Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2021.00035


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Muraro
Gerichtsschreiberin Böhme

Urteil vom 21. Juni 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Diane Günthart

ADVOMED

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich


gegen


Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 19... geborene X.___, deutscher Staatsangehöriger, reiste am 30. September 1997 in die Schweiz ein und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (Urk. 7/4/6). Er war ab Oktober 1997 als ordentlicher Professor für ... der Y.___ tätig und emeritierte im Jahr 20..., als er das ordentliche Pensionsalter erreichte (Urk. 1 S. 4, Urk. 7/1 und Urk. 7/14/5; vgl. auch die Homepage der Y.___, auf welcher er als emeritierter Professor aufgeführt wird). Am 23. Oktober 2015 stellte er bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich ein Gesuch um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht, da er seit einem Jahr emeritiert sei, seit dieser Zeit eine Gastprofessur an der Universität Z.___ innehabe und ein eigenes Haus in A.___ bewohne, wo er auch seinen Wohnsitz habe; er habe seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in der Schweiz. Er bitte daher darum, dass die Verfügung vom 24. Oktober 2014 neu bewertet werde (Urk. 7/1). X.___ wurde am 5. November 2015 von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich dazu aufgefordert, Unterlagen aufzulegen, damit sein Gesuch geprüft werden könne (Urk. 7/2; vgl. auch den weiteren Schriftenwechsel per E-Mail [Urk. 7/5-7]). Nach Prüfung der Unterlagen wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich das Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht mit Verfügung vom 28. Januar 2016 mit der Begründung ab, sie gehe von einem Wohnsitz in der Schweiz aus (Urk. 7/9). Dagegen erhob X.___ am 17. Februar 2016 Einsprache (Urk. 7/10). Er wurde dazu aufgefordert, die nötigen Unterlagen zu seiner Gastprofessur an der Universität Z.___ und weitere Dokumente einzureichen (Urk. 7/12 und Urk. 7/15). X.___ reichte diverse Unterlagen ein, unter anderem die Bestätigung der Universität Z.___, wonach er vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2016 als Gastwissenschaftler berufen worden sei (Urk. 7/19/4). Am 27. Mai 2016 hob die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die Verfügung vom 28. Januar 2016 wiedererwägungsweise auf und teilte X.___ mit, dass er gemäss Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hinsichtlich Sozialversicherung vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2016 dem Schweizer Recht nicht unterstehe, da er in einem EU-Mitgliedstaat eine abhängige Beschäftigung ausübe, während er in der Schweiz selbständig erwerbend sei. Er sei daher vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2016 vom Versicherungsobligatorium in der Schweiz ausgenommen (Urk. 7/21).

1.2    Nachdem die Gastprofessur von X.___ an der Universität Z.___ für zwei weitere Jahre verlängert worden war (Urk. 7/22-24; vgl. insbesondere Urk. 7/23/1), teilte ihm die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich am 7. September 2016 mit, dass er auch für die Zeit vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2018 von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz ausgenommen sei (Urk. 7/25).

