KV.2021.00042
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Mutuel Assurance Maladie SA
Rechtsdienst
Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1975, war ab dem 1. Januar 2013 bei der Mutuel Krankenversicherung AG (nachfolgend: Mutuel) mit einer Jahresfranchise von Fr. 2‘000.-- obligatorisch krankenpflegeversichert, zuerst über das Versicherungsmodell BasicPlus (Urk. 13/8 S. 2, Urk. 13/9, Urk. 13/11 S. 24, Urk. 13/12, Urk. 13/14; vgl. auch Urk. 13/16), ab 1. März 2015 über die gewöhnliche Grundversicherung (Urk. 13/17-18, Urk. 13/32 S. 3, Urk. 13/39, Urk. 13/41 S. 2 f., Urk. 13/58 S. 2, Urk. 13/61 S. 2 ff.).
Am 27. November 2015 kündigte er die obligatorische Krankenpflegeversicherung per Ende 2015 (Urk. 13/19). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 informierte ihn die Mutuel, dass die Kündigung nur wirksam werde, wenn die noch ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten bis zum Kündigungstermin vollständig bezahlt seien. Andernfalls müsse die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei der Mutuel weitergeführt werden (Urk. 13/20).
1.2 Am 29. November 2016 reichte der Versicherte erneut die Kündigung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der Mutuel ein, diesmal per Ende 2016 (Urk. 13/23). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 informierte ihn die Mutuel wieder über die Voraussetzungen für einen Wechsel der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Urk. 13/24).
Am 19. Dezember 2016 sendete sie ihm den Benutzernamen für die EDV-Anwendungen der Mutuel GMnet und registrierte seine E-Mail-Adresse (Urk. 13/26; vgl. auch Urk. 3/7, Urk. 12 Ziff. 23-24). Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 stellte sie ihm ein Passwort für die Plattform GMnet zu (Urk. 13/27). Am 17. Februar 2017 eröffnete sie dem Versicherten und der Atupri Krankenversicherung AG, von welcher sie eine Weiterversicherungsbestätigung erhalten hatte (Urk. 13/25; vgl. auch Urk. 12 Ziff. 25), in schriftlicher Form, dass der Wechsel des Versicherers nicht zustande komme und das Versicherungsverhältnis mit der Mutuel fortbestehe, weil der Versicherte seine Ausstände nicht vollumfänglich beglichen habe (Urk. 13/28; vgl. auch Urk. 13/30-31).
Am 20. April 2017 stellte die Mutuel dem Versicherten, wie von diesem gewünscht (Urk. 13/30), einen Kontoauszug betreffend die Zeit von Januar 2015 bis April 2017 mit den Ausständen zu (Urk. 3/8, Urk. 13/33).
1.3 Mit Schreiben vom 29. November 2017 kündigte der Versicherte die Krankenpflegeversicherung per Ende 2017 (Urk. 13/40). Die Mutuel machte ihn am 12. Dezember 2017 wiederum auf die Kündigungsbedingungen aufmerksam und wies abermals darauf hin, dass die Versicherung bei der Mutuel weitergeführt werde, wenn die Ausstände nicht vollständig bezahlt seien (Urk. 13/42). Am 24. Januar 2018 sendete die Mutuel dem Versicherten entsprechend seiner Anfrage gleichen Datums einen aktuellen Kontoauszug mit seinen Ausständen zu (Urk. 13/43).
1.4 Am 29. September 2020 stellte der Versicherte der Mutuel eine weitere Kündigung der Krankenpflegeversicherung zu, diesmal per Ende 2020 (Urk. 13/47). Die Mutuel machte ihn am 6. Oktober 2020 aufs Neue auf die Kündigungsvoraussetzungen aufmerksam (Urk. 13/48). Mit E-Mail vom 7. Oktober 2020 verlangte der Versicherte eine Bestätigung, dass das Versicherungsverhältnis per 31. Dezember 2016 beendet worden sei (Urk. 13/49). In ihrer E-Mail-Antwort vom 16. Oktober 2020 begründete die Mutuel, weshalb ihrer Ansicht nach das Versicherungsverhältnis fortbestehe und informierte ihn über seine aktuellen Ausstände, die Möglichkeit, Prämienverbilligungen zu beantragen, ein alternatives Versicherungsmodell zu wählen und die Zahlung der Ausstände in Raten zu vereinbaren (Urk. 13/55).
Mit E-Mail vom 28. Dezember 2021 ersuchte der Versicherte die Mutuel um Zustellung der Versicherungspolicen für die Jahre 2019 und 2020 zwecks Beantragung von Prämienverbilligungen (Urk. 13/57). Am 4. Januar 2021 teilte sie ihm mit, dass die verlangten Versicherungspolicen in seinem Kundenbereich der EDV-Anwendungen der Mutuel GMnet und GMapp verfügbar seien (Urk. 13/59; vgl. auch Urk. 13/58). Nachdem der Versicherte der Mutuel mitgeteilt hatte, keinen Zugang zu GMnet und GMapp zu haben und die diesbezüglichen Vertragsbedingungen nicht zu akzeptieren (Urk. 13/59 S. 1, Urk. 13/60), bestätigte sie ihm mit E-Mail vom 12. Januar 2021, dass sie wieder sämtliche Korrespondenz per Post zustellen werde (Urk. 13/61; vgl. auch Urk. 13/62-63).
Am 18. Januar 2021 informierte der Versicherte die Mutuel, er habe sich im Jahr 2016 über GMnet und GMapp nicht einloggen können und deshalb diverse Mitteilungen nicht erhalten. Die Rechnungen der Mutuel seien offensichtlich fehlerhaft, und er bestreite, seit Ende 2016 noch bei der Mutuel versichert zu sein. Alle Rechnungen bis zu diesem Zeitpunkt habe er beglichen. Die Mutuel habe ihm einen Wechsel des Krankenversicherers per 1. Januar 2017 verunmöglicht, wofür sie schadenersatzpflichtig im Sinne von Art. 78 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sei (Urk. 13/64).
1.5 Daraufhin erliess die Mutuel die Verfügung vom 4. Februar 2021, womit sie feststellte, dass der Versicherte seit 1. Januar 2013 ununterbrochen bei ihr obligatorisch krankenpflegeversichert sei. Zudem verneinte sie das Bestehen einer Schadenersatzpflicht nach Art. 78 ATSG (Urk. 13/65). Dagegen erhob der Versicherte am 3. März 2021 Einsprache und beantragte sinngemäss die Ermöglichung eines Wechsels der Krankenversicherung und Schadenersatz für den verweigerten Wechsel zu einer Krankenversicherung mit einer Wahlfranchise von Fr. 2'500.-- sowie für die Folgen der Betreibungen und die Abschreibung sämtlicher Forderungen der Mutuel (Urk. 13/66). Die Mutuel hiess die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 29. April 2021 insofern teilweise gut, dass sie einem rückwirkenden Wechsel in das Hausarztmodell PrimaCare per 1. Januar 2015 mit einer Franchise von Fr. 2’000.-- zustimmte und auf die Geltendmachung von Mahn-, Betreibungs- und administrativen Kosten in den Jahren 2015 bis 2020 in Höhe von Fr. 3'876.70 verzichtete. Bezüglich des festgestellten ununterbrochenen Fortbestehens der Krankenversicherung und der abgelehnten Schadenersatzpflicht wies sie die Einsprache ab (Urk. 13/65 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. Juni 2021 Beschwerde und beantragte im Wesentlichen sinngemäss, es sei ihm - wenn möglich auch rückwirkend – der Wechsel zu einer anderen Krankenversicherung zu ermöglichen, alle Betreibungen seien zu löschen, es sei ihm Schadenersatz sowie eine Genugtuung für die Folgen des verunmöglichten Wechsels der Krankenversicherung zuzusprechen und es seien strafrechtliche Ermittlungen gegen die Mutuel einzuleiten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2021 beantragte die Mutuel die Abweisung der Beschwerde und die Feststellung, dass das Versicherungsverhältnis fortdauere (Urk. 12). Eine Kopie der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 9. September 2021 zugestellt (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen zum Wechsel des obligatorischen Krankenversicherers (Art. 7 Abs. 1, 2 und 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG]) wurden in den Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 5), weshalb darauf verwiesen werden kann. Zu betonen ist, dass die versicherte Person den Versicherer - soweit die Kündigung nicht im Zusammenhang mit der Mitteilung der neuen Prämie steht (vgl. Art. 7 Abs. 2 KVG) - innerhalb einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln kann (Art. 7 Abs. 1 KVG). Das Versicherungsverhältnis beim bisherigen Versicherer endet erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist (Art. 7 Abs. 5 KVG). Zusätzlich sieht Art. 64a Abs. 6 KVG vor, dass die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln kann, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat.
1.2 Zu ergänzen ist, dass eine nicht rechtzeitige Kündigung ihre Wirkung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin entfaltet ( vgl. Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich 2018, Art. 7 Rz 7 mit Hinweisen). Liegt eine gültige Kündigung vor, ist die Begründung eines neuen Versicherungsverhältnisses durch die Weiterversicherungsbestätigung des neuen Versicherers aufschiebend bedingt. Selbst wenn festgestellt wird, dass der bisherige Versicherer eine Kündigung zu Unrecht nicht akzeptiert hat, ist die rückwirkende Beendigung des Versicherungsverhältnisses auf den Kündigungstermin nur dann möglich, wenn die Mitteilung des neuen Versicherers vor dem Kündigungstermin beim bisherigen Versicherer eingetroffen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2017 vom 10. November 2017 unter Hinweis auf BGE 130 V 448 E. 3.1).
2.
2.1 In der Verfügung vom 4. Februar 2021 hielt die Mutuel einleitend fest, sie habe die diversen Kündigungen des Beschwerdeführers erhalten und zur Kenntnis genommen. Da sich die gegenseitigen Standpunkte mit Blick auf das E-Mail des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2021 (Urk. 13/64) nicht annäherten, erlasse sie nun die vorliegende Verfügung (Urk. 13/65 S. 1). Nachfolgend führte die Mutuel die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Wechsel des Krankenversicherers sowie die Prämien- und Spesenausstände per 31. Dezember 2016, 31. Dezember 2017 und 31. Dezember 2020 auf. Alsdann hielt sie fest, aufgrund der aufgeführten Ausstände sei ein Wechsel der obligatorischen Krankenpflegeversicherung frühestens per 31. Dezember 2021 möglich, wenn bis dann die erwähnten, im beiliegenden Kontoauszug vom 4. Februar 2021 (vgl. Urk. 13/65 S. 7 und Urk. 3/4) ausgewiesenen Ausstände im Gesamtbetrag von Fr. 20'530.40 bezahlt seien und eine Nachversicherungsbestätigung des neuen Krankenversicherers vorliege (Urk. 13/65 S. 5 f.).
Weiter erwiderte sie dem Vorwurf des Beschwerdeführers, er habe die Korrespondenz der Mutuel im GMnet nicht lesen können, weil er sich nicht habe einloggen können (vgl. Urk. 13/64), mit seiner Anmeldung für das GMnet Ende 2016 habe er zum Ausdruck gebracht, die Korrespondenz auf diesem elektronischen Weg zu wünschen (Urk. 13/65 S. 3 und 6). Die Mahnungen habe sie jeweils auf dem Postweg an die ihr mitgeteilte Adresse zugestellt (Urk. 13/65 S. 6). Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung gemäss Art. 4 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), ihr Adressänderungen innert 30 Tagen schriftlich zu melden, selten innert nützlicher Frist nachgekommen sei.
Im Verfügungsdispositiv stellte die Mutuel fest, dass der Versicherte seit 1. Januar 2013 ununterbrochen bei ihr obligatorisch krankenpflegeversichert sei. Zudem verneinte sie aufgrund der vom Beschwerdeführer am 18. Januar 2021 erhobenen Forderung (Urk. 13/64 S. 1) das Bestehen einer Schadenersatzpflicht nach Art. 78 ATSG (Urk. 13/65 S. 7).
2.2 Dagegen erhob der Versicherte am 3. März 2021 Einsprache und beantragte, es sei ihm ab 1. Januar 2015 die Prämiendifferenz zum Hausarzttarif inklusive Zinsen zurückzuzahlen, weil die Mutuel seine Prämien ab diesem Zeitpunkt grundlos auf den Normaltarif erhöht habe (Urk. 13/66 S. 1 und 3). Weiter stellte er sich auf den Standpunkt, die Forderungen der Mutuel bestünden nicht. Auch die von ihr geltend gemachten administrativen Kosten seien nicht gerechtfertigt und zu hoch (Urk. 13/66 S. 1 f.). Soweit erkennbar habe er alle offenen beziehungsweise in Betreibung gesetzten Prämien bezahlt (Urk. 13/66 S. 3). Der ihm zugestellte neue Kontoauszug der Mutuel vom 4. Februar 2021 sei komplett unverständlich und offensichtlich falsch (Urk. 13/66 S. 2). Mehrere angeblich offene Betreibungen könne er anhand der (fehlenden) Angaben der Mutuel nicht nachvollziehen. Er habe 2016 versucht, auch online Zugriff auf sein Konto und auf Abrechnungen zu nehmen, dies sei aber nicht möglich gewesen (Urk. 13/66 S. 4). Die Betreibungen seien sofort auf Kosten der Mutuel zu löschen (Urk. 13/66 S. 1 und 3). Ferner sei ihm - wenn möglich auch rückwirkend – der Wechsel zu einer anderen Krankenversicherung zu ermöglichen (Urk. 13/66 S. 2). Weiter sei ihm Schadenersatz in Höhe von rund Fr. 20'000.-- sowie eine Genugtuung für die Folgen des verunmöglichten Wechsels der Krankenversicherung zuzusprechen (Urk. 13/66 S. 1 f.).
2.3
In der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 29. April 2021 wiederholte die Mutuel, dass aufgrund der Ausstände per 31. Dezember 2016, 31. Dezember 2017 und 31. Dezember 2020 ein Wechsel der obligatorischen Krankenpflegeversicherung frühestens per 31. Dezember 2021 möglich sei, unter der Bedingung, dass sämtliche Ausstände beglichen seien und der neue Krankenversicherer per 1. Januar 2022 eine Versicherungsbestätigung zustelle (Urk. 2
S. 5 ff.). Um dem Beschwerdeführer eine gute Lösung bieten zu können, bestätige sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, dass er rückwirkend per 1. Januar 2015 über die Grundversicherung mit Hausarzt PrimaCare mit einer Franchise von Fr. 2'000.-- versichert sei. Weiter könne sie dem Beschwerdeführer mitteilen, dass nach Rücksprache mit der Sozialversicherungsanstalt Zürich für die Jahre 2017 und 2018 keine Prämienverbilligungen abgerechnet worden seien; für die Jahre 2019 und 2020 bestehe kein höherer Anspruch auf Prämienverbilligungen als der bisher gewährte (Urk. 2 S. 6). Alsdann führte die Mutuel die Prämien- und Spesenausstände nach KVG per 31. Dezember 2016, 31. Dezember 2017 und 31. Dezember 2020 nach der rückwirkenden Anpassung des Versicherungsvertrags von insgesamt Fr. 11'745.-- auf, wobei sie sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit erklärte, auf die administrativen Kosten und Betreibungsspesen zu verzichten. Auch bot sie dem Beschwerdeführer eine Begleichung der Ausstände in 18 Raten an und stellte ihm einen Kontoauszug über die zu bezahlenden Prämien nach der Vertragsanpassung sowie neue Rechnungen zu (Urk. 2 S. 6, Urk. 13/67 S. 22 ff.). Abschliessend wies sie erneut darauf hin, dass sie den geltend gemachten Schadenersatz mangels Widerrechtlichkeit ablehne (Urk. 2
S. 7).
Im Dispositiv des Einspracheentscheids hielt sie fest, die Einsprache vom 3. März 2021 werde teilweise gutgeheissen, die Mutuel stimme einem rückwirkenden Wechsel in das Hausarztmodell PrimaCare per 1. Januar 2015 mit einer Franchise von Fr. 2'000.-- zu, es werde auf sämtliche Mahn- und Betreibungskosten sowie administrativen Kosten in den Jahren 2015 bis 2020 im Betrag von Fr. 3'876.70 verzichtet, und es werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ununterbrochen bei der Mutuel nach KVG versichert sei sowie kein Schaden aus Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 78 ATSG geschuldet sei (Urk. 2 S. 8).
2.4 Der Beschwerdeführer wiederholte in der Beschwerde im Wesentlichen die bereits einspracheweise vorgebrachten Argumente (Urk. 1) und beantragte, die Betreibungen seien sofort auf Kosten der Mutuel zu löschen (Urk. 1 S. 1) und es sei ihm - wenn möglich auch rückwirkend – der Wechsel zu einer anderen Krankenversicherung zu ermöglichen (Urk. 1 S. 2). Weiter sei ihm Schadenersatz in Höhe von rund Fr. 20'000.-- sowie eine Genugtuung zuzusprechen. Der verunmöglichte Wechsel der Krankenversicherung (Urk. 1 S. 1 f.) habe dazu geführt, dass er im Jahr 2020 nach Einleitung der Betreibung durch die Mutuel seine Arbeitsstelle verloren habe und nun auf Sozialhilfe angewiesen sei; ferner habe er trotz seiner Kündigung spätestens ab 2017 nicht von den tieferen Prämien bei der neuen Versicherung mit einer Maximalfranchise von Fr. 2'500.-- profitieren können (Urk. 1 S. 2 und 4). Zudem habe er die ihm im Jahr 2017 und 2018 zustehenden Prämienverbilligungen nicht einfordern können, weil die Mutuel in den Jahren 2017 und 2018 keinen Versicherungsausweis ausgestellt habe (Urk. 1 S. 2 und 4), und er sei durch die gesamten Umstände psychisch belastet (Urk. 1 S. 1). Das Verhalten der Mutuel sei betrügerisch und er erwarte vom Sozialversicherungsgericht, dass entsprechende Ermittlungen aufgenommen würden (Urk. 1 S. 1).
2.5 In der Beschwerdeantwort vom 7. September 2021 beantragte die Mutuel die Abweisung der Beschwerde und die Feststellung, dass das Versicherungsverhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer fortbestehe (Urk. 12 S. 12). Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihre Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 12 S. 8-12).
3.
3.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
3.2
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid wurde über den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses im zeitlichen Verlauf, über die Verpflichtung des Beschwerdeführers, in den Jahren 2015 bis 2020 entstandene Mahn- und Betreibungskosten sowie administrative Kosten in Höhe von Fr. 3'876.70 zu bezahlen und über die Schadenersatzpflicht der Mutuel aus Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 78 ATSG entschieden (Urk. 2 S. 8). Weder wurde damit die Löschung von Betreibungen – die in den Zuständigkeitsbereich der Betreibungsbehörden fällt - noch der Anspruch auf eine Genugtuung beurteilt. Mangels eines Anfechtungsobjekts ist deshalb auf die Beschwerde, soweit damit die Löschung von Betreibungen und die Zusprechung einer Genugtuung beantragt wird (Urk. 1
S. 1), nicht einzutreten.
3.3 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt gemäss § 2 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) namentlich bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beschwerden und Klagen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, insbesondere auch Beschwerden nach Art. 56 ATSG in Verbindung mit dem KVG. Es ist aber weder eine Strafverfolgungsbehörde noch ein Strafgericht. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es seien strafrechtliche Ermittlungen gegen die Mutuel aufzunehmen (Urk. 1 S. 1), ist deshalb mangels sachlicher Zuständigkeit ebenfalls nicht einzutreten.
4.
4.1
4.1.1 Im Dispositiv der Verfügung vom 4. Februar 2021 stellte die Mutuel unter anderem fest, der Beschwerdeführer sei bei ihr seit dem 1. Januar 2013 ununterbrochen obligatorisch krankenpflegeversichert (Urk. 13/65 S. 7). Dem Wortlaut nach liegt damit eine Feststellungsverfügung vor. Da die Mutuel in der Verfügungsbegründung auch die Prämien- und Spesenausstände per 31. Dezember 2016, 31. Dezember 2017 und 31. Dezember 2020 aufführte, fragt sich, ob sie den Beschwerdeführer damit nicht einfach zur Leistung der Ausstände verpflichten wollte. Solchenfalls läge eine rechtsgestaltende Verfügung vor. Dabei darf berücksichtigt werden, dass nach der Rechtsprechung Verfügungen und Rechtsmittelentscheide - unter Vorbehalt der Problematik von Treu und Glauben - nicht nach ihrem Wortlaut, sondern nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen sind (in BGE 123 V 106 nicht veröffentlichte, aber in SVR 1998 ALV Nr. 5 S. 16 wiedergegebene E. 1c; Urteil des Bundesgerichts U 139/02 vom 20. November 2002 E. 3.3).
4.1.2 In Betracht fallen folgende Umstände: Die Mutuel hielt in der Verfügungsbegründung einleitend fest, sie erlasse diese Verfügung, weil sich die gegenseitigen Standpunkte bezüglich der Gültigkeit der diversen Kündigungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung durch den Beschwerdeführer nicht annäherten (Urk. 13/65 S. 1); dies deutet darauf hin, dass mit der Verfügung in erster Linie über den Weiterbestand des Versicherungsverhältnisses mit der Mutuel entschieden werden sollte.
Beim Erlass der Verfügung vom 4. Februar 2021 war gemäss Kontoauszug der Mutuel vom 8. Oktober 2020 (Urk. 13/50) und laut Angaben des Beschwerdeführers in der Einsprache vom 3. März 2021 (Urk. 13/66 S. 2 und 4) seit einigen Monaten die Betreibung Nr. ... (betreffend Prämienausstände für die Monate Januar bis April und September bis Dezember 2015, Januar bis April 2016 sowie Januar bis November 2017, Betreibungsspesen, Zinsen und administrative Kosten) hängig (Urk. 13/50, vgl. auch Urk. 13/43 S. 2 ff.).
Aus den Akten geht ferner hervor, dass die Mutuel im Rahmen der früheren Betreibungen Nr. ... und ... Rechtsvorschläge des Beschwerdeführers ( Urk. 13/16 S. 12 f. und 14 f.) je durch den Erlass einer Verfügung vom 18. September 2015 und vom 13. Oktober 2015 aufgehoben und gleichzeitig die Bezahlung der entsprechenden Ausstände gefordert hatte ( Urk. 13/16 S. 17 f. und 20 f.; zur entsprechenden Befugnis der Krankenversicherer vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2011 vom 31. Januar 2012 ).
4.1.3
Aus diesen Akten kann geschlossen werden, dass die Mutuel Prämienausstände auf dem Betreibungsweg einfordert und allfällige Rechtsvorschläge durch den Erlass einer Verfügung beseitigt. Mit der Verfügung vom 4. Februar 2021 wurde aber weder ein Rechtsvorschlag beseitigt noch der Beschwerdeführer verpflichtet, ausstehende Forderungen zu begleichen. Zwar werden darin auch die mit der Betreibung Nr. ... eingeforderten Zahlungen erwähnt, es werden aber auch noch andere Ausstände aufgeführt. Die Auflistung sämtlicher Prämien- und Spesenausstände per 31. Dezember 2016, 31. Dezember 2017 und 31. Dezember 2020, das heisst den vom Beschwerdeführer mit den Versicherungskündigungen vom 29. November 2016 (Urk. 13/23), 29. November 2017 (Urk. 13/40) und 29. September 2020 (Urk. 13/47) anvisierten Kündigungsterminen (Urk. 13/65
S. 5 f.), deutet darauf hin, dass mit der Verfügung vom 4. Februar 2021 allein die Gültigkeit dieser Kündigungen beurteilt werden sollte. Schliesslich fehlen die zur Überprüfung des Bestands und der Höhe der in der Begründung der im Rechte liegenden Verfügung aufgelisteten Prämienforderungen notwendigen Belege (Prämienrechnungen, Mahnungen etc.) in den von der Mutuel eingereichten Verfahrensakten grösstenteils. Aufgrund dieser Gegebenheiten steht mit dem erforderlichen Beweisgrad überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Mutuel den Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 4. Februar 2021 nicht zur Zahlung der in der Begründung aufgelisteten Ausstände verpflichten wollte, sondern damit effektiv – entsprechend dem Wortlaut des Dispositivs - den Weiterbestand des Versicherungsverhältnisses feststellen wollte.
Insofern wird auch im angefochtenen Einspracheentscheid dispositivmässig lediglich der Fortbestand des Versicherungsverhältnisses mit der Mutuel festgestellt, wobei dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Januar 2015 vorteilhaftere Versicherungskonditionen gewährt werden (Urk. 2 S. 8). Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer - mangels rechtswirksamer Kündigung - tatsächlich seit 1. Januar 2013 ununterbrochen bei der Mutuel obligatorisch krankenpflegeversichert war.
4.2
4.2.1 Unbestrittenermassen entfaltete die erste Kündigung vom 27. November 2015 per Ende 2015 (Urk. 13/19; vgl. auch Urk. 13/20) keine Wirkungen (vgl. Urk. 13/49), weil die Mutuel diesbezüglich keine Weiterversicherungsbestätigung eines neuen Versicherers im Sinne von Art. 7 Abs. 5 KVG erhielt (vgl. vorstehend E. 1.1).
4.2.2 Hinsichtlich der neuerlichen Kündigung des Versicherungsverhältnisses vom 29. November 2016 per 31. Dezember 2016 (Urk. 13/23; vgl. auch Urk. 13/24) macht die Mutuel geltend, per 31. Dezember 2016 sei der Beschwerdeführer mit ausstehenden Prämienbeträgen säumig gewesen, weshalb der Wechsel zur Atupri Krankenversicherung AG, von welcher sie eine Weiterversicherungsbestätigung erhalten habe (Urk. 13/25; vgl. auch Urk. 13/28 S. 2), nicht zustande gekommen sei (Urk. 2 S. 6, Urk. 12 S. 10, Urk. 13/65 S. 5 f.).
Dabei übersieht die Mutuel zunächst, dass die Kündigung vom 29. November 2016 nicht innerhalb der in Art. 7 Abs. 1 KVG statuierten dreimonatigen Frist vor dem 31. Dezember 2016 erfolgte. Allerdings ist gerichtsnotorisch, dass die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf den 1. Januar 2017 den Versicherten neue Prämien angekündigt haben muss (vgl. etwa das Prämienarchiv unter www.priminfo.admin.ch ; Prämienübersichten 2016 und 2017), so dass die Kündigung nach Art. 7 Abs. 2 KVG grundsätzlich rechtzeitig erfolgte. Entscheidend ist daher, ob der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2016 Ausstände hatte.
Aus den Akten geht
hervor, dass der Beschwerdeführer gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord vom
vom 9. Juli 2015
in der Betreibung
Nr. … (zugestellt am 27. August 2015), womit die Mutuel von ihm
die Bezahlung der Prämien für die Monate Januar bis April 2015 von Fr. 737.60 zuzüglich Mahn- und administrativen Kosten von Fr. 210.-- gefordert hatte, zwar Rechtsvorschlag erhoben hatte (Urk. 13/16 S. 12 f.), dieser aber mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung der Mutuel vom 18. September 2015 im Gesamtbetrag von Fr. 947.60 aufgehoben wurde (Urk. 13/16 S. 17).
Daran ändert nicht, dass die eingeschrieben zustellte Verfügung vom Beschwerdeführer nicht abgeholt wurde (Urk. 13/67 S. 16). Zwar ist eine zweite Zustellung mittels A-Post in den Akten nicht dokumentiert. Allerdings stellte die Mutuel die Rechtsöffnungsverfügung betreffend die Betreibung Nr. … mehrmals zu, wobei die Zweitzustellung gemäss eigenen Angaben standardmässig per A-Post Plus erfolgte (Urk. 13/16 S. 21, Urk. 13/22 S. 5). Bezüglich der hier interessierenden Betreibung Nr. ... sind zwar keine weiteren Zustellungsprobleme dokumentiert, aber der Beschwerdeführer muss sich die Zustellung entgegen halten lassen (Art. 38 Abs. 2
bis
ATSG).
Die am 7. Januar 2016 eingeleitete Fortsetzung der Betreibung (Urk. 13/22 S. 15) führte zur Ausstellung der Pfändungsurkunde des
Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord
vom 13. April 2016 (Pfändungs-Nummer …; Urk. 13/22/24). In der Folge stellte die Mutuel - soweit aus den Akten ersichtlich - diesbezüglich kein Verwertungsbegehren. Gemäss Kontoauszug vom
20. April 2017 (Urk. 13/33
S. 3 ff.), welcher dem Beschwerdeführer von der Mutuel gleichentags zugestellt wurde (Urk. 13/33 S. 1 f.), war bezüglich
dieser Betreibung nebst den im weiteren Verlauf entstandenen Betreibungskosten am 4. November 2016 noch ein Gesamtbetrag von Fr. 1'284.65 offen (Urk. 13/33 S. 3). Diese Forderung war – gemäss Kontoauszug der Mutuel vom 24. Januar 2018 – auch Anfang 2018 noch nicht beglichen worden (Urk. 13/43 S. 2).
Weder behauptet der Beschwerdeführer substantiiert, diesen Betrag entgegen der Angaben in en Kontoauszügen rechtzeitig bis Ende 2016 beglichen zu haben (vgl. auch Urk. 12 S. 12 ) , noch finden sich in den Akten entsprechende Belege, etwa ein Bankkontoauszug des Beschwerdeführers mit einer darin ersichtlichen Überweisung.
Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass per 31. Dezember 2016 nicht sämtliche ausstehenden Prämien, Verzugszinsen und Betreibungskosten beglichen waren. Deshalb entfaltete die Kündigung vom 29. November 2016 keine Wirkung (vgl. Bühler/Egle, Basler Kommentar Krankenversicherungsgesetz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basel 2020, Art. 64a KVG Rz 88; vgl. auch Art. 105 l Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV] sowie Urk. 13/28 S. 2) , und es kam trotz Weiterversicherungsbestätigung der Atupri Krankenversicherung AG kein Versicherungswechsel zustande . Ob der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2016 noch bezüglich weiterer Forderungen säumig war (Urk. 2 S. 6, Urk. 12 S. 10, Urk. 13/65 S. 5 f.), ist für die hier einzig zu beurteilende Frage des Weiterbestands des Versicherungsverhältnisses mit der Mutuel nach dem 31. Dezember 2016 nicht erheblich und kann deshalb offen bleiben.
4.2.3 Im Anschluss an die späteren Kündigungen vom 29. November 2017 (Urk. 13/40; vgl. auch Urk. 13/42) und vom 29. September 2020 (Urk. 13/47; vgl. auch Urk. 13/48) wurde der Mutuel erneut keine Weiterversicherungsbestätigung eingereicht, so dass auch diese Kündigungen keine Wirkung entfalteten.
4.2.4 Damit steht fest, dass das seit dem 1. Januar 2013 bestehende obligatorische Krankenpflegeversicherungsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Mutuel bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 29. April 2021 entsprechend der Feststellung im Dispositiv ununterbrochen weiterbestand. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm möglichst rückwirkend der Wechsel zu einer anderen Krankenversicherung zu ermöglichen (Urk. 1 S. 2), ist die Beschwerde folglich abzuweisen.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer entsprechend seinem Antrag gestützt auf Art. 78 ATSG Anspruch auf Schadenersatz der Mutuel hat.
5.2 Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind (Art. 78 Abs. 1 ATSG).
5.3 Art. 78 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des ATSG richtet. Gemäss Art. 78 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 78a KVG ist der Schadenersatzanspruch im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beim Versicherer geltend zu machen. Dieser entscheidet darüber durch Verfügung. Ein Einspracheverfahren wird nicht durchgeführt (Art. 78 Abs. 4 ATSG). Gegen die Verfügung steht direkt die Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht gemäss Art. 56 ff. ATSG zur Verfügung (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 78 Rz 103 mit Hinweis), wobei die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt (Art. 60 Abs. 1 ATSG).
Nachdem die Mutuel die vom Beschwerdeführer am 18. Januar 2021 (Urk. 13/64) erhobene Schadenersatzforderung zunächst mit der Verfügung vom 4. Februar 2021 abwies (Urk. 13/65), trat sie entgegen der ausdrücklichen Regelung in Art. 78 Abs. 4 ATSG auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache (Urk. 13/66) ein und bestätigte die verfügungsweise Ablehnung eines Schadenersatzanspruchs mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. April 2021 (Urk. 2 S 7 f.). Es kann offen bleiben, ob die Verfügung oder der Einspracheentscheid den hier zu überprüfenden Anfechtungsgegenstand bilden, und ob der Einspracheentscheid wegen eines Verfahrensmangels von Amtes wegen aufzuheben ist. Denn im letztgenannten Fall wäre die Einsprache als sinngemässe Beschwerde zu betrachten, welche gemäss Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG rechtzeitig und fristwahrend bei der Mutuel als unzuständiger Behörde eingereicht und mit den Verfahrensakten der Mutuel dem zuständigen Sozialversicherungsgericht weitergeleitet wurde (vgl. Art. 30 ATSG sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-142/2010 vom 10. Januar 2012 E. 2.1).
Daher ist im Folgenden der Rechtsanspruch materiell zu prüfen.
5.4 Wie die Mutuel zu Recht anführt (Urk. 2 S. 7, Urk. 12 S. 12), scheitert der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz gestützt auf Art. 78 ATSG bereits am Kriterium eines durch die Krankenkasse widerrechtlich zugefügten Schadens (Art. 78 Abs. 1 ATSG).
In der vorstehenden Erwägung 4 hat sich ergeben, dass das Krankenversicherungsverhältnis mit der Mutuel mangels rechtswirksamer Kündigung durch den Beschwerdeführer im strittigen Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 29. April 2021 weiterbestand. Die vom Beschwerdeführer auf die seiner Ansicht nach unzulässige Aufrechterhaltung des Versicherungsverhältnisses nach dem 31. Dezember 2016 zurückgeführten Schäden – Verlust einer Arbeitsstelle nach Einleitung der Betreibung wegen Prämienausständen im Jahr 2020 sowie Prämiendifferenz (Urk. 1 S. 2 und 4) - wurden ihm von der Mutuel deshalb jedenfalls nicht widerrechtlich zugefügt.
Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Mutuel habe ihm in den Jahren 2017 und 2018 keinen Versicherungsausweis ausgestellt, weshalb er die ihm in diesen Jahren zustehenden Prämienverbilligungen nicht habe einfordern können (Urk. 1 S. 2 und 4), führt zu keiner anderen Betrachtung. Zunächst geht aus den Akten hervor, dass ihm die Mutuel die Versicherungsausweise für die Jahre 2017 und 2018 am 20. April 2017 und am 13. Oktober 2017 auf dem Postweg an die ihr am 3. April 2017 mitgeteilte Adresse (Urk. 13/30) zugestellt hatte (Urk. 13/32
S. 3, Urk. 13/39). Anhaltspunkte dafür, dass die Postzustellung nicht erfolgreich war, fehlen. Ferner konnte der Beschwerdeführer diese Unterlagen, wie sich aus dem E-Mail der Mutuel an den Beschwerdeführer vom 4. Januar 2021 ergibt (Urk. 13/59), auch über die EDV-Anwendung der Mutuel GMnet und GMapp abrufen, deren Verwendung er zumindest konkludent gewünscht hatte (vgl. Urk. 13/65 S. 6), und wofür ihm Benutzername und Passwort mit E-Mail vom 19. Dezember 2016 (Urk. 13/26) und Schreiben vom 19. Januar 2017 zugestellt wurden (Urk. 13/27). Sollte der Beschwerdeführer in der Folge tatsächlich Probleme gehabt haben, auf diese Anwendungen zuzugreifen (Urk. 13/66 S. 4), wäre es ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen, dies der Mutuel zeitnahe mitzuteilen und (nochmals) einen Versicherungsausweis zu verlangen und nicht bis am 18. Januar 2021 zuzuwarten (Urk. 13/64). Ein widerrechtliches Verhalten kann der Mutuel auch in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen werden.
Damit ist die Beschwerde auch bezüglich des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs abzuweisen.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Mutuel Mutuel Assurance Maladie SA
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Fehr Klemmt