Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2021.00059
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 3. August 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, ist deutscher Staatsangehöriger (Urk. 15/3/3, Urk. 15/11) und wohnt in Deutschland grenznah zur Schweiz. Er verfügt seit dem 23. Juli 2014 über die Grenzgängerbewilligung G EU/EFTA (Urk. 15/3/3) und ist in der Schweiz (Kanton Zürich) teilzeitlich als Mitarbeiter bei der Y.___ AG angestellt; zusätzlich übt er eine selbständige Tätigkeit in einer Naturheilpraxis in Deutschland aus (Urk. 3/1, Urk. 3/3 S. 1, Urk. 15/6/1, Urk. 15/10/1, Urk. 15/10/3b S. 3). Mit Verfügung vom 17. September 2014 nahm die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Vormerk von der Ausübung des Optionsrechts durch X.___, womit er sich dem deutschen Krankenversicherungssystem unterstellte, und stellte auf dessen Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht hin fest, dass er gestützt auf Art. 2 Abs. 6 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) ab dem 23. Juli 2014 von der Krankenversicherungspflicht ausgenommen sei (Urk. 15/1).
1.2 Am 4. Juni 2018 sandte die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) X.___ die Bescheinigung A1 («Bescheinigung über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die auf den/die Inhaber/in anzuwenden sind») zu (Urk. 15/10/3b) und erklärte, dass er für das gesamte Einkommen ab dem 8. Juni 2015 den schweizerischen Sozialversicherungen unterstehe (Urk. 15/10/3a). Am 7. März 2019 bestätigte das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) dem GKV-(Gesetzlichen Krankenversicherung-)Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA; nachfolgend: GKV-Spitzenverband) sodann, dass es in Bezug auf X.___ ausnahmsweise damit einverstanden sei, dass dieser vom 8. Juni 2015 bis Ende 2018 Beiträge zum schweizerischen Sozialversicherungssystem für die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit und zum deutschen Sozialversicherungssystem für die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit bezahle (Urk. 3/1). Mit Schreiben vom 19. März 2019 teilte der GKV-Spitzenverband X.___ mit, dass diese von ihm beantragte Ausnahmevereinbarung gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] 883/2004) zustande gekommen sei und dass diese Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gelte. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 seien insgesamt die schweizerischen Rechtsvorschriften anzuwenden gemäss Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 883/2004 (Urk. 15/3/4).
1.3 Mit E-Mail vom 3. Juli 2020 erkundigte sich ein Mitarbeiter der Sympany Krankenkasse (Vivao Sympany AG) bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, ob sich X.___ nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) bei ihr, der Sympany, versichern könne, dieser wolle gerne das Optionsrecht ausüben; derzeit sei er bei der (deutschen) HanseMerkur Versicherung AG (Urk. 15/3/1-2) versichert (Urk. 15/4). Mit Verfügung vom 4. September 2020 wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich das Gesuch von X.___ um Wiedererwägung der mit Verfügung vom 17. September 2014 (Urk. 15/1) erfolgten Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz ab (Urk. 15/8). Dagegen erhob X.___ am 17. September 2020 Einsprache (Urk. 15/9, Urk. 15/10/4).
Am 15. Dezember 2020 teilte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich X.___ mit, dass sie vom kantonalen Migrationsamt die Mitteilung erhalten habe, dass er ab dem 23. Juli 2014 als Grenzgänger der Schweiz erwerbstätig sei. Infolgedessen unterstehe er gemäss den anwendbaren europäischen Rechtsvorschriften grundsätzlich dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium. Da er in Deutschland wohne, könne er innert drei Monaten ab Arbeitsantritt das sogenannte Optionsrecht ausüben beziehungsweise sich von der Schweizerischen Krankenversicherungspflicht befreien lassen (Urk. 3/3). Am 22. Dezember 2020 bestätigte die Sympany X.___ seine Aufnahme als Versicherten für die Krankenpflegeversicherung nach KVG «euroline» mit einer Franchise von Fr. 300.-- ohne Unfalldeckung mit Beginn ab dem 1. Januar 2021 (Urk. 8/1).
Mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2021 wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die Einsprache von X.___ mit der Feststellung ab, dass sich dieser nicht in der Schweiz gemäss KVG grundversichern könne und weiterhin von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit bleibe (Urk. 2 S. 3).
2. Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 10. September 2021 (Urk. 1), handschriftlich unterzeichnet in der Eingabe vom 28. September 2021 (Urk. 7/1-2), unter Beilage verschiedener Dokumente (Urk. 3/1-5, Urk. 8/1-7) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es seien der Einspracheentscheid vom 30. Juli 2021 und die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz aufzuheben sowie es sei seine seit 2021 bestehende gesetzliche Krankenpflegeversicherung bei der «Sympany» (Vivao Sympany AG) bestehen zu lassen (Urk. 7/1). Am 15. September 2021 (Urk. 4) reichte die Beschwerdegegnerin die E-Mail des Beschwerdeführers vom 27. August 2021 mit Antwort derselben vom 10. September 2021 zur Kenntnisnahme gemäss Art. 29. Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ein (Urk. 5). Mit Eingabe vom 29. September 2021 (Urk. 10) gab der Beschwerdeführer ein handschriftlich unterzeichnetes Doppel seiner Einsprache vom 17. September 2020 zu den Akten (Urk. 11). Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14 S. 2). Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 3. Dezember 2021 sinngemäss an seinen Anträgen fest (Urk. 19). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Duplik vom 27. Januar 2022 im Hauptantrag wiederum auf Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei die Beschwerde insoweit gutzuheissen als festzustellen sei, dass dem Beschwerdeführer ein erneutes Optionsrecht zustehe und er seit 1. Juli 2015 der schweizerischen Versicherungspflicht unterstehe (Urk. 22 S. 2, S. 4), was dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und ist als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig. Daher kommt das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) sowie basierend darauf die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] 883/2004; SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] 987/2009; SR 0.831.109.268.11) zur Anwendung (vgl. Art. 8 und 15 des FZA in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Abschnitt A Ziffer 1 des Anhangs II des FZA; BGE 147 V 387 E. 3.1-2). Der sachliche Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erstreckt sich laut Art. 3 Abs. 1 lit. a unter anderem auf Leistungen bei Krankheit.
1.2 Nach der allgemeinen Regelung in Art. 11 Abs. 3 lit. a VO (EG) 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, vorbehaltlich Art. 12–16 VO (EG) 883/2004, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates.
Übt eine Person gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, unterliegt sie gemäss Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt.
Die besonderen Bestimmungen zur Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten sind in Anhang XI der Verordnung aufgeführt (Art. 83 VO [EG] 883/2004). Unter Ziff. 3 (Schweiz) im Anhang XI werden die Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung und mögliche Befreiungen geregelt. Ziff. 3 lit. b Anhang XI (Schweiz) zur Verordnung Nr. 883/2004 bestimmt gleichlautend wie Abschnitt A Nr. 1 lit. i Ziff. 3b Anhang II FZA, dass die in lit. a genannten Personen - das sind unter anderem die Personen, die nach Titel II der Verordnung [Art. 11-16] den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen - auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden können, wenn sie in einem der aufgezählten Staaten, wozu auch Deutschland gehört, wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind.
1.3 Die Vorgaben des durch das FZA völkerrechtlich Vereinbarten wurden in der Schweiz mit Art. 2 Abs. 6 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) in das innerstaatliche Recht übernommen (vgl. BGE 142 V 192 E. 3.3; BGE 147 V 387 E. 4.1).
Gemäss Art. 2 Abs. 6 KVV sind auf Gesuch hin Personen von der Versicherungspflicht (Art. 3 KVG, Art. 1 KVV) ausgenommen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, sofern sie nach dem FZA sowie dessen Anhang II von der Versicherungspflicht befreit werden können und nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind.
1.4
1.4.1 Die Unterstellung erwerbstätiger Personen unter die obligatorische Krankenpflegeversicherung im zwischenstaatlichen Verhältnis richtet sich grundsätzlich nach dem Beschäftigungsland- oder Erwerbsortprinzip. Demnach untersteht eine in der Schweiz erwerbstätige Person der obligatorischen Versicherungspflicht, auch wenn sie in einem anderen Vertragsstaat wohnt oder der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat. Das Erwerbsortprinzip gilt auch für Grenzgänger. Indessen sehen Abschnitt A Nr. 1 lit. i Ziff. 3b Anhang II FZA und Art. 2 Abs. 6 KVV insoweit eine flexible Handhabung dieser Regel vor, als es Grenzgängern erlaubt ist, auf den schweizerischen Krankenversicherungsschutz zu Gunsten des Versicherungssystems ihres Heimatlandes zu verzichten. Diese Wahlmöglichkeit wird gemeinhin als Optionsrecht bezeichnet (BGE 147 V 387 E. 4.2 mit Hinweisen).
Als Grenzgänger gilt gemäss Art. 1 lit. f VO (EG) 883/2004 eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Dieser abkommensrechtliche Grenzgängerbegriff ist unabhängig von der fremdenpolizeilichen Qualifikation und der Art der Aufenthaltserlaubnis (Eugster, Krankenversicherung, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 435 FN 41).
1.4.2 Aus dem Grundsatz der Versicherungspflicht im Bereich der Krankenversicherung am Erwerbsort folgt, dass das Recht, davon ausgenommen zu sein, nicht stillschweigend (konkludent) ausgeübt werden kann. Nach Art. 2 Abs. 6 KVV ist denn auch ausdrücklich ein Gesuch zu stellen und der Nachweis zu erbringen, dass im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der EU und in der Schweiz Deckung für den Krankheitsfall besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015 E. 3.3). Die Ausübung des Optionsrechts ist ohne Einfluss auf die Unterstellung in den anderen Sozialversicherungszweigen (BGE 135 V 339 E. 4.4.1).
Der Antrag um Befreiung der Versicherungspflicht ist innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz bei der zuständigen kantonalen Betriebskrankenkasse einzureichen; wird in begründeten Fällen der Antrag nach diesem Zeitraum gestellt, so wird die Befreiung ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Versicherungspflicht wirksam (Ziff. 3 lit. b/aa Anhang XI, Schweiz, zu VO [EG] 883/2004). Für Grenzgänger beginnt diese Frist mit dem ersten Arbeitstag (BGE 136 V 295 E. 2.3.3).
Die versäumte Optierung für das Gesundheitssystem des Wohnsitzstaates kann grundsätzlich nicht nachgeholt werden (BGE 136 V 295 E. 2.3.4, 147 V 387 E. 6.1 a.E.), es sei denn, dass die Frist zur Ausübung des Optionsrechts von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz unverschuldet nicht hatte wahrgenommen werden können («begründeter Fall» nach Abschnitt A Nr. 1 lit. i Ziff. 3b/aa Anhang II FZA und Ziff. 3 lit. b/aa Anhang XI, Schweiz, VO [EG] 883/2004) oder das Optionsrecht nicht formell korrekt ausgeübt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015 E. 3.3; Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage 2018, Art. 3 Rz 33).
Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung (Deckung für den Krankheitsfall) schreibt die Verordnung keine besondere Form für den Nachweis vor. Eine schriftliche Erklärung der zuständigen ausländischen Behörde ist nicht erforderlich. Als Nachweis genügt ein Versicherungsnachweis, der den Anforderungen des Krankenversicherungssystems des Wohnsitzlandes entspricht (BGE 136 V 295 E. 6.1).
1.5 Im neueren, hiervor teilweise bereits zitierten Leitentscheid BGE 147 V 387 (Urteil 9C_30/2020 vom 14. Juni 2021) stellte das Bundesgericht fest, dass das Optionsrecht gemäss Art. 2 Abs. 6 KVV nicht frei (mehrmalig und voraussetzungslos) widerruflich sei (BGE 147 V 387 E. 6). Indes gilt das von deutschen Grenzgängern in der Schweiz ausgeübte Optionsrecht als relativ unwiderruflich, in dem Sinne, dass veränderte oder neue Umstände für die wiederholte Ausübung des Optionsrechts bedeutsam sein können. Die eingetretene Veränderung muss für das Versicherungsverhältnis allerdings erheblich sein. Es sind die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse im konkreten Einzelfall massgeblich (BGE 147 V 387 E. 7.1, 7.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2020 vom 21. Oktober 2021 E. 4.1).
Im dort betreffenden Fall hat das Bundesgericht ein Zurückkommen auf den getroffenen Optionsentscheid eines Grenzgängers im Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz umfassend geprüft und erkannt, dass der unverschuldete Verlust der Krankenversicherungsdeckung durch Einstellung des VVG-Versicherungsmodells Mondial einen besonderen Grund darstellt, welcher eine erneute Optierung beziehungsweise das Zurückkommen auf den getroffenen Optionsentscheid eines deutschen Grenzgängers zulässt. Die betreffende Veränderung sah das Bundesgericht als erheblich an, weil damit insbesondere eine der Hauptvoraussetzungen für die ursprüngliche Ausübung der Option, nämlich der Nachweis einer hinreichenden alternativen Deckung für den Krankheitsfall (Abschnitt A Nr. 1 lit. i Ziff. 3b Anhang II FZA, Art. 2 Abs. 6 KVV), nicht mehr gegeben war. Davon ausgehend ist eine erneute Optierung zulässig, sofern die versicherte Person auf den Wegfall ihrer (alternativen) Versicherung keinen Einfluss hatte (BGE 147 V 387 E. 7; Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2020 vom 21. Oktober 2021 E. 4.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, aufgrund der Beschäftigung des Beschwerdeführers in der Schweiz würden nach Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 883/2004 grundsätzlich die Schweizerischen Rechtsvorschriften zur Anwendung gelangen. Er unterstehe als Grenzgänger gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. d der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) grundsätzlich der Krankenversicherungspflicht (in der Schweiz). Er habe nach Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit von seinem Optionsrecht Gebrauch gemacht und sich für die Unterstellung unter das deutsche Krankenversicherungssystem entschieden, was mit Verfügung vom 17. September 2014 (Urk. 15/1) festgehalten worden sei. Aufgrund der Ausübung des Optionsrechts unterstehe er nunmehr dem deutschen Krankenversicherungssystem. Die Ausübung des Optionsrechts sei grundsätzlich - vorbehältlich besonderer Gründe - definitiv und unwiderruflich. Die Tatbestände für die Ausübung des Optionsrechts, nämlich Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz, Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach einer Periode der Arbeitslosigkeit, Wohnsitznahme im das Optionsrecht gewährenden EU-Land und Übergang zum Status Rentner, seien abschliessend in Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geregelt. Bei Wohnsitz in Deutschland bestehe beim Hinzukommen von neuen Familienangehörigen eine zusätzliche Optionsmöglichkeit. Es liege beim Beschwerdeführer kein Grund vor, der ausnahmsweise eine nochmalige Ausübung des Optionsrechts erlaube. Da ein Arbeitgeberwechsel kein neues Optionsrecht entstehen lasse, müsse dies auch für die Änderung der Anstellungsbedingungen bei demselben Arbeitgeber gelten. Auch die Ausstellung der Bestätigung A1 (Urk. 15/10/3b), welche die grundsätzliche Unterstellung unter die Schweizer Sozialversicherung statuiere, lasse kein neues Optionsrecht entstehen. Vielmehr setze das Optionsrecht gerade voraus, dass in der Schweiz eine Versicherungspflicht bestehe, die aufgrund der Sonderregelung mit den Nachbarstaaten mittels Ausübung des Optionsrechts ausnahmsweise abgewählt werden könne. Mit seinem Gesuch habe der Beschwerdeführer sein Optionsrecht rechtsgültig ausgeübt und die daraufhin erfolgte Befreiung vom 17. September 2014 habe nach wie vor Gültigkeit (Urk. 2 S. 2 f.).
In der Duplik führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer nicht gänzlich nahtlos von der Erwerbstätigkeit bei der Y.___ AG mit Einsatzvertrag zur direkten Anstellung gewechselt habe, wie aus den beiden eingereichten Arbeitsverträgen (Urk. 15/6/1, Urk. 15/10/1) hervorgehe. Denn er sei ohne Unterbruch als Grenzgänger registriert gewesen und er habe die Tätigkeit unter beiden Verträgen in demselben Betrieb ausgeübt. Ausserdem liege kein Beleg für eine Periode der Arbeitslosigkeit, etwa die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung vor. Er sei somit kurz erwerbslos, aber nicht arbeitslos im eigentlichen Sinne gewesen. Aber auch wenn zwischen Arbeitslosigkeit und Erwerbslosigkeit nicht unterschieden werde, sei die Periode der Erwerbslosigkeit ausserordentlich kurz und nur vorübergehend gewesen. Würde jeder Kurz-Unterbruch im Erwerb zu einem Unterbruch in der Grenzgängertätigkeit und damit zu einem neuen Optionsrecht führen, bestünde die Möglichkeit eines ständigen Wechsels zwischen den Versicherungssystemen. Dies widerspreche zudem der definitiven und unwiderruflichen Natur des Optionsrechts. Für die Entstehung eines neuen Optionsrechts bedürfe es, nicht zuletzt um missbräuchlichem Verhalten vorzubeugen, einer wesentlichen Dauer oder einer schriftlich bescheinigten, das heisse gemeldeten Arbeitslosigkeit im engeren Sinne. Sofern das Gericht dennoch von der Entstehung eines neuen Optionsrechts ausgehe, dann würde der Beschwerdeführer gestützt auf den Vorrang der abhängigen Beschäftigung vor einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 883/2004 ab Aufnahme der (neuen) Erwerbstätigkeit in der Schweiz am 1. Juli 2015 grundsätzlich erneut den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstehen. Das Optionsrecht hätte diesfalls innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz, mithin bis am 1. Oktober 2015 ausgeübt werden müssen, was nicht erfolgt sei und auch nicht stillschweigend habe erfolgen können. Die Sympany sei (erst) am 3. Juli 2020 namens des Beschwerdeführers mit dem Gesuch um Ausübung des Optionsrechts an sie gelangt. Des Weiteren führe auch die Möglichkeit einer Ausnahmevereinbarung (zur Anwendung der deutschen und schweizerischen Rechtsvorschriften, Urk. 15/3/4) nicht zu einer Rechtswahl, sondern diese solle eine sachgerechte Zuordnung der anwendbaren Rechtsvorschriften ermöglichen. Während der Geltungsdauer der Ausnahmevereinbarung (bis 31. Dezember 2018; Urk. 15/3/4) hätte der Beschwerdeführer sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland krankenversichert sein müssen. Sofern von einem erneuten Optionsrecht aufgrund der Anstellung ab dem 1. Juli 2015 ausgegangen würde, hätte sich der Beschwerdeführer mit Ausübung dieses erneuten Optionsrechts von der schweizerischen Versicherungspflicht erneut wie bereits 2014 befreien lassen können (Urk. 22 S. 2 f.).
Das Informationsschreiben vom 15. Dezember 2020 (Urk. 3/3) sodann sei aufgrund eines mittlerweile behobenen Systemfehlers versandt worden, bei welchem Meldungen des Migrationsamtes in automatisierter Weise jeweils den Versand eines solchen Schreibens auslöse. Dies sei dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 26. August 2021 (Urk. 15/16) erläutert worden. Aus dem Informationsschreiben könne der Beschwerdeführer indes kein erneutes Optionsrechts ableiten. Denn darin stehe explizit, dass das Optionsrecht innert drei Monate ab Arbeitsantritt auszuüben sei und dass der Beschwerdeführer ab dem 23. Juli 2014 als «Grenzgänger/in» in der Schweiz erwerbstätig sei. Das Schreiben halte somit nichts Anderes fest als das ursprüngliche Optionsrecht ab erstmaliger Aufnahme der Erwerbstätigkeit am 23. Juli 2014, welches er formell ausgeübt habe. Auch bei Anerkennung des Kurz-Unterbruchs in der Erwerbstätigkeit als Periode der Arbeitslosigkeit sei der letzte Arbeitsantritt des Beschwerdeführers in der Schweiz am 1. Juli 2015 gewesen, so dass er auch bei dieser Ausgangslage nicht habe davon ausgehen können, dass ihm aufgrund des Schreibens vom 15. Dezember 2020 ein neues Optionsrecht gewährt würde (Urk. 22 S. 4).
2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Beschwerdegegnerin habe den Hauptgrund der Gesuchstellung nicht berücksichtigt. Und zwar liege eine rechtskräftige Ausnahmevereinbarung des GKV-Spitzenverbandes und des Eidgenössischen Departementes des Inneren (EDI) vom 19. März 2019 (Urk. 15/3/4) vor, gemäss welcher er sich gesamthaft in der Schweiz versichern müsse. Er unterstehe daher neu ab 2019 komplett auch für seine Praxis in Deutschland, dem Schweizer Recht, was auch für den Bereich der Krankenpflegeversicherung gelte (Urk. 7/1).
Mit Schreiben des GKV-Spitzenverbands vom 29. März 2018 (Urk. 15/3/6) sei festgelegt worden, dass auf ihn ab dem 8. Juni 2015 grundsätzlich die Schweizer Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit anzuwenden seien. Darauf aufbauend sei die Vereinbarung ergangen, dass er in der Zeit vom 8. Juni 2015 bis 31. Dezember 2018 ausnahmsweise Sozialversicherungsbeiträge sowohl in der Schweiz für seine Tätigkeit in der Schweiz als auch in Deutschland für seine Tätigkeit in Deutschland abführen könne. Somit sei seine Versicherungspflicht rückwirkend auf den 8. Juni 2015 in der Schweiz festgestellt worden. Somit müsse es ihm aber auch möglich sein, mit derselben Rückwirkung eine Krankenversicherung in dem Staat abzuschliessen, dessen Rechtsvorschriften rückwirkend für ihn gelten würden. Dazu werde auf das - im Schreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 2. September 2021 erwähnte (Urk. 3/4) - Urteil C-543/13 des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. Juni 2015 (in der Sache Fischer-Lintjens) verwiesen. Seine Entscheidung vom 17. September 2014 sei daher aufgrund der nachfolgenden Entwicklung, welche die Angelegenheit genommen habe, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin weder endgültig noch nicht widerrufbar. Daher sei er berechtigt gewesen, dem Schweizer Krankenversicherungssystem beizutreten, konkret der Sympany Krankenversicherung per 1. Januar 2021 (Urk. 19 S. 3 f.).
Seit 2021 sei er wie gefordert bei der Sympany in der Schweiz obligatorisch krankenpflegeversichert. Er habe verschiedene Stellen angefragt, um in der Schweiz in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert zu werden. Schliesslich habe die Sympany das Gesuch vom 3. Juli 2020 (Urk. 15/4) ausgestellt, das die Beschwerdegegnerin am 4. September 2020 abgelehnt habe. Nach seiner Einsprache dagegen habe ihm die Beschwerdegegnerin das Schreiben vom 15. Dezember 2020 (Urk. 3/3) zur Anmeldung bei einer Schweizer Versicherung zugestellt. Damit sei ihm angedroht worden, zwangsweise versichert zu werden, wenn er innert der Frist von drei Monaten weder einen Versicherungsnachweis noch ein Gesuch um Ausübung des Optionsrechts einreiche. Er sei damals davon ausgegangen und er habe auch davon ausgehen dürfen, dass nunmehr zeitnah über seine Einsprache in seinem Sinne entschieden worden sei. Unter Vorlage dieses Schreibens vom 15. Dezember 2020 (Urk. 3/3) habe er sich dann ohne Weiteres in der Schweiz bei der Krankenversicherung Sympany per 1. Januar 2021 versichern können. Wie vom GKV-Spitzenverband gefordert, habe er seine langjährige Versicherung bei der HanseMerkur mit Altersrücklagen, Zahnversicherung und Pflegeversicherung per 31. Dezember 2020 gekündigt, um sich gesetzesgemäss in der Schweiz zu versichern. Er habe jetzt keine Möglichkeit mehr, zurück in die Deutsche Versicherung zu wechseln, da er gesamthaft der Versicherungspflicht in der Schweiz unterstehe. Die theoretische Option, sein Arbeitsverhältnis zu kündigen und seine seit 2002 bestehende Praxis aufzugeben, um durch eine Arbeitslosigkeit wieder krankenversichert zu sein, sei unzumutbar und bedrohe seine finanzielle Existenz. In der E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2021 (Urk. 15/15 S. 1) habe diese vermutet, dass ihr mit dem Schreiben vom 15. Dezember 2020 ein Fehler unterlaufen sei. Ein Fehler, den er aber nicht «ausbaden» möchte. Die Beschwerdegegnerin müsse sich auf dieses Schreiben behaften lassen. Ferner habe er erst fast ein Jahr später (mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2021, Urk. 2) die Abweisung seiner Einsprache vom 17. September 2020 erhalten, wonach er sich nicht in der Schweiz versichern könne (Urk. 7/1, Urk. 19 S. 2 ff.).
Es treffe wohl zu, dass er am 17. September 2014 das Optionsrecht ausgeübt habe. Unzutreffend sei jedoch die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass er seit dem 23. Juli 2014 ununterbrochen in der Schweiz gearbeitet habe. Die betreffenden Arbeitsverträge habe er der Beschwerdegegnerin bereits mit der Einsprache (vom 17. September 2020; Urk. 11, Urk. 15/10/4) vorgelegt. Daraus gehe ein zweimonatiger Unterbruch der Erwerbstätigkeit in der Schweiz zweifelsfrei hervor. Aus diesem Umstand sei ihm ein neues Optionsrecht erwachsen, da er seine Tätigkeit in der Schweiz nach einer Periode der Arbeitslosigkeit wieder aufgenommen habe (Urk. 19 S. 1).
2.3 Unstrittig ist und feststeht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner unselbständigen Beschäftigung in der Schweiz gemäss Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 883/2004 und Art. 1 Abs. 2 lit. d KVV (in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 lit. a KVG) dem Grundsatze nach in der Schweiz versicherungspflichtig ist, jedoch zufolge der im Jahr 2014 erfolgten Ausübung des damaligen Optionsrechts (Abschnitt A Nr. 1 lit. i Ziff. 3b Anhang II FZA, Ziff. 3 lit. b Anhang XI (Schweiz) VO [EG] 883/2004, Art. 2 Abs. 6 KVV) rechtskräftig ab dem 23. Juli 2014 vom schweizerischen Krankenpflegeversicherungsobligatorium befreit war (Verfügung vom 17. September 2014; Urk. 15/1).
Strittig und zu prüfen ist, ob eine nochmalige Ausübung des Optionsrechts beziehungsweise der Widerruf der gewählten Option des Beschwerdeführers zulässig ist und der Beitritt des Beschwerdeführers zur Krankenversicherung Vivao Sympany AG per 1. Januar 2021 (Urk. 8/1) Bestand hat oder ob die im Jahr 2014 gewählte Option weiterhin bindend ist.
3.
3.1
3.1.1 Die Möglichkeit zur Anpassung der im Jahr 2014 gewählten Option und der verfügten Befreiung vom schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium ist nicht bereits von vorneherein ausgeschlossen, wie die zitierte Rechtsprechung zeigt (E. 5 hiervor; BGE 147 V 387). Die Anpassungsmöglichkeit wird dem Grundsatze nach denn auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt, wenn sie ausführt, dass die betreffende Person vorbehältlich des Vorliegens von besonderen Gründen an ihr rechtsgültig ausgeübtes Optionsrecht gebunden sei (Urk. 2 S. 2).
Die im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2 f.) von ihr für die Ausübung des Optionsrechts als massgeblich genannten Tatbestände (Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz, Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach einer Periode der Arbeitslosigkeit, Wohnsitznahme im das Optionsrecht gewährenden EU-Land, Übergang zum Status Rentner, neue Familienangehörige) werden im Informationsschreiben des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) vom 16. Dezember 2016 an die Kantonsregierungen und die für die Kontrolle der Versicherungspflicht zuständigen kantonalen Stellen (nachfolgend: Informationsschreiben 2016; abrufbar unter www.bag.admin.ch, Rubrik «Versicherungen» - «Krankenversicherung, Versicherer und Aufsicht», «Frühere Kreis- und Informationsschreiben») aufgeführt.
Das Bundesgericht hat sich mit dem Informationsschreiben des BAG vom 16. Dezember 2016 im Leitentscheid BGE 147 V 387 auseinandergesetzt und dazu erklärt, dass der (auch von der Beschwerdegegnerin vertretenen) Auffassung, die vom BAG im Informationsschreiben 2016 genannten Tatbestände seien abschliessend, - zumindest im vorliegend massgebenden Verhältnis zwischen der Schweiz und Deutschland - nicht gefolgt werden könne. Massgebend sei einzig, ob eine eingetretene Änderung für das Versicherungsverhältnis erheblich sei, was im konkreten Einzelfall aufgrund der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen sei (E. 7.4).
3.1.2 Es ist im Folgenden daher zu prüfen, ob hier eine relevante Änderung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach der Ausübung des Optionsrechts im Jahr 2014 (Urk. 15/1) eingetreten ist.
3.2.
3.2.1 Zu klären ist in diesem Zusammenhang zunächst die Bedeutung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben des Deutschen GKV-Spitzenverbandes und der schweizerischen Bundesbehörde zur Anwendung der massgeblichen Rechtsvorschriften und zur zwischenstaatlichen Ausnahmevereinbarung.
Der GKV-Spitzenverband legte im Sinne von Art. 16 Abs. 2 VO (EG) 987/2009 als von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaates bezeichneter Träger des Wohnortes der betreffenden Person fest, welchen Rechtsvorschriften eine solche mit einer Tätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten unterliegt. Dementsprechend informierte der GKV-Spitzenverband die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die Y.___ AG, mit Schreiben vom 29. September 2018 (Urk. 15/3/6) darüber, dass für diesen ab dem 8. Juni 2015 in Anwendung von Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 883/2004 insgesamt ausschliesslich die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit der Schweiz gelten würden. Gestützt auf Art. 16 Abs. 5 VO (EG) 987/2009 hatte die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) dies dem Beschwerdeführer zuvor mit Schreiben vom 4. Juni 2018 mitgeteilt (Urk. 15/10/3a) und diesem die dementsprechende Bescheinigung A1 ausgestellt (Urk. 15/10/3b).
Eine im Vergleich zur Situation der Ausübung des Optionsrechts im Jahr 2014 für das Versicherungsverhältnis erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse wurde durch diese offizielle Bescheinigung nicht begründet. Sondern es wurde damit lediglich von den zuständigen Stellen im Nachhinein das hier nicht strittige und bereits bei der Ausübung des Optionsrechts im Jahr 2014 gleichermassen aufgrund von Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 883/2004 geltende anwendbare Recht hinsichtlich der Systeme der sozialen Sicherheit festgehalten. Ein besonderer Grund, der das Zurückkommen auf den im Jahr 2014 getroffenen Optionsentscheid zulässt, ist damit nicht gegeben.
3.2.2 Mit der in den Jahren 2018/2019 abgeschlossenen zwischenstaatlichen Ausnahmevereinbarung zwischen den zuständigen Behörden respektive den von diesen benannten Einrichtungen (Art. 16 Abs. 1 VO [EG] 883/2004) wurde der Beschwerdeführer für den von vorneherein befristeten Zeitraum vom 8. Juni 2015 bis 31. Dezember 2018 für alle Bereiche der sozialen Sicherheit bezüglich der Beschäftigung in der Schweiz den schweizerischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit und für die selbständige Tätigkeit in Deutschland den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterstellt (Urk. 15/3/5, Urk. 15/20/1, Urk. 15/3/4). Auch dies bedeutete indes hinsichtlich der Krankenpflegeversicherung keine relevante Änderung. Denn es war bezüglich der Beschäftigung in der Schweiz weiterhin auch die schweizerische Rechtsordnung zur sozialen Sicherheit anwendbar. Dass in Bezug auf die selbständige Tätigkeit in Deutschland ausnahmsweise befristet die deutschen Rechtsvorschriften als auf den Beschwerdeführer anwendbar erklärt wurden, stellt keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse dar und hatte auf das Versicherungsverhältnis sowie den Versicherungsschutz im Bereich der Krankenpflegeversicherung keinen Einfluss. Es war dem Beschwerdeführer allein aufgrund dessen weiterhin erlaubt, den von ihm im Jahr 2014 gewählten Krankenpflegeversicherungsschutz in Deutschland beizubehalten.
Ab dem 1. Januar 2019 war ausserdem gemäss dieser Vereinbarung wieder - wie in Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 883/2004 vorgesehen und wie bereits im Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts im Jahr 2014 - ausschliesslich das schweizerische Recht hinsichtlich der Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar. Ab dem 1. Januar 2019 wurde mithin keine neue Regelung auf den Beschwerdeführer anwendbar, sondern es trat nach Ablauf der befristeten Ausnahmevereinbarung die ordentliche Rechtslage wieder in Kraft. Die Situation hatte sich im Vergleich mit jener im Jahr 2014 aufgrund der Vereinbarung nicht erheblich verändert, zumal das Versicherungsverhältnis und der Versicherungsschutz der Krankenpflegeversicherung von der Ausnahmevereinbarung unberührt blieb und der Beschwerdeführer aufgrund dessen nicht gezwungen war, eine neue oder andere Versicherungslösung zu suchen. Nichts Anderes ist daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers daraus zu schliessen, dass der GKV-Spitzenverband im Schreiben vom 17. Oktober 2018 erklärte (Urk. 15/3/5 S. 2) und im Schreiben vom 19. März 2019 bestätigte (Urk. 15/3/4), dass für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 insgesamt die schweizerischen Rechtsvorschriften gemäss Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 883/2004 anzuwenden seien. Im Schreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 17. Oktober 2018 war der Beschwerdeführer denn auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Krankenversicherungsschutz unverändert bleiben könne und er sich zur abschliessenden Klärung mit der für die Durchführung des Krankenversicherungsobligatoriums zuständigen kantonalen Stelle, mithin der Beschwerdegegnerin, in Verbindung setzen möge (Urk. 15/3/5 S. 2).
Auch der Anlass für die Ausnahmevereinbarung war keine erhebliche Änderung in tatsächlicher Hinsicht, sondern der Antrag des Beschwerdeführers. Diesen hatte er gestellt, nachdem ihm die Bescheinigung A1 ausgestellt (Urk. 15/10/3a-b) und damit formell das anwendbare schweizerische Recht festgestellt worden war. Gemäss dem Schreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 17. Oktober 2018 hatte er beantragt, dass er vom 8. Juni 2015 bis 31. Dezember 2018 den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterstellt bleiben könne und dass die zwischenstaatliche Ausnahmevereinbarung einer getrennten Rechtsanwendung für ihn ab dem 1. Januar 2019 zu treffen sei (Urk. 15/3/5 S. 2). Dem Antrag wurde schliesslich - wie ausgeführt - insofern teilweise stattgegeben, als für den befristeten Zeitraum vom 8. Juni 2015 bis 31. Dezember 2018 zwischenstaatlich die getrennte Rechtsanwendung vereinbart wurde. Zur Begründung dieser Ausnahme erklärte der GKV-Spitzenverband, die getrennte Rechtsanwendung werde im besonderen Einzelfall des Beschwerdeführers lediglich unterstützt, da er in der Vergangenheit verschiedene private Rentenversicherungen abgeschlossen habe, die er nur mit massiven Verlusten vorzeitig hätte kündigen können und die Nachzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge existenzgefährdende wirtschaftliche Folgen für ihn bedeutet hätten (Urk. 15/3/5 S. 2).
Somit erfolgte die Ausnahmevereinbarung im Hinblick auf die Rentenversicherung und unabhängig von der Krankenpflegeversicherung. Unter diesen Umständen lag zufolge der Ausnahmevereinbarung erst Recht kein besonderer Grund vor, welcher eine nochmalige Ausübung des Optionsrechts respektive das Zurückkommen auf den im Jahr 2014 getroffenen Optionsentscheid rechtfertigen würde.
3.2.3 Ein erneutes Optionsrecht aufgrund der zwischenstaatlichen Ausnahmevereinbarung ist nach dem Gesagten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 7/1, Urk. 19 S. 3 f.) somit nicht begründet.
Nichts Anderes ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer aufgeführten EuGH-Urteil C-543/13 vom 4. Juni 2015 in Sachen Fischer-Lintjens (abrufbar unter www.curia.europa.eu). Wie die Beschwerdegegnerin in der Duplik zutreffend bemerkt hat (Urk. 22 S. 3), ist dieser Entscheid hier nicht einschlägig. Diesem Urteil lag im Wesentlichen ein anderer Sachverhalt zugrunde und es waren andere Rechtsnormen anwendbar, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
Beurteilt wurde im EuGH-Urteil die Auslegung der Art. 27 und 84a der Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1), in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung Nr. 1992/2006 in Verbindung mit Anhang VI Abschnitt R Nr. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1408/71. Die Verordnung Nr. 1408/71 wurde indes per 1. April 2012 durch die Verordnung Nr. 883/2004 ersetzt und ist auf den vorliegenden Fall des Beschwerdeführers nicht anwendbar. Ausserdem ging es in jenem Entscheid nicht um einen in Deutschland wohnhaften Grenzgänger mit Beschäftigung in der Schweiz, sondern um eine während rund 30 Jahren in Deutschland ansässige Person, die im Jahr 2016 den Wohnort zurück in die Niederlande verlegte. Im Jahr 1999 war sie ins Rentenalter eingetreten. Sie beantragte die niederländische Altersrente indes erst im Mai 2007 und erhielt diese rückwirkend ab dem 1. Mai 2016. Es drohte aufgrund der niederländischen Bestimmungen eine zeitliche Lücke im Versicherungsschutz der Krankenpflichtversicherung, indem die Regelung ihr als Bezieherin einer für ein Jahr rückwirkend gewährten Rente nicht erlaubte, mit derselben Rückwirkung eine Krankenpflichtversicherung abzuschließen. Der EuGH schloss darauf, dass dies nicht mit der Auslegung von Art. 27 und 84a der Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit deren Anhang VI Abschnitt R Nr. 1 Buchst. a und b vereinbar sei, wenn dies darauf hinauslaufe, dass dem Bezieher der Rente jeglicher Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten werde, ohne dass alle, insbesondere die dessen persönliche Situation betreffenden massgebenden Umstände, berücksichtigt würden.
Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers die Art. 27 und 84a der Verordnung Nr. 1408/71 nicht zur Anwendung kommen, drohte - anders als in jenem Urteil - hier keine Lücke im Versicherungsschutz des Beschwerdeführers. Der Versicherungsschutz durch die im Jahr 2014 gewählte Krankenpflegeversicherung in Deutschland blieb - wie hiervor ausgeführt (E. 3.2.2) - von der deutsch-schweizerischen Ausnahmevereinbarung zum anwendbaren Recht unberührt und es bestand dadurch kein erhöhtes Risiko der Unter- oder Nichtversicherung, welches durch die Regelungen von Abschnitt A Nr. 1 lit. i Ziff. 3b Anhang II FZA, beziehungsweise der gleichlautenden Ziff. 3 lit. b Anhang XI (Schweiz) Verordnung Nr. 883/2004, sowie von Art. 2 Abs. 6 KVV mit dem Nachweis der genügenden Deckung bei Ausübung der Option vermieden werden soll (vgl. BGE 147 V 387 E. 7.5).
3.3
3.3.1 Zu prüfen ist sodann, ob aufgrund eines Unterbruchs der Beschäftigung in der Schweiz und der Neuanstellung ein besonderer Grund vorliegt, welcher ausnahmsweise das Zurückkommen auf den im Jahr 2014 getroffenen Optionsentscheid zulässt oder ein neues Optionsrecht begründete.
Bei den Akten liegt der Einsatzvertrag der Z.___ vom 5. Februar 2015, gemäss welchem mit dem Beschwerdeführer ein Temporäreinsatz im Stundenlohn bei der Y.___ AG ab dem 2. Februar 2015 für die Einsatzdauer von maximal drei Monaten nach Absprache 12 bis 16 Stunden pro Woche mit dem Einsatzort A.___ vereinbart wurde (Urk. 15/10/1). Am 8./10. Juni 2015 schlossen der Beschwerdeführer und die Y.___ AG einen am 1. Juli 2015 beginnenden und bis am 31. Dezember 2015 befristeten Einzelarbeitsvertrag, bezahlt im Monatslohn mit einem Beschäftigungsgrad von 40 % und demselben Beschäftigungsort in der Funktion der Büroassistenz (Urk. 15/6/1).
Der Beschwerdeführer erklärte dazu, seine erste Erwerbstätigkeit in der Schweiz bei der Z.___ AG sei aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages erfolgt, der am 2. Februar 2015 nochmals um drei Monate verlängert worden sei. Danach sei er während 61 Tagen (Mai und Juni 2015) nicht in der Schweiz tätig gewesen. Ab dem 1. Juli 2015 sei sodann eine Festanstellung bei der Y.___ AG erfolgt (Urk. 19 S. 1).
3.3.2 Diese Sachlage ist soweit unbestritten (Urk. 22 S. 2), und mit den Arbeitsverträgen der Z.___ (Urk. 15/10/1) sowie der Y.___ AG (Urk. 15/6/1) ist das Vorliegen einer zweimonatigen Periode ohne Beschäftigung in der Schweiz ausgewiesen. Allerdings ist der vom Beschwerdeführer gewählte Begriff der ab 1. Juli 2015 erhaltenen Anstellung als Festanstellung insofern missverständlich, als es sich beim Vertrag ab 1. Juli 2015 wiederum um einen befristeten Vertrag handelt, dieses Mal einfach direkt mit der Y.___ AG statt über das Temporärbüro abgeschlossen; von einer vorbehaltlosen unbefristeten Festanstellung kann somit nicht gesprochen werden (Urk. 15/6/1). Vielmehr zeigt sich, dass der Beschwerdeführer für seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz eine Aneinanderreihung von befristeten Verträgen wählte. Befristungen haben zur Folge, dass nach deren Ablauf (voraussehbare) Zeiten von Erwerbslosigkeit eintreten bzw. eintreten können, je nachdem, ob für die Zeit danach ein direkter Anschlussvertrag abgeschlossen wird oder nicht. Das Optionsrecht bereits wieder aufleben zu lassen einzig aufgrund der Tatsache, dass ein Arbeitsvertrag beendet ist und ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, allenfalls mit einer – wie vorliegend – kurzen Zeit von Stellenlosigkeit zwischen den Verträgen, würde eine erhebliche Missbrauchsgefahr mit sich bringen, indem mit der Vertragsausgestaltung ermöglicht würde, dass die Versicherten zwischen den verschiedenen Krankenversicherungssystemen hin und her wechseln und je nach optimaler ökonomischer Situation die entsprechende Wahl treffen könnten, was vom Bundesgericht in BGE 147 V 387 E. 7.5, 7.6 klar als nicht gewollt bezeichnet wurde.
3.3.3 Damit ist – wie im erwähnten Informationsschreiben 2016 des BAG (vgl. oben E. 3.1.1) – zu verlangen, dass erst die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach einer Periode der gemeldeten Arbeitslosigkeit das Optionsrecht wieder entstehen lässt. Im gleichen Sinne äussert sich die Gemeinsame Einrichtung KVG zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf Basis des Freizügigkeitsabkommens – Optionsrecht für Grenzgänger (abrufbar unter https://www.kvg.org/privatpersonen/versicherungspflicht). Es braucht eine eigentliche Unterbrechung der Grenzgängertätigkeit, die entsteht, wenn die Tätigkeit in der Schweiz endet und der Grenzgänger infolge Arbeitslosigkeit im Wohnstaat versicherungspflichtig ist (Art. 65 Abs. 1 und 2 VO [EG] 883/2004), sich mithin zum Bezug von Leistungen anmeldet. Wenn nach einer solchen Periode der Arbeitslosigkeit eine erneute Grenzgängertätigkeit in der Schweiz aufgenommen wird, entsteht das Optionsrecht wieder neu.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht geltend gemacht, dass er sich seit der Erwerbsaufnahme in der Schweiz im Jahr 2014 jemals zum Bezug von Arbeitslosenleistungen in Deutschland angemeldet und so seine Grenzgängertätigkeit im erwähnten Sinn unterbrochen hätte. Die zweimonatige Stellenlosigkeit des Beschwerdeführers kann nicht als eine solche Unterbrechung angesehen werden und ist für die Entstehung eines neuen Optionsrechts nach dem Gesagten nicht massgeblich, da sie nur von kurzer Dauer war und für diese Zeit keine schriftlich bescheinigte, gemeldete Arbeitslosigkeit im engeren Sinn bestanden hatte; in diesem Punkt ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten (Urk. 22 S. 2). Damit lebte das Optionsrecht für den Beschwerdeführer nicht wieder auf.
3.4
3.4.1 Zu prüfen bleibt, ob und gegebenenfalls mit welcher Wirkung das Informationsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2020 (Urk. 3/3) aufgrund des Vertrauensschutzes den Beschwerdeführer zum Abschluss einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Schweiz verpflichtet und berechtigt hat.
3.4.2 Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) enthält den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz, dass staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben handeln. Dieses Prinzip wird in Art. 9 BV grundrechtlich ergänzt ("Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden"). Der grundrechtlich verstärkte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz ist, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. die in BGE 148 V 128 nicht publizierte E. 5.2 [Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2020 vom 10. Dezember 2021] mit Hinweisen).
3.4.3 Während des seit 17. September 2020 bei der Beschwerdegegnerin hängigen Einspracheverfahrens, in welchem es nachgerade um die (erneute) Optionsmöglichkeit des Beschwerdeführers aufgrund seines Grenzgängerstatus mit der Erwerbstätigkeit in der Schweiz und seiner Versicherungsmöglichkeit nach KVG ging, und nachdem er am 16. November 2020 bei der Beschwerdegegnerin nachfragte, wie es um die Behandlung der Einsprache bestellt sei (Urk. 15/12), erreichte ihn das von der Beschwerdegegnerin verschickte Schreiben vom 15. Dezember 2020. In diesem forderte sie ihn - da er grundsätzlich dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium unterliege - zur Ausübung des Optionsrechts innert drei Monaten ab Arbeitsantritt auf oder zum Nachweis einer in der Schweiz abgeschlossenen Krankenversicherung durch Einreichung einer Police. Bei Nichteinreichen eines Nachweises einer in der Schweiz abgeschlossenen Krankenversicherung oder einer Optionsrechtsausübung innert Frist werde eine Zwangszuweisung vorgenommen (Urk. 3/3). Wie die Beschwerdegegnerin darlegte, handelte es sich bei diesem Schreiben um ein technisches Versehen, das aufgrund einer Meldung des Migrationsamtes ausgelöst worden war (Urk. 15/15). Für den Beschwerdeführer hatte es insofern erhebliche Folgen, als er glaubte, es beinhalte einen für ihn positiven Bescheid der Behörde, dass er sich - weil der schweizerischen Krankenversicherungspflicht unterstehend – nach KVG versichern könne. Tatsächlich schloss die Sympany, der er das Schreiben vorlegte, in der Folge bereits ab 1. Januar 2021 mit ihm eine obligatorische Krankenversicherung ab, und unter Vorlage dieser schweizerischen KVG-Versicherung konnte der Beschwerdeführer seine privaten Krankenversicherungen in Deutschland noch auf Ende 2020 kündigen (Urk. 15/15). Der Einspracheentscheid mit der Verneinung einer Versicherungsmöglichkeit nach KVG in der Schweiz aufgrund des schon ausgeübten Optionsrechts erging erst ein halbes Jahr und damit eine erhebliche Zeit später.
Die Beschwerdegegnerin als zuständige Behörde verursachte mit diesem versehentlichen Schreiben an den Beschwerdeführer im Rahmen des als komplex zu bezeichnenden Rechts- und Lebenssachverhalts eine vertrauensbildende Grundlage, die dafür sprach, dass sich der Beschwerdeführer nach KVG versichern konnte, was in der Folge auch tatsächlich geschah. Sie passte auch in den Kontext, dass er seit der Beendigung der Ausnahmevereinbarung ab Januar 2019 gesamthaft in jedem Bereich und inklusive seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland der schweizerischen sozialversicherungsrechtlichen Rechtsordnung unterstand, was ihm am 19. März 2019 schriftlich seitens des DVKA beschieden worden war (Urk. 15/3/4), weshalb es verständlich und nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer sich nicht noch einmal extra bei der Beschwerdegegnerin nach dem wahren Inhalt des Schreibens erkundigte. Die nachfolgenden Dispositionen des Beschwerdeführers, nämlich die Kündigung der Versicherung in Deutschland hat für ihn existentielle Konsequenzen, die kaum mehr rückgängig zu machen sind, da nach seiner Darstellung eine Rückkehr in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung nicht mehr möglich ist und er auf vertraglicher Ebene mit Vorerkrankungen und seinem Alter über 51 Jahre kaum mehr eine private Versicherung findet (Urk. 15/16). Dieses Vertrauen in das behördliche Verhalten ist in Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen vorliegend zu schützen.
3.5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Juli 2021 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch hat, in die schweizerische obligatorische Krankenpflegeversicherung, wie bereits per 1. Januar 2021 erfolgt, aufgenommen zu werden.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 30. Juli 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch hat, in die schweizerische obligatorische Krankenpflegeversicherung, wie bereits per 1. Januar 2021 erfolgt, aufgenommen zu werden.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrHartmann