Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2021.00027
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Böhme
Urteil vom 24. September 2021
in Sachen
X.___
c/o JVA Pöschwies
Roosstrasse 49, 8105 Regensdorf
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Illnau-Effretikon, Soziales
Sozialhilfe
Märtplatz 29, Postfach, 8307 Effretikon
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1989 geborene, im Jahr 2008 aus dem Irak in die Schweiz eingereiste X.___ befindet sich seit 1. Februar 2017 in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies in Haft, wobei das Strafende per 10. November 2021 vorgesehen ist (Urk. 7/1.18), und bezieht wirtschaftliche Hilfe von der Stadt Illnau-Effretikon (Urk. 7/2.1, 7.23, 7/2.8, 7/2.10). Mit Schreiben vom 4. November 2020 sowie vom 25. November 2020 (Urk. 7/1.18 f.) ersuchte X.___ die Sozialbehörde der Stadt Illnau-Effretikon um Weiterführung der bis dahin erfolgten Übernahme der Krankenversicherungsprämien einschliesslich der Franchise sowie der Selbstbehalte ab 1. Januar 2021. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2020 lehnte die Sozialbehörde der Stadt Illnau-Effretikon den Antrag auf Weiterführung der Prämienübernahme ab (Urk. 7/1.22). Dagegen erhob X.___ am 17. Januar 2021 Rekurs an den Bezirksrat Pfäffikon (Urk. 7/1.25), welcher auf denselben mit Präsidialverfügung vom 29. Januar 2021 nicht eintrat und die Sache zuständigkeitshalber der Sozialbehörde Illnau-Effretikon zur Durchführung eines Einspracheverfahrens gemäss dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) überwies (Urk. 7/1.29). Mit als Beschluss bezeichnetem Entscheid vom 8. März 2021 wies diese den Antrag auf Weiterführung der Prämienübernahme erneut ab (Urk. 2 [= Urk. 7/1.30]).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 31. März 2021 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sozialbehörde der Stadt Illnau-Effretikon sei zu verpflichten, ab 1. Januar 2021 die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Krankenversicherung zu übernehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Mai 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildet der Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der durch die Prämienverbilligung gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung durch die Gemeinde oder die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, SVA, gemäss § 15 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG in der seit 1. April 2020 in Kraft stehenden, hier anwendbaren Fassung [vgl. dazu § 62 der kantonalen Verordnung zum EG KVG, VEG KVG) ab 1. Januar 2021. In Anbetracht des mit Verfügung vom 13. November 2020 für das Jahr 2021 zugesprochenen Prämienverbilligungsbeitrages in der Höhe von Fr. 2'499.60 (Urk. 7/3.2) und den der Police der Helsana Versicherungen AG zu entnehmenden Kosten für die Krankenversicherungsprämien im Jahr 2021 von insgesamt Fr. 4'686.60 (Urk. 7/3.3) liegt der Streitwert unter Fr. 30'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
1.2 Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts für Beschwerden gegen Einspracheentscheide betreffend Prämienübernahmen gemäss § 15 EG KVG ergibt sich aus Art. 56 Abs. 1, Art. 57 und Art. 58 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit § 3 lit. c GSVGer.
2.
2.1 Nach § 15 Abs. 1 EG KVG übernimmt die Gemeinde oder die SVA die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von versicherten Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete soziale Existenzminimum nicht gewährleistet ist.
2.2 Gemäss § 17 Abs. 1 der kantonalen Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV) bemisst sich die wirtschaftliche Hilfe nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind bezüglich anrechenbarem Vermögen die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Mittel massgebend (Ziff. D.3.1 SKOS-Richtlinien).
2.3 Laut Art. 83 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) kann der Gefangene während des Vollzuges nur über einen Teil seines Arbeitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsentgelt darf weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in die Konkursmasse einbezogen werden.
2.4 In der Botschaft vom 21. September 1998 (BBl 1999 1979 ff.) wurde zu Art. 83 StGB ausgeführt, es sei nicht auf Gesetzesebene festzulegen, über welchen Anteil des Arbeitsentgeltes der Gefangene während des Vollzuges frei verfügen könne. Absatz 2 wolle dem Gefangenen ermöglichen, den nicht frei verfügbaren Teil seines Verdienstanteils bereits während des Vollzuges mit Zustimmung der Anstaltsleitung für geeignete Zwecke wie beispielsweise Familienunterstützung, Alimentenzahlung oder Schuldensanierung einzusetzen (BBl 1999 2117).
In der Literatur wird diesbezüglich ausgeführt, die Verfügungsmacht des Gefangenen über das Arbeitsentgelt sei beschränkt. Ein im Gesetz nicht quantifizierter Anteil werde zurückbehalten, im Konkordat der Nordwest- und Innerschweiz 40 %, im Ostschweizer Konkordat 30-50 %. Diese Rücklage solle ein Startkapital auf den Zeitpunkt der Entlassung hin bilden. Das diesem Zweck dienende Sperrkonto sei grundsätzlich nicht antastbar, solange ein Mindestbetrag nicht erreicht sei. Viele Anstalten würden eine weitere Rücklage kennen, die mit Zustimmung des Sozialdienstes beispielsweise zur Erfüllung familiärer Verpflichtungen, zur Wiedergutmachung, zur Schuldensanierung, für ausserordentliche Anschaffungen oder zur Finanzierung eines Urlaubes eingesetzt werden könne. In allen Einrichtungen gebe es daneben ein sogenanntes Freikonto (vgl. Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 83 StGB N 3).
2.5 Die Einzelheiten der Verwendung des Arbeitsentgeltes richten sich nach kantonalem Recht, vorliegend nach der Justizvollzugsverordnung des Kantons Zürich (JVV) und den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten (nachfolgend: Konkordats-Richtlinien, auffindbar unter https://www.osk-web.ch/rechtserlasse/, besucht am 16. September 2021), auf welche § 104 Abs. 1 JVV verweist.
Gemäss den Konkordats-Richtlinien wird das Arbeitsentgelt anteilsmässig auf das Sperr- und Freikonto aufgeteilt sowie für die Wiedergutmachung verwendet (Ziff. 4.1 Abs. 1). Die Anstaltsleitung kann Zahlungen aus dem Guthaben der eingewiesenen Person veranlassen, wenn diese mit dem Vollzugsziel in einem direkten Zusammenhang stehen, die eingewiesene Person ihre Mitwirkungspflicht verletzt und der eingewiesenen Person der in Ziff. 4.2 Abs. 3 dieser Richtlinien festgesetzte Mindestbetrag verbleibt (Ziff. 4.1 Abs. 2). Solche Zahlungen betreffen namentlich Schadenersatz und Genugtuung gemäss Strafurteil, verfügte Kostenbeteiligungen beispielsweise im Zusammenhang mit Heimschaffungen, Krankenkassenprämien, Franchise, Selbstbehalte und Spitalbeiträge, Zahnbehandlungskosten, Kosten für medizinische Hilfsmittel, die nicht von der Krankenkasse gedeckt werden, Mindestbeiträge an die AHV oder schuldhaft verursachte Schäden (Ziff. 4.1 Abs. 3).
Dem Sperrkonto werden zwischen 30 und 50 Prozent des Arbeitsentgeltes gutgeschrieben. Verbleibt auf dem Sperrkonto ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.--, kann die Anstaltsleitung während des Freiheitsentzuges Bezüge vom Sperrkonto bewilligen, insbesondere:
a) zur Unterstützung des Ehe- oder Lebenspartners und der Kinder der eingewiesenen Person;
b) für besondere Aus- und Weiterbildungen;
c) für die Abzahlung von Schulden;
d) für Mietkautionen und notwendige Grundausstattungen für eine Wohnung;
e) für Zahlungen im Sinne von Ziff. 4.1 Abs. 3 dieser Richtlinien (Ziff. 4.2 Abs. 1 und 3).
Das Freikonto dient zur Bezahlung der persönlichen Auslagen während des Vollzugs, insbesondere für:
a) interne Einkäufe von Gebrauchsartikeln und Genussmitteln;
(…)
%1) Kostenbeteiligungen für AHV/IV, Kranken -und Unfallversicherung, nicht gedeckte medizinische Leistungen und Behandlungskosten, besondere Weiterbildungsmassnahmen oder Zahnbehandlungen;
%1) Wiedergutmachungsleistungen und die Abzahlung von Schulden.
Dem Freikonto werden zwischen 50 und 70 Prozent des Arbeitsentgeltes gutgeschrieben. Die eingewiesene Person kann über das Freikonto im Rahmen der Anstaltsordnung und des Vollzugsplanes verfügen. Vorbehalten bleiben Zahlungen im Sinne von Ziff. 4.1 Abs. 2 und 3 dieser Richtlinien (Ziff. 4.3).
2.6 Gemäss § 34 Abs. 4 der Hausordnung der JVA Pöschwies (HO PöW, auffindbar unter https://www.zh.ch/de/direktion-der-justiz-und-des-innern/justizvollzug-wiedereingliederung/justizvollzugsanstalt-poeschwies.html, besucht am 16. September 2021) regelt die Anstaltsdirektion die Entrichtung und Verwendung des Arbeitsentgelts.
Gemäss § 37 Abs. 1 HO PöW wird 30 % des Arbeitsentgeltes auf ein Sperrkonto gutgeschrieben. Auf dem Sperrkonto wird eine Rücklage für die erste Zeit nach der Entlassung gebildet. Allfällige Bezüge vom Sperrkonto während des Vollzuges richten sich nach den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten. § 37 Abs. 3 HO PöW hält überdies fest, dass bei Gefangenen, welche die Schweiz nach dem Strafvollzug verlassen müssen, ein angemessener Teil zur Deckung der Heimschaffungskosten zurückbehalten wird.
Gemäss § 38 PöW stehen drei Viertel des nicht auf das Sperrkonto gutgeschriebenen Teils des Arbeitsentgeltes dem Gefangenen monatlich bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 250.-- als Taschengeld zur Verfügung, welches auf dem Badge gutgeschrieben wird. Dieses steht dem Gefangenen für die Auslagen seines täglichen Bedarfes zur Verfügung. Der nach Abzug für das Sperrkonto und des Taschengeldes verbleibende Rest des Arbeitsentgeltes wird dem Gefangenen auf ein Freikonto gutgeschrieben. Dieses Guthaben dient dem Gefangenen zur Bezahlung seiner persönlichen Ausgaben während des Vollzugs gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten.
2.7 Abschnitt 12.3.01 (Kostentragung für Insassen im Straf- und Massnahmenvollzug) der Neuauflage des Sozialhilfe-Behördenhandbuches des Kantons Zürich (auffindbar unter http://www.sozialhilfe.zh.ch/default.aspx, besucht am 16. September 2021) hält unter Ziff. 3, Arbeitsentgelt, fest, dass im Rahmen des Sozialhilfegesetzes kein Raum für die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe besteht, sofern der Gefangene über eigene Mittel verfügt. Bei der Bewilligung der Kostenübernahme durch die Sozialhilfe finden die sozialhilferechtlichen Grundsätze Anwendung. Die Sozialhilfe kann dabei insbesondere keine Schuldenabzahlungen oder familienrechtliche Unterstützungsleistungen der verurteilten Person bei der Prüfung der Bedürftigkeit berücksichtigen.
Dem Sperrkonto werden zwischen 30 und 50 Prozent und dem Freikonto zwischen 50 und 70 Prozent des Arbeitsentgeltes gutgeschrieben. Sofern ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.-- verbleibt, kann die Anstaltsleitung während des Freiheitsentzuges des Insassen Bezüge vom Sperrkonto bewilligen, insbesondere zur familienrechtlichen Unterstützung, für besondere Aus- und Weiterbildungen, für Leistungen an Geschädigte und Abzahlung von Schulden sowie für Zahnbehandlungen, wobei diese Aufzählung nicht abschliessend ist. Unter den persönlichen Auslagen, welche vom Freikonto zu bezahlen sind, werden dieselben Auslagen wie in den Konkordats-Richtlinien genannt (vgl. E. 2.5), wobei auch diese Aufzählung nicht abschliessend ist. In einer tabellarischen Auflistung (Praxishilfen) wird als Kostenträger für die Krankenversicherungsprämien «Klient/in, zivilrechtliche Wohngemeinde*» angegeben, wobei in der Anmerkung (*) erläutert wird, «Analog anderen Sozialhilfe beziehenden Personen haben auch Inhaftierte nur Anspruch auf Sozialhilfe, wenn ihre Mittel und die ihrer Familie nicht ausreichen.».
2.8 Die Frage, wie der von einem Gefangenen erzielte Verdienstanteil sozialhilferechtlich zu qualifizieren ist, wurde in einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. September 2006 (VB.2006.00195) behandelt. Strittig war dort die Frage, ob mit Blick auf die Übernahme der Kosten einer Institution, in welcher der Beschwerdeführer nach Haftentlassung weilte, der aus dem Verdienstanteil (Pekulium) geäufnete, dem Beschwerdeführer zustehende Betrag als Vermögen (mit entsprechendem Freibetrag) zu gelten habe oder nicht (womit kein Freibetrag anwendbar wäre, E. 2.4).
Gemäss Verwaltungsgericht seien das von einem Arbeitnehmer in früherer Zeit akkumulierte Vermögen und das bei einem entlassenen Gefangenen aus dem Pekulium gebildete Kapital nicht verschieden zu behandeln. Bei beiden sei die Überlassung eines Vermögensfreibetrages geeignet, die finanzielle Eigenverantwortung zu stärken (E. 4.1). Dem Zweck des Pekuliums, die erste Zeit nach der Entlassung aus dem Strafvollzug finanziell abzusichern, würde entgegengewirkt, wenn das während des Strafvollzuges angesparte Kapital vollständig, mithin ohne Freibetrag, verbraucht werden müsste (E. 4.2).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, gemäss Ziff. D.3 der SKOS-Richtlinien orientierten sich die festgelegten Freibeträge an den Vermögensfreibeträgen, wie sie bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berücksichtigt würden. Der Vermögensfreibetrag für eine Einzelperson betrage Fr. 4'000.--. Wie bereits im Beschluss vom 14. Dezember 2020 ausgeführt, würde der Saldo des Sperrkontos des Beschwerdeführers per Ende Oktober 2020 ohne die Zahlungen an seine Mutter und an seine Ehefrau über Fr. 8'400.-- betragen. Da die Familienhilfe in der Berechnung der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit nicht berücksichtigt werden könne, liege beim Beschwerdeführer keine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit vor. Aus diesem Grund sei der Antrag auf Weiterführung der Prämienübernahme abzulehnen (Urk. 2). In ihrer Vernehmlassung vom 10. Mai 2021 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, es bestünden Zweifel daran, ob die Zahlungen an die Ehe- respektive Exfrau des Beschwerdeführers als Wiedereingliederungsmassnahmen einzustufen seien, zumal diese nicht belegt habe, ob sie die Beiträge an eine Drittperson weitergegeben habe. Es sei davon auszugehen, dass sie den Grossteil für ihren und den Lebensunterhalt ihrer Mutter ausgegeben habe. Gemäss Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Kapitel 9.2.01, gelte überdies auch das Pekulium als Vermögen und sei entsprechend bei der Prüfung des Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe zu berücksichtigen. Schliesslich habe der Kontostand per Ende Oktober 2020 selbst ohne die getätigten Zahlungen über der Vermögensfreigrenze gelegen (Urk. 6).
3.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, nach Art. 83 Abs. 2 StGB könne der Gefangene während des Vollzuges nur über einen Teil seines Arbeitsentgeltes frei verfügen, aus dem anderen Teil werde für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Das hiesige Gericht habe im Urteil KV.2013.00090 vom 23. März 2015 entschieden, dass mit Zustimmung der Anstaltsleitung der nicht frei verfügbare Teil des Verdienstes für geeignete Zwecke bereits vor Vollzugsende eingesetzt werden könne. Zahlungen an Familienangehörige eines Gefangenen, bei welchem eine Ausschaffung in Betracht gezogen werde, würden von der JVA Pöschwies als Wiedereingliederungsmassnahme behandelt und entsprechend gutgeheissen, worüber die Beschwerdegegnerin per E-Mail informiert worden sei. Entsprechend könne er nicht frei über die Mittel auf dem Sperrkonto verfügen, weshalb sein sozialhilferechtliches Existenzminimum ab 1. Januar 2021 weiterhin nicht gewährleistet sei (Urk. 1).
4.
4.1 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in Illnau-Effretikon hat und dass die Stadt Illnau-Effretikon aktenausweislich die Krankenversicherungsprämien des Beschwerdeführers in den Jahren 2015 bis 2020 übernommen hat (vgl. Urk. 7/1.4, 7/1.5, 7/1.7, 7/1.8, 7/1.12).
Das Freikonto des Beschwerdeführers wies am 4. November 2020 einen Saldo von Fr. 319.15 aus, das Sperrkonto im selben Zeitpunkt einen Saldo von Fr. 4'713.80. Den beiden Kontoauszügen zu entnehmen sind überdies die vom Beschwerdeführer veranlassten Zahlungen an «Y.___, Bern» vom 22. Oktober 2020 in der Höhe von Fr. 1'200.-- zulasten des Freikontos sowie an «Z.___, Effretikon» vom 4. Juni 2020, vom 3. Juli 2020 sowie vom 18. August 2020 in der Höhe von insgesamt Fr. 2'500.-- zulasten des Sperrkontos (Urk. 7/1.17).
4.2 Strittig und zu prüfen ist, ob die Mittel des Beschwerdeführers das sozialhilferechtliche Existenzminimum unterschreiten und die Beschwerdegegnerin somit weiterhin die von der Prämienverbilligung nicht gedeckten Krankenversicherungsprämien zu übernehmen hat oder nicht.
Entscheidend ist dabei die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, zur Bezahlung der Krankenversicherungsprämien Bezüge vom – aus dem Arbeitsentgelt geäufneten – Sperrkonto zu tätigen, oder ob er lediglich über die Mittel auf seinem Freikonto verfügen kann. Ist letzteres der Fall, ist er zur Prämienzahlung nicht in der Lage, betrug doch der Saldo seines Freikontos – unabhängig der von ihm veranlassten Zahlung an «Y.___, Bern» in der Höhe von Fr. 1'200.-- – im strittigen Zeitpunkt deutlich weniger als der sozialhilferechtliche Freibetrag von Fr. 4'000.-- (vgl. E. 4.1).
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 2 StGB können Gefangene nur über einen Teil ihres Arbeitsentgeltes frei verfügen, aus dem nicht verfügbaren Teil wird für die Zeit nach ihrer Entlassung eine Rücklage gebildet (vgl. E. 2.3).
Materialien und Literatur zu dieser Bestimmung (vgl. E. 2.4) lassen erkennen, dass mit der Zweckbestimmung dieser Rücklage keine ausschliessliche Fixierung auf die Zeit nach der Entlassung verbunden ist, werden doch auch Leistungen wie Familienunterstützung, Alimentenzahlung oder Schuldensanierung, aber auch ausserordentliche Anschaffungen oder die Finanzierung eines Urlaubes als mögliche Verwendungszwecke genannt. Diesen – mit Zustimmung der Anstaltsleitung – möglichen vorzeitigen Beanspruchungen eines Teils der Rücklage gemein ist, dass es sich weitestgehend um einmalige Zahlungen handelt, welche indirekt bessere Startbedingungen nach der Haftentlassung zur Folge haben. Jedenfalls handelt es sich bei keiner der genannten möglichen Verwendungen um regelmässig wiederkehrende Zahlungen, welche ohne Zusammenhang mit der Zeit nach der Haftentlassung sind.
4.4 Im Einklang damit kann die Anstaltsleitung gemäss den Konkordats-Richtlinien während des Freiheitsentzuges Bezüge vom Sperrkonto bewilligen, wobei als mögliche Verwendungszwecke familiäre Unterstützungsleistungen, besondere Aus- und Weiterbildungen, die Abzahlung von Schulden oder auch Zahlungen im Sinne von Ziff. 4.1 Abs. 3 der Richtlinien genannt werden, worunter auch Krankenkassenprämien fallen (vgl. E. 2.5). Ungeachtet der letztgenannten Möglichkeit ist auch im Rahmen der Konkordats-Richtlinien zu erkennen, dass das Sperrkonto im konkreten Fall in erster Linie als Rücklage für die Zeit nach der Haftentlassung konzipiert ist und dass eine vorzeitige Beanspruchung als bewilligungsbedürftige Ausnahme von dieser grundsätzlichen Zweckbindung betrachtet wird.
4.5 Auch wenn die Aufzählung der zulässigen Beanspruchungen des Sperrkontos in den Konkordats-Richtlinien mit «insbesondere» eingeleitet wird, und sich demnach die Feststellung im Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, wonach die Liste nicht abschliessend sei (vgl. E. 2.7), als grundsätzlich richtig erweist, bedeutet dies nicht, dass das Sperrkonto jeder beliebigen Verwendung offen steht. Es bedeutet ebenso wenig, dass bei einzelnen Verwendungen die Bewilligung durch die Anstaltsleitung entfallen würde.
Folglich ist festzuhalten, dass das Sperrkonto in erster Linie und zur Hauptsache dazu dient, eine Rücklage für die Zeit nach der Haftentlassung zu bilden. Vorzeitige Bezüge stellen dabei eindeutig Ausnahmen dar und bedürfen einer Bewilligung durch die Anstaltsleitung. Dies steht auch in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Bezüge aus dem Sperrkonto während des Strafvollzuges wohl zulässig, indes nur mit grosser Zurückhaltung zu tätigen sind, zumal das Geld auf dem Sperrkonto von Gesetzes wegen eine Rücklage für die Zeit nach der Haftentlassung des Gefangenen darstellt. Dieser soll im Zeitpunkt seiner Entlassung über ein möglichst hohes Startkapital verfügen, weshalb eine Verwendung des Geldes während des Vollzuges von vornherein und nur ausnahmsweise in Betracht fällt und insbesondere nur zuzulassen ist, wenn damit für die Zeit nach der Entlassung des Gefangenen vorgesorgt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_823/2017 vom 25. Januar 2018 E. 3.3).
Aus dem Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts (vgl. E. 2.8) lässt sich schliesslich nichts ableiten, das zu einer gegenteiligen Auffassung führen würde. Das Verwaltungsgericht befasste sich ausschliesslich mit der Frage, wie die aus dem Sperrkonto stammenden Mittel nach der Haftentlassung im sozialhilferechtlichen Sinne zu beurteilen sind. Dabei legte es grossen Wert darauf, dass diese Mittel eine Starthilfe nach erfolgter Haftentlassung darstellen, weshalb es sie sozialhilferechtlich mittels Anwendung des Freibetrages entsprechend privilegierte. Eine vorzeitige Verwendung dieser Mittel noch während des Freiheitsentzuges, zudem für einen Zweck, welcher keinen Zusammenhang mit dem Neustart nach der Haftentlassung hat, entspräche folglich dem Gegenteil dessen, was das Verwaltungsgericht konzeptionell zum Ausdruck gebracht hat.
4.6 Damit steht fest, dass es sich bei dem geäufneten Betrag auf dem Sperrkonto gerade nicht um tatsächlich verfügbare oder kurzfristige Mittel (vgl. E. 2.2) handelt, welche dem Beschwerdeführer als Vermögen anzurechnen wären, und die er zur Bestreitung laufender Ausgaben – wie der hier strittigen Krankenversicherungsprämien – verwenden könnte oder gar müsste. Dies gilt umso mehr, als es sich bei Krankenversicherungsprämien um wiederkehrende monatliche Ausgaben handelt, welche keiner ausnahmsweisen Entnahme von Guthaben auf dem Sperrkonto bedürfen, sondern einer regelmässigen. Überdies dienen sie nicht der Vorsorge nach der Haftentlassung, sondern dem aktuellen Versicherungsschutz des Beschwerdeführers während des Gefängnisaufenthaltes. Eine regelmässige Entnahme von auf dem Sperrkonto liegenden Mitteln zur Deckung von laufenden Krankenversicherungsprämien hätte eine empfindliche Schmälerung des aktuellen Guthabens zur Folge und eine Äufnung wäre nicht mehr möglich. Dies würde Sinn und Zweck des Sperrkontos indes gerade zuwiderlaufen.
Daran ändert der Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach gemäss Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich familienrechtliche Unterstützungsleistungen bei der Prüfung der Bedürftigkeit nicht berücksichtigt werden dürften, nichts, zumal nach den vorstehenden Ausführungen die Bezahlung von Krankenversicherungsprämien aus Mitteln des Sperrkontos – unabhängig der Höhe der darauf enthaltenen Mittel – dem Sinn und Zweck des Sperrkontos zuwiderlaufen würde.
Entsprechend ist auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin unbehelflich, es sei zweifelhaft, ob die vom Beschwerdeführer getätigten Zahlungen aus dem Sperrkonto als Wiedereingliederungsmassnahme einzustufen seien, zumal seine Ehe- respektive Exfrau die Weitergabe an eine Drittperson nicht nachgewiesen habe, weshalb wahrscheinlicher sei, dass die Ehe- respektive Exfrau das Geld für ihren eigenen Lebensunterhalt sowie für denjenigen ihrer eigene Mutter verwendet habe. Vor dem Hintergrund jedenfalls, dass familiäre Unterstützungsleistungen nicht nur von Art. 83 StGB, sondern auch laut Konkordats-Richtlinien als mögliche Verwendungszwecke für Bezüge vom Sperrkonto vorgesehen sind, kann die Qualifikation der vom Beschwerdeführer getätigten Zahlungen an seine Ehe- respektive Exfrau vorliegend offenbleiben.
4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Sperrkonto des Beschwerdeführers nicht zu den tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Mitteln im Sinne von Ziff. D.3.1 der SKOS-Richtlinien gezählt werden kann, weshalb ein Bezug vom Sperrkonto zur Begleichung der von der Prämienverbilligung nicht gedeckten Krankenversicherungsprämien nicht zulässig ist. Nachdem keine Hinweise auf anderweitige Mittel erfolgt sind, war das sozialhilferechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers im strittigen Zeitpunkt weiterhin nicht gewährleistet.
Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, ab 1. Januar 2021 die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Krankenversicherungsprämien des Beschwerdeführers weiterhin zu übernehmen (vgl. E. 2.1).
Mit dieser Feststellung ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid vom 8. März 2021 (Urk. 2) aufzuheben.
5.
5.1 Das Verfahren ist kostenlos.
5.2 Der Beschwerdeführer beantragte die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 1 S. 1). Da er nicht anwaltlich vertreten ist, kann seinem Begehren jedoch nicht entsprochen werden. Für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe einer nicht durch einen berufsmässigen Rechtsvertreter vertretenen Partei ist in der Regel keine Parteientschädigung zu gewähren. Besondere Verhältnisse, welche ausnahmsweise die Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigen würden (vgl. BGE 129 V 113 E. 4 und 110 V 132 E. 4d), liegen nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Illnau-Effretikon vom 8. März 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin die Krankenversicherungsprämien des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2021 weiterhin zu übernehmen hat, soweit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen von § 15 Abs. 1 EG KVG erfüllt sind.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Illnau-Effretikon, Soziales
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
PhilippBöhme