1.3    Im Jahr 2018 stellte X.___ – nachdem er von den Städtischen Gesundheitsdiensten vergeblich dazu aufgefordert worden war, mitzuteilen, bei welcher schweizerischen Krankenkasse er versichert sei (Urk. 7/28 und Urk. 7/29/1) – erneut ein Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz (zunächst fälschlicherweise datiert mit dem 20. Oktober 2015 [Urk. 7/27], später datiert mit dem 20. Oktober 2018 [Urk. 7/29/5]). Im Befreiungsgesuch hielt er fest, er sei mit seiner Ehefrau nach wie vor in Deutschland als ehemaliger Beamter «beihilfeberechtigt» und geniesse einen Versicherungsschutz, wie er ihn in der Schweiz nicht erreichen könnte (beispielsweise mit 100%iger Erstattung der Zahnarztkosten). Nach wie vor sei er an der Universität Z.___ (tätig) und bewohne ein eigenes Haus in A.___, wo sie beide ihren Wohnsitz hätten; der Lebensmittelpunkt sei nicht mehr in der Schweiz. Er bitte daher darum, die Verfügung vom 17. September 2016 zu verlängern (Urk. 7/27; vgl. auch das Befreiungsgesuch vom 26. November 2018 [Urk. 7/30/2]). Daraufhin setzte ihm die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit Schreiben vom 12. November 2018 eine 30-tägige Frist an, um die erforderlichen Unterlagen einzureichen (Urk. 7/26). Am 5. Februar 2019 beziehungsweise 5. März 2019 wurde er sodann dazu aufgefordert, eine Kopie des Formulars A1 (vormals E101) beizubringen (Urk. 7/31 f.; vgl. auch den weiteren Schriftenwechsel [Urk. 7/32 f.]). Mit Verfügung vom 31. Mai 2019 wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich das Gesuch von X.___ um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz ab (Urk. 7/35). Die dagegen erhobene Einsprache vom 26. Juni 2019 (Urk. 7/36) wies sie nach einem weiteren Schriftenwechsel (vgl. Urk. 7/40 ff.) mit Entscheid vom 31. März 2021 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/44]).


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 7. Mai 2021 (samt Beilagen) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und er sei vom Versicherungsobligatorium in der Schweiz zu befreien (Urk. 1 samt Beilagen [Urk. 2/3-5]). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 18. Juni 2021 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Versand der Verfügung am 21. Juni 2021 [Urk. 8]).

Mit Eingabe vom 22. Juni 2021 übermittelte der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 7. Mai 2021 samt Beilagen erneut, da sich der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post nicht entnehmen lasse, ob und wann die Eingabe vom 7. Mai 2021 zugestellt worden sei. Der Nachforschungsauftrag der Post habe ergeben, dass die Eingabe nicht mehr auffindbar sei (Urk. 9 und Urk. 10/7).

Bereits der Verfügung vom 11. Mai 2021, spätestens aber der Verfügung vom 18. Juni 2021, welche dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2021 zugestellt worden war (Urk.11), konnte entnommen werden, dass das Gericht die Beschwerdeschrift vom 7. Mai 2021 erhalten hatte. Es wurde seitens des Gerichts daher darauf verzichtet, weitere Verfahrensschritte einzuleiten oder der Beschwerdegegnerin die nochmals eingereichte Beschwerdeschrift samt Beilagen (inklusive neue Beilagen betreffend die Sendungsverfolgung der Post) zuzustellen.

Replicando beziehungsweise duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 17. September 2021 [Urk. 13] und Duplik vom 28. Oktober 2021 [Urk. 16]), worüber die jeweilige Gegenpartei in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 15 und Urk. 17). Mit Eingabe vom 15. November 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zur Sache und legte weitere Unterlagen auf (Urk. 18 und Urk. 19/1-2).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Der Beschwerdeführer mit deutscher Staatsangehörigkeit hatte seinen Wohnsitz am 30. September 1997 von Deutschland in die Schweiz verlegt und war ab Oktober 19... als ordentlicher Professor für ... am ... der Y.___ tätig. Er emeritierte im Jahr 20..., als er das ordentliche Pensionsalter erreichte (Urk. 1 S. 4, Urk. 7/1 und Urk. 7/14/5), und übte in der Folge in Deutschland, also einem EU-Mitgliedstaat, eine abhängige Beschäftigung als Gastprofessor aus (vgl. die entsprechenden Bestätigungen [Urk. 7/19/4 und Urk. 7/23/1]). Aufgrund dessen bestand für die Zeit vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2018 kein Versicherungsobligatorium in der Schweiz (vgl. Urk. 7/21 und Urk. 7/25). Gemäss eigenen Angaben gab der Beschwerdeführer seine Gastprofessuren, auch an der Universität Z.___, ab (Urk. 1 S. 4 Rz 7) und konnte dementsprechend auch keine Bestätigung derselben mehr beibringen. In der Schweiz blieb er der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, indes als selbständigerwerbende Person angeschlossen, um seine geringen Vortragseinnahmen ordentlich versteuern zu können (Urk. 7/14/1 und Urk. 7/32 S. 2 [E-Mail-Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. März 2019]). Nachdem der Beschwerdeführer zunächst angegeben hatte, er habe seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in der Schweiz (Urk. 7/27), bestritt er dies in der Beschwerdeschrift nun nicht mehr (Urk. 1 S. 4 Rz 8 f.).

1.2    

1.2.1    In räumlicher Hinsicht besteht ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) zur Anwendung gelangt.

1.2.2    Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II FZA (in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung) in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder gleichwertige Vorschriften an. Mit Wirkung auf 1. April 2012 sind diese beiden Rechtsakte durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO Nr. 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO Nr. 987/2009) abgelöst worden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_263/2017 vom 21. März 2018 E. 4.1 mit Hinweisen).

Diese neuen Verordnungen – in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung (somit einschliesslich der Änderung gemäss Verordnung [EU] Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 und der Verordnung [EG] Nr. 987/2009) sind auf den hier zu beurteilenden Fall in zeitlicher, persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar (vgl. obgenanntes Bundesgerichtsurteil 9C_263/2017 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.2.3    Titel II der VO Nr. 883/2004 (Art. 11-16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats massgebend sind.

Bei Arbeitnehmenden und Selbstständigerwerbenden gelten in der Regel die Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VO Nr. 883/2004 [Beschäftigungsland- oder Erwerbsortprinzip]). Nichterwerbstätige sind sodann ebenfalls den Rechtsvorschriften (nur) eines Mitgliedstaats unterstellt. Nach Art. 11 Abs. 3 Bst. e VO Nr. 883/2004 unterliegen sie den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dabei handelt es sich um einen eigenen Anspruch auf Grund des Wohnorts (vgl. obgenanntes Bundesgerichtsurteil 9C_263/2017 E. 4.2.1.1 f. mit Hinweisen).

1.3    Der Beschwerdeführer, welcher in der Schweiz Wohnsitz hat und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen ist, unterliegt aufgrund des Beschäftigungslandprinzips den schweizerischen Rechtsvorschriften und damit der Versicherungspflicht in der Schweiz.

1.4    

1.4.1    Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen. Abs. 2 der genannten Bestimmung ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. Dieser hat in Art. 2 Abs. 2-8 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. Nach Art. 2 Abs. 8 KVV sind insbesondere Personen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten, auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen.

1.4.2    Mit Blick auf die gesetzgeberisch gewollte Solidarität zwischen Gesunden und Kranken sind die Ausnahmen von der Versicherungspflicht generell eng zu halten, und es ist der Befürchtung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, dass sich das schweizerische Obligatorium unterlaufen liesse, wenn beispielsweise der Nachweis einer ausländischen freiwilligen privaten Versicherung allgemein als Befreiungsgrund akzeptiert würde. Für die Anwendung von Art. 2 Abs. 8 KVV sind daher strenge Massstäbe zu setzen. Insbesondere darf diese Bestimmung nicht dazu dienen, blosse Nachteile zu verhindern, die eine Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht. Sie soll aber immerhin den Nachteil vermeiden, der daraus resultiert, dass eine Person bis zum Erreichen ihres bisherigen ausländischen Versicherungsniveaus von in der Schweiz tatsächlich vorhandenen Angeboten wegen ihres Alters und/oder Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen Gebrauch machen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2016 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.1 mit diversen Hinweisen, insbesondere auf BGE 132 V 310 E. 8.5.6).

1.4.3    Es ist sachgerecht, für die Frage nach einer klaren Verschlechterung (Ebenbürtigkeit allein genügt nicht, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2016 vom 18. November 2016 E. 4.3) des Versicherungsschutzes gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV auch die Nachteile der bisherigen Versicherung zu berücksichtigen, wenn dadurch die KVG-Versicherungsdeckung unterschritten wird. Für die Befreiungstatbestände der Art. 2 Abs. 2-5 und 7 KVV ist jeweils explizit ein mit jenem nach KVG «gleichwertiger Versicherungsschutz» erforderlich. Auch wenn mit dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 8 KVV nicht ausdrücklich ein gleichwertiger Versicherungsschutz verlangt wird, ist die Tatsache dessen Fehlens schon aus gesetzessystematischen Gründen und mit Blick auf einen umfassenden (Mindest-)Versicherungsschutz relevant. Ausserdem ist eine Lücke in der Versicherungsdeckung (im Vergleich zu den Mindestvorschriften des KVG) – jedenfalls wenn sie erheblich ist – auch angesichts der mit dem Versicherungsobligatorium angestrebten Solidarität zwischen Gesunden und Kranken als klarer Mangel zu werten, der durch Unterstellung unter die Versicherungspflicht behoben wird (obgenanntes Bundesgerichtsurteil 9C_858/2016 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen).

    Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt angesichts der restriktiven Vorgaben des Gesetzes zum Versicherungsobligatorium in der Regel dann keine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV vor, wenn die bestehende Versicherung Pflegekosten nicht so deckt, dass auch die Leistungen gemäss Art. 25a sowie Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG und Art. 7 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) – zumindest annähernd – gewährleistet sind (obgenanntes Bundesgerichtsurteil 9C_858/2016 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2017 vom 20. September 2017 E. 2.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. März 2021, eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz falle ausser Betracht, denn sie sei beim Vorliegen einer (ausländischen) gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Dies gelte auch bei Kombination einer gesetzlichen Krankenversicherung mit einer zusätzlichen Privatversicherung. Ungeachtet dessen, ob es sich bei der Beihilfe um eine obligatorische Krankenversicherung handle, genüge ein nur anteilsmässig gewährleisteter Versicherungsschutz den Anforderungen an die Gleichwertigkeit mangels voller Kostendeckung nicht. Dass der restliche Umfang der Krankheitskosten zusätzlich auf freiwilliger, privater Basis versichert werde, sei für die Frage der Gleichwertigkeit unbeachtlich. Da kein gleichwertiger Versicherungsschutz vorliege, sei die erforderliche Voraussetzung einer klaren Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes nicht erfüllt (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 7. Mai 2021 demgegenüber vor, er sei aufgrund seiner Tätigkeit an der Universität Z.___ über die deutsche Beihilfe für einen Teil der anfallenden Kosten im Krankheits-, Unfall- und Pflegefall versichert. Als pensionierter Beamter beziehe er ein Ruhegehalt, weshalb er zum Kreis der Versicherten und in den Genuss von Beihilfe-Leistungen komme. Die anfallenden Kosten würden bei pensionierten Beamten zu 70 % vergütet. Ebenso sei die Ehefrau des Beschwerdeführers mittelbar beihilfeberechtigt. Gemäss § 28 des Hamburgischen Beamtengesetzes würden die Kosten für Behandlungen auch ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland gemäss Leistungskatalog §§ 5-20 und 22-27 der Hamburgischen Beihilfeverordnung im Umfang von 70 % übernommen. Damit erweise sich der Leistungskatalog in sachlicher Hinsicht im Vergleich zum schweizerischen Pflichtleistungskatalog gemäss Art. 25 bis 31 KVG weit umfassender. Zusätzlich verfüge der Beschwerdeführer über eine private Krankheits- und Unfallversicherung bei der Allianz, welche die Differenz zwischen den Kosten und der Leistung der Beihilfe – auch für Leistungen ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland – übernehme. Insgesamt verfüge der Beschwerdeführer über einen gleichwertigen beziehungsweise einen deutlich besseren ausländischen Versicherungsschutz im Vergleich zum schweizerischen Obligatorium, weshalb er gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV vom Versicherungsobligatorium zu befreien sei. In der Schweiz müsste der Beschwerdeführer auch eine Zusatzversicherung abschliessen, um einen solchen Versicherungsschutz zu erreichen, was ihm aufgrund des Alters von 72 Jahren kaum möglich wäre.

2.3    In der Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2021 setzte sich die Beschwerdegegnerin eingehend mit dem Leistungskatalog und dem Leistungsumfang der deutschen und der schweizerischen Versicherung auseinander und gelangte zum Schluss, die Unterstellung unter das schweizerische Versicherungsobligatorium habe für den Beschwerdeführer keine deutliche Schlechterstellung im Vergleich zu seiner deutschen Versicherungsdeckung zur Folge, auch wenn die Aufnahme in eine Zusatzversicherung in der Schweiz erschwert oder nicht mehr möglich sein sollte (Urk. 6).

2.4    Der Beschwerdeführer wandte replicando ein, die Beschwerdegegnerin habe die Versicherungsdeckung in Deutschland, also sowohl die Versicherung über das Zentrum für Personaldienste Hamburg (kurz: ZPD) als auch über die Allianz Private Krankenversicherung-AG (kurz: Allianz), als Gesamtpaket zu beurteilen und nicht losgelöst voneinander. Mit der privaten Versicherung zusammen bestehe eine vollumfängliche Deckung, welche die Schweizer Tarife akzeptiere. Dies werde so auch im H-Formular bestätigt. Die Beihilfe funktioniere nur zusammen mit einer privaten Versicherung bei der Allianz (Urk. 13).

2.5    Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik dafür, die für eine Befreiung nach Art. 2 Abs. 8 KVV erforderliche Gleichwertigkeit müsse für die gesamte Dauer der Befreiung gegeben sein. Der Versicherungsschutz bei der Allianz zufolge Auslandsaufenhalts sei jedoch beschränkt (Urk. 16).

2.6    Mit Eingabe vom 15. November 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Beitragsabrechnung der Allianz bis 30. Oktober 2022 und die Police ab dem 1. August 2021 zu den Akten und machte geltend, gemäss dieser neuen Police sei die Deckung zeitlich nicht mehr befristet (Urk. 18 und Urk. 19/1-2).


3

3.1    In Frage steht die Befreiung des Beschwerdeführers von der Versicherungspflicht in der Schweiz ab dem 1. August 2018, denn bis zum 31. Juli 2018 war er von dieser befreit (vgl. E. 1.1). Ferner bildet das Datum des angefochtenen Einspracheentscheids vom 31. März 2021 die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 131 V 9 E. 1, 130 V 445 E. 1.2, 122 V 77 E. 2b, je mit Hinweis).

3.2    

3.2.1    Der Beschwerdeführer ist gemäss dem Hamburgischen Beamtengesetz (HmbBG) in Verbindung mit der Hamburgischen Beihilfeverordnung (HmbBeihVO) seit dem 1. Oktober 2014 beihilfeberechtigt (vgl. Urk. 7/30/1 und Urk. 7/14/4).

3.2.2    Die Beihilfeberechtigung ist in § 80 HmbBG geregelt. Für den Beschwerdeführer besteht gemäss Schreiben der ZPD Hamburg vom 29. Juni 2021 seit dem 1. Oktober 2014 eine Behilfeberechtigung mit einem Bemessungssatz für die beihilfefähigen Aufwendungen von 70 %, wenn nachweislich eine 30%ige private Krankenversicherung besteht. Die ZPD Hamburg verweist in ihrem Schreiben darauf, dass die Beihilfefähigkeit der einzelnen Aufwendungen in der HmbBeihVO geregelt sei, welche sie ihrem Schreiben beigelegt habe (Urk. 14/4).

3.2.3    Gemäss § 28 Abs. 1 HmbBeihVO sind ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig, 1. wenn es sich um Aufwendungen nach den §§ 5 bis 20 oder 22 bis 27 handelt und 2. soweit sie auch bei einer Behandlung und dergleichen in der Freien und Hansestadt Hamburg entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Die §§ 5 bis 20 HmbBeihVO betreffen Aufwendungen in Krankheitsfällen (§§5-19 [ambulante ärztliche Leistungen; psychotherapeutische Leistungen; zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen; Arznei- und Verbandmittel; Heilbehandlungen; Komplexleistungen; Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke; Sehhilfen; Häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege; Familien- und Haushaltshilfe; Soziotherapie; Fahrtkosten; Unterkunftskosten bei auswärtigen ambulanten Behandlungen; Krankenhausleistungen; Palliativversorgung]) und Aufwendungen für Rehabilitationsleistungen in Form von Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen (§ 20).

Kuren, welche ebenfalls als Aufwendungen für Rehabilitationsleistungen definiert werden (§ 21), stellen keine gemäss § 28 Abs. 1 HmbBeihVO beihilfefähige Aufwendung dar; aus Anlass einer Heilkur ausserhalb des Gebiets der Europäischen Union entstandene Aufwendungen nach § 21 Absatz 5 Satz 1 Nummern 2 bis 6 sind nur beihilfefähig, wenn 1. ein Gutachten einer oder eines von der obersten Dienstbehörde bestimmten Ärztin oder Arztes darüber vorgelegt wird, dass die Heilkur wegen wesentlich grösserer Erfolgsaussicht ausserhalb der Europäischen Union dringend notwendig ist, und 2. die in § 21 genannten Voraussetzungen vorliegen. Notwendige Aufwendungen nach § 21 Absatz 5 Satz 1 Nummern 1 bis 4 sind ausserdem nur in angemessener Höhe beihilfefähig.

Die §§ 22 bis 27 HmbBeihVO betreffen die Aufwendungen in Pflegefällen (§ 22 [Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit]) und die Aufwendungen in sonstigen Fällen (§§ 23-27 [Erste Hilfe; Früherkennung von Krankheiten; Vorsorgemassnahmen und Schutzimpfungen; Künstliche Befruchtungen, Geburten, Schwangerschaften und Sterilisationen; Organtransplantationen; Todesfälle]).

Die Einschränkung gemäss § 28 Abs. 1 Nummer 2 HmbBeihVO gilt gemäss § 28 Abs. 2 nur dann nicht, wenn 1. eine im Inland wohnende Beihilfeberechtigte oder ein im Inland wohnender Beihilfeberechtigter auf einer Dienstreise erkrankt und die Behandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland aufgeschoben werden kann oder 2. ein Gutachten einer oder eines von der obersten Dienstbehörde bestimmten Ärztin oder Arztes darüber vorgelegt wird, dass diese Behandlung wegen wesentlich grösserer Erfolgsaussicht dringend geboten ist und die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat, 3. zur Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden musste, oder die Aufwendungen 1.000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen.

3.2.4    Gemäss § 18 HmbBeihVO sind unter anderem die Aufwendungen für vollstationäre und teilstationäre Krankenhausleistungen nur bis zur Höhe der Kosten für allgemeine Krankenhausleistungen 1. nach § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 26. September 1994 oder 2. nach § 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) vom 23. April 2002 beihilfefähig. Bei einer Behandlung in einem Krankenhaus, das nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert wird, sind die Aufwendungen höchstens bis zu dem Betrag beihilfefähig, der bei einer Behandlung in einem Hamburger Krankenhaus, das nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert wird, beihilfefähig wäre.

3.2.5    Zutreffend wies die ZPD Hamburg in ihrem Schreiben vom 29. Juni 2021 somit darauf hin, es sei zu beachten, dass ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig seien, soweit sie auch bei einer Behandlung und dergleichen in Hamburg entstanden und beihilfefähig gewesen wären (mit Verweis auf § 28 HmbBeihVO). Bei stationärem Krankenhausaufenthalt im Ausland seien höchstens die Kosten berücksichtigungsfähig, die auch in einem hamburgischen staatlichen Krankenhaus angefallen und beihilfefähig wären. Ausnahmen von dieser Kostenbegrenzung bestünden gemäss § 28 Abs. 2 HmbBeihVO nur, wenn es sich um eine Notfallbehandlung gehandelt habe. Dies gelte auch, wenn der Beihilfeberechtigte seinen Wohnsitz im Ausland habe (Urk. 14/4).

Die HmbBeihVO gewährt somit – ausser in Notfällen – keinen Versicherungsschutz für die bei Behandlungen in der Schweiz geltenden Tarife.

Ein gleichwertiger Versicherungsschutz besteht mit der Beihilfeberechtigung nicht. Der gleichwertige Versicherungsschutz bezieht sich auf das schweizerische Gesetz. Die ausländische Versicherung muss mindestens die Kosten nach dem KVG übernehmen. Es dürfen beispielsweise bei der ausländischen Krankenversicherung keine Limitierungen wie maximale Kosten pro Tag oder maximale Versicherungsdeckung bestehen, da das KVG keine solchen Limitierungen kennt. Zudem müssen sämtliche Leistungen nach KVG auch von der ausländischen Versicherung übernommen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_313/2010 vom 5. November 2010 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 134 V 34 E. 5).

3.3

3.3.1    Es fragt sich daher, ob die Lücken in der Beihilfe durch die private Krankenversicherung des Beschwerdeführers abgedeckt werden. Der Beschwerdeführer verfügt über eine private Versicherung bei der Allianz in Deutschland (Urk. 3/3). Gemäss den Versicherungsbedingungen Private Krankenversicherung, (01) 01.12 – Januar 2012, Teil A – Baustein Krankheitskosten-Versicherung, Allgemeine Regelungen zum Baustein, besteht in allen europäischen Ländern Versicherungsschutz (Urk. 3/4 S. 3, Ziff. 1.1.7 Abs. 1). Der Versicherungsschutz kann durch eine gesonderte Vereinbarung auf aussereuropäische Länder ausgedehnt werden. Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthalts im aussereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Eine Verlängerung dieses Versicherungsschutzes erfolgt bloss in Notfällen, längstens für zwei weitere Monate (vgl. Urk. 3/4 S. 3, Ziff. 1.1.7 Abs. 2 mit Hinweis auf Ziff. 1.1.8 Abs. 2). Die Allgemeinen Regelungen zum Baustein enthalten sodann Bestimmungen für den Fall, dass die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat innerhalb (Ziff. 1.1.8 Abs. 1) oder ausserhalb (Ziff. 1.1.8 Abs. 2) der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums verlegt. Im Grundsatz enden die Tarife bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen Staat ausserhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums. Die Krankheitskosten können aber auch durch gesonderte Vereinbarung fortgesetzt werden. In diesem Fall ist die Allianz berechtigt, einen angemessenen Beitragszuschlag zu verlangen, welcher von dem Land abhängig ist, in welchen der gewöhnliche Aufenthalt verlegt wird (Urk. 3/4 S. 3 Ziff. 1.1.8).

3.3.2    Die Schweiz zählt zu den Staaten ausserhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums. Dementsprechend besteht ein zeitlich unbeschränkter Versicherungsschutz des Beschwerdeführers, dessen Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlicher Aufenthalt sich in der Schweiz befindet, nur dann, wenn dies mit der Allianz gesondert vereinbart wird.

Den Akten liegt ein Schreiben der Allianz vom 27. Mai 2021 (Urk. 14/1) betreffend den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau bei. Darin wird Auskunft erteilt zur Ausdehnung des Versicherungsschutzes für das aussereuropäische Ausland. Im Schreiben wurde festgehalten, es werde gewünscht, dass die Krankenversicherung für die Kunden Frau B.___ und Herrn X.___ auch im aussereuropäischen Ausland gelte. Bei längeren Auslandsaufenthalten, wie geschildert, werde gerne geprüft, ob der Versicherungsschutz für diesen Zeitraum ausgedehnt werden könne. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes erfolge gemäss den AVB. Für die Ausdehnung des Versicherungsschutzes erhebe die Allianz aufgrund der höheren Kosten im Gesundheitssystem in der Schweiz einen Zuschlag. Dieser betrage für die Dauer des Auslandsaufenthaltes 40 % des monatlichen Tarifbeitrages. Die Allianz erhebe diesen Zuschlag ab dem 1. August 2021, sofern der Wohnsitz bis zum 1. Juli 2021 verlegt werde. Ein Vorschlag werde separat zugestellt (vgl. Urk. 14/1 Anhang). Per 1. August 2021 erfolgte die Ausdehnung des Versicherungsschutzes des Beschwerdeführers wegen Auslandaufenthaltes vom 1. Juli 2021 bis 31. August 2021 und für seine Ehefrau wegen Auslandaufenthaltes vom 1. Juni 2021 bis 1. Juni 2026 (Urk. 14/2 und Urk. 19/2).

3.3.3    Aus dem Gesagten ergibt sich, dass für den Beschwerdeführer bis Ende Juli 2021 keine Ausdehnung des Versicherungsschutzes für das aussereuropäische Ausland gemäss der vorgenannten Ziff. 1.1.8 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen bei der Allianz bestanden hat (E. 3.3.1; vgl. auch den Nachtrag zum Versicherungsschein Kranken- und Pflegeversicherung mit Änderungstermin per 1. Januar 2019 [Urk. 7/30/4], in welchem ein entsprechender Hinweis auf eine Ausdehnungsvereinbarung fehlt). In diesem Sinne bestätigte die Allianz am 15. Mai 2019 lediglich einen weltweiten Krankenversicherungsschutz für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau für einen Zeitraum von zwei Monaten (Urk. 7/34/1).

3.3.4    Die Lücken in der Beihilfe werden somit durch die private Krankenversicherung des Beschwerdeführers für den gesamten hier zu beurteilenden Zeitraum (vgl. E. 3.1) nicht abgedeckt, sodass kein gleichwertiger Versicherungsschutz besteht. Anzufügen ist zum einen, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte «Formular H» nicht dem von der Beschwerdegegnerin herausgegebenen Formular H entspricht und auch nicht alle erforderlichen Angaben enthält, welche eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle (Art. 2 Abs. 8 KVV) enthalten sollte. Zum anderen wurde die Geltungsdauer für die Ausdehnung des Versicherungsschutzes des Beschwerdeführers über den hier zu beurteilenden Zeitraum hinaus bloss bis zum 31. August 2021 festgesetzt (Urk. 19/2 S. 2: Ausdehnungsvereinbarung wegen Auslandaufenthalt vom 01.07.2021 bis 31.08.2021).

3.4    Der Beschwerdeführer brachte vor, er würde mit einer Unterstellung unter das schweizerische Versicherungsobligatorium eine deutliche Schlechterstellung im Vergleich zu seiner deutschen Versicherungsdeckung erfahren. Aufgrund seines Alters von 72 Jahren sei es ihm kaum möglich, in der Schweiz ebenfalls eine Zusatzversicherung abzuschliessen (Urk. 1 S. 7 Rz 17 ff.).

Fehlt eine Gleichwertigkeit bei Weitem, wie dies hier der Fall ist, denn ein Versicherungsschutz für die Schweiz galt im zu überprüfenden Zeitraum maximal für zwei Monate (E. 3.3.3), kann der Abschluss der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht als klare Verschlechterung gelten. Eine Lücke in der Versicherungsdeckung (im Vergleich zu den Mindestvorschriften des KVG) ist – jedenfalls wenn sie erheblich ist – angesichts der mit dem Versicherungsobligatorium angestrebten Solidarität zwischen Gesunden und Kranken als klarer Mangel zu werten, der durch Unterstellung unter die Versicherungspflicht behoben wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2016 vom 18. November 2016 E. 2.2. mit Hinweis auf Urteil 9C_510/2011 E. 4.4.3; vgl. auch die vorstehende E. 1.4.3). Angesichts dessen erübrigen sich Weiterungen.

3.5    Dass ein anderer Befreiungstatbestand als jener von Art. 2 Abs. 8 KVV in Betracht fallen würde, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Unter den gegebenen Umständen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers nach KVG bejaht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin beantragte die Zusprechung einer Entschädigung (Urk. 6 S. 2).

4.2    Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis).

Praxisgemäss ist der Beschwerdegegnerin daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Diane Günthart

- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, unter Beilage je eines Doppels von Urk. 18 und Urk. 19/1-2

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelBöhme