Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2020.00077
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Boller
Verfügung vom 22. Januar 2021
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
gegen
Gemeinde Z.___
Sozialdienst
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 (Urk. 2) verpflichtete der Sozialdienst der Gemeinde Z.___ (Sozialdienst Z.___) X.___ und Y.___ zur Rückerstattung eines im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung geleisteten Betrages von Fr. 423.35. Die Begründung lautete, X.___ habe dem Sozialdienst Z.___ am 29. August 2017 mitgeteilt, dass sie am 4. September 2017, nach Ablauf des Rayonverbots, wieder zu ihrem Ehemann ziehe. Dadurch sei die Bedürftigkeit entfallen. Zu diesem Zeitpunkt seien jedoch der Lebensunterhalt und die Krankenkassenprämie für den Monat September 2017 bereits überwiesen worden (lit. A).
2. Mit Eingabe vom 19. November 2020 (Urk. 1) erhoben Y.___ und X.___ eine als «Einsprache» betitelte Beschwerde beim hiesigen Gericht mit dem Antrag, die Verfügung vom 20. Oktober 2020 sei aufzuheben und die Leistungen über Fr. 423.35 der Gemeindekasse Z.___ zu belasten, da ein Verwaltungsfehler vorliege (S. 1 oben).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Die kantonalen Vorschriften zur Prämienverbilligung stellen nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts autonomes kantonales Recht dar (BGE 131 V 202 E. 3.2, 124 V 19 E. 2). Darin eingeschlossen sind auch die Vorschriften über die Rückerstattung von Prämienverbilligungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2007 vom 7. März 2008 E. 2.1 mit Hinweis).
Aufgrund der Qualifikation der Vorschriften zur Prämienverbilligung als autonomes kantonales Recht ist dieser Bereich in Art. 1 Abs. 1 lit. c KVG von der Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ausgenommen worden. Die Verfahrensvorschriften im Kanton Zürich, wie sie ab dem 1. Januar 2008 in Kraft waren und bis zum 31. März 2020 galten, erklärten jedoch in § 26 lit. a und b des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG in der bis Ende März 2020 gültig gewesenen Fassung) das ATSG - als kantonales Verfahrensrecht - für anwendbar im Bereich der Prämienverbilligung, dies explizit auch im Bereich der Prämienübernahme als Spezialfall der Prämienverbilligung. Damit war als Rechtsmittel die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht gegeben (Art. 57 ATSG, § 27 EG KVG in der bis Ende März 2020 gültig gewesenen Fassung, § 3 lit. c des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in der bis Ende März 2020 gültig gewesenen Fassung).
Die Verfahrensregeln in §§ 26 und 27 des bisherigen EG KVG hatten das ATSG neben dem Bereich der Prämienverbilligung auch für weitere Bereiche des Krankenversicherungsrechts für anwendbar erklärt (Zuweisung zu einem Krankenversicherer, Befreiung von der Versicherungspflicht und ausserkantonale Hospitalisation; vgl. § 26 lit. a und lit. c des bisherigen EG KVG). Anlässlich der Totalrevision des EG KVG per 1. April 2020 war der kantonale Gesetzgeber aber zum Schluss gelangt, dass diese weiteren Bereiche bereits von Bundesrechts wegen dem ATSG unterstellt seien (vgl. die Weisung zum Antrag des Regierungsrates zuhanden des Kantonsrates vom 21. September 2016, ABl 2016-10-07 S. 67). Dementsprechend wurde die bisherige Regelung in §§ 26 und 27 EG KVG aufgehoben, und es wurde der neue § 32 EG KVG erlassen, der in Abs. 1 lediglich noch für die Ausrichtung von Prämienverbilligungen die Anwendbarkeit des ATSG statuiert. Gleichzeitig wurde in § 3 lit. c GSVGer der Verweis auf § 26 EG KVG - unter Belassung des Verweises auf Art. 65 KVG - gestrichen, ohne dass sich dadurch an der Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts auch im Bereich der Prämienübernahme beziehungsweise deren Rückforderung etwas geändert hat. Ebenso richtet sich das Verfahren weiterhin nach dem ATSG.
1.3 Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger beziehungsweise die Verwaltung über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftliche Verfügungen zu erlassen. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung werden die Verfügungen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, wobei der betroffenen Person aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen darf.
1.4 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Mit der Einsprache wird eine Verfügung - einem Rechtsmittel gleich - angefochten (BGE 125 V 118 E. 2a). Die Einsprache ist kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1).
1.5 Gegen Einspracheentscheide im Sinne von Art. 52 ATSG kann beim hiesigen Gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. c GSVGer).
1.6 Gemäss Art. 58 Abs. 3 ATSG hat eine Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht zu überweisen.
2.
2.1 Mit der im Streite stehenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober 2020 wurde die Rückerstattung der Krankenkassenprämie für September 2017 im Betrag von Fr. 423.35 verfügt (Urk. 2). Dabei handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG, gegen welche gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG Einsprache erhoben werden kann.
2.2 Bei dem von den Beschwerdeführenden am 19. November 2020 erhobenen Rechtsmittel (Urk. 1) handelt es sich daher von seinem Gehalt her um eine Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2020 (Urk. 2), welche bei einer unzuständigen Stelle, dem Sozialversicherungsgericht, eingereicht wurde. Mithin ist die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Rechtsmittelbelehrung (S. 2) unzutreffend.
3. Mangels funktioneller Zuständigkeit kann auf die Beschwerde vom 19. November 2020 (Urk. 2) daher nicht eingetreten werden, und die Sache ist nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 19. November 2020 als Einsprache im Sinne von Art. 52 Abs. 1 erster Satzteil ATSG gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2020 entgegennehme, prüfe und anschliessend mit Erlass eines Einspracheentscheids darüber befinde. Erst der von der Gemeinde Z.___ zu erlassende Einspracheentscheid kann gerichtlich angefochten werden.
4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann von einer Anhörung der Gegenpartei abgesehen werden (vgl. § 19 Abs. 2 GSVGer).
Die Einzelrichterin verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Gemeinde Z.___ zur Beurteilung der Einsprache von Y.___ und X.___ vom 19. November 2020 gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2020 überwiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Gemeinde Z.___
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
SagerBoller