Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2021.00024
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 29. Juni 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, ist niederländischer Staatsangehöriger. Nachdem er am 4. Januar 2019 zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus seinem Heimatland in die Schweiz gezogen war (Urk. 6/4), ersuchte er am 14. Januar 2019 unter Hinweis auf einen bloss temporären Aufenthalt um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht (Urk. 6/1 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 24. Juni 2019 wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) das Gesuch ab (Urk. 6/5). Dagegen erhob X.___ am 17. Juli 2019 Einsprache (Urk. 6/7), woraufhin die Gesundheitsdirektion weitere Unterlagen einforderte (Urk. 6/12-13). In der Folge wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 9. März 2021 ab (Urk. 6/14 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. März 2021 (Urk. 2) erhob X.___ am 30. März 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und er sei von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu befreien (Urk. 1). Die Gesundheitsdirektion schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, dass im vorliegenden Fall schweizerisches Recht zur Anwendung gelangt (Urk. 2 S. 2 Ziff. 1). Auf diese unbestritten gebliebenen und korrekten Ausführungen wird verwiesen.
2.
2.1 Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss.
Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; für den Wohnsitzbegriff gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG im Besonderen verweist der Verordnungsgeber in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV] ebenfalls auf Art. 23-26 ZGB). Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. a KVG hat der Bundesrat die Versicherungspflicht zudem in Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV auf Ausländer und Ausländerinnen mit einer mindestens drei Monate gültigen Aufenthaltsbewilligung ausgedehnt.
Dieses allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken dar (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 418 Rz. 29). In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Absicht ist es folgerichtig, dass die Ausnahmen von der Versicherungspflicht und damit von der Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft eng umschrieben werden. Der Zweck des Obligatoriums besteht nicht nur darin, zu verhindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen bei Risikoeintritt das Gemeinwesen für höhere oder alle Kosten aufkommen muss, sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten (BGE 132 V 310 E. 8.3 und E. 8.5.6).
2.2 Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. Die Ausnahmen gibt es in der Form der Nichtunterstellung, die nach Gesetz oder Verordnung automatisch eintritt (Art. 2 Abs. 1 KVV), und in der Form der Befreiung auf Gesuch hin, welche ein Tätigwerden der versicherten Person erfordert (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 8 KVV). Die Ausnahmen gemäss Verordnung stellen abschliessende Aufzählungen dar und unterliegen grundsätzlich einer restriktiven Interpretation (Eugster, a.a.O., S. 423 Rz 46; BGE 134 V 34 E. 5.5).
Zu den auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommenen Personen gehören nach Art. 2 Abs. 8 KVV diejenigen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten.
Voraussetzung ist mithin, dass die Abschlussschwierigkeiten ihren Grund im Alter oder Gesundheitszustand der versicherten Person haben, was den Kreis der Normadressaten entsprechend einschränkt (Eugster, a.a.O., S. 427 Rz 59 mit Hinweis auf die in BGE 132 V 310 nicht publizierte E. 6.3). Hinzu kommt, dass nicht jede bestehende oder vorbestandene Krankheit mit den genannten Risiken für einen Zusatzversicherungsabschluss zur Befreiung von der Versicherungspflicht berechtigt. Allgemein ist die Risikoprüfung bei den Zusatzversicherern in der Schweiz sehr streng, so dass Gesundheitsfaktoren relativ rasch zur Verweigerung eines Versicherungsvertrages führen. Die kritische Altersgrenze ist in der Schweiz für Spitalzusatzversicherungen bei 55 Jahren anzusetzen. Es genügt dabei nicht, dass die ausländische Versicherung der schweizerischen Versicherung gleichwertig ist, sondern sie muss von den versicherten Positionen her im Minimum dem gesetzlichen Pflichtleistungskatalog entsprechen und von der Kostendeckung her klar über den Pflichtleistungstarifen liegen. Anders als in Art. 2 Abs. 2 KVV kann der Versicherungsschutz nach Art. 2 Abs. 4 bis 8 KVV auch auf einer nichtobligatorischen, privaten Versicherung beruhen (Eugster, a.a.O., S. 428 Rz 60).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid vom 9. März 2021 davon aus, beim Beschwerdeführer bestehe grundsätzlich keine Befreiungsmöglichkeit, sondern es komme lediglich eine Härtefallprüfung gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV in Frage (Urk. 2 S. 3). Bezüglich der Voraussetzungen dieser Bestimmung hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, ob oder inwiefern er sich aufgrund seines Alters und/oder seines Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang in der Schweiz zusatzversichern könnte. Ebenso wenig habe er mittels Dokumenten belegt, dass seine ausländische Versicherung insgesamt ein dem Leistungsrecht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) gleichwertigen Versicherungsschutz biete. Fehle es an der Gleichwertigkeit, könne der Abschluss einer obligatorischen Krankenversicherung in der Schweiz nicht als klare Verschlechterung gelten. Nach dem Gesagten komme eine Befreiung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV nicht in Frage. Ferner bringe der Beschwerdeführer nicht vor, einer der übrigen Personengruppen anzugehören, welche nach Art. 2 und 6 KVV vom schweizerischen Versicherungsobligatorium ausgenommen seien oder davon befreit werden könnten (Urk. 2 S. 4).
3.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde vom 30. März 2021 aus, Art. 6 Abs. 1 KVV schütze Personen mit ausländischer Krankenversicherung, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte. Es treffe zwar zu, dass er keine sofortige Verschlechterung erleide, doch sei zu berücksichtigen, dass er beim Verlassen der Schweiz mit Rückkehr zu seiner internationalen Versicherung eine klare Verschlechterung des Versicherungsschutzes und der Kostendeckung zu befürchten habe. Dies gelte namentlich für den Fall, dass er in der Zwischenzeit ernsthaft erkranken werde. Im grossen Ganzen bedeute daher der Wechsel von der internationalen zur schweizerischen Versicherung und später zurück zur internationalen Versicherung eine klare Verschlechterung. Dieser zweite/zukünftige Teil seiner Situation sei zu Unrecht unberücksichtigt geblieben (Urk. 1).
3.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2021 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass keine Hinweise darauf bestünden, dass der Beschwerdeführer ein institutionell Begünstigter im Sinne von Art. 6 Abs. 1 KVV sei. Sodann genüge die theoretische Möglichkeit einer späteren Erkrankung den strengen Anforderungen von Art. 2 Abs. 8 KVV nicht (Urk. 5 S. 3-4).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz unbestrittenermassen in der Schweiz (Urk. 6/4 S. 1) und ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für eine Dauer von mehr als drei Monaten (Urk. 2 S. 3, vgl. auch die Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau, Urk. 6/7 S. 4). Somit ist er nach Art. 3 Abs. 1 KVG, Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. f KVV grundsätzlich verpflichtet, sich in der Schweiz für Krankenpflege versichern zu lassen, was im Übrigen auch unbestritten ist.
4.2 Der vom Beschwerdeführer angeführte Art. 6 Abs. 1 KVV besagt, dass Personen nach Art. 2 Abs. 2 lit. a und c des Bundesgesetzes über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GSG), welche Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, mit Ausnahme der privaten Hausangestellten nicht versicherungspflichtig sind. In Art. 2 Abs. 2 lit. a und c GSG werden Personen aufgeführt, die in offizieller Eigenschaft für einen institutionellen Begünstigten nach Art. 2 Abs. 1 GSG tätig sind (BGE 129 V 159 E. 3.6.1). Da der Beschwerdeführer bei der Y.___ - mithin einem privaten Unternehmen - arbeitet (Urk. 6/1 S. 4), wird er nicht vom persönlichen Geltungsbereich von Art. 6 KVV erfasst. Eine Anwendung von Art. 6 Abs. 1 KVV fällt daher ausser Betracht.
4.3 Betreffend die Ausnahmeregelung von Art. 2 Abs. 8 KVV ist im Auge zu behalten, dass Ausnahmen von der Versicherungspflicht angesichts der gesetzgeberisch gewollten Solidarität zwischen Gesunden und Kranken generell eng zu halten sind. Es ist der Befürchtung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, dass sich das schweizerische Obligatorium unterlaufen liesse, wenn beispielsweise der Nachweis einer ausländischen freiwilligen privaten Versicherung allgemein als Befreiungsgrund akzeptiert würde (BGE 132 V 310 E. 8.3). Für die Anwendung von Art. 2 Abs. 8 KVV sind daher strenge Massstäbe zu setzen. Insbesondere darf diese Bestimmung nicht dazu dienen, blosse Nachteile zu verhindern, die eine Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht. Sie soll aber immerhin den Nachteil vermeiden, der daraus resultiert, dass eine Person bis zum Erreichen ihres bisherigen ausländischen Versicherungsniveaus von in der Schweiz tatsächlich vorhandenen Angeboten wegen ihres Alters und/oder Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen Gebrauch machen kann (BGE 132 V 310 E. 8.5.6; Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2011 vom 12. September 2011 E. 2.2, vgl. auch vorstehende E. 2.2).
Der 1967 geborene Beschwerdeführer ist weniger als 55 Jahre alt und er macht auch keine aktuellen Erkrankungen geltend, die seinen Versicherungsschutz in der Schweiz beeinträchtigen könnten. Es ist einzig eine Otosklerose bekannt, wobei Ausgaben für damit zusammenhängende Probleme bereits von der bisherigen Versicherung ausgeschlossen wurden (Urk. 6/4 S. 5), weshalb diesbezüglich keine Verschlechterung des Versicherungsschutzes zu erwarten ist.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er bei einem allfälligen späteren Wechsel zurück zu seiner internationalen Versicherung möglicherweise Nachteile erleiden wird (Urk. 1), ist nicht von der Hand zu weisen; indes wird dieser Sachverhalt vom eng auszulegenden Art. 2 Abs. 8 KVV nicht erfasst (vgl. auch BGE 132 V 310 E. 8.5.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 159 E. 3.1). Der Umstand, dass eine Ausreise aus der Schweiz nicht auszuschliessen ist und bei der Kündigung des bisherigen Versicherungsverhältnisses gewisse Vorteile nicht erhalten werden können, rechtfertigt keine Ausnahme vom Versicherungsobligatorium nach Art. 2 Abs. 8 KVV (Urteil des Bundesgerichts 9C_304/2017 vom 27. September 2017 E. 4.1.3 mit Hinweis). Der Wortlaut von Art. 2 Abs. 8 KVV deckt den Fall jener Personen nicht ab, die nur vorübergehend in der Schweiz wohnen und riskieren, nach der Rückkehr ins Ausland dort eine wegen der schweizerischen Versicherungspflicht aufgegebene private Krankenversicherung aus Gründen des Alters oder der Gesundheit nicht oder nicht mehr in der gleichen Qualität zu erhalten (Eugster, a.a.O., S. 428 Rz 60; vgl. auch BGE 132 V 310 E. 8.5.6).
4.4 Da die Ausnahmen von der Versicherungspflicht gemäss KVV eine abschliessende Aufzählung darstellen (vgl. E. 2.2 vorstehend) und nach dem Gesagten keine davon vorliegt, steht fest, dass die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht zu Recht verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrWidmer