Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
KV.2021.00047
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Barblan
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
SWICA Versicherungen AG
Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, ist seit dem 13. März 2006 als Rayonleiterin Blumen bei Y.___ angestellt und damit bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA) obligatorisch unfallversichert. Am 18. Juni 2020 meldete die Arbeitgeberin der SWICA ein Unfallereignis vom 13. Juni 2020, bei dem sich die Versicherte am rechten Knie verletzt habe (Urk. 12/1). Zum Unfallhergang wurde (sinngemäss) ausgeführt, die Versicherte habe unter postoperativen Schmerzen im linken Knie gelitten, und als sie auf das rechte Bein aufgetreten sei, habe sie einen Stich im rechten Knie verspürt und dieses sei angeschwollen (Urk. 12/1 Ziff. 6, vgl. auch Ziff. 9).
Nachdem die SWICA bei der Versicherten ergänzende Angaben zum Unfallhergang eingeholt (Urk. 12/13) und die medizinischen Akten ihrem beratenden Arzt zur Beurteilung unterbreitet hatte (Urk. 12/12), informierte sie die Versicherte mit Schreiben vom 6. August 2020 (Urk. 12/16) dahingehend, dass das Ereignis vom 13. Juni 2020 den Unfallbegriff nicht erfülle. Bei der diagnostizierten Meniskusläsion handle es sich sodann zwar um eine Listendiagnose, gemäss Beurteilung ihres beratenden Arztes sei diese aber vorwiegend abnützungs- oder krankheitsbedingt entstanden. Daher ergebe sich kein Leistungsanspruch aus der Unfallversicherung für die Folgen des Ereignisses vom 13. Juni 2020 und werde eine Leistungspflicht abgelehnt.
Auf Begehren der Versicherten hin (Urk. 12/18) verfügte die SWICA die Leistungsablehnung am 1. September 2020 (Urk. 12/19). Am 22. September 2020 erhob die Versicherte Einsprache (Urk. 12/22) und machte geltend, der Unfallbegriff sei erfüllt, und durch den nun vorliegenden Operationsbericht vom 17. August 2020 sei widerlegt, dass die objektivierte Schädigung vorwiegend krankheitsbedingt sei. Nunmehr davon ausgehend, dass es sich beim Ereignis vom 13. Juni 2020 doch um einen Unfall handle, ersuchte die SWICA ihren beratenden Arzt mit Schreiben vom 25. März 2021 (Urk. 12/25) um eine erneute Aktenbeurteilung anhand eines beigelegten Fragenkatalogs. Am 27. März 2021 erstattete der beratende Arzt der SWICA seine Beurteilung (Urk. 12/26). Diese wurde der Versicherten mit Schreiben vom 7. April 2021 (Urk. 12/27) zur Kenntnis gebracht, mit dem Hinweis, dass eine allfällige Stellungnahme bis am 4. Mai 2021 einzureichen sei. Mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2021 (Urk. 12/28 = Urk. 2) wies die SWICA die Einsprache der Versicherten vom 22. September 2020 ab, wobei sie festhielt, dass die mit Schreiben vom 7. April 2021 angesetzte Frist zur Stellungahme unbenutzt abgelaufen sei (S. 2 Ziff. 1.7).
2. Mit Eingabe vom 6. Juli 2021 (Urk. 12/33 = Urk. 1) gelangte die Versicherte an die SWICA und wandte sich gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juni 2021 (Urk. 2). Die SWICA überwies die Eingabe am 13. Juli 2021 zuständigkeitshalber dem hiesigen Gericht (Urk. 12/34 = Urk. 3). Mit Verfügung vom 20. Juli 2021 (Urk. 4) wurde der Versicherten bei fraglichem Beschwerdewillen und formalen Mängeln der (potentiellen) Beschwerdeschrift Frist zur Verbesserung angesetzt. Am 4. August 2021 reichte die Versicherte dem Gericht eine verbesserte Beschwerdeschrift ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. Juni 2021 und die Übernahme der Kosten der das rechte Knie betreffenden Unfallfolgen (Urk. 7).
Die SWICA schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2021 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. September 2021 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht.
3. Am 6. September 2022 informierte das Gericht die für den vorliegenden Fall zuständige Rechtsanwältin des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund eines Kanzleiversehens die SWICA Krankenversicherung AG, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, statt der SWICA Versicherungen AG, Römerstrasse 37, 8401 Winterthur, als Beschwerdegegnerin erfasst und der Fall als krankenversicherungsrechtlicher statt als unfallversicherungsrechtlicher Fall angelegt wurde. Nachdem die Rechtsanwältin des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin bestätigt hatte, dass es sich vorliegend um einen unfallversicherungsrechtlichen Fall handle und die Beschwerdeantwort durch den zuständigen Rechtsdienst erstattet worden sei (vgl. Telefonnotiz vom 6. September 2022, Urk. 14; vgl. auch Urk. 11 S. 1 unten, S. 4 oben), wird das Rubrum von Amtes wegen berichtigt und wird nunmehr die SWICA Versicherungen AG als Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren geführt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen – darunter etwa Meniskusrisse (lit. c) -, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen.
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Gemäss BGE 146 V 51 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6).
1.5 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids (Urk. 2) aus, aufgrund des im Arztbericht über die Erstbehandlung vermerkten Ereignishergangs und der damit übereinstimmenden Schilderungen der Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 22. September 2020 könne zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass der Unfallbegriff erfüllt sei (S. 3 f. Ziff. 3.5). Gestützt auf die Aktenbeurteilungen des beratenden Arztes sei indes mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das Unfallereignis vom 13. Juni 2020 nicht die Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung am rechten Knie sei, sondern diese auf Erkrankung oder Abnützung zurückzuführen sei (S. 4 Ziff. 3.6-3.7).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1, Urk. 7), die Beschwerdegegnerin habe bei ihrem Entscheid die von ihr am 1. Mai 2021 verfasste Stellungnahme zur (zweiten) Aktenbeurteilung des beratenden Arztes nicht berücksichtigt. Diese habe sie der Beschwerdegegnerin nach Erhalt des Schreibens vom 7. April 2021 fristgerecht per Einschreiben zukommen lassen. Die Beschwerdegegnerin habe den Brief offenbar verloren. Es sei daher nicht korrekt, dass sie – wie im angefochtenen Entscheid festgehalten - die Frist zur Stellungnahme unbenutzt habe verstreichen lassen. Wie bereits in der Einsprache vom 22. September 2020 beschrieben, liege eine Schädigung des Meniskus gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vor und sei gestützt auf den Operationsbericht von einer degenerativen Schädigung von unter 50 % auszugehen.
3. Soweit die Beschwerdeführerin vorab (sinngemäss) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machte, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihr mit Schreiben vom 7. April 2021 (Urk. 12/27) die Aktenbeurteilung ihres beratenden Arztes vom 27. März 2021 (Urk. 12/26) zukommen liess und ihr die Möglichkeit einräumte, sich vor Erlass des Einspracheentscheids noch einmal zur Sache zu äussern. Aktenkundig ist sodann, dass die Beschwerdeführerin am 1. Mai 2021 eine Stellungnahme verfasste (Urk. 12/31), von welcher die Beschwerdegegnerin bei Erlass des Einspracheentscheids vom 9. Juni 2021 jedoch keine Kenntnis hatte (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 1.7). Am 15. Juni 2021 gelangte die Beschwerdeführerin telefonisch an die Beschwerdegegnerin und wies auf die unberücksichtigt gebliebene Stellungnahme hin, welche sie eigenen Angaben zufolge eingeschrieben versandt habe (Urk. 12/32). Ein diese Behauptung stützender Beleg ist indes nicht aktenkundig. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben. Denn zum einen ist aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin nachträglich Einsicht in die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2021 nahm und die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2021 telefonisch dahingehend informierte, dass sie auch in Kenntnis dieses Schreibens an ihrem Entscheid festhalte (vgl. Urk. 12/32). Zum andern prüft das hiesige Gericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei, weshalb vorliegend von einer Aufhebung des Entscheids infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs - läge eine solche denn tatsächlich vor – aus prozessökonomischen Gründen (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d) abzusehen ist.
4.
4.1 Im Bericht vom 24. Juni 2020 über die am 18. Juni 2020 erfolgte Erstbehandlung im Zentrum Z.___, in A.___ (Urk. 12/4), führte Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, aus, das linke Knie der Beschwerdeführerin sei kürzlich operiert worden und noch nicht voll belastbar (Ziff. 3). Am 13. Juni 2020 sei die Beschwerdeführerin wegen Schmerzen im linken Knie zu Hause gestolpert, dabei fast gestürzt und habe das volle Gewicht auf das rechte Knie gegeben, welches verdreht worden sei. Sie habe den Sturz mit den Armen abfangen können, aber einen stechenden Schmerz im rechten Knie verspürt (Ziff. 2). Es sei eine Schwellung infrapatellar und über dem medialen Gelenkspalt zu erheben. Eine volle Extension sei nicht möglich. Die Flexion sei ab 100° gehemmt. Die Zeichen für den Innenmeniskus seien positiv. Ein Röntgenbefund sei nicht erhoben worden (Ziff. 4). Als Diagnosen nannte Dr. B.___ eine Distorsion des rechten Knies, eine traumatische Kapselreizung und eine Bursitis. Eine Meniskusläsion bezeichnete er als möglich (Ziff. 5). Es lägen ausschliesslich Unfallfolgen vor (Ziff. 6). Bei Persistenz der Beschwerden sei eine Magnetresonanztomographie (MRI) durchzuführen (Ziff. 7).
4.2 Die am 6. Juli 2020 in der Andreasklinik durchgeführte MRI-Untersuchung des rechten Knies ergab gemäss Beurteilung des Radiologen im Bericht vom gleichen Tag (Urk. 12/11) weder einen Anhalt für ein Knochenmarksödem noch einen Bonebruise und es zeigten sich keine Ulzerationen am Knorpelbelag bei vereinzelten Verschmälerungen und oberflächlichen Signalinhomogenitäten. Im Bereich des medialen Meniskus habe sich ein Bild wie bei einer Läsion am Hinterhorn (Unterflächenläsion) gezeigt. Differentialdiagnostisch bestünden auf der Basis vorbestehender degenerativer Veränderungen insgesamt Signalveränderungen des Hinterhorns. Der Befund reiche bis in die Pars intermedia. Hier komme es zusätzlich zu einer Extrusion nach anteromedial, was differentialdiagnostisch auch zu einem «Papageienschnabelriss» (Lappenriss) passen würde und die aktuelle Schmerzsymptomatik durchaus erklären dürfte. Der laterale Meniskus sei intakt (S. 1 Mitte). Das vordere und hintere Kreuzband zeigten leichte mukoide Degenerationszeichen. Am Hinterrand des hinteren Kreuzbandes und zur hinteren Kapsel hin bestehe eine ausgeprägte Ganglienbildung. Zudem zeigten sich ein leichter Kniegelenkserguss sowie eine Baker-Zystenbildung (S. 1 unten).
4.3 Im Bericht vom 10. Juli 2020 über die Sprechstunde vom 8. Juli 2020 (Urk. 12/6) nannte Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Zentrum E.___, folgende, das linke Knie betreffende Diagnosen:
- Status nach Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie medial am 11. Mai 2020 mit/bei:
- komplexer medialer Meniskusläsion links.
Er führte aus, nach Beschwerdefreiheit in den ersten vier Wochen seien neue Beschwerden im Bereich des linken Knies aufgetreten. Seit einem Art Misstritt bestünden nun auch Beschwerden auf der rechten Seite. Dies in ähnlichem Sinn wie links, jedoch stärker. Aufgrund dessen sei ein MRI beider Knie durchgeführt worden (S. 1 Mitte). In Bezug auf das rechte Knie seien als Befund Schmerzen am medialen Gelenkspalt zu erheben. Die Meniskuszeichen seien positiv. Die MRI-Untersuchung (vgl. vorstehend E. 4.2) habe eine Lappenbildung des medialen Meniskus mit Subluxation aus dem Gelenk sowie eine komplexe Hinterhornläsion ergeben (S. 1 unten). Aufgrund der auf der rechten Seite bestehenden, komplexen medialen und symptomatischen Meniskusläsion habe er der Beschwerdeführerin eine Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie vorgeschlagen. Die Operation sei für den 17. August 2020 geplant (S. 2 oben).
4.4 Am 4. August 2020 (Urk. 12/14) nahm Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, im Rahmen einer Aktenbeurteilung Stellung zu den ihm von der Beschwerdegegnerin unterbreiteten Fragen (vgl. Urk. 12/12). Unter Hinweis auf das MRI bejahte er das Vorliegen einer Schädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in Form eines Meniskusrisses (S. 1 Ziff. 1). Er führte aus, die komplexe Meniskusläsion am rechten Kniegelenk sei mit über 50%iger Wahrscheinlichkeit auf Abnützung zurückzuführen. Im MRI sehe man ein geschwächtes vorderes Kreuzband und eine schräg verlaufende Läsion im Hinterhorn, die auch vom Radiologen als «aufgrund vorbestehender degenerativer Veränderungen» bestehend beschrieben werde. Auch der Orthopäde spreche von einer komplexen Situation im medialen Meniskus. Das Alter der Beschwerdeführerin sowie der Unfallmechanismus sprächen für das Vorliegen degenerativer Befunde (S. 2 Ziff. 2).
4.5 Im Operations- und Austrittsbericht vom 17. August 2020 betreffend die gleichentags durchgeführte Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie medial und lateral rechts (Urk. 12/21) führte Dr. D.___ (vorstehend E. 4.3) aus, im Rezessus suprapatellaris habe sich patellär und in der Trochlea eine Chondropathie Grad I gezeigt. Im lateralen Kompartiment habe eine Chondropathie Grad I femoralseits und tibialseits bestanden. Im Korpusbereich sei bei 10:30 Uhr eine kleine, ausgefranste radiäre Risskomponente zum Vorschein getreten, die nur rund 5 % der Tiefe betreffe. Im medialen Kompartiment habe sich eine Chondropathie Grad II tibialseits und Grad I femoralseits gezeigt. Des Weiteren eine vom Korpusbereich ausgehende Meniskusläsion mit einem Lappen submeniskal und einer horizontalen Komponente im Hinterhorn (S. 1 unten).
4.6 In seiner Aktenbeurteilung vom 27. März 2021 (Urk. 12/26) führte Dr. F.___ (vorstehend E. 4.4) aus, im MRI vom 6. Juli 2020 zeigten sich eine eindeutige horizontale Meniskusläsion sowie dorso-medial gelegene kleine Meniskusganglien (S. 2 oben). In Bezug auf das rechte Knie sei die Diagnose einer degenerativen medialen Meniskusläsion im Kniegelenk rechts zu stellen (S. 2 Ziff. 2). Das Unfallereignis vom 13. Juni 2020 sei eine Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung (S. 2 Ziff. 5.1), jedoch nicht die einzige. Im MRI zeige sich eine horizontale, degenerative Meniskusläsion und es bestehe ein Status nach Knieoperation links im Frühjahr 2020 (S. 3 Ziff. 5.2). Der Unfall vom 13. Juni 2020 sei eine bloss mögliche Mitursache der Gesundheitsstörung. Im Operationsbericht werde beschrieben, dass im medialen Meniskus eine eindeutige horizontale Komponente vorliege. Die horizontale Meniskusläsion sei per definitionem ein degeneratives Geschehen. Somit bleibe die Feststellung, dass das Unfallereignis eine bloss mögliche Ursache der Gesundheitsstörung sei und diese überwiegend wahrscheinlich (> 50 %) auf Erkrankung zurückzuführen sei (S. 3 Ziff. 5.4).
5.
5.1 Am 3. August 2020 befragte eine Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin telefonisch zum Unfallhergang (Urk. 12/13). Gemäss ihrer Telefonnotiz habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie beim Laufen einen Stich/Schmerz im linken, operierten Knie verspürt habe und mit dem linken Knie eingeknickt sei. Dadurch habe sie einen Vorwärtsschritt mit dem rechten Knie gemacht, um sich aufzufangen, und es habe ihr einen Stich ins rechte Knie gegeben.
In der Einsprache vom 22. September 2020 (Urk. 12/22) präzisierte die Beschwerdeführerin die Angaben zum Unfallhergang dahingehend, dass sie mit dem linken, operierten Knie plötzlich eingeknickt und gestolpert sei. Die Sachbearbeiterin habe das eigentliche Stolpern als Vorwärtsschritt beschrieben, was jedoch nicht korrekt sei. Physisch gesehen habe sie unter diesen Umständen gar keinen Vorwärtsschritt machen können. Mit einer unkoordinierten Bewegung/einer reflexartigen Abwehrhaltung habe sie einen Sturz verhindern können.
5.2 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Ausführungen zum Unfallhergang im Bericht von Dr. B.___ vom 24. Juni 2020 (vorstehend E. 4.1) sowie die Angaben der Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 22. September 2020 (vorstehend E. 5.1 zweiter Absatz) davon aus, dass das Ereignis vom 13. Juni 2020 den Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG erfülle, dass die rechtsseitigen Kniebeschwerden jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem versicherten Ereignis stünden.
5.3 Unbestritten und ausgewiesen ist, dass im MRI des rechten Knies vom 6. Juli 2020 eine Läsion des medialen Meniskus objektiviert wurde (vgl. vorstehend E. 4.2). Gemäss Beurteilung durch Dr. D.___ zeigten sich in der Bildgebung eine Lappenbildung des medialen Meniskus mit Subluxation aus dem Gelenk sowie eine komplexe Hinterhornläsion. Dr. D.___ ging von einer komplexen medialen Meniskusläsion aus (vgl. vorstehend E. 4.3). Intraoperativ beschrieb Dr. D.___ am 17. August 2020 eine vom Korpusbereich ausgehende Meniskusläsion im medialen Kompartiment mit einem Lappen submeniskal und einer horizontalen Komponente im Hinterhorn, ferner im Korpusbereich bei 10:30 Uhr eine kleine, ausgefranste radiäre Risskomponente, die nur 5 % der Tiefe betreffe (vgl. vorstehend E. 4.5).
5.4 Wird mit der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass das Ereignis vom 13. Juni 2020 den Unfallbegriff erfüllt, besteht eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nur, wenn mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist, dass die im MRI vom 6. Juli 2020 objektivierte und am 17. August 2020 operativ verifizierte und versorgte komplexe mediale Meniskusläsion durch das versicherte Ereignis im Sinne eines objektivierten Schadens zumindest mitverursacht worden ist (vgl. vorstehend E. 1.3). Der Beweis des leistungsbegründenden natürlichen Kausalzusammenhangs obliegt dabei der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 146 V 51 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_978/2010 vom 3. März 2011 E. 5).
5.5 Der erstbehandelnde Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 24. Juni 2020 (vorstehend E. 4.1) zwar fest, es lägen ausschliesslich Unfallfolgen vor, dies allerdings bei noch ausstehender Bildgebung. Die Ergebnisse der MRI-Untersuchung rund drei Wochen nach dem Unfall wurden vom Radiologen in der Folge dahingehend interpretiert, dass sich im Bereich des medialen Meniskus ein Bild wie bei einer Läsion am Hinterhorn gezeigt habe. Gleichzeitig hielt er aber fest, dass differentialdiagnostisch auf der Basis vorbestehender degenerativer Veränderungen insgesamt Signalveränderungen des Hinterhorns bestünden, wobei der Befund bis in die Pars intermedia reiche und es hier zusätzlich zu einer Extrusion nach anteromedial komme. Des Weiteren beschrieb er auch leichte mukoide Degenerationszeichen des vorderen und hinteren Kreuzbandes (vorstehend E. 3.2). Dass traumatisch bedingte Läsionen vorliegen, ist dem Bericht des Radiologen nicht zu entnehmen.
Auch weder aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 10. Juli 2020 (vorstehend E. 4.3) noch aus dem von ihm verfassten Operationsbericht vom 17. August 2020 (vorstehend E. 4.5) geht hervor, dass die dort beschriebenen Pathologien traumatischer Natur sind. Vielmehr zeigten sich auch intraoperativ diverse degenerative Befunde, namentlich im medialen Kompartiment eine Chondropathie Grad II tibialseits und Grad I femoralseits.
5.6 In seinen Aktenbeurteilungen vom 4. August 2020 (vorstehend E. 4.4) und vom 27. März 2021 (vorstehend E. 4.6) würdigte der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. F.___, die medizinische Aktenlage, darunter insbesondere die Ergebnisse der MRI-Bildgebung vom 6. Juli 2020, in welche er persönlich Einsicht genommen hatte (vgl. Urk. 12/26 S. 2 oben), sowie den Operationsbericht vom 17. August 2020. Dr. F.___ ging vom Vorliegen einer degenerativen medialen Meniskusläsion aus. Zur Begründung verwies er auf die in der Bildgebung eindeutig dargestellte und auch im Operationsbericht beschriebene horizontale Komponente der Läsion im medialen Meniskus sowie auf dorso-medial gelegene kleine Meniskusganglien. Dies steht im Einklang mit der medizinischen Literatur, wonach komplexe und horizontale Risse sowie auch Lappenrisse der Texturstörung beziehungswiese der Degeneration zugeordnet werden und Meniskusganglien aus texturgestörtem Meniskusgewebe entstehen (Hempfling/Krenn, Schadenbeurteilung am Bewegungssystem, Band 2: Meniskus, Diskus, Bandscheiben, Labrum, Ligamente, Sehnen, Berlin/Boston 2017, S. 25 Ziff. 1.3.2 und S. 29 Ziff. 1.3.7). Als Argumente für das Bestehen eines degenerativen Befundes führte Dr. F.___ ferner das Alter der Beschwerdeführerin sowie die im Frühjahr 2020 bereits erfolgte Operation des linken Knies (Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie medial bei – ebenfalls –komplexer medialer Meniskusläsion, vgl. vorstehend E. 4.3) an. In der medizinischen Literatur wird dementsprechend denn auch beschrieben, dass es durch die physiologische Alterung zu einer Texturstörung des Meniskusgewebes kommt und dass der echte traumatische Charakter einer Ruptur bei höhergradigen Texturstörungen (Grad 2-3) – und solche waren bei der Beschwerdeführerin im medialen Kompartiment intraoperativ zu erheben (vgl. vorstehend E. 4.5) - mit zunehmendem Grad unwahrscheinlicher ist (Hempfling/Krenn, a.a.O., S. 42 Ziff. 1.4.5 und S. 45 Ziff. 1.5). Abgesehen davon ist angesichts der aktenkundigen Schilderungen zum Unfallhergang fraglich, ob überhaupt ein in der Literatur als geeignet beschriebener Mechanismus wie beispielsweise ein Drehen des Oberschenkels gegen den Unterschenkel bei fixiertem Fuss oder ein Stolpern mit gewaltsamem Knicken des Kniegelenkes zur Innenseite vorliegt, der eine Diskontinuität eines Meniskus herbeiführen kann (vgl. Hempfling/Krenn, a.a.O., S. 49), zumal auch Dr. F.___ den Unfallmechanismus – wenn auch nur in Form eines pauschalen Verweises - als Argument für das Vorliegen degenerativer Befunde anführte. In diesem Zusammenhang fällt nicht zuletzt auf, dass Dr. B.___ in seinem Bericht über die Erstbehandlung zwar eine Verdrehung beziehungsweise Distorsion des rechten Knies festhielt (vgl. vorstehend E. 4.1), die Beschwerdeführerin selbst aber eine Distorsion weder anlässlich des Telefongesprächs mit der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin vom 3. August 2020 zur Klärung des Unfallhergangs noch in der Einsprache vom 22. September 2020 erwähnte (vgl. vorstehend E. 5.1), und sich eine solche auch nicht aus der Unfallmeldung vom 18. Juni 2020 (Urk. 12/1) ergibt.
Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass Dr. F.___ das Ereignis vom 13. Juni 2020 bloss als mögliche Ursache der Gesundheitsstörung bezeichnete.
5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beurteilung durch Dr. F.___ insgesamt als schlüssig und überzeugend erweist und keine medizinischen Berichte vorliegen, die auch nur geringe Zweifel an seiner Beurteilung begründen würden. Dies gilt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin insbesondere hinsichtlich des Operationsberichts vom 17. August 2020, in welchem kein traumatischer Befund beschrieben wird (vgl. vorstehend E. 5.5). Hinsichtlich der im Operationsbericht festgehaltenen kleinen, ausgefransten radiären Risskomponenten im Korpusbereich bleibt anzumerken, dass Altersschäden oder Überlastungen zu meist klinisch nicht relevanten Radiärrissen führen können (Hempfling/Krenn, a.a.O., S. 47 oben) und vorliegend auch diesbezüglich keine Anhaltspunkte für eine traumatische Genese bestehen.
Damit ergibt sich, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die im MRI vom 6. Juli 2020 objektivierte und am 17. August 2020 operativ verifizierte und versorgte komplexe mediale Meniskusläsion durch das Ereignis vom 13. Juni 2020 zumindest mitverursacht wurde (vgl. vorstehend E. 5.4). Es mangelt somit am natürlichen Kausalzusammenhang. Damit ist aber gleichzeitig auch erstellt, dass die grundsätzlich unter Art. 6 Abs. 2 UVG zu subsumierende Meniskusläsion vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen ist und eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auch entfiele, wenn das Vorliegen eines Unfallereignisses verneint und die Leistungspflicht gestützt auf 6 Abs. 2 UVG geprüft würde (vgl. BGE 146 V 51 E. 9.2).
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- SWICA Versicherungen AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Fehr Barblan