Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2021.00013


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Böhme

Urteil vom 13. September 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Vivao Sympany AG

Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1959 geborene X.___ ist Schweizer Bürger. Nachdem er am 1. April 2019 aus Y.___ nach Z.___ zugezogen war (Urk. 7/11), unterzeichnete er am 21. Juni 2019 bei der Vivao Sympany AG (nachfolgend: Sympany) einen Antrag für eine obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; Urk. 7/10) und ist seit dem 1. April 2019 bei der Sympany obligatorisch krankenpflegeversichert (Police vom 11. Juli 2019, Urk. 7/2). Infolge Nichtbegleichens ausstehender Prämien und einer Kostenbeteiligung leitete die Sympany über den Betrag von Fr. 1'284.10 beim Betreibungsamt Pfannenstiel die Betreibung gegen den Versicherten ein (Zahlungsbefehl vom 13. Mai 2020, Urk. 7/6; Betreibungsandrohung vom 10. März 2020, Urk. 7/5 S. 9). Der Versicherte erhob am 14. Mai 2020 Rechtsvorschlag (Urk. 7/6).

    Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 (Urk. 7/7) verpflichtete die Sympany den Versicherten zur Bezahlung der für die Monate November 2019 bis Januar 2020 ausstehenden KVG-Prämien von total Fr. 943.15 sowie der ausstehenden Kostenbeteiligung von Fr. 67.65 zuzüglich 5 % Verzugszins auf den Prämienausständen (ab mittlerem Verfall), der Mahnspesen und Bearbeitungskosten von insgesamt Fr. 200.-- sowie der Betreibungskosten von Fr. 73.30 und hob den vom Versicherten in der Betreibung Nr. «…» am 14. Mai 2020 erhobenen Rechtsvorschlag auf (vgl. Zahlungsbefehl vom 13. Mai 2020, Urk. 7/6). Die dagegen vom Versicherten am 26. Juni 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/8) wies die Sympany mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2021 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/9]).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Januar 2021 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Februar 2021 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung mangels Bestehens eines Versicherungsverhältnisses und demzufolge mangels Bestehens einer Schuld (Urk. 1). Die Sympany schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (Urk. 6). Mit Verfügung vom 31. März 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht und die Parteibezeichnung berichtigt (Urk. 8).


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid vom 19. Januar 2021, die Wohnsitzbestätigung der Gemeindeverwaltung Z.___ belege, dass der Beschwerdeführer per 1. April 2019 aus Y.___ zugezogen sei. Aufgrund der Bestimmungen von Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 1 KVG sei es nicht möglich, vom Versicherungsbeginn per 1. April 2019 abzuweichen, zumal sich die in Art. 3 Abs. 1 KVG festgehaltene dreimonatige Frist auf den Zeitraum beziehe, welcher zur Verfügung stehe, um rückwirkend eine Versicherung abzuschliessen. Folglich bestehe ein Versicherungsverhältnis und der Beschwerdeführer habe die geschuldeten Prämien samt Zins, die Kostenbeteiligung, die Mahngebühren und Bearbeitungskosten sowie die Betreibungskosten zu bezahlen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sei zudem aufgrund von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zuständig (Urk. 2 und 8).

2.2    Der Beschwerdeführer argumentierte demgegenüber, er schulde der Beschwerdegegnerin kein Geld, da kein gültiger Versicherungsvertrag bestehe. Der von ihm unterzeichnete Versicherungsantrag mit Versicherungsbeginn am 1. Juli 2019 sei von der Beschwerdegegnerin nachträglich handschriftlich abgeändert worden, was eine Urkundenfälschung darstelle. Weil Versicherungen nicht rückwirkend abgeschlossen werden könnten, sei der Versicherungsbeginn am 1. Juli 2019 korrekt. Weiter stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, für die Frage der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichtes sei das Domizil der beklagten Partei ausschlaggebend; daher sei nicht das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, sondern ein Basler Gericht zuständig (Urk. 1).


3.    Vorab zu prüfen ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Zuständigkeit zur Behandlung der Beschwerde nicht beim hiesigen Gericht, sondern bei einem Basler Gericht liege (Urk. 1).

    Art. 58 Abs. 1 ATSG besagt, dass die örtliche Zuständigkeit im Rechtspflegeverfahren beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons liegt, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 58 N 4, 7, 12 und 14).

    Der Beschwerdeführer erhob am 20. Februar 2021 Beschwerde beim hiesigen Gericht (Urk. 1) und legte dieser eine Meldebestätigung der Gemeinde Z.___ vom 4. April 2019 bei (Urk. 3/3; vgl. auch Urk. 7/11). Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 1. April 2019 Wohnsitz in Z.___, mithin im Kanton Zürich, begründet hat. Der Nachweis eines Wegzuges aus der Gemeinde Z.___ respektive aus dem Kanton Zürich ist in den Akten weder enthalten noch wird ein Wegzug vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Folglich hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz im Kanton Zürich, weshalb die örtliche Zuständigkeit zur Behandlung der Beschwerde gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG beim hiesigen Gericht liegt.


4.

4.1

4.1.1    Nach Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen.

    Der Wohnsitz bestimmt sich dabei nach Art. 23-26 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; vgl. Art. 13 Abs. 1 ATSG; für den Wohnsitzbegriff gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG im Besonderen verweist der Verordnungsgeber in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV] ebenfalls auf Art. 23-26 ZGB). Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (vgl. zum Ganzen Eugster, Krankenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 419 Rz. 32).

4.1.2    Art. 5 Abs. 1 KVG sieht vor, dass bei einem rechtzeitigen Beitritt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KVG die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme in der Schweiz beginnt (Eugster, a.a.O., S. 446 Rz. 127 f.). Die versicherungspflichtige Person kann dabei nicht wählen, ob sie rückwirkend oder bloss pro futuro versichert sein möchte; vielmehr hat sie den rückwirkenden Versicherungsbeginn ab Wohnsitznahme zu akzeptieren (Eugster, a.a.O., S. 447 Rz. 130).

    Nach Art. 5 Abs. 2 KVG beginnt die Versicherung bei einem verspäteten Beitritt im Zeitpunkt des Beitritts. Bei nicht entschuldbarer Verspätung entrichtet die versicherte Person einen Prämienzuschlag, wobei der Bundesrat dafür die Richtsätze festlegt (Eugster, a.a.O., S. 446 Rz. 128).

4.2    Der Beschwerdeführer zog aktenausweislich am 1. April 2019 aus Y.___ in die Schweiz (Urk. 3/3, 7/11), mithin gab er seinen Auslandwohnsitz auf und begründete am 1. April 2019 Wohnsitz in Z.___ im Kanton Zürich. Nach Art. 3 Abs. 1 KVG war er in der Folge verpflichtet, sich innert drei Monaten ab Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege zu versichern. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den Antrag für eine obligatorische Krankenpflegeversicherung bei der Beschwerdegegnerin am 21. Juni 2019 unterzeichnet hat (Urk. 7/10), er sich folglich rechtzeitig, innerhalb der gesetzlich vorgesehenen dreimonatigen Frist seit Wohnsitznahme am 1. April 2019, versichert hat.

    Da sich der Beschwerdeführer rechtzeitig versichert hat, beginnt die Versicherung – und damit auch der Versicherungsschutz – im Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht, mithin im Zeitpunkt der Wohnsitznahme in der Schweiz (Art. 5 Abs. 1 KVG; BGE 125 V 76 E. 3b). Mit anderen Worten begann die Versicherung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Wohnsitznahme, folglich am 1. April 2019 (BGE 125 V 76 E. 2b; vgl. auch Eugster, a.a.O., S. 446 Rz. 128). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stand es ihm auch nicht offen, zu wählen, ob er rückwirkend auf den 1. April 2019 oder pro futuro, ab 1. Juli 2019, versichert sein wollte. Vielmehr hat(te) er den von der Beschwerdegegnerin korrekt festgelegten rückwirkenden Versicherungsbeginn per 1. April 2019 zu akzeptieren (vgl. E. 4.1.2).

4.3    Nach dem Gesagten bestand und mangels anderweitiger Hinweise in den Akten besteht seit 1. April 2019 ein gültiges Versicherungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin, weshalb der Beschwerdeführer (auch rückwirkend ab 1. April 2019) die entsprechenden Beiträge, mithin Prämien und Kostenbeteiligungen, zu leisten hat (Eugster, a.a.O., S. 446 Rz. 128).


5.

5.1    In der Folge ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht zur Bezahlung von insgesamt Fr. 1'010.80 (für die ausstehenden KVG-Prämien für die Monate November 2019 bis Januar 2020 sowie für die ausstehende Kostenbeteiligung) zuzüglich 5 % Verzugszins, der Mahnspesen und Bearbeitungskosten von insgesamt Fr. 200.-- sowie der Betreibungskosten von Fr. 73.30 verpflichtet hat, und ob insoweit der Rechtsvorschlag aufgehoben werden kann.

5.2

5.2.1    Nach Art. 61 Abs. 1 KVG legt der Versicherer die Prämien fest. Diese sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Der Satz für den Verzugszins auf fällige Prämien nach Art. 26 Abs. 1 ATSG beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 105a KVV).

5.2.2    Art. 64 Abs. 1 KVG sieht vor, dass sich die Versicherten an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen beteiligen. Die Kostenbeteiligung besteht aus einem festen Jahresbetrag (Franchise; Art. 64 Abs. 2 lit. a KVG) sowie 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt; Art. 64 Abs. 2 lit. b KVG).

5.2.3    Art. 64a KVG und Art. 105b ff. KVV regeln die Folgen des Zahlungsverzuges von Prämien und Kostenbeteiligungen.

    Nach Art. 64a KVG hat der Versicherer der versicherten Person, welche fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Abs. 1). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Abs. 2).

    Gestützt auf Art. 105b KVV muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit und getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Abs. 1). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Person eine entsprechende Regelung vorsieht (Abs. 2).

5.2.4    Rechtsprechungsgemäss sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienforderung oder Kostenbeteiligung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung und/oder Einspracheentscheid aufzuheben. Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Der Versicherer fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz (Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 119 V 329 E. 2b; ferner BGE 121 V 109 E. 2).

5.3

5.3.1    Gemäss der für den Beschwerdeführer ab 1. April 2019 gültigen Versicherungspolice (Urk. 7/2) betragen die monatlichen KVG-Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Monate November und Dezember 2019 je Fr. 311.30 und für den Monat Januar 2020 Fr. 320.55. Die offenen Prämien betragen folglich insgesamt Fr. 943.15 (Urk. 7/5 S. 1-3).

    Die Jahresfranchise für den Beschwerdeführer beträgt gemäss der Versicherungspolice Fr. 1'500.-- (Urk. 7/2), wobei der gesetzliche Selbstbehalt von 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten zu beachten ist (vgl. E. 5.2.2). Aktenkundig ist eine Abrechnung für eine erbrachte Leistung aus der Grundversicherung über den Betrag von Fr. 67.65 (vollständig KVG-pflichtig; Urk. 7/5 S. 4).

5.3.2    Der Beschwerdeführer bestritt weder die ausstehenden Prämienforderungen noch die Kostenbeteiligung, sondern machte geltend, angesichts des nicht bestehenden Versicherungsverhältnisses der Beschwerdegegnerin kein Geld zu schulden (vgl. E. 2.2). Indes besteht, wie vorstehend ausgeführt, zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin ein gültiges Versicherungsverhältnis, weshalb der Beschwerdeführer zur Zahlung der Prämien und Kostenbeteiligungen verpflichtet ist (vgl. E. 4.3).

    Demzufolge ist von einer Forderung aus Prämienausständen für die Monate November 2019 bis Januar 2020 sowie von einer Forderung aus Kostenbeteiligung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'010.80 auszugehen (vgl. E. 5.3.1).

5.3.3    Aus den Akten ist sodann ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer je Prämien- und Leistungsabrechnung schriftlich mahnte, ihn mit der Zahlungsaufforderung unter Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen auf die Säumnisfolgen hinwies und ihm mit der Betreibungsandrohung eine weitere Nachfrist von 14 Tagen einräumte (Urk. 7/5 S. 5-9). Mit diesem Vorgehen entsprach die Beschwerdegegnerin den gesetzlichen Anforderungen an das Mahnverfahren (vgl. E. 5.2.3).

    Entsprechend sind die unbestrittenen, von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Prämienforderungen sowie die Forderung aus Kostenbeteiligung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'010.80 rechtsgenüglich ausgewiesen und geschuldet.

5.3.4    Weiter ist unter Berücksichtigung, dass die Prämien im Voraus zu bezahlen sind (vgl. E. 5.2.1), zudem die Verzugszinsforderung der Beschwerdegegnerin ab 3. Dezember 2019 auf die jeweiligen Prämienausstände (Monate November 2019 bis Januar 2020) gerechtfertigt und nicht zu beanstanden (Urk. 7/4; vgl. auch Urk. 7/6).

    Ebenso wenig zu beanstanden sind die Mahnspesen von insgesamt Fr. 120.-- und die Bearbeitungskosten von Fr. 80.--, welche für die Bearbeitung des Inkassos von drei Monatsprämien sowie der Kostenbeteiligung mittels vier Mahnungen angemessen erscheinen und ihre rechtliche Grundlage in Art. 105b Abs. 2 KVV (vgl. E. 5.2.3) und Art. 34.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) nach Krankenversicherungsgesetz (KVG), Ausgabe 2018 (Urk. 7/3), finden (vgl. zur zulässigen Höhe von Mahnspesen das Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2).


6.

6.1    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 13. Mai 2020 [Urk. 7/6]) ist für die Forderung aus Prämienausständen im Betrag von insgesamt Fr. 943.15 zuzüglich 5 % Verzugszins ab 3. Dezember 2019 sowie für die Forderung aus Kostenbeteiligung im Betrag von Fr. 67.65, Mahnspesen von insgesamt Fr. 120.-- und Bearbeitungskosten von Fr. 80.-- aufzuheben.

6.2    Die Betreibungskosten von Fr. 73.30 (Urk. 7/6) sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen des Beschwerdeführers vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2014 E. 4.1).


7.

7.1    Einer Partei, die sich mutwillig verhält, können Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 61 litfbis ATSG). Unter der gleichen Voraussetzung kann einer Partei im grundsätzlich kostenlosen Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht eine Gerichtskostenpauschale auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

Nach der Rechtsprechung kann mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei Tatsachen wider besseren Wissens als wahr behauptet oder ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann überdies angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 128 V 323 E. 1b).

    Vorliegend setzte sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 19. Januar 2021 (Urk. 2) ausführlich mit den vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einsprache vom 26. Juni 2020 (Urk. 7/8) geäusserten Vorbringen auseinander. Insbesondere legte sie unter Verweis auf die gesetzlichen Grundlagen dar, weshalb hinsichtlich des Versicherungsbeginns kein Handlungsspielraum bestand, zumal dieser auf den Zeitpunkt der Wohnsitznahme in der Schweiz festgesetzt sei. Ungeachtet dessen, und im Wissen um diese klare gesetzliche Grundlage, hielt der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen der Beschwerdeschrift an seiner offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung fest, ohne sich auch nur ansatzweise mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin auseinanderzusetzen; vielmehr beschränkte er sich auf eine Wiederholung seiner in der Einsprache gemachten Vorbringen.

    Angesichts dieser Umstände ist die vorliegende Beschwerde als mutwillig im Sinne von Art. 61 litfbis ATSG und § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren, weshalb dem Beschwerdeführer eine Gerichtskostenpauschale auferlegt wird, die ermessensweise auf Fr. 200.-- festzusetzen ist.

7.2    Die Beschwerdegegnerin beantragte die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 6 S. 2).

    Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 414 E. 8).

    Praxisgemäss ist der Beschwerdegegnerin daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

    Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 13. Mai 2020) wird für die Forderung aus Prämienausständen im Betrag von insgesamt Fr. 943.15 zuzüglich 5 % Verzugszins ab 3. Dezember 2019 sowie für die Forderung aus Kostenbeteiligung im Betrag von Fr. 67.65, Mahnspesen von insgesamt Fr. 120.-- und Bearbeitungskosten von Fr. 80.-- aufgehoben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Vivao Sympany AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




VogelBöhme