Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2021.00026


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 29. September 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1982, ist y.___ Staatsangehöriger und meldete der Einwohnerkontrolle der Stadt Z.___ seinen Zuzug aus A.___ per 7. Januar 2019. Mit Schreiben vom 8. Februar 2019 informierte die Einwohnerkontrolle der Stadt Z.___ die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich darüber und ersuchte sie im Namen von X.___ um Prüfung von dessen Befreiung vom schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium (Urk. 8/1). X.___ liess der Gesundheitsdirektion daraufhin mit Schreiben vom 4. April 2019 (Urk. 8/3) die verlangten Angaben und Unterlagen zukommen (Urk. 8/4/1-3; Aufforderung der Gesundheitsdirektion vom 19. Februar 2019, Urk. 8/2) und brachte namentlich vor, er arbeite zwar in der Schweiz, sein Lebensmittelpunkt befinde sich aber in A.___ und er verfüge über eine Kranken- und Unfallversicherung bei einem a.___ Versicherer. In der Folge teilten die Städtischen Gesundheitsdienste X.___ nach dessen Umzug in die Stadt B.___ mit Brief vom 12. Juli 2019 mit, dass sie den Entscheid der Gesundheitsdirektion über das Befreiungsgesuch abwarteten und bis dahin keine weiteren Vorkehren träfen (Urk. 8/5/1).

    Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 entschied die Gesundheitsdirektion abschlägig über das Befreiungsgesuch von X.___ (Urk. 8/6). Dieser erhob mit Eingabe vom 1. September 2019 Einsprache (Urk. 8/8). Mit Entscheid vom 9. März 2021 wies die Gesundheitsdirektion die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 8/14).


2.    X.___ beschwerte sich mit Eingabe vom 31. März 2021 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegen den Einspracheentscheid vom 9. März 2021 (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2021 schloss die Gesundheitsdirektion auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). X.___ blieb in der Replik vom 25. Juni 2021 bei seinem Antrag auf Befreiung von der schweizerischen Versicherungspflicht (Urk. 12); die Gesundheitsdirektion hielt in der Duplik vom 26. August 2021 ebenfalls an ihrem Standpunkt fest (Urk. 15). Mit Verfügung vom 30. August 2021 wurde die Duplik dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (Urk. 17).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium untersteht.


2.    Nach der schweizerischen Rechtsordnung muss sich gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern, wobei sie gemäss Art. 4 KVG unter den Versicherern, die nach dem Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG) eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung haben, frei wählen kann. In Art. 3 Abs. 3 KVG wird dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz auszudehnen. Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 1 Abs. 2 lit. d der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) unter anderem diejenigen Personenkategorien als versicherungspflichtig bezeichnet, die aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommens (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]) der schweizerischen Versicherung unterstellt sind (vgl. Anhang II Abschnitt A/1 lit. i Ziffer 3 lit. a FZA).

    Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. Zunächst sind in Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Sodann hat der Bundesrat in Art. 2 Abs. 2-8 KVV für Personen in verschiedenen Sachverhaltskonstellationen die Möglichkeit geschaffen, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden.


3.    Der Beschwerdeführer ist y.___ Staatsangehöriger mit Aufenthaltsbewilligung B, und gemäss seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 4. April 2019 und dem ausgefüllten Fragebogen zu ihren Handen arbeitet er in der Schweiz und lebt in der arbeitsfreien Zeit in A.___ zusammen mit seiner Partnerin und seiner Tochter, die im Jahr 2011 geboren worden ist (Urk. 8/3 und Urk. 8/4/1).

    Es liegt somit ein Sachverhalt vor, der in persönlicher Hinsicht vom FZA erfasst ist; Anhang II des FZA erklärt ausserdem die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (VO 987/2009) als anwendbar. In sachlicher Hinsicht sind das FZA sowie die VO 883/2004 und die VO 987/2009 ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a VO 883/2004 zur Diskussion stehen.

    Die VO 883/2004 enthält Kollisionsnormen, die das anwendbare Landesrecht festlegen. Nach diesen Kollisionsnormen ist zunächst zu eruieren, ob der Beschwerdeführer überhaupt der schweizerischen Rechtsordnung untersteht. Erst wenn dies der Fall ist, kann sich die weitere Frage stellen, ob er gestützt auf die Normen des KVG und der KVV dem schweizerischen Versicherungsobligatorium grundsätzlich unterworfen ist und ob er gegebenenfalls davon befreit werden kann.


4.

4.1    Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ist in Titel II der VO 883/2004 geregelt. Personen, für welche die VO 883/2004 gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel (Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004).

    Nach Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats. In Art. 13 VO 883/2004 sind sodann Regeln für das anwendbare Recht in denjenigen Fällen aufgestellt, in denen eine Person in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Tätigkeit (Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit) ausübt. Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt nach Art. 13 Abs. 1 lit. a VO 883/2004 den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Wenn sie demgegenüber im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt und nur bei einem einzigen Unternehmen beziehungsweise Arbeitgeber beschäftigt ist, so unterliegt sie nach Art. 13 Abs. 1 lit. b Punkt i VO 883/2004 den Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

4.2    Der Beschwerdeführer steht gemäss seinen Darlegungen im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 4. April 2019 in einem unbefristeten, ein Pensum von 80 % umfassenden Arbeitsverhältnis mit einem schweizerischen Arbeitgeber, und er führte in diesem Schreiben weiter aus, er arbeite jeweils 19 Tage in der Schweiz und gehe dann nach A.___ zu seiner Familie (Partnerin und Tochter), wo er auch die Feiertage und die Ferien verbringe (Urk. 8/3).

    Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Regelung in Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 richtigerweise das schweizerische Recht - das Recht des Beschäftigungslandes - als anwendbar erachtet (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 7 S. 2 f.). Namentlich hat sie in der Duplik auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die zeitweilige Arbeitsverrichtung im Homeoffice in A.___, auf die sich der Beschwerdeführer in der Replik berief (vgl. Urk. 12 S. 2), an der Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts nichts ändert (Urk. 15). Denn da diese Arbeitsweise gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers in erster Linie durch die Pandemie bedingt war oder ist (vgl. Urk. 12 S. 2), fehlt es bereits am Kriterium des gewöhnlichen Ausübens einer Tätigkeit in mehr als einem Mitgliedstaat. Die Sonderregeln in Art. 13 Abs. 1 VO 883/2004 gelangen daher schon aus diesem Grund nicht zur Anwendung, ohne dass zu prüfen wäre, ob derjenige Teil der Arbeit, die der Beschwerdeführer von A.___ aus verrichtet, als wesentlich im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. a VO 883/2004 zu qualifizieren wäre (vgl. hierzu Art. 14 Abs. 8 VO 987/2009). Dieses Ergebnis deckt sich auch mit der Auslegung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) im eingereichten Merkblatt, wonach sich die Versicherungsunterstellung von Personen, die dem FZA unterstehen, nicht aufgrund der Covid-19-Einschränkungen ändern soll (Urk. 16).


5.

5.1    Untersteht der Beschwerdeführer somit für den Bereich der Krankenversicherung der schweizerischen Rechtsordnung, so ist er gestützt auf Art. 3 Abs. 3 KVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. d KVV auch dann versicherungspflichtig, wenn er - was aufgrund der dargelegten Lebenssituation zu bejahen ist - nicht in der Schweiz, sondern in A.___ Wohnsitz hat.

5.2    Eine Sachverhaltskonstellation nach den Regelungen in Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 KVV, die den Beschwerdeführer von vornherein von der Versicherungspflicht ausgenommen hätte, liegt nicht vor. Insbesondere ist der Beschwerdeführer nicht im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. f KVV als Familienangehöriger einer Person zu qualifizieren, die im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. c KVV wegen ihrer Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat (also in A.___) den Rechtsvorschriften dieses Staates unterstellt ist. Denn er verneinte im einschlägigen Fragebogen die Frage, ob seine Partnerin arbeitstätig («employed») sei (Urk. 8/4/1 S. 2).

    Richtigerweise hat die Beschwerdegegnerin demgegenüber geprüft, ob eine der Sachverhaltskonstellationen in Art. 2 Abs. 2-8 KVV vorliegt, aufgrund welcher der Beschwerdeführer seinem Gesuch entsprechend vom Versicherungsobligatorium zu befreien wäre.

5.3

5.3.1    Nach Art. 2 Abs. 2 KVV sind auf Gesuch hin Personen von der Versicherungspflicht ausgenommen, die nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.

    Des Weiteren sind gemäss Art. 2 Abs. 6 KVV Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, die in einem Mitgliedstaat der EU wohnen, sofern sie nach dem FZA sowie seinem Anhang II von der Versicherungspflicht befreit werden können und nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der EU und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind.

    Schliesslich werden nach Art. 2 Abs. 8 KVV auf Gesuch hin Personen befreit, für die eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich zusätzlich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten.

5.3.2    Die Ausnahmebestimmung in Art. 2 Abs. 2 KVV gelangt deshalb nicht zur Anwendung, weil das FZA und die Kollisionsnormen in Art. 11 ff. VO 883/2004 eine Abgrenzung der Versicherungspflicht treffen, indem sie sicherstellen, dass eine Person nur den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaates untersteht (vgl. Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004). Art. 2 Abs. 2 KVV kann daher nur Sachverhalte ausserhalb des Anwendungsbereichs des FZA betreffen.

    Was die Ausnahmeregelung in Art. 2 Abs. 6 KVV anbelangt, so wies die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hin, dass A.___ nicht unter den Ländern figuriert, denen im Anhang XI der VO 883/2004 («Schweiz», Ziffer 3 lit. b in Verbindung mit lit. a; vgl. Art. 83 VO 883/2004) ein Wahlrecht eingeräumt wird (Urk. 2 S. 3, Urk. 7 S. 4).

    Ebenfalls zutreffend verneinte die Beschwerdegegnerin auch die Befreiungsmöglichkeit nach Art. 2 Abs. 8 KVV (Urk. 7 S. 4 f.). Denn diese Möglichkeit steht, wie die Beschwerdegegnerin richtig bemerkte, nur Personen offen, die aufgrund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes oder beidem nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen eine Zusatzversicherung zur Grundversicherung des schweizerischen Versicherungsobligatoriums abschliessen könnten. Zu diesem Personenkreis gehört der Beschwerdeführer jedoch nicht, da er mit Jahrgang 1982 noch keine 40 Jahre alt ist und zudem im Fragebogen zuhanden der Beschwerdegegnerin auch die Passage betreffend das Erschwernis aufgrund des Gesundheitszustandes durchgestrichen hat (Urk. 8/4/1 S. 2). Unter diesen Umständen wäre eine Befreiung gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV auch dann nicht möglich, wenn die Unterstellung unter die schweizerische Versicherung im Sinne dieser Bestimmung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung bedeuten würde. Es erübrigt sich daher, die Unterlagen des Beschwerdeführers über seine private Versicherung bei der a.___ C.___ (Urk. 8/4/2-3, Urk. 8/5/5 und Urk. 8/9/3) einer Prüfung unter diesem Aspekt zu unterziehen.

    Die weiteren Befreiungssachverhalte (Personen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, Art. 2 Abs. 4 KVV; in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Art. 2 Abs. 5 KVV; Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung für Personen ohne Erwerbstätigkeit, Art. 2 Abs. 7 KVV) kommen offensichtlich nicht in Betracht, sodass darauf nicht näher einzugehen ist.

5.3.3    Damit hat die Beschwerdegegnerin es zu Recht abgelehnt, den Beschwerdeführer vom schweizerischen Versicherungsobligatorium zu befreien.

    Soweit der Beschwerdeführer die Frage aufwarf, ob er für Behandlungen in A.___ versichert sei (Urk. 12), so ist auf Art. 17 VO 883/2004 hinzuweisen, der unter der Überschrift «Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat» steht. Danach erhalten ein Versicherter oder seine Familienangehörigen, die in einem andern als dem zuständigen Mitgliedstaat (hier also der Schweiz) wohnen, ihre Sachleistungen im Wohnmitgliedstaat (hier also in A.___), und diese Leistungen werden vom Träger des Wohnorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht, als ob sie nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären. Ferner haben die in Art. 17 genannten Versicherten nach Art. 18 Abs. 1 VO 883/2004 auch während des Aufenthalts im zuständigen Mitgliedstaat Anspruch auf Sachleistungen, und diese werden vom zuständigen Träger für dessen Rechnung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht, als ob die betreffenden Personen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.


6.    Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 16

- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrKobel