat sie diese Prämien in Betreibung gesetzt (Urk. 11/71-72), so dass sie im Umfang dieser Prämien in Höhe von total Fr. 2‘227.60 mit der Verfügung vom 14. November 2019 (Urk. 11/73) und dem angefochtenen Einspracheentscheid Nr. «...» vom 24. Juli 2020 den Rechtsvorschlag aufheben durfte (Urk. 2/1 S. 7).
Die im Jahr 2019 in Rechnung gestellten Kostenbeteiligungen für die Behandlung des Beschwerdeführers und seiner Tochter von gesamthaft Fr. 1‘026.50 wurden vor Einleitung der Betreibung (Urk. 11/137-138) korrekt zweimalig gemahnt (Urk. 11/84, Urk. 11/88, Urk. 11/92, Urk. 11/96, Urk. 11/98-99, Urk. 11/102, Urk. 11/105, Urk. 11/107-108, Urk. 11/110-111, Urk. 11/114, Urk. 11/116-117, Urk. 11/120-124, Urk. 11/126-127, 11/130-135), so dass die Helsana diesbezüglich mit der Verfügung vom 10. Juni 2020 (Urk. 11/73) und dem angefochtenen Einspracheentscheid Nr. «...» vom 24. Juli 2020 den Rechtsvorschlag aufheben durfte (Urk. 2/2 S. 7).
4.
4.1 Die in Art. 105b Abs. 2 KVV vorausgesetzte Grundlage für das Einfordern von Mahngebühren (vorstehend E. 1.2.2) befindet sich in Ziff. 3 der Versicherungsbedingungen (VB) für die Hausarztversicherung und HMO-Versicherung (Ausgabe 1. Juli 2008 [Urk. 11/1 S. 2]) in Verbindung mit Ziff. 5.5 der VB für die obligatorische Krankenpflegeversicherung BASIS (Ausgabe 1. Januar 2014 [Urk. 11/3 S. 2] beziehungsweise 1. Juli 2016 [Urk. 11/5 S. 2]) sowie in Ziff. 12.7 der VB für die obligatorische Krankenpflegeversicherung BeneFit PLUS, Ausgabe 1. Januar 2014 (Urk. 11/2 S. 3) beziehungsweise Ziffer 13 der VB BeneFit PLUS, Ausgabe 1. Juli 2016 (Urk.11/4 S. 3).
4.2 Die Unterlassung der Prämienzahlung durch den Beschwerdeführer trotz wiederholten Zahlungserinnerungen und Mahnungen muss als schuldhaft qualifiziert werden. Die im Einspracheverfahren Nr. «...» auf Fr. 200.-- reduzierte Mahngebühr (Urk. 2/1 S. 5 und 7) erscheint angesichts der verursachten Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht angefallen wären, betragsmässig unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 und 6) als angemessen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2). In Anwendung von Art. 105b Abs. 2 KVV sind diese Gebühren daher geschuldet.
Deshalb war die Helsana auch befugt, bezüglich der in Rechnung gestellten und unbezahlt gebliebenen Mahnspesen von Fr. 200.-- für die Prämienausstände November 2015 und Januar, März, Mai sowie Juli 2016 (Urk. 11/43, Urk. 11/49, Urk. 11/54, Urk. 11/61, Urk. 11/66) den Rechtsvorschlag aufzuheben.
4.3 Ebenfalls schuldhaft verursacht hat der Beschwerdeführer die Kosten, die durch die Mahnung der im Jahr 2019 in Rechnung gestellten Kostenbeteiligungen entstanden sind. Die im Einspracheverfahren Nr. «...» von Fr. 540.-- auf Fr. 105.-- reduzierte Gebühr (Urk. 2 S. 4) erscheint angesichts der konkreten Umstände betragsmässig unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 und 6) als angemessen.
Die Helsana war folglich befugt, für die in Rechnung gestellten und unbezahlt gebliebenen Mahnspesen von Fr. 105.-- (Urk. 11/84, Urk. 11/92, Urk. 11/96, Urk. 11/98, Urk. 11/102, Urk. 11/107, Urk. 11/110, Urk. 11/114, Urk. 11/116, Urk. 11/120, Urk. 11/123, Urk. 11/126, Urk. 11/131, Urk. 11/133) den Rechtsvorschlag aufzuheben.
5. Gemäss Art. 105a KVV schuldet der Beschwerdeführer der Helsana Verzugszinsen von 5 % auf den ausstehenden Prämien für die Monate Oktober 2015 bis August 2016 ab den von der Helsana gesetzten Zahlungsterminen (vorstehend E. 1.2.3 und E. 3.2.3; Urk. 11/33, Urk. 11/35, Urk. 11/38, Urk. 11/40, Urk. 11/44, Urk. 11/46, Urk. 11/50, Urk. 11/52, Urk. 11/56, Urk. 11/58, Urk. 11/62). Wie vorstehend dargelegt, wurden die Prämien für die Monate Oktober und Dezember 2015 sowie Februar, April, Juni und August 2016 vor der Betreibung jeweils nur einmal mittels einer „letzten Mahnung“ und nicht wie gesetzlich vorgeschrieben zweimal gemahnt, weshalb der Rechtsvorschlag bezüglich dieser Prämien nicht beseitigt werden kann (vorstehend E. 3.3). Dies gilt auch für den auf diesen Prämien geschuldeten Verzugszins.
Der Rechtsvorschlag ist demnach nur bezüglich des Verzugszinses von 5 % (ab den von der Helsana gesetzten Zahlungsterminen) auf den korrekt gemahnten Prämienforderungen für die Monate November 2015 von Fr. 649.--, Januar, März, Mai 2016 von je Fr. 422.40 und Juli 2016 von Fr. 311.40 (Urk. 11/35, Urk. 11/40, Urk. 11/46, Urk. 11/52, Urk. 11/58) aufzuheben.
6. Es ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der Helsana ausstehende Krankenkassenprämien für die Monate Oktober 2015 bis August 2016 von Fr. 5‘215.20 nebst Zins zu 5 % ab den von der Helsana gesetzten Zahlungsterminen sowie Mahnspesen von Fr. 200.-- schuldet.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «...» des Betreibungsamtes A.___ vom 1. Oktober 2019 ist jedoch nur im Umfang der korrekt gemahnten Prämienforderungen für die Monate November 2015 von Fr. 649.--, Januar, März, Mai 2016 von je Fr. 422.40 und Juli 2016 von Fr. 311.40, also gesamthaft Fr. 2‘227.60, des für diese Prämien geschuldeten Verzugszinses von 5 % jeweils ab den von der Helsana gesetzten Zahlungsterminen sowie der Mahnspesen in Höhe von Fr. 200.-- aufzuheben.
Weiter schuldet der Beschwerdeführer der Helsana Kostenbeteiligungen im Gesamtbetrag von Fr. 1‘026.50 zuzüglich der Mahnspesen von Fr. 105.--. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «...» des Betreibungsamtes A.___ vom 21. April 2020 aufzuheben.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Helsana Versicherungen AG Nr. «...» vom 24. Juli 2020 wird der Beschwerdeführer verpflichtet, der Helsana Versicherungen AG Fr. 5'215.20 zuzüglich Verzugszins von 5 % gemäss Erwägungen und Mahnspesen von Fr. 200.-- zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «...» des Betreibungsamtes A.___ (Zahlungsbefehl vom 25. September 2019) wird teilweise im Umfang von Fr. 2‘227.60 zuzüglich Verzugszins von 5 % gemäss Erwägungen und Mahnspesen von Fr. 200.-- aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Helsana Versicherungen AG Nr. «...» vom 24. Juli 2020 wird abgewiesen, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «...» des Betreibungsamtes A.___ (Zahlungsbefehl vom 21. April 2020) wird im Umfang von Fr. 1'026.50 zuzüglich Mahngebühren von Fr. 105.-- aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Helsana Versicherungen AG, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14-15
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt