Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2021.00019
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 29. April 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Avenir Assurance Maladie SA
Rechtsdienst
Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny Groupe Mutuel
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, war ab dem 1. Januar 2011 bei der Avenir Krankenversicherung AG gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) gegen Krankheiten und Unfälle versichert (vgl. Urk. 10/3-4 und 10/6), wobei sie mehrmals das Versicherungsmodell wechselte (vgl. Urk. 10/7 und 10/17-18).
1.2 Mit E-Mail vom 4. Juli 2019 informierte der Versicherer die Versicherte, dass die Betreibung Nr. «1» (betreffend die Kostenbeteiligung Nr. «2») und die Betreibung Nr. «3» (betreffend die Prämien Oktober bis Dezember 2017 sowie die Kostenbeteiligung Nr. «4») noch offen und beim Betreibungsamt zu begleichen seien. Ebenfalls noch offen und auf das Konto des Versicherers zu überweisen sei die Prämie Juli 2019 von Fr. 380.90. Darüber hinaus bestünden Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 1'936.65. Dieser Betrag könne nach Anfrage nach eigenem Ermessen beglichen werden (Urk. 10/53). Am 8. Oktober 2019 stellte der Versicherer für die Versicherte eine Versicherungspolice für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) für das Jahr 2020 aus (Urk. 10/1). Ferner liess er ihr am 24. Oktober 2019 einen Auszug der seit dem 1. Dezember 2014 übernommenen medizinischen Leistungen zukommen (Urk. 10/55). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 setzte er sie zudem in Kenntnis, dass ihr Anspruch auf Prämienverbilligung für die Monate Januar bis Dezember 2019 von der kantonalen Behörde von bisher Fr. 4.50 auf Fr. 85.30 pro Monat erhöht worden sei. Ein Betrag zu ihren Gunsten würde mit den folgenden Prämienrechnungen verrechnet oder auf ihr Konto überwiesen (Urk. 10/56).
1.3 In der Folge retournierte die Versicherte mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 die Krankenkassenpolice für das Jahr 2020 und erklärte, das Vertragsverhältnis wegen «Betrugs (infolge doppelt einkassierter Krankenkassenprämien)» per 13. September 2019 aufzulösen. Sie forderte, ihr die Prämienverbilligung für das Jahr 2019 sowie den «gestohlenen» Betrag von Fr. 620.-- zu erstatten (Urk. 10/57). Am 29. November 2019 wies der Versicherer sie schriftlich auf einen Ausstand von Fr. 428.95 im Rahmen der Betreibung Nr. «1» hin (Urk. 10/58). Hierauf beharrte die Versicherte mit Schreiben vom 26. Dezember 2019 auf der Auflösung des Vertrages per 13. September 2019 und forderte – unter Hinweis auf einen weiteren «Diebstahl per 4. November 2019» im Betrag von Fr. 118.80 – insgesamt Fr. 738.80 nebst der Vergütung der Prämienverbilligung für Januar bis September 2019 von Fr. 85.30 pro Monat (Urk. 10/59). Der Versicherer liess ihr daraufhin am 8. Januar 2020 einen Kontoauszug zukommen, der einen Ausstand von Fr. 3‘819.95 auswies (Urk. 10/60). Zudem erläuterte er ihr am 25. Januar 2020 schriftlich die Anrechnung der Prämienverbilligung für das Jahr 2019 und bezifferte die Ausstände im Rahmen von Verlustscheinen, Betreibungen und offenen Prämien. Abschliessend hielt er fest, der Vertrag bleibe bestehen, könne aber nach Bezahlung der Ausstände unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende Kalenderjahr gekündigt werden (Urk. 10/61).
In der Folge hielt die Versicherte an der Vertragsauflösung, der Forderung von Fr. 738.80 sowie der Überweisung der Prämienverbilligung von Fr. 767.70 an sie fest (Urk. 10/62, 10/66, 10/69, 10/71 und 10/73) und retournierte mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 (Urk. 10/71) die vom Versicherer am 8. Oktober 2020 ausgestellte Versicherungspolice für das Jahr 2021 (Urk. 10/1). Der Versicherer wies sie abermals auf das Verbot des Kassenwechsels vor Begleichung aller Ausstände hin. Diese listete er jeweils detailliert auf und machte (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) Zugeständnisse bezüglich Mahn- und Betreibungskosten. Ferner ersuchte er die Versicherte, ihm die Zusammensetzung ihrer Forderung mitzuteilen und entsprechende Belege einzureichen (Urk. 10/63, 10/68 und 10/70). Insbesondere erinnerte der Versicherer die Versicherte mit Schreiben vom 18. November 2020 nochmals an die Ausstände, die sie vor einem Kassenwechsel Ende Jahr zu begleichen habe. Er fügte an, nie eine Abtretungserklärung eines Sozialdienstes erhalten zu haben; auf Anfrage hätten die von ihr genannten Sozialdienste denn auch mitgeteilt, die Beträge zur Bezahlung der Prämien jeweils ihr ausbezahlt zu haben. Im gleichen Schreiben zeigte der Versicherer der Versicherten an, nicht auf ihre Forderungen von Fr. 118.80 und Fr. 620.-- einzutreten, sollte sie ihrer Mitwirkungspflicht bei deren Abklärung nicht innert 30 Tagen nachkommen (Urk. 10/72).
1.4 Schliesslich stellte die Avenir Krankenversicherung AG mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 fest, dass die Versicherte auch nach dem 13. September 2019 unverändert bei ihr für die OKP gemäss KVG versichert sei. Zudem trat sie infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht auf die Forderungen der Versicherten im Betrag von Fr. 118.80 und Fr. 620.-- ein (Urk. 10/74). Die von der Versicherten am 7. Januar 2021 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/75) wies der Versicherer mit Entscheid vom 4. Februar 2021 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2021 (richtig: 4. Februar 2021, vgl. Urk. 11) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. März 2021 Beschwerde. Darin beantragte sie sinngemäss, es seien alle Forderungen und Verfügungen der Avenir Krankenversicherung AG abzuweisen. Insbesondere verlangte sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit der Begründung, sie habe das Versicherungsverhältnis bei der Avenir Krankenversicherung AG per 13. September 2019 rechtsgültig gekündigt und schulde dieser nichts mehr, sondern habe vielmehr Anspruch auf Rückerstattung zu viel bezahlter Prämien (Fr. 619.10 per 13. September 2019 und Fr. 118.80 per 4. November 2019) sowie nachträglich ausbezahlter Prämienverbilligungen für das Jahr 2019. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1; Beilagen Urk. 3/1-5). Mit Verfügung vom 24. März 2021 setzte das Gericht Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort an. Dabei wies es die Beschwerdeführerin in den Erwägungen darauf hin, dass die Anwaltssuche ihre Aufgabe sei, zumal kein Grund zur Annahme bestehe, sie vermöge den Prozess nicht selbst zu führen (Urk. 4). In der Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 12). In der Replik vom 29. Juli 2021 (Urk. 14/1; Beilage Urk. 14/2) und der Duplik vom 9. September 2021 (Urk. 23) – erstattet nach Klärung des versehentlichen Versands von Urk. 14/2 als Doppel der Replik (dazu Urk. 17-22) – hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde der Beschwerdeführerin schliesslich mit Verfügung vom 14. September 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 7 Abs. 1 KVG kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln. Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person nach Abs. 2 derselben Bestimmung den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht. Einschränkend zu Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG ist gemäss Art. 94, 97 und 100 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) bei besonderen Versicherungsformen nur eine Kündigung auf das Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Wechsel des Versicherers darf alsdann nicht dazu führen, dass eine Person den Versicherungsschutz unterbrechen kann. Daher endet das Versicherungsverhältnis beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist (Art. 7 Abs. 5 KVG).
1.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 des KVG). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG).
In Abweichung von der Regelung in Art. 7 KVG sieht Art. 64a Abs. 6 Satz 1 KVG vor, dass die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln kann, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat. Vorbehalten bleiben die hier nicht weiter interessierenden zwingenden Gründe für einen Versichererwechsel nach Art. 7 Abs. 3 und 4 KVG. Säumig im Sinne von Art. 64a Abs. 6 KVG ist die versicherte Person gemäss Art. 105l Abs. 1 KVV ab Zustellung der Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 KVV. Bei Verlustscheinen bezieht sich die «vollständige Begleichung sämtlicher Ausstände» alsdann auf den Gesamtbetrag der darin verurkundeten Forderung, selbst wenn der Kanton einen Anteil von 85 % gemäss Art. 64a Abs. 3 und 4 KVG übernommen hat (BGE 144 V 380).
1.3 Kündigt eine säumige versicherte Person ihr Versicherungsverhältnis, so muss der Versicherer sie nach Art. 105l Abs. 2 KVV informieren, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind. Der Versicherer hat die säumige versicherte Person somit, nach erfolgter Kündigung, hinsichtlich der in Art. 64a Abs. 6 KVG verankerten Rechtsfolgen aufzuklären. Dies hat nach Möglichkeit so rechtzeitig zu geschehen, dass die versicherte Person die Chance hat, den betreffenden Ausstand noch vor dem Ablauf des Kündigungstermins zu begleichen (vgl. Urteil des Bundegerichts 9C_367/2017 vom 10. November 2017 E. 5.4). Sind die ausstehenden Beträge nach Abs. 2 beim Versicherer nicht rechtzeitig eingetroffen, so muss dieser die betroffene Person informieren, dass sie weiterhin bei ihm versichert ist und frühestens auf den nächstmöglichen Termin nach Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG den Versicherer wechseln kann. Der Versicherer muss zudem den neuen Versicherer innerhalb von 60 Tagen darüber informieren, dass die versicherte Person weiterhin bei ihm versichert ist (Art. 105l Abs. 3 KVV; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2015 vom 7. Juli 2016 E. 3).
1.4 Im Übrigen prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, man könne keine ungesetzliche Bereicherung feststellen. Die OKP laufe somit unverändert weiter. Trotz der Schreiben vom 17. Juli und 18. November 2020 habe die Beschwerdeführerin keine Belege zu ihren Forderungen vorgelegt. Eine Überprüfung sei nicht möglich, solange deren Zusammensetzung unklar sei. Aktuelle Ausstände bestünden im Rahmen der Betreibung Nr. «5» (betreffend die Prämien Januar bis September 2020), der Prämien Oktober bis Dezember 2020 und der Verlustscheine der Jahre 2014 bis 2017. Vollständig bezahlt seien die Prämien der Jahre 2018 und 2019 (Urk. 2 E. B).
2.2 Dem entgegnete die Beschwerdeführerin in der Beschwerde, es seien zu Unrecht Krankenkassenprämien doppelt kassiert und die Prämienverbilligung nicht zurückerstattet worden, weshalb sie per 13. September 2019 ausgetreten sei. Bis zur Neuberechnung der Alimente ab 1. Mai 2018 sei der Beschwerdegegnerin die Krankenkassenprämie direkt vom Sozialamt überwiesen worden. Diese habe ihr nach Empfang von Fr. 294.95 per 24. Mai 2018 versprochen, die angekündigte Pfändung beim Betreibungsamt Baden zu stoppen und zurückzuziehen. Dennoch seien ihr per 13. September 2019 Fr. 619.10 und per 4. November 2019 Fr. 118.80 im Auftrag der Beschwerdegegnerin gestohlen worden, und das Geld für die am 24. Mai 2018 längst bezahlten Prämien sei nie zurückerstattet worden (Urk. 1).
2.3 In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin an ihren bisherigen Ausführungen fest (vgl. Urk. 9 E. D.10-12). Ergänzend wies sie darauf hin, dass der die Prämie übersteigende Teil der Prämienverbilligung zwar für andere Schulden als die Prämien, nicht aber für Verlustscheine verwendet werden dürfe (Urk. 9 E. D.8 f.). Es bestehe zudem keine Gesetzesgrundlage für einen sofortigen Austritt aus der OKP. Ihr sei auch nie ein neuer Versicherer bekannt gegeben oder eine Nachversicherungsbestätigung eingereicht worden (Urk. 9 E. D.13). Letztlich seien im Kontoauszug alle von der Beschwerdeführerin erhaltenen Beträge sowie die vom Kanton ausbezahlten Prämienverbilligungen verbucht (Urk. 9 E. D.14).
2.4 Der Replik ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im März 2018 einen Verkehrsunfall erlitt. Die Beschwerdegegnerin habe die Rechnungen des Kantonsspitals Y.___ erst übernommen, als sich die Opferhilfe eingeschaltet habe. Die Betreibung und Kosten seien indessen nie gelöscht worden (Urk. 14/1 S. 2).
2.5 Aus der Duplik ergeben sich keine neuen Aspekte (Urk. 23).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin, wie bereits im Sachverhalt E. 1.3 dargelegt, mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 die Krankenkassenpolice für das Jahr 2020 retourniert und sinngemäss den Versicherungsvertrag rückwirkend per 13. September 2019 gekündigt. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erörterte, setzt eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses gemäss Gesetz indessen insbesondere voraus, dass Kündigungsfrist und -termin eingehalten werden, am Kündigungstermin keine gemahnten Ausstände bestehen und ein Versicherungsnachweis seitens des neuen Krankenversicherer vorliegt (vgl. E. 1.1-1.3). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
3.2 Zunächst ergeben sich weder aus den Akten noch den Behauptungen der Beschwerdeführerin Hinweise darauf, dass sie entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 2.3) für die Jahre 2019 bis 2021 bei einem anderen Krankenversicherer eine Police für die OKP abgeschlossen hätte, welcher der Beschwerdegegnerin eine entsprechende Nachversicherungsbestätigung hätte zukommen lassen. Die Beendigung eines Versicherungsverhältnisses wird indessen immer erst mit der Mitteilung der Weiterversicherung bewirkt. Selbst wenn also festgestellt würde, dass die Beschwerdegegnerin als bisheriger Versicherer die Kündigung durch die Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht akzeptiert hätte, wäre eine rückwirkende Beendigung des Versicherungsverhältnisses auf die gesetzlichen Kündigungstermine vom 31. Dezember 2019 respektive 31. Dezember 2020 nur dann möglich, wenn die Mitteilung des neuen Versicherers vor dem Kündigungstermin bei der Beschwerdegegnerin eingetroffen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2017 vom 10. November 2017 E. 3.2.2).
3.3 Schon am 15. Mai 2018 hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zudem eine detaillierte Aufstellung über den nach Abzug der Prämienverbilligung verbleibenden und von ihr zu bezahlenden Anteil der Prämien (nach dem KVG wie auch dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, VVG) für die Jahre 2014 bis 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10/36) und darauf hingewiesen, dass sie nie eine Zahlung eines Sozialamtes erhalten habe (Urk. 10/37).
Dennoch ist den Kontoauszügen vom 8. Januar 2020 (Urk. 10/60) und vom 30. März 2021 (Urk. 10/81) zu entnehmen, dass nach wie vor Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 1'936.65 aus Betreibungen bestehen, die in den Jahren 2014 bis 2017 angehobenen wurden. Auf diesen Umstand machte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin etwa mit E-Mail vom 4. Juli 2019 (Urk. 10/53) und Schreiben vom 29. September 2020 (Urk. 10/70) aufmerksam; die entsprechenden Ausstände waren zudem schon früher aus dem (schlecht leserlichen) Kontoauszug vom 20. April 2018 (Urk. 10/33) ersichtlich (vgl. Betreibungen Nr. «6», «7», «8», «9» und «10»). Die Beschwerdeführerin musste sich also beim Verfassen des Kündigungsschreibens vom 31. Oktober 2019 und jederzeit danach bewusst sein, dass diese konkret bezifferten Ausstände noch bestehen. Sie behauptete denn auch nicht, zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem 4. Juli 2019 noch Abzahlungen an Verlustscheine geleistet zu haben.
Unter diesem Gesichtspunkt kann offenbleiben, inwiefern die in der E-Mail vom 4. Juli 2019 (Urk. 10/53) ferner erwähnten Betreibungen Nr. «3» sowie Nr. «1» (am 29. November 2019 mit Fr. 428.95 beziffert, Urk. 10/58) rechtmässig erfolgt waren und einem Versichererwechsel per 1. Januar 2020 entgegenstanden. Bei beiden Betreibungen monierte die Beschwerdegegnerin vorgängig eine Verletzung der Mitwirkungspflicht seitens der Beschwerdeführerin (Urk. 10/13, 10/15, 10/20, 10/31-32 und 10/42; Urk. 10/35, 10/40, 10/44; ferner Urk. 10/47 und 10/55). Zudem liess sie beide Betreibungen im Jahr 2019 sistieren (Urk. 10/48; Urk. 10/50). Die Kostenbeteiligung in der Betreibung Nr. «3» schrieb sie alsdann im Januar 2019 definitiv ab, diejenige in der Betreibung Nr. «1» erst im Februar 2020. Schliesslich schrieb sie auch die Restbeträge für Spesen im Februar 2020 bzw. September 2020 definitiv ab (Urk. 10/81/7-8; Urk. 10/81/12). Sie betonte allerdings, damit keine Rechtspflicht anzuerkennen (Urk. 10/70). Gemäss ihrer Stellungnahme zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2020 hat sie dieser ferner schon am 10. Dezember 2019 schriftlich mitgeteilt, dass die Forderung in der Betreibung Nr. «3» vollumfänglich bezahlt sei und gegen eine Gebühr von Fr. 30.-- gelöscht werden könne (Urk. 10/63). Im Zug der Erledigung dieser Betreibungen verrechnete die Beschwerdegegnerin sodann einen Teil des im Jahr 2020 mit der Betreibung Nr. «5» eingeforderten Betrags betreffend die Prämien 2019 und schrieb den Restbetrag ebenfalls definitiv ab (Urk. 10/81/14; zum Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Detail vgl. Urk. 10/70 und 10/72).
Dass einem Versichererwechsel per 1. Januar 2021 neben den Verlustscheinen auch Ausstände in Form von nicht bezahlten und zumindest gemahnten Prämien für das Jahr 2020 entgegenstanden, ist zumindest im Ansatz ausgewiesen (etwa Urk. 10/81/14-15; erwähnte Beilagen in Urk. 10/69), wobei die Beschwerdeführerin auch nach wie vor alle Forderungen betreffend den Zeitraum ab 13. September 2019 bestreitet.
3.4 Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der angefochtenen Verfügung. Für die gerichtliche Beurteilung sind somit die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Einspracheentscheids massgebend (etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_564/2018 vom 23. Januar 2019 E. 5.1). Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 4. Februar 2021 (Urk. 2).
Bis zu diesem Datum war die Beschwerdeführerin nach dem vorstehend Ausgeführten somit bereits deshalb bei der Beschwerdegegnerin für die OKP versichert, weil keinerlei Indizien dafür bestehen, dass sie bis dahin bei einem anderen Versicherer eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hätte und diese Weiterversicherung der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht worden wäre. Darüber hinaus steht fest, dass einem Versichererwechsel per 31. Dezember 2019 oder 31. Dezember 2020 ein Ausstand von mindestens Fr. 1'936.65 aus Verlustscheinen entgegenstand. Die Beschwerdeführerin brachte nichts vor, was auf eine Unrechtmässigkeit der diesen Verlustscheinen zugrundeliegenden Betreibungen schliessen liesse. Insbesondere nahm die Beschwerdegegnerin inzwischen bei den von der Beschwerdeführerin genannten Sozialämtern Abklärungen vor. Diese bestätigten, dass sie – im Einklang mit den vorliegenden Kontoauszügen – das Geld zur Tilgung der Prämien nicht direkt der Beschwerdegegnerin, sondern der Beschwerdeführerin überwiesen hatten (Urk. 10/72). Sollte die Beschwerdeführerin im Besitz von Abrechnungen und Bankbelegen im Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialhilfe sein, die das Gegenteil belegen, wäre es ihr freigestanden, diese vorzulegen.
3.5 Es bleibt anzufügen, dass es die Beschwerdegegnerin (soweit aus den Akten ersichtlich, in welchen etwa das vorerwähnte Schreiben vom 10. Dezember 2019 fehlt) versäumte, die Beschwerdeführerin rechtzeitig vor dem Kündigungstermin vom 31. Dezember 2019 darauf hinzuweisen, dass ein Wechsel des Versicherers erst nach Begleichung der Ausstände möglich sein würde. Ein entsprechender Hinweis findet sich erstmals im Schreiben vom 25. Januar 2020 (Urk. 10/61). Ein Verstoss gegen Art. 105l Abs. 2 KVV würde allerdings nicht dazu führen, dass die Kündigung trotz der Ausstände wirksam würde, sondern hätte andere Rechtsfolgen (vgl. oberwähntes Bundesgerichtsurteil 9C_367/2017 E. 5.4.2).
Vor dem Kündigungstermin vom 31. Dezember 2020 ist die Beschwerdegegnerin ihrer Aufklärungspflicht vollumfänglich nachgekommen. Mit Schreiben vom 17. Juli 2020 (Urk. 10/68), 29. September 2020 (Urk. 10/70) und 18. November 2020 (Urk. 10/72) bezifferte sie jeweils die Ausstände und wies auch auf die Kündigungsbedingungen (ausführlich erläutert im erstgenannten Schreiben) hin.
4. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde erstmals darlegte, dass es sich bei ihren Forderungen um Beträge handelt, die am 13. September und 4. November 2019 gepfändet wurden, obschon man ihr versprochen hatte, die Betreibung zu sistieren (vgl. E. 2.2), ist nochmals daran zu erinnern, dass der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheid zu beurteilen ist (vgl. E. 3.4). Dass die Beschwerdeführerin nachträglich nähere Angaben zu ihren Forderungen machte, ändert nichts daran, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 28 Abs. 2 bzw. Art. 43 Abs. 3 ATSG bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids nicht nachgekommen war und die Beschwerdegegnerin daher zu Recht nicht auf ihre Forderungen eingetreten ist. Es kann daher offen bleiben, ob diese Angaben der Beschwerdeführerin ohne Belege ausreichen, um die von ihr behauptete Forderung überprüfen zu können.
5. Nach dem vorstehend Ausgeführten ist der angefochtene Entscheid somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wurde bereits mit Verfügung vom 24. März 2021 (Urk. 4 E. 2) darauf hingewiesen, dass sich der Prozessgegenstand auf den angefochtenen Entscheid beschränkt, also nur die Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheentscheids verbindlich Stellung genommen hat (im Detail vgl. BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus verlangt, sämtliche Forderungen und Verfügungen der Beschwerdegegnerin vollumfänglich abzuweisen (Urk. 1 S. 2), ist auf diese Begehren nicht einzutreten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Avenir Assurance Maladie SA
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelBonetti